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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2012 E-4617/2009

23 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,034 mots·~10 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 / N

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4617/2009

Urteil v o m 2 3 . März 2012 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.

Parteien

A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Irak, alle vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 / N (…).

E-4617/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus F._______ im Nordirak stammenden kurdischen Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 18. November 2008 verliessen und über die Türkei sowie ihnen unbekannte Länder am 30. November 2008 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden am 30. Dezember 2008 im EVZ summarisch und am 2. Juni 2009 einlässlich zu ihren Asylgründen befragt wurden, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei Anfang 2006 von islamistischen Terroristen telefonisch und brieflich aufgefordert worden, seine Arbeitsstelle bei einer amerikanischen Bau- und Logistikfirma G._______ zu kündigen, andernfalls er umgebracht werde, dass er indessen aus finanziellen Gründen bei jener Firma weitergearbeitet habe, dass es zu jener Zeit mehrmals zu Bombenanschlägen und Schiessereien gekommen sei, die einigen seiner Arbeitskollegen das Leben gekostet hätten, dass die Terroristen ihn seit Februar 2006 nicht mehr persönlich bedroht hätten, dass er im Mai 2008 seine Stelle beim amerikanischen Unternehmen aufgegeben und anschliessend für eine im Nordirak tätige türkische Firma als (…) zu arbeiten begonnen habe, dass er dennoch befürchtet habe, die Terroristen könnten ihn wegen seiner früheren Anstellung bei einer amerikanischen Firma immer noch belangen, weshalb er sich mit der Familie zur Ausreise entschlossen habe, dass der Beschwerdeführer Kopien zweier Drohbriefe und eines Ausweises des amerikanischen Arbeitgebers zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte,

E-4617/2009 dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. Juni 2009 – eröffnet am 23. Juni 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, die Beschwerdeführenden jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, wegen Fehlens eines kausalen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Verfolgungsereignissen und der Ausreise sowie mangels begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei den Vorbringen der Beschwerdeführenden die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen, dass diese Vorbringen deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden und daher auch auf eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben verzichtet werden könne, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Erteilung von Asyl und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragten, dass sie mit Eingabe vom 3. August 2009 eine Beschwerdeergänzung einreichten und dieser nebst einer Vollmacht der Beschwerdeführerin sowie einer Fürsorgebestätigung der Wohngemeinde auch einen Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 10. Juli 2009 zur Situation im Irak beilegten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. August 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufschob und die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwies, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 10. August 2009 zur Beschwerde sowie zu deren Ergänzung Stellung bezog, an seinen Erwägungen vollumfänglich festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 1. September 2009 Stellung zur Vernehmlassung bezogen, zwei Übersetzungen der beiden

E-4617/2009 bereits eingereichten Drohbriefe als Beweismittel zu den Akten gaben und die Edition des Aktenstücks A22/2 aus den Vorakten beantragten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. März 2010 als weiteres Beweismittel die Fotokopie einer Bestätigung einer türkischen Firma vom 15. Dezember 2009 nachreichten, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 1. September 2009 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung mit Bezug auf die zwei Drohbriefe die Edition des Aktenstücks A22/2 beantragten, bei dem es sich um

E-4617/2009 eine interne Dokumentenanalyse – offenbar der beiden Drohbriefe – handle, dass es sich beim Aktenstück A22 jedoch um zwei Analyseformulare des BFM zur Beurteilung der eingereichten irakischen Identitätskarten handelt, deren Einsicht das BFM wegen überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen zu Recht verweigert hat (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG), dass die Authentizität der beiden untersuchten Dokumente in diesen beiden Begutachtungen nicht konkret in Frage gestellt wurde und deshalb auch davon abgesehen werden durfte, das rechtliche Gehör zu den Analyseergebnissen ("Stempel merkwürdig, ansonsten keine objektiven Fälschungsmerkmale vorhanden" und "unwesentliches Fälschungsmerkmal vorhanden") zu gewähren (vgl. Art. 28 VwVG), dass die Rüge der Verletzung der Akteneinsicht sich nach dem Gesagten als unbegründet erweist und der erneute Editionsantrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Lehre und Praxis voraussetzt, dass zwischen der Verfolgungshandlung und der Landesflucht ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 186 f., und WALTER

E-4617/2009 STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17, je mit Hinweisen auf die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, die Beschwerdeführenden hätten zwischen Erhalt der letzten Drohung Anfang 2006 und der Ausreise im November 2008 "relativ problemlos in F._______" leben können, dass die Entgegnung in der Beschwerde, die Familie habe dort im Gegenteil in beständiger Furcht vor einem Anschlag auf den Beschwerdeführer gelebt (vgl. Beschwerde S. 4), nicht zu überzeugen vermag, zumal die Familie diesfalls kaum fast drei Jahre lang mit der Ausreise zugewartet hätte, dass auch die Angabe des Beschwerdeführers, er habe die Arbeit bei der amerikanischen Firma nach Erhalt der ersten Drohung aus finanziellen Überlegungen noch bis Mai 2008 weitergeführt (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 3 f. und 9), einerseits den Schluss nahe legt, er habe die angeblichen Todesdrohungen selber nicht sehr ernst genommen, dass andererseits die Terroristen ihre Drohung in dieser mehrjährigen Zeitspanne zweifellos wahrgemacht hätten, wenn sie ernst gemeint gewesen wäre, dass an diesen Feststellungen auch die – in Form einer Fotokopie – zu den Akten gereichte Kopie einer Bestätigung des Folgearbeitgebers nichts zu ändern vermag, die erstaunlicherweise von Mitte Dezember 2009 datiert, von den Beschwerdeführenden aber erst im März 2010 zu den Akten gereicht worden ist, dass nach des Gesagten festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Irak keine begründete Furcht vor Verfolgung hatten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, dass der Vollständigkeit halber überdies festzustellen ist, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen gemäss Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen

E-4617/2009 Schutz vor Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6 f.), dass in der Beschwerdeergänzung schliesslich auf einen dem Beschwerdeführer bekannten Fall eines Kurden aus Mosul hingewiesen worden war, der in der gleichen Situation einen positiven Asylentscheid erhalten habe, dass ein Beizug der Akten N (…) jedoch ergibt, dass die konkreten Verfahrensumstände gänzlich unterschiedlich und nicht vergleichbar sind und im Einzelnen auf die korrekten Feststellungen des BFM in seiner Vernehmlassung verwiesen werden kann, dass unter den gegebenen Umständen darauf verzichtet werden kann, die den Akten zu entnehmenden Unglaubhaftigkeitsindizien zu prüfen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass vorliegend das BFM die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat, weshalb sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs praxisgemäss erübrigen, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-

E-4617/2009 erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführenden jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt haben, dass dieses Gesuch gutzuheissen ist, nachdem ihre Rechtsbegehren zum massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9) nicht aussichtslos erschienen und aufgrund der Akten nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4617/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Rudolf Bindschedler

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