Abtei lung V E-4610/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Juli 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4610/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger aus A._______ und ethnischer Ibo – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 4. November 2002 verliess und nach längeren Aufenthalten in B._______ und C._______ via D._______ und E._______ unter Umgehung der Grenzkontrolle am 2. Mai 2005 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 6. Mai 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Februar 2000 sei es in seinem damaligen Wohnort G._______ sowie im gesamten Bundesstaat H._______ wegen der Schariagesetze zu Unruhen gekommen, dass er in G._______ ein (...) geführt habe, welches gegenüber einer Moschee gelegen sei, dass er zusammen mit seinem Onkel, welcher ebenfalls in G._______ gelebt habe, aufgrund der andauernden Kampfhandlungen in G._______ am 21. Februar 2000 in eine katholische Kirche geflohen seien, dass er vier Tage später, als sich die Gefechte beruhigt hätten, wieder nach Hause zurückgekehrt sei, wo er entdeckt habe, dass die gegenüberliegende Moschee niedergebrannt geworden sei, dass ihn die Hausa (afrikanische Volksgruppe) deshalb wegen Anstiftung zur Brandstiftung beschuldigt habe, dass als bei ihm zu Hause fünf bewaffnete muslimische Personen eingebrochen seien und mit Messern, Macheten und anderen Waffen nach ihm gesucht hätten, er aus dem Fenster zu einem Nachbar habe fliehen können, dass er sich vor diesem Hintergrund und auf Anraten seines Onkels zur Flucht entschieden habe, dass für den Inhalt der protokollierten Aussagen auf die Akten und soweit wesentlich, auf die Ergwägungen zu verweisen ist, E-4610/2009 dass daktyloskopische Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2008 in E._______ bereits ein Asylgesuch eingereicht hat, dass das BFM den Beschwerdeführer in Kenntnis der Ergebnisse der durchgeführten Fingerabdruckvergleiche (Eurodac-Treffer vom 4. Juli 2008, vom 7. Juli 2008 und vom 15. Juli 2008) setzte und ihm dazu sowie in Bezug auf einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und einer Wegweisung nach Italien anlässlich der Befragung vom 6. Mai 2009 das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme entsprechend antwortete, es entspreche der Wahrheit, dass er sich in Italien aufgehalten habe, zwar hätten ihn die italienischen Behörden bereits einmal zurückgeschoben, ansonsten spreche jedoch nichts gegen eine Wegweisung dorthin, dass am 19. Mai 2009 das Dublin-Verfahren eröffnet worden ist, dass das bei den italienischen Behörden anhängig gemachte Gesuch des BFM vom 19. Mai 2009 beziehungsweise vom 8. Juni 2009 um Übernahme des Beschwerdeführers unbeantwortet geblieben ist, dass das BFM mangels Stellungnahme seitens der italienischen Behörden die Zusage zur Übernahme des Beschwerdeführers stillschweigend angenommen hat, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juni 2009 – eröffnet am 13. Juli 2009 unter gleichzeitiger Aushändigung der editionspflichtigen Akten – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die sofortige Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung anfügte, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2008 in E._______ daktyloskopisch erfasst worden sei, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der E-4610/2009 Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass keine anderslautende Antwort seitens Italiens eingangen sei, was als stillschweigende Zusage zur Übernahme des Beschwerdeführers gelte (vgl. Art. 18 Abs. 7 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin], dass dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er keine Gründe geltend gemacht habe, die gegen eine Rückführung nach Italien sprechen würden, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Italien schliessen lassen könnten, zumal der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung gelange, dem Beschwerdeführer in Italien keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und Italien einer Rückübernahme stillschweigend zugestimmt habe, dass die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung in Fällen von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Art. 107a AsylG gesetzlich verankert sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2009 – Datum Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine in englischer Sprache abgefasste Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2009 aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, beziehungsweise E-4610/2009 auf sein Asylgesuch sei einzutreten und von einer Wegweisung nach Italien sei abzusehen, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer bereits nach Italien ausgeschafft wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juli 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die in englischer Sprache abgefasste Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2009 aus prozessökonomischen Gründen und im Interesse aller am Verfahren Beteiligten – ohne präjudizielle Wirkung – trotzdem entgegenzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich nachfolgend zu erwägender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-4610/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv des BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde (vgl. Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass daher auf den sinngemäss gestellten Antrag um Gewährung von Asyl somit nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die zuständige Instruktionsrichterin zufolge der Erkennung als offensichtlich unbegründete Beschwerde davon abgesehen hat, analog des zweiten Satzes von Art. 107a AsylG eine vorsorgliche Massnahme im Sinne der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes – E-4610/2009 beispielsweise eine vorsorgliche Anordnung der Bewilligung einer Rückkehr von Italien in die Schweiz – zu verfügen, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen und der zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Italien für die Durchführung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin), dass sich betreffend diese Zuständigkeitsfrage daher weitere Prüfungen und Ausführungen erübrigen, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in den Drittstaat Italien ausreisen kann (respektive konnte), welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten würde, dass die Zuständigkeit Italiens Seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wird, so dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, E-4610/2009 dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das BFM die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug als Regelfolge des Nichteintretens zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass nämlich vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung nur dann nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass auch keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung demgemäss in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer, wie erwähnt, in einen Drittstaat ausgereist ist, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und, wie ebenfalls bereits erwähnt, keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass im Besonderen die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer weder eine Unterkunftsmöglichkeit E-4610/2009 noch eine solche zur Körperhygiene habe und auch kein Taschengeld erhalte, klarerweise keine Wegweisungsvollzugshindernisse nach Italien darstellen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass auch kein Grund für die Annahme besteht, in den Aufenthaltsbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, sei eine Notlage im dargestellten Sinn zu erkennen, dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar war, und der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist und es sich erübrigt, auf deren weiteren Inhalt näher einzugehen, da sie am gewonnenen Ergebnis nichts zu ändern vermag, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) E-4610/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Vertretung in I._______ und an das BFM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 10