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Bundesverwaltungsgericht 04.10.2017 E-4589/2017

4 octobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,302 mots·~17 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4589/2017

Urteil v o m 4 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kamerun, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017 / N (…).

E-4589/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. August 2014 gemeinsam mit seiner Frau (religiös angetraut) in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei Staatsbürger Kameruns und im Jahr 2010 der Oppositionspartei Front Social Démocrate (SDF) beigetreten. Er sei für die Partei teilweise als (…) tätig gewesen, habe aber auch geholfen, Leute in den Dörfern anzuwerben und über die Parteiarbeit zu informieren. Aufgrund der Parteimitgliedschaft sei er Benachteiligungen und Schikanen ausgesetzt gewesen. So habe er einmal auf dem Polizeirevier erscheinen und eine Strafe bezahlen müssen, weil seine Tiere unbefugt das Grundstück seines Nachbarn betreten hätten. In B._______ – wo er vor seiner Ausreise gelebt habe – sei zudem Boko Haram aktiv gewesen. Boko Haram habe Häuser zerstört, Leute entführt und versucht, diese zum Islam zu bekehren. A.b Mit Verfügung vom 15. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Mit gleichem Datum lehnte das SEM auch das Asylgesuch seiner Frau ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. A.c Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 erhoben der Beschwerdeführer und seine Frau durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzlichen Verfügungen gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die beiden Verfahren vereinigte und die gegen die beiden vorinstanzlichen Verfügungen vom 15. April 2016 erhobene Beschwerde mit Urteil E-3297/2016 und E-3298/2016 vom 9. Juni 2016 abwies. B. B.a Mit Eingabe vom 9. September 2016 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung machte er dabei geltend, er habe im vorherigen Verfahren seine wahren Asylgründe aus Scham beziehungsweise Schuldgefühlen nicht darlegen können. Er sei bisexuell und habe in Kamerun bereits einige Liebschaften mit Männern gehabt. Im (…) 2013 habe die Ehefrau seines damaligen Partners Nachrichten entdeckt, welche er seinem damaligen Partner geschickt habe, worauf sie ihn angezeigt habe. Er sei daraufhin aufgrund seiner sexuellen Orientierung auf dem Polizeiposten von C._______ festgehalten und anschliessend eine Woche inhaftiert worden. Er sei mithilfe der Ehe-

E-4589/2017 frau eines Freundes – welche grossen Einfluss im Dorf habe – freigekommen und habe Kamerun anschliessend verlassen, um der Verfolgung zu entgehen. Er könne nicht zurückkehren, da seine sexuelle Orientierung dort bekannt sei und sein Name und Bild veröffentlicht worden seien. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren ein Exemplar der Zeitung „D._______“ vom (…) zu den Akten. B.b Am 15. beziehungsweise 30. September 2016 ersuchte das SEM das Migrationsamt des Kantons E._______, vom Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen abzusehen. B.c Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 – eröffnet am 20. Juli 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B.d Mit Eingabe vom 18. August 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei festzustellen, dass er das Verfahren in der Schweiz abwarten könne, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. B.e Mit Schreiben vom 18. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang seiner Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der

E-4589/2017 Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da das SEM keine Anhörung zu den neuen Vorbringen durchgeführt und so den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor dem Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit relevanten Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

E-4589/2017 3.3 Im Zusammenhang mit dem vorliegend einschlägigen Art. 111c AsylG ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Materialien des revidierten Rechtes über Mehrfachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden werden soll. Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) soll bei Mehrfachgesuchen nicht mehr zur Anwendung gelangen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor der erneuten Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). 3.4 Inwiefern das SEM unter diesen Umständen durch seinen Entscheid, keine erneute Anhörung zu den neuen Vorbringen durchzuführen, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll, erschliesst sich dem Gericht nicht, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, seine Gründe in seinem schriftlichen Gesuch vom 9. September 2016 hinreichend darzutun. Die Rüge ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten. So hätten der Beschwerdeführer und seine

E-4589/2017 Frau im Rahmen des ersten Asylverfahrens übereinstimmend angegeben, sie seien im April 2013 aus Kamerun ausgereist. Nun behaupte der Beschwerdeführer, er sei aufgrund einer homosexuellen Beziehung im (…) 2013 während einer Woche in Haft gewesen. Der Sachverhalt im Mehrfachgesuch könne damit nicht zutreffen. Weiter würden tatsächlich Verfolgte den Behörden jenes Landes, in dem sie Schutz vor Verfolgung suchen würden, erfahrungsgemäss kurz nach der Einreise ihre wahren Fluchtgründe offenbaren. Seine Erklärung, er habe seine wahren Fluchtgründe nicht geäussert weil er nicht gewollt habe, dass seine Frau davon erfahre, überzeuge nicht, zumal Asylsuchende während des Verfahrens schriftlich und mündlich auf die Geheimhaltung der gemachten Angaben hingewiesen würden. Der erst zwei Jahre nach dem ersten Asylgesuch vorgebrachte Sachverhalt könne aus diesem Grund nicht geglaubt werden. Die Einreichung der Zeitschrift vermöge daran nichts zu ändern, da einerseits darin geschrieben sei, der Sachverhalt habe sich im April 2013 zugetragen, was nicht sein könne, und andererseits derartige Reportagen gegen Bezahlung oder aus Gefälligkeit publiziert und somit nicht auf einem tatsächlichen Geschehen beruhen würden. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt – in Wiederholung des bereits geschilderten Sachverhalts – auf Beschwerdeebene vor, in der afrikanischen Kultur seien homo- und bisexuelle Personen sehr verpönt. Nach dem Erscheinen des besagten Zeitungsartikels im (…) habe er keine andere Wahl gehabt, als den Schweizer Behörden seine wahren Asylgründe zu schildern. Dass er diese erst im zweiten Asylverfahren geschildert habe, sei zudem auch darauf zurückzuführen, dass die Befragungen im Rahmen des ersten Asylverfahrens von Personen des anderen Geschlechts durchgeführt worden seien. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, bezüglich der eingereichten Zeitschrift nähere Abklärungen, beispielweise eine Botschaftsabklärung zu tätigen. Vielmehr habe das SEM das eingereichte Beweismittel mit der pauschalen Begründung verworfen, dass er für die Publikation des Artikels bezahlt habe. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer auch nicht auf das widersprüchliche Ausreisedatum angesprochen. Er habe dies im Rahmen des ersten Asylverfahrens angepasst, damit nicht bekannt werde, was ihm in Kamerun wirklich geschehen sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Dabei hat sie den Sachverhalt genügend abgeklärt

E-4589/2017 und in ihrem Entscheid die Gründe, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich, nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssiger und einlässlicher Weise aufgezeigt. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

6.2 Insbesondere ist festzuhalten, dass aufgrund des Verhaltens beziehungsweise der Vorgeschichte des Beschwerdeführers grundsätzliche Zweifel an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit anzubringen sind. Sein Erklärungsversuch, er habe aus Angst, Schuldgefühlen und Scham die wahren Fluchtgründe nicht von Anfang an bekannt geben können, vermag das Verschweigen der neu vorgebrachten Fluchtgründe nicht zu erklären, zumal diese erst zwei Jahre nach dem ersten Asylgesuch und nach einem erfolglosen Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden. Weiter wurde der Beschwerdeführer vom SEM auch auf die Geheimhaltungspflicht hingewiesen. Ihm muss damit bewusst gewesen sein, dass seine Aussagen vertraulich behandelt werden.

Der Einwand, dass seine Zurückhaltung auch auf die Tatsache zurückzuführen sei, dass die im Rahmen des ersten Asylverfahrens durchgeführten Befragungen von Personen des anderen Geschlechts durchgeführt worden seien, ist nicht zu hören. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Anhörung immer dann von einer Person des gleichen Geschlechts wie die asylsuchende Person durchzuführen ist, wenn konkrete Hinweise auf geschlechterspezifische Verfolgung vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5c). Vorab ist diesbezüglich anzumerken, dass im vorliegenden Fall fraglich ist, ob die geltend gemachte Verfolgung – bei Wahrunterstellung – überhaupt geschlechterspezifischer Natur war beziehungsweise ist. Im Übrigen waren anlässlich der Befragungen keine Hinweise auf geschlechterspezifische Verfolgung erkennbar und es entstand an keiner Stelle des ersten Asylverfahrens der Eindruck, der Beschwerdeführer sei aufgrund persönlicher Erlebnisse nicht in der Lage, seine Asylgründe vorzutragen.

Die damit ohne nachvollziehbaren Grund erst im zweiten Asylverfahren dargelegten Vorbringen sind somit als nachgeschoben zu betrachten. Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs widersprüchlich zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Kamerun äusserte. So gab er – übereinstimmend mit seiner Frau – anlässlich des

E-4589/2017 ersten Asylverfahrens zu Protokoll, sie seien am (…) nach Nigeria ausgereist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/12, S. 5 und A10/12, S. 6). Im zweiten schriftlichen Asylgesuch gab er jedoch an, er sei im (…) 2013 aufgrund der homosexuellen Beziehung zu einem Mann inhaftiert worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, B2/5, S. 2). Seine Erklärung, er habe verhindern wollen, dass jemand erfahre, was ihm in Kamerun geschehen sei, vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen, zumal die Angabe des Ausreisedatums keine Rückschlüsse ermöglicht hätte (so ist doch auch der Beitrag im „D._______“ erst im (…) veröffentlicht worden). Seine diesbezügliche Erklärung ist somit als Schutzbehauptung zu werten.

6.3 Was die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Zeitung beziehungsweise Zeitschrift „D._______“ vom (…) anbelangt, so ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar sind, weshalb der Beweiswert als gering eingestuft werden muss. Dass dieser Beitrag überraschend veröffentlicht wurde und der Beschwerdeführer deswegen seine wahren Asylgründe gegenüber den Schweizer Behörden offenlegen musste, ist auch deshalb zu bezweifeln, weil der Beschwerdeführer darin zitiert wird und der Beitrag so verfasst ist, als hätte der Beschwerdeführer dem Journalisten angegeben, was geschrieben werden soll. Dafür spricht auch, dass im entsprechenden Beitrag mehr oder weniger exakt ausgeführt wird, was der Beschwerdeführer anlässlich seines zweiten Asylgesuchs vorbrachte. Weiter ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb ein solcher Artikel (…) Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers – also ohne jegliche Aktualität – publiziert wird. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Ausschöpfen des Instanzenzugs und damit nach Rechtskraft der angefochtenen Verfügung des SEM vom 15. April 2016 einen solchen Beitrag veröffentlichen liess, um eine neue Fluchtgeschichte zu konstruieren. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, den besagten Zeitungsartikel zur näheren Abklärung an die zuständige Botschaft in Kamerun zu schicken und auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen.

6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die im Rahmen des zweiten Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen als unglaubhaft einzustufen sind und damit nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Kamerun wegen homosexuellen Verhaltens verfolgt worden ist. Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7.

E-4589/2017 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung

E-4589/2017 mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Wie unter E. 6 ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat noch nie wegen homosexuellen Verhaltens verfolgt worden ist. Dies, obwohl er gemäss eigenen Angaben bereits einige homosexuelle Erfahrungen gemacht haben soll. Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig.

Weder die allgemeine Lage in Kamerun noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer ist jung, weitestgehend gesund und weist gemäss eigenen Ausführungen im ersten Asylverfahren über Berufserfahrung als Fahrer, Gipser und Viehzüchter auf. Zudem verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in F._______ (Mutter und Tochter), G._______ (Vater), G._______, H._______ und I._______ (Geschwister). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es kann darauf verzichtet werden, auf den Inhalt der Beschwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Da die vorliegende Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung

E-4589/2017 hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), ist der in der Beschwerde sinngemäss formulierte Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 11. 11.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

E-4589/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Lara Ragonesi

Versand:

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