Abtei lung V E-4616/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . November 2010 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer. A._______, Jemen, vertreten durch Theodor Mion, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Parteien Gegenstand Besetzung
E-4616/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte im Alter von (...) Jahren in Begleitung seiner Mutter respektive Tante B._______ (alias C._______) in die Schweiz. Dabei machte er keine eigenen Asylgründe geltend, weshalb er in deren Asylgesuch vom 14. Juni 1999 eingeschlossen wurde. Als Asylgrund brachte B._______ vor, sie würden die somalische Staatsangehörigkeit besitzen und deshalb in Jemen, wo sie gelebt hätten, in den verschiedensten Bereichen diskriminiert. B. Mit Verfügung vom 26. Juli 2000 wies das Bundesamt das Asylgesuch von B._______, in welches zusätzlich zum Beschwerdeführer auch die sich bereits in der Schweiz befindenden Kinder D._______ und E._______ eingeschlossen wurden, ab. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz jedoch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest und ordnete für sämtliche Familienmitglieder die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Verfügung vom 29. Mai 2007 – eröffnet am 7. Juni 2007 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Ausreisefrist bis zum 29. Juli 2007 an. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton F._______ beauftragt. D. Am 6. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. In materieller Hinsicht beantragte er – unter Kosten und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bestätigung der mit Verfügung vom 26. Juli 2000 angeordneten vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. E-4616/2007 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 28. Juni 2007, eine Arbeitsvereinbarung zur Leistung gemeinnütziger Arbeit vom 7. Juni 2007, Unterstützungsschreiben von Kollegen und Unterlagen betreffend den Besuch eines Deutschkurses zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. F. In seinen Vernehmlassungen vom 30. Juli respektive 10. August 2007 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Irrtümlich wurde dem Beschwerdeführer lediglich die ergänzende Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. August und nicht auch diejenige vom 30. Juli 2007 – unter Einräumung des Rechts zur Replik – zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der nachstehenden Erwägungen kann jedoch auf die Nachholung dieser Instruktionshandlung verzichtet werden. G. Mit Eingabe vom 20. Mai 2010 orientierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass sein Mandant seit dem Jahr 2008 arbeitstätig und nicht mehr fürsorgeabhängig sei. Zum Beleg reichte er drei Saison-Arbeitsverträge für die Jahre 2008 bis 2010 und ein Zwischenzeugnis vom 24. September 2009 ein. H. Auf Anfrage des Gerichts vom 8. Juli 2010, ob wegen der geltend gemachten fortgeschrittenen Integration bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juli 2010 dahingehend, dass noch kein entsprechendes Gesuch eingereicht worden sei, dies jedoch beabsichtigt werde. I. Eine telefonische Nachfrage des Gerichts beim G._______ vom 1. November 2010 ergab, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem E-4616/2007 Zeitpunkt noch kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hatte. J. Am 23. November 2010 reichte der Rechtsvertreter nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die E-4616/2007 Verfügung des Bundesamtes vom 29. Mai 2007 (Aufhebung der am 26. Juli 2000 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordneten vorläufigen Aufnahme). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme an, dass sie im Rahmen des Gesuches der Schwester des Beschwerdeführers um Änderung der Personendaten zur Erkenntnis gelangt sei, dieser sei nicht somalischer, sondern jemenitischer Staatsangehöriger. Der Vollzug der Wegweisung nach Jemen sei gemäss den Erkenntnissen des Bundesamtes grundsätzlich zumutbar, zulässig und möglich. Der Beschwerdeführer sei in der Zwischenzeit volljährig geworden, gemäss Aktenlage gesund und mit den Verhältnissen im Heimatstaat vertraut. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er sich in herausragender Weise in die schweizerischen Verhältnisse integriert habe, gegenteils müsse er regelmässig wegen kleinerer Delikte zur Anzeige gebracht werden. Zudem basiere der Aufenthalt im Rahmen der vorläufigen Aufnahme auf einer durch den Beschwerdeführer – respektive seine Mutter – vorgebrachten falschen Identität. Die vorläufige Aufnahme sei daher gestützt auf Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufzuheben. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe Jemen bereits im Alter von (...) Jahren verlassen und könne somit mit den Verhältnissen im Heimatstaat nicht sehr gut vertraut sein. Als Kind würden vor allem die Bindungen zur Familie wichtig sein, und nicht diejenigen zu einem Land. In der Adoleszenz und im jungen Erwachsenenalter finde die soziale Integration in das Gesellschaftsgefüge und in die wirtschaftlichen Gegebenheiten eines Landes statt. Diese Jahre aber habe der Beschwerdeführer nicht im Heimatland, sondern in der Schweiz verbracht. Auch aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit müsse von einer starken Entfremdung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe sich wie die meisten Jugendlichen in diesem Alter von den traditionellen Werten seines streng islamischen Heimatlandes gelöst und die liberaleren der Schweiz angenommen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Praxis/Gesetzgebung bei Einbürgerungsgesuchen zu verweisen, in welcher den entscheidenden und einschneidenden Altersjahren zwischen 10 und 20 besondere Bedeutung zukomme und sie daher doppelt gezählt würden. Auch bei E-4616/2007 der Praxis der Härtefallregelung nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) werde die Adoleszenz besonders berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wolle bei dieser Gelegenheit klarstellen, dass es sich bei der Person, mit welcher er in die Schweiz gelangt sei, nicht um seine Mutter handle, sondern um die Schwester seiner Grossmutter, welche er nach Familiengebrauch als Tante anspreche. Dies habe er so auch am 3. Juli 2007 anlässlich der ersten eigenen, durch den G._______ durchgeführten Befragung angegeben (vgl. Akten BFM B28/6). Nach dem Tode seines Vaters im Jahre (...) habe die Tante die elterliche Autorität übernommen, weil seine Mutter infolge (...) Erkrankung dazu nicht in der Lage gewesen sei. Dass ihn seine Tante anlässlich des Asylverfahrens als ihren eigenen Sohn ausgegeben und eine falsche Staatsangehörigkeit genannt habe, könne ihm nicht angelastet werden. Wenn das BFM ausführe, er habe sich nicht in herausragender Weise in die schweizerischen Verhältnisse integriert, so gelte es anzumerken, dass für die Erlangung einer B-Bewilligung gemäss Art. 13 Bst. f BVO laut Rundschreiben des BFM vom 21.12.2006 (gültig ab 1. Januar 2007) eine gute Integration vorausgesetzt werde; bei der Härtefallregelung in Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei von fortgeschrittener Integration die Rede. Beides müsse im vorliegenden Fall bejaht werden. Der Beschwerdeführer sei im Alter von (...) Jahren in die Schweiz gekommen und habe annähernd sein halbes Leben hier verbracht. Er habe die Schule in H._______ besucht, spreche Schweizerdeutsch und habe verschiedene Kurse beim TAST (Deutschkurs, Fachkurs für Automechaniker) belegt. Mittlerweile verfüge er über einen grossen Bekanntenkreis in der Schweiz, auf den er sich voll stützen könne. Was die vom BFM angeführten kleineren Delikte betreffe, so handle es sich ausschliesslich nur um Übertretungen und praktisch nur um Schwarzfahren mit dem öffentlichen Verkehr. Diese Delikte würden vor dem Hintergrund der guten Integration und der Entfremdung vom Heimatstaat als vernachlässigbar erscheinen, umso mehr als der Beschwerdeführer die Sicherheit und Ordnung der Schweiz nie im Geringsten gefährdet habe. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug nach Jemen damit unzumutbar. E-4616/2007 3.3 In der Vernehmlassung vom 30. Juli 2007 führt das BFM zur geltend gemachten Entfremdung aus, der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat nicht als Kleinkind, sondern im Alter von fast (...) Jahren verlassen. Er spreche auch heute noch die Landessprache und verfüge im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration nötigenfalls werde behilflich sein können. Was die falsche Identitätsangabe betreffe, so stelle das BFM nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreise noch minderjährig und aufgrund dessen nicht selbst befragt worden sei. Seit Erreichen der Volljährigkeit sei er aber für sein Handeln selber verantwortlich. Er wohne seit längerer Zeit nicht mehr bei jener Verwandten, mit welcher er damals in die Schweiz gekommen sei, und er habe sich nicht darum bemüht, den Behörden seine wahre Identität bekanntzugeben. Es sei ihm zudem nicht gelungen, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Aus der Vielzahl der Anzeigen, die gegen ihn ausgesprochen worden seien, müsse geschlossen werden, dass er weder willens noch in der Lage sei, sich an die in der Schweiz geltenden Gesetze zu halten. Die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer könne keiner Arbeit nachgehen, weil er seine Bussen nicht bezahlen könne und diese daher mit gemeinnütziger Arbeit abgelten müsse, erscheine doch etwas sehr zu Gunsten des Beschwerdeführers konstruiert. Dieser habe zwar tatsächlich die prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht, aber nur, weil er unter einer absichtlich falsch angegebenen Identität vorläufig aufgenommen worden sei. Angesichts der Aktenlage, insbesondere der Vielzahl von Anzeigen, die gegen ihn vorlägen, sowie der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, könne weder von einer guten Integration die Rede sein, noch seien die Härtefallkriterien nach Art. 13 Bst. f BVO erfüllt. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt. 4. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 ANAG geregelt, welches Gesetz zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Gestützt auf Art. 126a Abs. 4 AuG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG) kommt vorliegend neues Recht und somit das AuG zur Anwendung. Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Auf- E-4616/2007 hebung der vorläufigen Aufnahme – namentlich in Bezug auf Art. 14b Abs. 2 ANAG und Art. 84 Abs. 2 AuG – durch die Gesetzesänderung jedoch nichts geändert. 5. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Da die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind, setzt die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme voraus, dass der Wegweisungsvollzug nunmehr sowohl zulässig und zumutbar als auch möglich ist. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt der Wegweisungsvollzug eines langjährig an-wesenden Adoleszenten und auch eines zwischenzeitlich erwachsen gewordenen Kindes beziehungsweise Jugendlichen eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufent- E-4616/2007 haltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen. 5.2 Der Beschwerdeführer hat Jemen im (...) als Minderjähriger verlassen und befindet sich nunmehr seit (...) Jahren in der Schweiz. Im Zeitpunkt der Einreise war er (...) Jahre und (...) Monate alt und befand sich damit mitten in der Adoleszenz. Im Ausreisegespräch vom 3. Juli 2007 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich in der Schweiz gut eingelebt und viel Kontakt zu Schweizern. Er wisse viel mehr über die Schweiz als über sein Heimatland und habe vieles über sein Land vergessen. Er respektiere das Gesetz, das Land und die Schweizer, und er wisse, dass er hier Fehler gemacht habe. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von November 2004 bis November 2006 mehrfach Übertretungen begangen hat, wobei vor allem das Reisen ohne gültigen Fahrausweis im Vordergrund steht. Die jeweils mit Strafmandat ausgesprochenen Bussen wurden teilweise in Haftstrafen umgewandelt, so dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom (...) bis (...) 2008 in Haft befand. Ein Teil der Bussen konnte er durch das Leisten gemeinnütziger Arbeit begleichen. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind keine neuen Delikte bekannt geworden, und es scheint, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr an die gesetzliche Ordnung hält. Weiter ist es ihm in der Zwischenzeit gelungen, zumindest zeitweise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wie die eingereichten Saison-Arbeitsverträge für die Jahre 2008 bis 2010 belegen. In dem zu den Akten gereichten Zwischenzeugnis vom 24. September 2009 wird der Beschwerdeführer als tatkräftiger und einsatzstarker Mitarbeiter ausgewiesen, welcher die anfallenden Arbeiten zur vollen Zufriedenheit ausführe und sowohl von den Vorgesetzten als auch von den Arbeitskollegen sehr geschätzt werde. In Würdigung der Umstände, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit (...) Jahren in der Schweiz aufhält und in den letzten vier Jahren eine positive persönliche und berufliche Entwicklung gezeigt hat, ist eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme allein aufgrund der früher (wenn auch zahlreich) begangenen Übertretungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht verhältnismässig. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu beachten ist ausserdem, dass keine Anzeichen dafür bestehen, der Beschwerdeführer habe eine mit den in der Schweiz ein- E-4616/2007 gegangenen Bindungen – er hat sich offenbar einen eigenen Freundeskreis aufbauen können und verfügt über nähere Verwandte in der Schweiz – vergleichbare Beziehung mit Bezugspersonen seines Heimatlandes unterhalten können. Er würde heute somit aus einem Umfeld herausgerissen, welches während der letzten Jahre seine Persönlichkeitsentwicklung und seinen Alltag entscheidend geprägt hat. Da er bereits seit langen Jahren im Kanton F._______ lebt und sich seine Lebensstruktur grundlegend von derjenigen in Jemen unterscheiden dürfte, ist er an die hiesige Kultur und Lebensweise assimiliert. Dies wiederum dürfte zu einer Entwurzelung im Heimatstaat geführt haben, was unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen ist. Nach dem Gesagten erachtet das Gericht eine Rückkehr nach Jemen insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nun seit seinem (...) Lebensjahr in der Schweiz aufhält, in den letzten vier Jahren positiv entwickelt hat und sowohl sozial als auch wirtschaftlich etwas aufbauen konnte, aktuell als nicht zumutbar. Es ist an dieser Stelle jedoch darauf hinzuweisen, dass das BFM den in diesem Urteil erwähnten Straftaten bei einem erneuten Rückfall in die Delinquenz mit der allfälligen Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG Rechnung tragen kann. Weil es mit der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bereits an einer Voraussetzung für dessen Durchführung fehlt, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges, und gleichzeitig fällt die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. 6. Im Einklang mit den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2007 gutgeheissene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos. E-4616/2007 8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Kostennote des Rechtsvertreters ist ein Arbeitsaufwand von 11,15 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 43.55 zu entnehmen, was unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens als angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit eine vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2806.25 (Vertretungsaufwand von 11.15 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 43.55 und 7,6 % Mehrwertsteuer auf dem Gesamtbetrag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) E-4616/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2007 wird aufgehoben. 2. Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers bleibt bestehen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2806.25 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand: Seite 12