Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4604/2024
Urteil v o m 3 0 . April 2026 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…) E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Syrien, (…), Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylverfahren (ohne Wegweisungsvollzug; Revision) Urteil des BVGer E-2531/2019 vom 16. September 2020.
E-4604/2024 Sachverhalt: A. Am 30. November 2015 ersuchten die Gesuchstellenden in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, der Gesuchsteller werde von den syrischen Behörden und von Apoci (Anhänger von "Apo" [Abdullah Öcalan], das heisst Anhänger der PKK [Partiya Karkerên Kurdistanê] beziehungsweise der PYD [Partiya Yekitîya Demokrat) gesucht. Im August 2015 hätten ihm zwei Apoci an seiner staatlichen Arbeitsstelle ein Reservedienstaufgebot ausgehändigt und mitgeteilt, er solle sich innert Frist im Rekrutierungsbüro in G._______ oder in H._______ melden. Er könne für das Regime oder aber auch für die Apoci kämpfen. Nach diesem Vorfall sei er nicht mehr zur Arbeit erschienen und habe sich zuhause versteckt. Mitte September habe er durch seinen Vorgesetzten einen Suchbefehl der Militärsicherheit erhalten, die ihn an seiner offiziellen Adresse in Al-Qahtania nicht habe auffinden können. Am (…) Oktober 2015 sei er von drei respektive zwei Apoci in seiner Wohnung festgenommen und in das Sicherheitszentrum gebracht worden. Er sei geschlagen und bedroht worden, da er die Apoci abgelehnt und schlecht über sie geredet habe. Es sei ihm vorgeworfen worden, Versammlungen zu organisieren, und er sei aufgefordert worden, das Versteck seines Onkels, der ein wichtiges Mitglied der Al-Parti-Partei (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye; PDK-S) sei, zu verraten. Nachdem er sich bereit erklärt habe, mit den Apoci zusammenzuarbeiten, sei er wieder freigelassen worden. Er habe sich daraufhin mit seiner Familie umgehend zu seinen Schwiegereltern begeben und das Land verlassen. In der Schweiz habe er an fünf oder sechs Demonstrationen teilgenommen, die unter anderem von seinem Onkel organisiert worden seien. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Gesuchstellenden namentlich ein Dienstbüchlein, ein Militäraufgebot, einen Suchbefehl der Militärsicherheit, eine Sympathisantenbestätigung der Al-Parti-Partei, eine Mitarbeiterkarte der staatlichen (…), einen Antrag auf Anstellung und eine Anstellungsverfügung sowie 26 Fotos und Dokumente der (…) ein. B. Mit Verfügung vom 23. April 2019 stellte das SEM fest, die Gesuchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
E-4604/2024 C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2531/2019 vom 16. September 2020 ab. Es bestätigte insbesondere die Einschätzung des SEM, dass es den Gesuchstellenden nicht gelungen sei, die geltend gemachten Vorbringen glaubhaft zu machen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller aufgrund seines Onkels von den Apoci aufgesucht worden sei und deshalb ein Gefährdungsprofil aufweise. Auch habe er vor dem Hintergrund der einfachen Käuflichkeit des militärischen Suchbefehls sowie des Aufgebots für den Reservedienst nicht glaubhaft machen können, dass er einen Suchbefehl der Militärsicherheit erhalten habe und in den Reservedienst eingezogen worden sei. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, weshalb er aufgrund der Weigerung, einem allfälligen Aufgebot nicht Folge zu leisten, mit einem Politmalus im Sinn von BVGE 2015/3 behaftet sein sollte. Ferner sei auch nicht davon auszugehen, dass das Fernbleiben von der Arbeitsstelle und die anschliessende Ausreise ihn zu einem Regimegegner machten. D. Mit als «Zweites Asylgesuch wegen der Gefahr für weitere Verfolgung und Verurteilung durch das syrische Regime» betitelter Eingabe vom 23. März 2024 gelangten die Gesuchstellenden an die Vorinstanz und reichten als Beweismittel eine Zusammenfassung des Urteils des erstinstanzlichen Strafgerichts in G._______ vom (…) September 2016 im Original inklusive Übersetzung ein. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, ihnen sei Asyl zu gewähren, zumal der Gesuchsteller nun beweisen könne, dass seine Asylgründe zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert worden seien. E. Das SEM forderte die Gesuchstellenden mit Schreiben vom 20. Juni 2024 zur Beantwortung der Frage auf, wie der Gesuchsteller in den Besitz des eingereichten Beweismittels gekommen sei, wer von wo dieses beschafft habe, ob er oder jemand das genannte Urteil erhalten habe, und wieso er es gerade zum jetzigen Zeitpunkt eingereicht habe. F. Die Gesuchstellenden antworteten mit Eingabe vom 1. Juli 2024 auf die mit Schreiben vom 20. Juni 2024 gestellten Fragen des SEM und reichten hierzu Bilder des Bruders des Gesuchstellers sowie einen Personalausweis des Leiters der Rechtsabteilung der Direktion für (…) in I._______ ein.
E-4604/2024 G. Das SEM überwies die Eingabe der Gesuchstellenden vom 23. März 2024 am 18. Juli 2024 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte es aus, das Begehren ziele auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts ab, welcher bereits durch ein materielles Urteil in Rechtskraft erwachsen sei, und das SEM sei für die Beurteilung von Revisionsgründen funktionell nicht zuständig. H. Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Revisionsgesuchs. I. Die Gesuchstellenden reichten mit Eingabe vom 7. August 2024 einen Auszug aus dem syrischen Strafregister vom 10. Juli 2024 und ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts in G._______ vom (…) September 2016 im Original inklusive Übersetzung nach. J. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2024 erhob das Gericht einen Kostenvorschuss. Am 11. September 2024 ging dieser fristgerecht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um
E-4604/2024 Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 1.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 1.5 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.). 2. Die Gesuchstellenden sind durch das Beschwerdeurteil E-2531/2019 vom 16. September 2020 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.70). Die Gesuchstellenden machen in ihrer Eingabe vom 23. März 2024 sinngemäss den Revisionsgrund der Auffindung nachträglich erfahrener Tatsachen oder entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Zudem erfolgte die Eingabe innert der massgeblichen Frist von 90 Tagen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) und damit rechtzeitig. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb – nach fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses – einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (sog. unechte Noven), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sog. echte Noven). 3.2 Der Revision nicht zugänglich sind auch diejenigen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, die von der ersuchenden Partei bei genügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten
E-4604/2024 eingebracht werden können (vgl. Art. 46 VGG sowie Niklaus Oberholzer in: Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 123 BGG N. 8 S. 663). 4. 4.1 Die Gesuchstellenden machten mit der Einreichung eines Urteils des erstinstanzlichen Strafgerichts in G._______ vom (…) September 2016 geltend, sie hätten nunmehr Belege für ihre Asylvorbringen, die im ersten Verfahren als unglaubhaft erachtet worden seien. Beim Urteil handelt es sich um ein Beweismittel, das vor Erlass des Urteils E-2531/2019 vom 16. September 2020 entstanden ist und vorbestandene Tatsachen belegen soll. 4.2 Die Gesuchstellenden haben jedoch weder in der Eingabe vom 23. März 2024 noch in der Eingabe vom 1. Juli 2024 überzeugend dargelegt, warum sie nicht früher vom Urteil hätten erfahren und dieses einreichen können. Ihre diesbezüglichen Angaben – unter Beilage von Bildern und eines Personalausweises des Leiters der Rechtsabteilung der Direktion für (…) in I._______ – zum Auffinden nach einer Kontrolle des Bruders des Gesuchstellers sind zwar nicht vollkommen ausgeschlossen, erscheinen aber nachgeschoben und insoweit wenig glaubhaft. Immerhin musste der Gesuchsteller – seine Vorbringen zur Vorverfolgung unterstellt – mit entsprechenden Massnahmen der Behörden rechnen und entsprechende Nachforschungen wären im Rahmen der zumutbaren prozessualen Sorgfalt zu erwarten gewesen. Dementsprechend hätte es ihm schon im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) im Asylverfahren vor dem SEM oblegen und wäre es ihm bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt auch möglich und zumutbar gewesen, das Dokument früher einzureichen oder zumindest die neue Tatsache, dass er bereits im Jahr 2016 zu (…) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, anzubringen. Der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel dient jedenfalls nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Mithin ist der Revisionsgrund als verspätet vorgebracht zu qualifizieren. 4.3 Sodann ist auch der Strafregisterauszug – der im Übrigen unbesehen des Datums ein vorbestandenes Beweismittel darstellt, das eine vorbestehende Tatsache belegen soll (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2866/2020 vom 11. August 2020 E. 4.3.1) – als verspätet zu qualifizieren. Der Strafregisterauszug wurde erst mit der Eingabe vom 7. August 2024 eingereicht und offenbar auf entsprechende Nachfrage von Seiten des Gesuchstellers. Es
E-4604/2024 ist wenig nachvollziehbar und nicht aktenkundig, warum es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen sein soll, entsprechende Abklärungen im Heimatstaat bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorzunehmen. 4.4 Schliesslich ist festzustellen, dass sich die Beweismittel unabhängig von der Frage der unverschuldeten Verspätung auch nicht als erheblich erweisen. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellenden stützte sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil nicht nur auf die Argumentation der fehlenden Beweismittel respektive Beweiskraft, sondern gelangte unbesehen davon zum Schluss, auch bei formeller Echtheit der eingereichten Dokumente sei davon auszugehen, dass in Syrien nahezu jedes amtliche Dokument käuflich erhältlich gemacht werden kann und ihnen vorliegend mangels hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrags keine relevante Beweiskraft beizumessen ist sowie gemäss konstanter bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Staatsangestellter unerlaubterweise im Ausland verblieben ist, sich nicht automatisch auf dessen Flüchtlingseigenschaft schliessen lässt, liess er sich doch bis zum Verlassen seiner Heimat offensichtlich kein Fehlverhalten zuschulden kommen, das geeignet wäre, ihn als Regimegegner erscheinen zu (vgl. Urteil E-2531/2019 E. 6.6.1 und E. 6.7 m.w.H.). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2024 ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4604/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Janine Sert
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