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Bundesverwaltungsgericht 06.11.2008 E-4597/2008

6 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,096 mots·~25 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Verweigerung der Ei...

Texte intégral

Abtei lung V E-4597/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 6 . November 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Verweigerung der Einreise; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2008 N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4597/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweizerische Botschaft in Colombo mit schriftlicher Eingabe vom 26. September 2005 um Gewährung von Asyl respektive um Migration in die Schweiz. Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen damit, er sei seit zehn Jahren Mitglied der LTTE gewesen. Er habe diese Gruppierung vor einem Jahr verlassen und werde seither von deren Angehörigen bedroht und gesucht. Zur Stützung seiner Eingabe reichte er mehrere Registerauszüge in Kopie, zwei mit dem Emblem der LTTE versehene Schreiben vom (...) und (...), ein Flugblatt der „Tamil National Force“ sowie zwei Zeitungsausschnitte (jeweils mit englisch-sprachiger Übersetzung) ein. B. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 bestätigte die Schweizerische Botschaft in Colombo den Eingang des Asylgesuches. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, seine Vorbringen schriftlich festzuhalten und entsprechende Beweismittel bis zum 14. November 2005 in die englische Sprache übersetzt einzureichen, sollte er an seinem Asylgesuch festhalten. C. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2005 führte der Beschwerdeführer aus, er habe in seiner ersten Eingabe bereits dargelegt, weshalb er die Schweiz um Schutz ersuche. Er sei Mitglied der LTTE gewesen und habe nach der Abspaltung der Karuna-Faktion diese Gruppierung verlassen. Seither werde er von der „Praba group“ verfolgt. Er sei deshalb gezwungen, sich zu verstecken, wobei seine Familie in ständiger Angst um sein Schicksal bange. Er habe seiner Eingabe ein Flugblatt der Karuna-Gruppe beigelegt. Es sei zu berücksichtigen, dass die Karuna-Faktion gegen die Praba-Gruppe vorgehe. Aus einem weiteren Beweismittel gehe hervor, dass er von der LTTE-Praba-Gruppe vorgeladen worden sei, in ihrem Büro in B._______ zu erscheinen. Er sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Im Jahr 1992 habe er anlässlich einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit den Sicherheitskräften Schussverletzungen erlitten, worauf er sich in Spitalpflege habe begeben müssen. 1994 habe er bei einem Artilleriegranatenangriff Verletzungen erlitten und weise entsprechende Narben am Bein auf. Da er in den Augen der LTTE als wichtige Person gelte und sich einer E-4597/2008 Zusammenarbeit entziehe, trachte die LTTE nach seinem Leben. Dieser Eingabe wurde ein von der Ehefrau des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2005 verfasstes Schreiben beigelegt, in welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer verfolgt werde. Am 16. und 19. Oktober 2005 seien drei bewaffnete Männer zu Hause erschienen und hätten den Beschwerdeführer gesucht. Im weiteren reichte der Beschwerdeführer ein Kopie seines srilankischen Identitätsausweises, eine Farbfoto sowie ein Schreiben des Friedensrichters von C._______ (Ostprovinz) vom (...) zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer von der Schweizerischen Vertretung in Colombo zu einer Befragung am 9. Januar 2006 eingeladen. E. Am 9. Januar 2006 wurde eine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch durchgeführt beziehungsweise begonnen. Einleitend wurde festgehalten, die Aussichten des Beschwerdeführers auf eine Einreise in der Schweiz seien sehr klein. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien, zum familiären Umfeld und zum beruflichen Hintergrund befragt. Gemäss den schriftlich festgehaltenen Aussagen gab er dabei an, er sei Tamile und stamme aus der Ostprovinz. Nachdem er diverse Fragen zur Person, seiner familiären Situation, Schulbildung und Berufstätigkeit beantwortet hatte, führte er weiter aus, er sei von 1986 bis 1999 Mitglied der LTTE gewesen und habe die Funktion eines (Grad) inne gehabt. Er habe eine sechsmonatige Waffenausbildung absolviert. Er habe im Jahr 1992 als Kombattant bei Angriffen in Mullaitivu respektive 1994 bei Armeeangriffen in Trincomalee teilgenommen. Nachdem er seine Frau kennengelernt habe, habe er (im Jahr ...) um eine Entlassung aus dem Dienst der LTTE ersucht, welche nicht bewilligt worden sei. In der Folge habe er zur Strafe drei Monate lang Küchendienst verrichten müssen. Danach sei ihm gestattet worden, die Bewegung zu verlassen, worauf er als (Berufsbezeichnung) gearbeitet habe. Nach (Jahreszahl) habe er an keinerlei politischen Aktivitäten der LTTE teilgenommen, habe sich E-4597/2008 jedoch mit LTTE-Mitgliedern in friedlicher Art getroffen. Mit den LTTE- Vanni habe er keine Probleme gehabt. Die Frage nach weiteren Schwierigkeiten mit tamilischen Gruppen oder Parteien verneinte er. Nach diesen Ausführungen wurde die Befragung des Beschwerdeführers abgebrochen. Die im Protokollgerüst vorbereiteten Fragen zur Verfolgung durch staatliche Akteure, zu gerichtlichen Verfahren und zu einer allfälligen landesinternen Flucht- oder Aufenthaltsalternative wurden nicht gestellt und dementsprechend vom Beschwerdeführer nicht beantwortet. Die - bis zum Abbruch der Befragung - schriftlich festgehaltenen Angaben wurden weder dem Beschwerdeführer rückübersetzt noch wurden die protokollierten Ausführungen von ihm als vollständig und korrekt unterschriftlich bestätigt worden. F. Mit Eingabe vom 12. Januar 2006 führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 9. Januar 2006 zum Interview durch die Schweizerische Botschaft in Colombo erschienen. Ihm seien mehrere Eingaben unterbreitet worden, welche als divergierend und mit Schreibfehlern versehen („The letters were seen differen and mistakenly typed“) erachtet worden seien. Ihm sei zugesichert worden, dass die Schweizer Vertretung den Beschwerdeführer zu einer weiteren Befragung einlade respektive mit diesem telefonischen Kontakt aufnehme. Er werde von der Karuna-Faktion bedroht. Seine Ehefrau sei gewarnt und ihr sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer erschossen werde, falls er gefasst werde. Nach diesem Vorfall habe er sich stets im Waldgebiet des LTTE-Territoriums im Versteckten aufgehalten. Er sei aufgefordert worden, bei der LTTE-Bewegung wieder mitzumachen. Nun könne er nirgends in Sri Lanka ohne Gefahr leben. Unbekannte Personen hätten auch seine Ehefrau weiterhin behelligt. Zudem habe er als „polling agent“ anlässlich der kürzlich abgehaltenen Präsidentschaftswahl teilgenommen und dabei das - kürzlich umgebrachte - Parlamentsmitglied D._______ unterstützt. Der Beschwerdeführer sei informiert worden, dass alle dieses Parlamentsmitglied unterstützenden Personen getötet würden. In Ergänzung dieser Eingabe reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente nach: E-4597/2008 - Schreiben des Sekretariats des (Name)-Tempels vom (...) - Schreiben der E._______ vom (...) - Dokument „Parliamentary Elections; Appointment of Polling Agents“ vom (...) - Auszug aus dem First Information Book der F._______ Polizeistation vom (...) (unterzeichnet am [...]) - Kopie Adresskarte eines IKRK-Delegierten - eine Handnotiz. G. Am 10. März 2006 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Colombo die Akten des Asylgesuches ans BFM (Eingang: 21. März 2006). Ergänzend führte der zuständige Mitarbeiter der Botschaft aus, der Beschwerdeführer sei am 9. Januar 2006 zu einer Befragung vorgeladen worden, welche auf den Vorbringen in seinen Eingaben vom 26. September 2006 und 31. Oktober 2005 basiert habe. Bereits zu Beginn der Befragung sei festgestellt worden, dass die Fakten aus den Eingaben des Beschwerdeführers vollständig von seinen Angaben anlässlich der Befragung differiert hätten („we found that the facts given in his letters differed entirely from the answers he gave to our questions“). Daher sei die Befragung abgebrochen worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Januar 2006 Ausführungen deponiert, welche lediglich eine Erklärung darstellten, weshalb er gewisse Informationen zurückbehalten habe. Sie – die Botschaft – könne diese Erklärungen nicht akzeptieren und sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit sage. Schliesslich wird das BFM um Mitteilung gebeten, falls dem Beschwerdeführer eine weitere Möglichkeit zur Befragung zu gewähren sei. H. Mit einer weiteren Eingabe vom 10. März 2006 führte der Beschwerdeführer aus, er habe seitens der Schweizerischen Botschaft keine Rückmeldung auf seine Eingabe vom 12. Januar 2006 erhalten. In der Zwischenzeit habe er einen Drohbrief der „Tamil National Forces“ erhalten, in welchem ein Todesurteil gegen ihn ausgesprochen worden sei. Er gehe davon aus, dass die Verfasser mit der srilankischen Armee zusammenarbeiten würden. Der Beschwerdeführer halte sich nur im Versteckten auf und könne seine Probleme nicht bei der Polizei anzeigen. Er gehe davon aus, dass diese auch in entsprechende Aktivitäten verwickelt sei. Zudem habe er ein Schreiben der Karuna-Faktion erhalten, in welchem er aufgefordert worden sei, sich zu ergeben. Im Wei- E-4597/2008 teren verweist der Beschwerdeführer auf seine prekäre Situation und ersucht eindringlich um Schutzgewährung und Einreise in die Schweiz. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der „Tamil Makkal Viduthalai Pulikal“ (TMVP) vom (...), ein Schreiben der „Tamil National Forces“ vom (...) inklusive Übersetzung sowie ein undatiertes Schreiben der LTTE nach. Diese Unterlagen leitete die Schweizer Botschaft mit Begleitschreiben vom 15. März 2006 an das BFM weiter. I. In weiteren Schreiben vom 3. April, 26. Mai und 3. August 2006 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er von 1986 bis 1998 - also zwölf Jahre - bei der LTTE mitgemacht habe, was in der Befragungsnotiz falsch notiert worden sei. Im Weiteren verwies er auf seine äusserst schwierige Situation. Er sei vier- bis fünfmal von bewaffneten Angehörigen der Karuna-Gruppe gesucht und - wegen seiner Abwesenheit sei seine Familie bedroht worden. Zudem sei er von der LTTE zum erneuten Beitritt aufgefordert worden. Diese Eingaben wurden mit Begleitschreiben vom 10. August 2008 dem BFM übermittelt. J. Mit Eingabe vom 6. September 2006 wandte sich der Beschwerdeführer wieder an die Schweizer Botschaft und führte aus, er habe sich an die Sri Lanka Monitoring Mission gewandt, nachdem er keine Rückmeldungen auf seine Eingaben erhalten habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Bestätigung der Sri Lanka Monitoring Mission („Acknowledgement of Receipt of Complaint“ vom 18. Mai 2006, zwei weitere Schreiben der LTTE vom (...) sowie ein Schreiben der TMVP vom (...) ein. Diese Unterlagen wurden am 13. September 2006 an das BFM weitergeleitet. K. Mit Schreiben vom 19. Januar 2007 wandte sich der Beschwerdeführer an die - bis Ende 2006 - für die letztinstanzliche Beurteilung von Asylgesuchen zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und verwies auf seine mehrfachen Eingaben an die Schweizeri- E-4597/2008 sche Vertretung in Colombo. In Ergänzung seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des UNHCR in Colombo vom 15. Dezember 2006 ein, aus welchem hervorgeht, dass das UNHCR in Sri Lanka kein Mandat zur Bestimmung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von srilankischen Staatsangehörigen habe. Diese könnten nur von ausserhalb des Landes beim UNHCR um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersuchen. Ferner wurde eine Anzeige des Beschwerdeführers bei den Sicherheitskräften in F._______, G._______ vom (...) nachgereicht, aus welcher hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführ mehrfach an die srilankischen Polizeibehörden wandte, um die erlittenen Behelligungen und Einschüchterungen durch bewaffnete Milizen anzuzeigen. Diese Eingabe ist am 12. Februar 2007 beim - seit 1. Januar 2007 zuständigen - Bundesverwaltungsgericht eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2007 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2007 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) an das BFM weiter, nachdem im vorliegenden Fall noch keine erstinstanzliche Verfügung ergangen sei. M. Mit per Telefax an das BFM übermittelter Eingabe vom (...) richtete sich der Friedensrichter H._______ von F._______ an die ARK und verwies auf die schwierige Lage des Beschwerdeführers. N. Mit Eingaben vom 30. April und 27. Juni 2007 richtete sich der Beschwerdeführer an die Schweizerische Vertretung in Colombo und verwies auf seine unbeantworteten Eingaben. Zudem hielt er fest, dass seine Ehefrau ein zweites Kind geboren habe und ersuchte um Schutz vor den Bedrohungen. Im Weiteren reichte er ein Bestätigungsschreiben der „I._______“ vom (...) sowie ein weiteres, undatiertes Drohschreiben der Militärdivision der TMVP nach. Diese Eingaben wurden mit Begleitschreiben vom 9. Mai und 6. Juli 2007 dem BFM weitergeleitet. E-4597/2008 O. Mit Verfügung vom 9. Mai 2008 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch wegen Widersprüchlichkeit seiner Vorbringen ab. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 30. Mai 2008 zugestellt. P. Mit Eingabe vom 18. Juni 2008 (Eingang: 30. Juni 2008) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 9. Mai 2008 und die Gewährung von Asyl. Ergänzend zu seinen bisherigen Vorbringen führte der Beschwerdeführer aus, er habe ein weiteres Asylgesuch bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo deponiert (No. 4151), nachdem seine bisherigen Eingaben unerwidert geblieben seien. Nach September 2007 hätten die von ihm erlittenen Bedrohungen zugenommen und er habe sich gezwungen gesehen, beim UNHCR in Bangkok/Thailand ein Asylgesuch einzureichen. Er sei zu einem Interview durch das UNHCR eingeladen worden und habe deshalb am 7. Februar 2008 Sri Lanka verlassen und sei mit einem 2- Monats-Visum nach Bangkok gereist. Das bei der Schweizerischen Vertretung in Bangkok deponierte Asylgesuch sei noch nicht beantwortet worden. Nachdem er nicht habe in Thailand bleiben können, sei er nach Sri Lanka zurückgereist und halte sich bei einem Freund in J._______ auf. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Reisepasses, ein Zertifikat des UNHCR in Bangkok vom 12. Februar 2008, ein Schreiben von K._______, Parlamentsmitglied des L._______, vom(...), eine Terminkarte betreffend Interview vom 12. August 2008, zwei weitere Schreiben der TMVP vom (...) sowie eine weitere Farbfoto nach. Q. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2008 überwies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Akten dem BFM zur Einholung einer Vernehmlassung. R. In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2008 beantragte das E-4597/2008 BFM die Abweisung der Beschwerde und führte ergänzend aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht nach Bangkok nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, wenn er sich dort wirklich seines Lebens nicht mehr sicher gefühlt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Für die am 1. Januar 2007 hängigen Asylverfahren gelten zudem die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Die angefochtene Verfügung wurde durch die Schweizerische Vertretung in Colombo am 30. Mai 2008 mit eingeschriebener Poststendung dem Beschwerdeführer weitergeleitet (vgl. A18/1). Somit wurde mit Rechtsmittelschrift vom 18. Juni 2008 (Eingang: 30. Juni 2008) die Frist gewahrt. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige E-4597/2008 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Vernehmlassung des BFM vom 25. September 2008 wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Stellungnahme des Beschwerdeführers kann angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens jedoch verzichtet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG); die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt. 4. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische Vertretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu ihrem Asylgesuch, ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen Fällen ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische E-4597/2008 Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK / EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 4.3 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 9. Mai 2008 aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner schriftlichen Eingabe vom 30. September 2005 angeführt, er sei ab 2005 von verschiedenen LTTE-Gruppierungen belästigt und bedroht worden und sei von diesen vorgeladen worden, wozu er auch zwei entsprechende Vorladungen eingereicht habe. Bei der Befragung durch die Schweizerische Vertretung in Colombo habe er jedoch angegeben, keinerlei Bedrohungen oder Belästigungen seitens der LTTE Vanni oder anderer LTTE-Gruppierungen ausgesetzt worden zu sein. Er habe vielmehr geltend gemacht, von Unbekannten, die wiederholt sein Haus aufgesucht hätten, mit dem Tod bedroht worden zu sein. Dieser Widerspruch sei derart krass, dass ihm nicht geglaubt werden könne, dass er wirklich bedroht worden sei. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass er als freischaffender Klempner seiner Arbeit nachgegangen sei. Andererseits würden auch die eingereichten Beweismittel darauf hindeuten, dass er seine Verbringen konstruiere und mit falschen Beweismitteln zu untermauern versuche. Die eine Vorladung im Original, welche mit dem Datum vom 24. September 2002 versehen sei, weise in der beglaubigten Übersetzung das Datum 24. September 2005 auf. 4.4 In der Beschwerdeeingabe verwies der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass seine mehrfach eingereichten Eingaben unbeantwortet geblieben seien. Dies habe ihn dazu veranlasst, ein zweites Asylgesuch zu deponieren. Im Weiteren habe er sich an das UNHCR in Bangkok gewandt, sei nach Thailand gereist und sei noch vor Ablauf seines 2-Monatevisums wieder nach Sri Lanka, nach J._______, zurückgekehrt. 4.5 In seiner Vernehmlassung beurteilt das Bundesamt den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in Thailand wieder in sein Heimatland zurückgekehrt ist, als Hinweis auf die fehlende Gefährdungslage des Beschwerdeführers. 5. E-4597/2008 5.1 In einem Auslandverfahren führt die schweizerische Vertretung im Ausland - wie unter Ziffer 4.1 bereits festgehalten - mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 AsylV). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der schweizerischen Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Anhörung des Gesuchstellers hat den Zweck, dem Asylbewerber das rechtliche Gehör zu gewähren, indem ihm die Gelegenheit gegeben wird, sein Gesuch zu begründen. Neben der zuverlässigen Sachverhaltserstellung soll auch garantiert werden, dass die Entscheidung nicht über den Kopf der Betroffenen hinweg ergeht. Das Recht auf vorgängige Anhörung vor Ergehen eines negativen Entscheides stellt einen Teilbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und ist als solches formeller Natur: Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Durchführung der Anhörung einen Einfluss auf die Entscheidung hat oder nicht. Demgemäss hat eine Anhörung auch bei erkennbar unbegründeten Asylgesuchen stattzufinden (vgl. BVGE 2007 Nr. 30 E. 5.5 mit weiteren Verweisen auf WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 255; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern 1991, S. 214). 5.2 Im vorliegenden Verfahren hat keine vollständige, einlässliche Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen stattgefunden. Nachdem der befragende Mitarbeiter der Botschaft in Colombo anlässlich des Interviews vom 9. Januar 2006 angebliche Widersprüche zwischen den mündlich deponierten Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch LTTE-Angehörige und den bisher von ihm eingereichten, schriftlich festgehaltenen Asylgründen festgestellt haben will, hat dieser die Fortsetzung der Befragung abgebrochen. Die effektiv durchgeführte Befragung hat lediglich die Fragen zur Person, zur familiären Situation, zum schulischen und beruflichen Hintergrund des Beschwerdeführers, die Frage nach seinen politischen Verbindungen sowie das Thema der Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure beinhaltet (vgl. A5, S. 1-5). Die weiter vorgesehenen Fragenkomplexe zur Verfolgung durch staatliche Funktionsträger, zu allfälligen Gerichtsverfahren und der Aspekt einer allfälligen innerstaatlichen Flucht- oder Aufenthaltsalternative sind demgegenüber nicht Gegenstand der vorzeitig abgebrochenen - Befragung geworden. 5.3 Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerde- E-4597/2008 führers seien dermassen krass widersprüchlich ausgefallen, dass davon ausgegangen werden müsse, dass dieser nicht die Wahrheit sage. Auf Grund welcher konkreter Angaben des Beschwerdeführers das BFM diesen Schluss zieht, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht klar hervor. Das BFM führt hierzu lediglich aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Eingabe vom 30. September 2005 eine Verfolgung durch LTTE-Gruppierungen vorgetragen, anlässlich der Befragung vom 9. Januar 2006 demgegenüber angegeben, er habe nie Probleme mit den LTTE-Vanni oder anderen tamilischen Organisationen gehabt. Der Hinweis auf diese - auf den ersten Blick unstimmigen - Angaben hätte indessen zwingend anlässlich der Befragung zur Sprache gebracht werden müssen. Dem Beschwerdeführer hätte die Gelegenheit geboten werden müssen, die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch tamilische Gruppierungen näher zu erläutern, nachdem er in seinen schriftlichen Eingaben mehrfach auf eine entsprechende Verfolgung durch die von ihm mit „LTTE-Praba group“ oder „Karuna- Faktion“ bezeichneten Organisationen hingewiesen und auch entsprechende Beweismittel dazu eingereicht hat. Weshalb der befragende Mitarbeiter der Botschaft nach seiner Protokollierung der Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage nach Problemen mit den LTTE („No problems with the LTTE Vanni“) respektive der Antwort auf die Frage nach anderweitig erlittenen Problemen mit tamilischen Gruppierungen mit einem lapidaren „No“ abgebrochen hat, statt weitere klärende Nachfragen zu stellen, ist unverständlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während des Interviews detailliertere Angaben zu seiner Funktion und seiner Teilnahme an konkreten Kampfhandlungen in den Jahren 1992 und 1994 und seinen dabei erlittenen Verletzungen gemacht hat, was zwingend weitere Nachfragen aufgedrängt hätte, namentlich zur Frage nach den Urhebern der geltend gemachten, nach seinem Austritt aus der LTTE-Bewegung erlittenen Behelligungen. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Beweismittel eingereicht, die die von ihm vorgetragenen Nachstellungen seitens LTTE-Angehöriger, der Karuna-Faktion sowie Angehöriger der TMVP belegen sollen. Er hat im Weiteren mit Beweismitteln untermauert, dass er sich an das UNHCR in Colombo respektive an die Sri Lanka Monitoring Mission gewandt hat. Er hat somit alles im damaligen Zeitpunkt in seinem Einflussbereich Stehende unternommen, um seine Vorbringen mit schriftlichen Dokumenten zu belegen und ist daher seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 AsylG nachgekommen. Die näheren Umstände der vom Beschwerdeführer in seinen schriftlichen E-4597/2008 Eingaben aufgeführten und mit Beweismitteln gestützten Behelligungen sind während der Befragung durch den zuständigen Mitarbeiter der Schweizer Botschaft vom 9. Januar 2006 jedoch nicht konkret angesprochen worden. Der Beschwerdeführer ist auch seitens der Botschaft anlässlich ihrer Schreiben vom 14. Oktober und 20. Dezember 2005 nicht darauf hingewiesen worden, welche konkreten Angaben oder Beweismittel noch zur Vervollständigung des Sachverhaltens benötigt würden. Nach der am 10. März 2006 erfolgten Übermittlung der Akten hat auch das BFM offensichtlich darauf verzichtet, eine ergänzende Befragung des Beschwedeführers durch die Schweizer Vertretung anzuordnen, obwohl sich eine solche auf Grund der bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers und der zahlreich eingereichten Beweismittel geradezu aufgedrängt hätte. Allein mit dem Hinweis in der angefochtenen Verfügung auf die im Befragungsprotokoll festgehaltene Verneinung der Frage nach Schwierigkeiten mit den LTTE oder tamilischen Organisationen respektive auf eine offensichtliche Ungereimtheit zwischen dem Ausstellungsdatum eines im Original eingereichten Dokumentes (eingereicht als Beilage des Asylgesuches vom 26. September 2005) vermag das BFM angesichts der grossen Anzahl anderweitiger Hinweise auf eine dem Beschwerdeführer in Sri Lanka drohende Gefährdungslage den Schluss auf die offensichtliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise den sofortigen Abbruch der Befragung vom 9. Januar 2006 nicht zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als das betreffende Protokoll dem Beschwerdeführer nie rückübersetzt wurde und er nie Gelegenheit erhielt, die Vollständigkeit und Korrektheit der vorgenommenen Protokollierung mit seiner Unterschrift zu bestätigen, so dass auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer die - in der englischen Sprache gestellten - Fragen falsch verstanden hat oder dass seine diesbezüglichen Antworten falsch festgehalten wurden. 5.4 Dem BFM ist im Rahmen der Vernehmlassung Gelegenheit eingeräumt worden, sich zu den seit Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Eingaben und Beweismitteln sowie der Beschwerdeeingabe zu äussern. Das BFM hat sich namentlich nicht zum mittlerweile als BVGE 2007 Nr. 30 publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2007 i.S. M. geäussert, welches sich einlässlich zum Auslandverfahren und den Voraussetzungen für einen Befragungsverzicht ausspricht. So stellt der Verzicht auf eine Befragung laut Asylverordnung 1 - wie unter E. 5.1 bereits erwähnt - den Ausnahmefall dar. Verzichtet E-4597/2008 werden darf nur in zwei Fällen, nämlich erstens bei Unmöglichkeit der Befragung, wobei sich die Unmöglichkeit aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus beim asylsuchenden liegenden, persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. a.a.O., E. 5.2 und 5.3); da die Anhörung der Sachverhaltsermittlung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient, ist die gesuchstellende Person bei Unmöglichkeit der Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. a.a.O., E. 5.4). Zweitens kann sich eine Befragung oder eine schriftliche Sachverhaltsabklärung dann erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuches als entscheidreif erscheint. Zu dieser Einschätzung ist der asylsuchenden Person jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. a.a.O., E. 5.7). In jedem Fall ist der Verzicht auf eine Befragung vom BFM zu begründen (a.a.O., E. 5.6 und 5.7). Das BFM hat in seiner Vernehmlassung vom 25. September 2008 keinerlei Bezug auf die Frage eines korrekten Verfahrensablaufs im vorliegenden Auslandsgesuch genommen. Es hat sich ebenfalls nicht dazu geäussert, ob es im Kompetenzbereich eines Mitarbeiters der Schweizerischen Vertretung vor Ort steht, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines Asylsuchenden zu beurteilen und von dieser Frage die vollständige Durchführung einer Befragung abhängig zu machen. Das BFM hat zudem nicht ergänzend dargelegt, auf Grund welcher konkreter Umstände es die in BVGE 2007 Nr. 30 publizierten und ihm daher bekannten Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine vollständige, einlässliche Befragung des Beschwerdeführers als gegeben erachtet, sondern sich darauf beschränkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren und ihnen die Asylrelevanz abzusprechen. Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch nie im Rahmen eines individualisierten Schreibens mittels konkreter Fragen aufgefordert worden, seine Asylgründe im oben dargelegten Sinn schrifltich festzuhalten respektive fehlende Angaben nachzureichen. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der BFM-Entscheid in Missachtung der unter E. 5.1 dargelegten Verfahrensgrundsätze ergangen ist. Das BFM hat dem des hiesigen Asylverfahrens unkundigen Beschwerdeführer weder das bei einem Verzicht auf eine vollständige Befragung notwendige, individualisierte Schreiben zugestellt, noch hat es im Entscheid seine Vorgehensweise mit der geforderten Begrün- E-4597/2008 dung versehen. Eine Begründung geht auch aus der Vernehmlassung nicht hervor. Da aus den bisherigen Eingaben weder die konkrete Urheberschaft, die näheren Umstände noch die Häufigkeit und Intensität der Behelligungen des Beschwerdeführers hervorgehen und auch die Fragen nach einer allfälligen innerstaatlichen Flucht- oder Aufenthaltsalternative bisher nicht gestellt worden sind, wäre das Bundesamt gehalten gewesen, den Sachverhalt mittels erneuter respektive ergänzender Befragung des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft genauer abzuklären. Bei einer allfälligen Unmöglichkeit einer Befragung hätte der Beschwerdeführer jedenfalls mit gezielten Fragen zur Darlegung des gesamten, asylrelevanten Sachverhaltes aufgefordert werden müssen. Ein Auslassen einer vollständigen, zu Ende geführten Befragung hätte das BFM im Entscheid sodann begründen müssen. Die Missachtung dieser Verfahrensschritte stellt – wie bereits festgestellt - eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers dar. Zudem erweist sich beim heutigen Aktenstand der Sachverhalt als nicht vollständig erstellt. 5.6 Eine Heilung kommt vorliegend schon deshalb nicht in Frage, weil der Sachverhalt nach wie vor nicht hinlänglich erstellt ist und die versäumte Handlung (Begründung des Verzichts auf eine Befragung) vom BFM bisher nicht nachgeholt worden ist (vgl. zur Voraussetzung für eine Heilung generell EMARK 2004 Nr. 38, mit weiteren Hinweisen). 5.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter über die Verweigerung der Einreisebewilligung durch die Vorinstanz zu befinden. Es hat zu prüfen, ob aus den Akten eine derartige Gefährdung hervorgeht, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens in die Schweiz einreisen müsste. Diesbezüglich gelangt es zum Schluss, dass aufgrund der heute bestehenden Aktenlage eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers nicht hinreichend erstellt ist. Gemäss Beschwerdeschrift lebt der Beschwerdeführer gegenwärtig bei einem Bekannten in J._______, West Provinz. Dass er dort in akuter Gefahr wäre, macht er nicht geltend. Auch die allgemeine Sicherheitslage in J._______ stellt sich nicht derart dar, dass deswegen eine Einreisebewilligung sofort zu erteilen wäre. Allerdings wäre auch die bisher offen gebliebene Frage zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer respektive seiner Ehefrau und zwei Kindern auf Dauer der Weiterverbleib in J._______ als innerstaatliche Flucht- oder Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. E-4597/2008 6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall dadurch, dass der Beschwerdeführer durch die Schweizer Vertretung vor dem erstinstanzlichen negativen Entscheid nicht umfassend befragt respektive die begonnene Befragung aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgebrochen wurde, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung der Gehörsverletzung vorliegend nicht in Frage kommt, wird der Entscheid aufgehoben und zur Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Mai 2008 aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen und in der Sache neu zu entscheiden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem dieser anwaltlich nicht vertreten war, ist nicht vom Entstehen derartiger Kosten auszugehen. Folglich ist keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) E-4597/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 9. Mai 2008 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, das Verfahren fortzusetzen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; mit Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. September 2008 zur Kenntnisnahme) - die Schweizerische Botschaft in Colombo (unter Hinweis auf Ihre Referenznummer (...), mit der Bitte, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref. N_______), zur Fortsetzung des Verfahrens Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Sandra Bodenmann Versand: E-4597/2008 Seite 19

E-4597/2008 — Bundesverwaltungsgericht 06.11.2008 E-4597/2008 — Swissrulings