Abtei lung V E-4606/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Juli 2010 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, dessen Ehefrau, B._______, und deren Kinder, C._______, und D._______, Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4606/2006 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in E._______ (Gemeinde F._______, Kosovo) – das damalige Serbien und Montenegro am 22. Dezember 2004 und gelangten am 24. Dezember 2004 illegal in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag in der Empfangsstelle G._______ um Asyl nachsuchten. Nachdem die Beschwerdeführerin am (...) C._______ gebar, fanden am 17. Januar 2005 die Kurzbefragungen statt, und am 4. März 2005 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch den Migrationsdienst des Kantons T._______. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei Serbe und habe seit seiner Geburt – ab 2003 mit seiner Ehefrau zusammen – im Dorf E._______ gelebt. Er habe acht Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Sekundarschule besucht, bevor er eine Ausbildung als Maschinentechniker absolviert habe. Zwischen September 1987 und September 1988 habe er seinen Militärdienst in H._______ und I._______ geleistet und danach von 1994 bis 1999 in F._______ gearbeitet. Unter dem Vorwand, er müsse sich um seine psychisch kranke Mutter kümmern, habe er während des Krieges keinen Militärdienst geleistet. Als er sich im Juli 2003 zusammen mit der Beschwerdeführerin auf dem Rückweg von J._______ befunden habe, sei ihr Auto in K._______ von Schulkindern mit Steinen beworfen worden. Dabei seien die Scheiben des Wagens zu Bruch gegangen, er sei an der rechten Gesichtshälfte verletzt worden, und seine damals schwangere Ehefrau habe als Folge davon das ungeborene Kind verloren. Im Zusammenhang mit einem Motorradunfall, bei welchem er von einem Albaner angefahren worden sei und ihm dessen Versicherung DM 7'000.– Schadenersatz bezahlt habe, sei er vom Unfallverursacher seit März 2004 telefonisch bedroht und aufgefordert worden, die Versicherungssumme zurückzuzahlen. Er habe diesbezüglich mehrmals erfolglos bei der Polizei um Schutz nachgesucht und sich wegen Stresssymptomen ärztlich behandeln lassen müssen. Von Anfang September 2004 bis Ende November 2004 habe er als Chauffeur für die United Nations Interim Administration Mission im Kosovo (UNMIK) gearbeitet und serbische Kinder zur Schule gefahren, weswegen er häufig von Albanern beschimpft und bedroht worden sei. Nachdem ihr Haus Mitte Dezember 2004 nachts von Un- E-4606/2006 bekannten angegriffen und dabei eine Scheibe eingeschlagen worden sei, hätten sie für rund eine Woche Unterschlupf bei seiner Schwester gesucht und in der Folge Kosovo Ende Dezember 2004 verlassen. Für den Fall einer Rückkehr in den Kosovo fürchte er um die Sicherheit und das Leben seiner Familie. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine durch die UNMIK ausgestellte Identitätskarte, mehrere ärztliche Schreiben, einen Wahlbeobachterausweis, einen Fahrplan für den Transport der serbischen Schulkinder und eine Heiratsurkunde zu den Akten. Zudem führte er aus, im Heimatstaat besitze er einen Führerausweis, eine Identitätskarte und einen abgelaufenen Reisepass. A.b Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits zu Protokoll, sie sei in H._______ geboren und habe bis zu ihrem Umzug nach E._______ im Jahre 2003 bei ihren Eltern und Geschwistern in L._______ (Serbien) gelebt. Nach dem Besuch der Grundschule und der Sekundarschule habe sie im Januar 2003 ihr Studium im Bereich Zoll und Steuern an der Hochschule in S._______ abgeschlossen. In E._______ habe sie als Lehrerin gearbeitet und Serbisch unterrichtet. Sie bestätigte im Wesentlichen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers und brachte ergänzend vor, sie sei in E._______ regelmässig beschimpft und verbal belästigt worden. Ein Umzug zu ihren Eltern und Geschwistern nach L._______ sei nicht möglich gewesen, zumal sie dadurch ihr Haus und ihre Arbeit in E._______ hätten aufgeben müssen. Zudem habe ihr Vater ein Alkoholproblem, die Mietwohnung ihrer Eltern sei zu klein, und ihr Ehemann habe in ein sicheres Land ausreisen wollen. Als Beweismittel legte sie ihr Gesundheitsbüchlein ins Recht und machte geltend, ihre Identitätskarte, ihre Geburtsurkunde und den Führerausweis habe sie irrtümlicherweise zu Hause gelassen. B. Mit Verfügung vom 31. August 2005 – eröffnet am 2. September 2005 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Eine Rückkehr in den Kosovo erachtete die Vorinstanz als unzumutbar, die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative im restlichen Gebiet Serbien und Montenegros (heute Serbien) jedoch als zumutbar. Auf die Begründung wird, soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E-4606/2006 C. Gegen die vorinstanzliche Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. September 2005 Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und vom Vollzug der Wegweisung sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden weitere Beweismittel in Aussicht gestellt. Auf die Begründung wird auch hier, soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2005 stellte die damalige Instruktionsrichterin der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) fest, die Verfügung des BFM vom 31. August 2005 sei in Rechtskraft erwachsen, soweit diese die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betreffe, und auch die Anordnung der Wegweisung als solche sei grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden Frist gesetzt zur Einreichung der angekündigten ärztlichen Berichte sowie weiterer Beweismittel. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlegte die Instruktionsrichterin auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In der Beilage zur Eingabe vom 18. Oktober 2005 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. M._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Bern, vom 27. September 2005 ins Recht legen. Die Beschwerdeführerin liess sodann ein Schreiben der Frauenklinik des Inselspitals Bern vom 26. Mai 2005 sowie ein Arztzeugnis von Dr. med. N._______, Fachärztin FMH für Innere Medizin, O._______, vom 26. September 2005 zu den Akten reichen. F. Am 2. November 2005 brachten die Beschwerdeführenden ein fremdsprachiges Bestätigungsschreiben (Potvrdu) des Popen der Gemeinde F._______ sowie Fotografien von zerstörten Häusern aus dieser Ge- E-4606/2006 meinde bei. Gleichzeitig wurden weitere Beweismittel in Aussicht gestellt. Unter Verweis auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers und den in diesem Zusammenhang eingereichte Arztbericht von Dr. med. M._______ betonten sie die Notwendigkeit einer vorläufigen Aufnahme und reichten gleichzeitig eine Erklärung über die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 7. November 2005 liessen die Beschwerdeführenden eine Übersetzung des Potvrdu und ein undatiertes Bestätigungsschreiben bezüglich der Kriegsdienstverweigerung des Beschwerdeführers einreichen. H. In seiner Vernehmlassung vom 23. November 2005 führte das BFM in Bezug auf die geltend gemachte Kriegsdienstverweigerung aus, das jugoslawische Parlament habe am 26. Februar 2001 ein Amnestiegesetz verabschiedet, welches am 3. März 2001 in Kraft getreten sei. Darunter würden unter anderem die Straftatbestände der Refraktion, Desertion und Befehlsverweigerung fallen, die bis zum 7. Oktober 2000 begangen worden seien. Der Beschwerdeführer habe somit wegen seiner Desertion nichts mehr zu befürchten. Die ein gereichten Arztberichte würden eine depressive Störung des Beschwerdeführers bescheinigen, welche durch den unsicheren Aufenthaltsstatus noch verstärkt werde. Aufgrund seiner Krankengeschichte sei eine familiäre Vorbelastung möglich. Er habe bereits vor seiner Ausreise in Behandlung gestanden und eine Behandlung sei auch in L._______ möglich. Möglicherweise sei eine Behandlung in Serbien und Montenegro in der Sprache des Beschwerdeführers sogar erfolgreicher als in der Schweiz. I. In ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2005 liessen die Beschwerdeführenden vorbringen, die Annahme einer Aufenthaltsalternative in L._______ sei nicht realistisch. Der Beschwerdeführer habe seit der Hochzeit keinen Kontakt zur Familie seiner Ehefrau pflegen können, da er als Kriegsdienstverweigerer von seinem Schwiegervater verachtet werde. Er gelte bei den Serben als Verräter und sei weder bei der Familie seiner Frau noch bei der Bevölkerung von L._______ willkommen. Ein entsprechender Brief, welcher dies bestätige, werde E-4606/2006 nachgereicht. Das BFM argumentiere zu legalistisch, wenn es auf das Amnestiegesetz verweise, zumal die Bedrohung nicht vom Staat sondern von Landsleuten und parastaatlichen Gruppen ausgehe. Sofern Zweifel an den eingereichten Arztberichten bestünden, sei ein fachärztliches Gutachten zur psychischen Situation der Beschwerdeführenden einzuholen. J. In der Beilage zum Schreiben vom 23. Dezember 2005 liessen die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin samt Übersetzung ins Recht legen. Dieses zeige, wie schwierig es für den Beschwerdeführer wäre, in der Umgebung seines Schwiegervaters in L._______ Fuss zu fassen. K. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin D._______. L. Die neu zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 18. September 2009 im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens auf, dem Gericht innert Frist allfällig veränderte Verhältnisse anzuzeigen sowie entsprechende Beweismittel, insbesondere aktuelle ärztliche Berichte sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen. M. Am 16. Oktober 2009 teilte der Rechtsvertreter mit, die Nachricht vom bevorstehenden Entscheid über das Bleiberecht der Beschwerdeführenden habe bei ihnen Rückfälle in psychischer Hinsicht ausgelöst. Sowohl die Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung als auch die suizidalen Risiken hätten sich beim Beschwerdeführer verstärkt. Es sei davon auszugehen, dass eine Wegweisung zu einem gravierenden psychischen Absturz führen würde, welcher die ganze Familie in grosse Mitleidenschaft ziehen könnte. Die Beschwerdeführerin ihrerseits sei infolge der Verschlechterung der psychischen Situation ihres Ehemannes ebenfalls stark verunsichert und habe an den psychiatrischen Notfallarzt gewiesen werden müssen. Die psychische Traumatisierung der Beschwerdeführenden sei nach wie vor massiv, und die Frage, ob die Krankheit im Heimatstaat behandelt werden könne, sei nicht entscheidend, da die Belastung gerade mit der in Kosovo erlebten Situation vor der Ausreise zusammenhänge. E-4606/2006 Selbst wenn eine Behandlung in Kosovo möglich sei, würde die Furcht vor erneuter ethnischer Diskriminierung zu einer massiven Verschlimmerung des Krankheitsbildes führen. Der Zugang zu serbisch sprechenden Fachärzten in F._______ oder E._______ sei ausgeschlossen und die Behandlung durch Ärzte albanischer Ethnie sehr schwierig. Die Beschwerdeführenden hätten sich überdies in der Schweiz integriert, und eine Wegweisung wäre insbesondere für den bald fünfjährigen Sohn mit einer Entwurzelung verbunden, zumal dieser sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht habe. Es sei davon auszugehen, dass die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme dem Beschwerdeführer die nötige Sicherheit geben würde, um eine seiner gesundheitlichen Situation adäquate Arbeit (50%) zu finden und seine berufliche Position zu verbessern. Die Beschwerdeführenden hätten keine Verwandten in Kosovo, welche sie aufnehmen könnten, und eine Rückkehr zur Familie der Beschwerdeführerin in L._______ sei aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen nicht möglich. Ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden sei unter Berücksichtigung ihrer Vorgeschichte und ihrer schweren psychischen Traumatisierung unzumutbar. In der Beilage liessen die Beschwerdeführenden einen Arztbericht inklusive Entbindungserklärung des behandelnden Facharztes des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2009, ein Arztzeugnis der behandelnden Hausärztin der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2009, eine Bestätigung der Einwohnergemeinde P._______ betreffend den Kindergartenbesuch des C._______, ein Bestätigungsschreiben verschiedener Nachbarn sowie zahlreiche Internetauszüge bezüglich der Situation der Minderheiten in Kosovo zu den Akten reichen. Gleichzeitig liessen sie um Gewährung einer Nachfrist zwecks Nachreichung eines weiteren Arztberichtes ersuchen. N. Mit Eingabe vom 25. Januar 2010 liessen die Beschwerdeführenden einen Bericht des behandelnden Facharztes der Beschwerdeführerin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Q._______, Bern, vom 13. Januar 2010 ins Recht legen. Gemäss diesem leidet sie unter einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung mit rezidivierenden mittelschweren bis phasenweise schweren ängstlich-depressiven Beschwerden sowie unter schweren chronisch rezidivierenden Migräne- Attacken. Sie sei auf psychiatrische Therapie – am besten in ihrer Muttersprache – sowie andere medizinische Massnahmen an- E-4606/2006 gewiesen. Eine Rückführung nach Kosovo könnte sie aufgrund des dort Erlebten nicht verkraften. O. Aus einem Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons T._______ an die Beschwerdeführenden vom 3. Februar 2010, welches dem Gericht in Kopie zugestellt wurde, geht hervor, dass diese gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die kantonalen Behörden am 25. Januar 2010 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchten. Der Migrationsdienst vertrat in seinem Schreiben den Standpunkt, dass die Feststellung von Schutz vor Verfolgung derjenigen eines Härtefalls vorgehe, weshalb erst nach einem allfälligen negativen Entscheid der Asylbehörden über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befunden werde, sofern die Beschwerdeführenden weiterhin an ihrem Gesuch festhalten sollten. P. Am 22. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Kostennote im Umfang von Fr. 2'784.45 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. E-4606/2006 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wie die damalige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2005 feststellte, richtet sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen den vom BFM verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5). Die Verfügung des BFM vom 31. August 2005 blieb, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Dispositivziffern 1 und 2), unwidersprochen und ist demzufolge in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung an sich (Dispositiv ziffer 3) ist damit nicht mehr Beschwerdegegenstand. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An- E-4606/2006 wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 4.2 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2 Das BFM geht in seiner Verfügung davon aus, dass eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in F._______ noch nicht ausgeschlossen werden könne, sie jedoch aufgrund der in L._______ lebenden Familie der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsalternative in Serbien und Montenegro hätten. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Aufenthaltsalternative im heutigen Serbien für die Beschwerdeführenden zumutbar ist. 5.3 Zunächst ist festzustellen, dass in Serbien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.2 ff.). 5.4 Wird anstelle eines Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative geprüft, so muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss höheren Anforderungen genügen. Bei der Prüfung, ob die Beschwerdeführenden in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Ge- E-4606/2006 fährdung ausgesetzt wären, sind demnach gemäss der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2 statuierten, weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung insbesondere die Kriterien der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort sowie der sozialen Integration zu berücksichtigen (vgl. BVGE D- 7561/2008 vom 15. April 2010, E. 8.3.3.6). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Existenzsicherung sind in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schul- und Berufsbildung und -erfahrung der asylsuchenden Person massgebend, wobei auch Kenntnisse mitzuberücksichtigen sind, welche sie sich allenfalls im Rahmen ihres Aufenthaltes in der Schweiz angeeignet hat. Je besser die Kenntnisse der Sprache am Zufluchtsort sind und je höher der Ausbildungsgrad ausfällt, desto günstiger werden sich diese Umstände auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums auswirken. Auch allfällige Beziehungen zum Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren Aufenthalten (insbesondere auch Arbeitsstellen) der betroffenen Person selber am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei diese indessen erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen. Aber auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden sind zu berücksichtigen, wobei bei engen verwandtschaft lichen Verhältnissen die Unterstützungsbereitschaft von Verwandten, je nach soziokulturellem Hintergrund, grundsätzlich vermutet werden kann. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird sodann relativiert beziehungsweise ganz aufgehoben, wenn der Ort, zu dem Beziehungen bestehen, durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten gekennzeichnet ist. Schliesslich sind im Rahmen der sozialen Integration Geschlecht, Zivilstand, Alter, die Frage Einzelperson / Familie, Anzahl und Alter der Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel, allfällige Sprachkenntnisse des nicht erwerbstätigen Ehegatten und der Kinder, der allgemeine Gesundheitszustand und die allgemeine familiäre Situation der Betroffenen zu beachten (vgl. BVGE D-3441/2009 vom 29. April 2010 E. 4.4.3). 5.4.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Familie mit zwei Kindern im Alter von (...) und (...) Jahren. Die beiden Eltern sind (...)- respektive (...)-jährig. Der Beschwerdeführer ist in E._______ geboren und aufgewachsen. Nach dem Besuch der Primarund der Sekundarschule in E._______ und F._______ erlangte er sein E-4606/2006 Diplom als Maschinentechniker. Seinen Militärdienst leistete er von September (...) bis September (...) in der Jugoslawischen Volksarmee in H._______ und arbeitete danach von 1994 bis 1999 bei der Firma R._______ in F._______. Gemäss den eingereichten Berichten des behandelnden Arztes, Dr. med. M._______, vom 27. September 2005 und 7. Oktober 2009 leidet der Beschwerdeführer unter einer durch eine vorbestehende depressive Störung maskierten, posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD 10 F62.0). Obschon im Verlaufe der Behandlung eine psychische Stabilisierung auf tiefem Funktionsniveau habe erreicht werden können, indem sich die Symptome der posttraumatischen Störung gemässigt hätten, ohne ganz zu remittieren, zeige er nach wie vor depressive Symptome mit Antriebsstörung, Anhedonie (Unfähigkeit Freude zu empfinden) und Interessenverlust. Aufgrund der Persistenz der depressiven Symptome (Schlafstörung, Antriebs-, Konzentrations- und Gedächtnisminderung, depressive Affekte), welche das Ausmass einer mittelschweren Depression erreichen würden, sowie der weiter vorhandenen Intrusionen mit Derealisationen (Verlust des Kontaktes zur und der Wahrnehmung der Wirklichkeit) sei es dem Beschwerdeführer bisher nicht möglich gewesen, in der Schweiz einer Arbeit nachzugehen. Das bisherige, fast fünfjährige Darben am Existenzminimum habe die Aussichten auf eine Besserung zudem deutlich verschlechtert. Die Eröffnung einer möglichen Wegweisung habe beim Beschwerdeführer eine akute psychische Krise ausgelöst und dieser denke zunehmend an die Möglichkeit seines Todes als Ausweg, wobei auch Ideen eines erweiterten Suizides auftauchen würden. In der Folge sei eine akute Verschlimmerung sowohl der latenten, teilweise durch die anhaltende depressive Störung bedeckte chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung, wie auch der chronischen depressiven Erkrankung mit einer aktuell schweren Episode (ICD 10 F43.1 und F33.3) fest gestellt worden. Zur Behandlung bedürfe es einer Krisenintervention mit mindestens wöchentlichen Sitzungen und Intensivierung der medikamentösen Anxiolyse, wobei eine medizinische Behandlung im Gebiete Ex-Jugoslawiens als nicht zweckmässig erachtet wurde, da die Behandlung ein administrativ stabiles Umfeld verlange, das dem Beschwerdeführer ein Minimum an Sicherheit garantiere. Die Beschwerdeführerin ist in L._______ geboren und aufgewachsen und verfügt dort mit ihren Eltern und Geschwistern nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz. Nach dem Besuch der Primar- und der E-4606/2006 Sekundarschule schloss sie ihr Studium (Zoll und Steuern) an der Hochschule der Arbeit in S._______ ab. Im Januar 2003 zog sie zum Beschwerdeführer nach E._______ und erteilte in der Folge an der dortigen Schule Serbischunterricht für Kinder. Aus den am 26. September 2005 und 7. Oktober 2009 eingereichten Arztzeugnissen von Dr. med. N._______ und dem am 25. Januar 2010 ins Recht gelegten psychiatrischen Verlaufsbericht von Dr. med. Q._______ geht hervor, dass sie seit August 2005 beziehungsweise seit Oktober 2009 wegen Migräneattacken und einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung in regelmässiger Behandlung steht. Diagnostisch wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unter rezidivierenden mittelschweren bis phasenweise schweren ängstlich-depressiven Beschwerden im Rahmen einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung mit andauernden Persönlichkeitsveränderungen nach wiederholten Extrembelastungen leide (ICD-10 F43.1). Sie benötige weiterhin und wahrscheinlich langfristig eine regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung in ihrer Muttersprache sowie andere medizinische Massnahmen zur Therapie der gesundheitlichen Beschwerden. Gemäss Einschätzung des behandelnden Psychiaters erscheint eine definitive Heilung und Befreiung von den Beschwerden in absehbarer Zeit eher unwahrscheinlich. Eine ruhige, angstfreie und existenziell sichere Lebenssituation sei enorm wichtig für die Linderung der Beschwerden zumal diese die Erfolgsaussichten der aktuellen Therapie entscheidend beeinflusse. Ein weiterer Verbleib der Familie in der Schweiz sei unbedingt anzustreben, da die Beschwerdeführerin eine erneute, durch einen Wegweisungsvollzug bedingte (Re-)Integration nicht bewältigen könnte. Die Prognose ohne adäquate psychiatrische Behandlung müsse gegenwärtig und für die nächste Zukunft als schlecht bezeichnet werden und ein Abbruch der aktuellen Behandlung würde bei der Beschwerdeführerin mit grosser Sicherheit zur weiteren Eskalation der Beschwerden führen, weshalb – zur Konsolidierung und Sicherung des bisher erreichten – die laufende psychiatrische Therapie im bisherigen Rahmen und Kontext fortgesetzt werden sollte. 5.4.2 Die Beschwerdeführenden sind serbischer Muttersprache, verfügen über eine relativ gute Schul- und Berufsbildung sowie über Berufserfahrung in Kosovo; seit ihrer Einreise in die Schweiz im Dezember 2004 sind sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Bezüglich einer Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführenden in E-4606/2006 Serbien ist zu berücksichtigen, dass die Bevölkerung in Serbien sich aktuell mit einer schwierigen Wirtschaftslage konfrontiert sieht (hohe Arbeitslosigkeit, Zusammenbruch des Sozialsystems, Rückgang der internationalen Hilfe für Flüchtlinge). Die Arbeitslosigkeit liegt bei rund 25%, wobei Flüchtlinge und intern vertriebene Personen generell stärker betroffen sind, als die ansässige Bevölkerung. Die aktuelle Wirtschaftskrise hat die Lage noch zusätzlich verschlechtert, was zu einem verstärkten Konkurrenzkampf und zu Spannungen zwischen den beiden Bevölkerungsgruppen geführt hat (vgl. Report of the Representative of the Secretary-General on the human rights of internally displaced persons, Walter Kälin, 11. Dezember 2009). Gemäss Schätzungen sind zwischen 65% und 90% der sich in Serbien aufhaltenden Bevölkerung aus dem Kosovo gezwungen, ihr Einkommen ausserhalb des offiziellen Arbeitsmarktes zu erzielen. Aufgrund dieser schwierigen Konjunkturlage und der langen Absenz vom Arbeitsmarkt müssen die Chancen der Beschwerdeführenden, in Serbien ein existenzsicherndes Einkommen erzielen zu können, als relativ gering bezeichnet werden. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes voraussichtlich längerfristig nicht in der Lage sein wird, einer Arbeit nachzugehen und überhaupt fraglich ist, ob und in welchem Umfang er in Zukunft einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird. Der Beschwerdeführerin, welche zwar die meiste Zeit ihres Lebens in Serbien verbracht hat und entsprechend mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut ist, wird es ebenfalls kaum möglich sein, ein für die vierköpfige Familie genügendes Einkommen zu erwirtschaften, da sie zur Zeit – und wohl bis auf Weiteres – die Verantwortung für die zwei kleinen Kinder praktisch alleine zu tragen hat, zumal der Beschwerdeführer ihr krankheitsbedingt kaum Unterstützung bieten kann, und sie darüber hinaus selber gesundheitliche Probleme hat. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Serbien langfristig und (nahezu) vollumfänglich auf finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen sein werden. Den gemäss Akten einzigen in Serbien lebenden Verwandten, den Eltern und Geschwistern der Beschwerdeführerin, wird es jedoch selbst wenn entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden von deren Unterstützungsbereitschaft ausgegangen würde -, nicht möglich sein, die vierköpfige Familie der Beschwerdeführenden auf unabsehbare Zeit finanziell zu unterstützen. Weiter ist die vorstehend einlässlich erwogene gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden (insbesondere des Beschwerdeführers) zu berücksichtigen, E-4606/2006 welche selbst vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Behandelbarkeit psychischer Probleme in Serbien gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs spricht. 5.4.3 In Würdigung aller Umstände des vorliegenden Verfahrens ist der Vollzug der Wegweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt und entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Meinung als unzumutbar zu erachten, so dass Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll zugs vorliegend nicht mehr zu prüfen sind. Es erübrigt sich somit auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die Beweismittel näher einzugehen. 6. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 31. August 2005 sind aufzuheben, und dieses ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entgegen. 7. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da die Begehren nicht als aussichtslos erschienen und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 13. September 2005 belegt ist. Entsprechend sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Rechtsbegehren durchgedrungen. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 22. Juni 2010 einen Aufwand von 12.5 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 89.30 aus. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angesichts des Umfangs und der Komplexität des Beschwerdeverfahrens als angemessen. Den Beschwerdeführenden ist deshalb unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und eines in E-4606/2006 Rechnung gestellten Stundenansatzes von Fr. 200.– eine Parteientschädigung von Fr. 2'784.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welcher vom Bundesamt zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) E-4606/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 31. August 2005 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'784.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 7. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: Seite 17