Abtei lung V E-4588/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Juni 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. X._______, geboren (...), Irak, wohnhaft (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 28. Juni 2007 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4588/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 6. Februar 2007 den Heimatstaat verliess und am 22. Februar 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ vom 21. März 2007 sowie der kantonalen Anhörung vom 11. Juni 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe bis zur Ausreise mit seiner Familie in Dohuk gelebt, dass er sich in ein Mädchen verliebt und bei dessen Familie wiederholt um die Hand der jungen Frau angehalten habe, dass die Angehörigen des Mädchens nicht einverstanden gewesen seien und erklärt hätten, dieses sei bereits einem Cousin zur Ehefrau versprochen, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin mit dem Mädchen getroffen habe, dass der Beschwerdeführer auch am (...) seine Freundin getroffen habe und sie mit dem Wagen aus B._______ gefahren seien, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert, aber nicht betrunken gewesen sei, und das Mädchen daher auf dem Rückweg das Fahrzeug gelenkt habe, dass es dabei zu einem Unfall gekommen sei, wobei der Beschwerdeführer geflüchtet sei und seine verletzte Freundin zurückgelassen habe, dass die Freundin ins C._______ eingeliefert worden sei, dass ein Angehöriger des Mädchens dieses nach einigen Tagen aus dem Spital geholt und getötet habe, dass die Angelegenheit damit zu einer Ehrensache geworden sei, und die Familie des Mädchens im Sinne der Stammesregeln von der Familie des Beschwerdeführers gefordert habe, nun ihn – den Beschwerdeführer – zu töten, E-4588/2007 dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund den Heimatstaat verlassen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsausweise beizubringen, dieser dabei erklärte, sein Identitätsausweis befinde sich zu Hause, er werde versuchen, das Original aus dem Irak kommen zu lassen, dass er bei der kantonalen Befragung dazu angab, er habe mit dem Bruder telefoniert, jedoch müsse man sich die Ausweise über Drittpersonen zukommen lassen, was mitunter nicht einfach sei, er habe nicht gewusst, dass man in der Schweiz einen Identitätsausweis brauche (Protokoll Ausländeramt S. 3), dass der Beschwerdeführer bei der kantonalen Befragung nochmals mit Nachdruck aufgefordert wurde, den Identitätsausweis raschmöglichst zu beschaffen, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2007 – eröffnet am 2. Juli 2007 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitätsausweise vor, dass vorliegend keine Bemühungen des Beschwerdeführers erkennbar seien, Reise- oder Identitätspapieren zu beschaffen, und angesichts der offenen und stark frequentierten Kommunikationswege in D._______ sowie der angegebenen Kontakte des Beschwerdeführers mit seiner Familie davon auszugehen sei, dieser habe sich nicht um die Beschaffung der Ausweispapiere bemüht, dass der Beschwerdeführer sodann gemäss der summarischen Prüfung seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle, sich die diesbezüglichen Vorbringen auf den ersten Blick als offensichtlich widersprüchliches, nicht substanziiertes Konstrukt zusammengefügter Ereignisse darstelle, welche den Eindruck eines Ehrenmordes erwecken sollten, E-4588/2007 dass der Beschwerdeführer bei der summarischen Befragung erklärt habe, zweimal um die Hand seiner Freundin angehalten zu haben, gemäss Angaben bei der zweiten Befragung wolle er dreimal um die Hand angehalten haben, dass er sich auch bezüglich des Reiseziels des Ausflugs vom (...) sowie des auf der Rückfahrt sich angeblich ereigneten Autounfalls widersprüchlich geäussert habe, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen jeweils unterschiedliche Namen des Mörders seiner Freundin genannt habe, dass der Beschwerdeführer insgesamt wesentliche Eckdaten seiner Geschichte unterschiedlich schildere, sich seine Angaben somit auf den ersten Blick als unglaubhaft erweisen würden, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich qualifizierte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2007 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte und seine Fluchtgründe erneut summarisch darlegte, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. Juli 2007 feststellte, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2007 ohne weitere diesbezügliche Erklärung seinen irakischen Nationalitätsausweis im Original zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2007 an ihrer Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer sich mit Eingabe vom 26. August 2007 unaufgefordert zur vorinstanzlichen Vernehmlassung äusserte und unter anderem auf die schwierige Situation seiner Angehörigen im Heimatland hinwies, E-4588/2007 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), weshalb auf den sinngemässen Antrag auf Gutheissung des Asylgesuches nicht einzutreten ist, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide des E-4588/2007 Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/08 E- 2.1 und 5), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zu äussern hatte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung dann keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" gemäss der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in einem engen Sinne zu verstehen ist und namentlich diejenigen Ausweise erfasst sind, welche von den heimatlichen Behörden zwecks Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, dass dabei in der Praxis Reisepässe und Identitätskarten sowie allenfalls Inlandpässe, nicht aber Ausweise wie Geburtsscheine oder Fahrausweise als rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere im Sinne der revidierten Gesetzesbestimmung gelten (vgl. BVGE 2007/08 E. 4-6), dass der Beschwerdeführer sich seiner Beschwerde vom 6. Juli 2007 hinsichtlich des Nichteinreichens des verlangten Identitätsausweises E-4588/2007 innert 48 Stunden nicht vernehmen liess, sondern lediglich erneut auf seine Ausreisegründe hinwies, dass er in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom 23. Juli 2007 ohne weitergehende Begründung seinen irakischen Nationalitätsausweis im Original zu den Akten reichte, der kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne der revidierten Gesetzesbestimmung darstellt, dass im Übrigen bei Identitätspapieren, die aus unentschuldbaren Gründen nicht ordnungsgemäss abgegeben wurden, die nachträgliche Einreichung auf Beschwerdeebene ohnehin nicht zur Aufhebung des diesbezüglichen Nichteintretensentscheides zu führen vermöchte, zumal die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen wäre (vgl. BVGE 2007/08 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen), dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer habe seit Einreichen seines Asylgesuches im Februar 2007 und namentlich nach Ansetzen der Frist zum Beibringen eines Reise- oder Identitätsausweises innert 48 Stunden – anlässlich der kantonalen Befragung – offensichtlich keine Anstrengungen unternommen, dieser Mitwirkungspflicht nachzukommen, dass sich der Einwand in der kantonalen Befragung, der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass er einen Ausweis in der Schweiz benötige, nicht zu überzeugen vermag, dass das BFM somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinreichung rechtsgenüglicher Reiseoder Identitätspapiere auf entschuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die Vorinstanz in ihren weiteren Erwägungen zutreffend erkennt, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass der Beschwerdeführer namentlich hinsichtlich des Unfalls unterschiedliche Angaben machte, sich dieser einerseits bei E._______ (Protokoll Empfangszentrum S. 5), andererseits bei F._______ (Protokoll Ausländeramt S. 9) ereignet haben soll, E-4588/2007 dass er auch den Namen des Mörders seiner Freundin widersprüchlich nannte, es sich einmal um G._______ (Protokoll Empfangszentrum S. 6), einmal um H._______ (Protokoll Ausländeramt S. 10) gehandelt haben soll, dass der Beschwerdeführer sich zu diesen und den weiteren, von der Vorinstanz in ihrer Verfügung genannten Ungereimtheiten und Widersprüchen auf Beschwerdeebene mit keinem Wort vernehmen liess, mithin diesen offensichtlich nichts entgegenhalten kann, dass das BFM aufgrund der vorliegenden Aktenlage offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass die Vorinstanz insgesamt nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-4588/2007 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (E-4243/2007) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsse, dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle, dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, währenddem für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8), E-4588/2007 dass der Beschwerdeführer aus B._______ stammt, wo er (...) gelebt hat, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in B._______ als I._______ gewesen und entsprechend entlöhnt worden, jedoch nie zum Einsatz gekommen sei, dass die Eltern und mehrere Geschwister des Beschwerdeführers in B._______ leben, dass in der Eingabe vom 26. August 2007 zwar ausgeführt wird, die Angehörigen seien alle in einer schwierigen sozialen Situation und könnten sich "nur ganz knapp über Wasser" halten, was unter Würdigung der gesamten Verfahrensumstände und der gegenteiligen protokollierten Aussagen (vgl. Protokoll der kantonalen Anhörung, S. 4 und 4 f.: "gute wirtschaftliche Verhältnisse", "nicht schlecht gelebt") des Beschwerdeführers jedoch nicht stichhaltig erscheint, dass es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer daher möglich sein sollte, nötigenfalls mit anfänglicher Unterstützung seiner Familie sich in seiner Heimat wieder eine Existenz aufzubauen, zumal die Rückkehrhilfe der Schweiz ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können, dass letztlich keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation, dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den E-4588/2007 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, diese jedoch in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend zu erlassen sind, nachdem die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes waren und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sich aus den Akten ergibt. (Dispositiv nächste Seite) E-4588/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - J._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 12