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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2017 E-4586/2017

4 décembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,593 mots·~33 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. August 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4586/2017

Urteil v o m 4 . Dezember 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. August 2017 / N (…).

E-4586/2017 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, reichte am 5. April 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde am darauffolgenden Tag per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. A.b Ein am 7. April 2017 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am (…) in Italien registriert worden war. A.c Am 10. April 2017 beauftragte die Beschwerdeführerin die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb des VZ Zürich mit der Wahrung ihrer Rechte. A.d Am 11. April 2017 erfolgte – in Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers – ein Gespräch zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem Reiseweg (Protokoll in den SEM-Akten: A11/4). A.e Mit Eingabe vom 19. April 2017 informierte die Rechtsvertretung das SEM darüber, dass sich im Erstgespräch mit der Beschwerdeführerin deutliche Hinweise auf sexuellen Missbrauch in Verbindung mit Menschenhandel beziehungsweise Menschenschmuggel ergeben hätten. Sie habe den Wunsch geäussert, das Erlebte mit einer weiblichen Rechtsvertretung zu besprechen. Da eine solche kurzfristig nicht habe organisiert werden können, wurde um Verschiebung der summarischen Befragung oder um die Durchführung einer vertieften Befragung in einem geschlechtsspezifischen Rahmen gebeten. A.f Am darauffolgenden Tag wurde der Beschwerdeführerin – in Anwesenheit eines männlichen Rechtsvertreters sowie mit Zuschaltung eines männlichen Dolmetschers – das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig wurde sie zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt.

E-4586/2017 A.g Am 10. Juli 2017 wurde eine erweiterte Befragung zur Person (BzP) durch ein rein weibliches Befragungsteam sowie in Anwesenheit einer weiblichen Rechtsvertreterin durchgeführt. B. Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen aus, sie habe Sri Lanka im (…) verlassen, um in die Schweiz zu gelangen. Stattdessen sei sie von den Schleppern nach B._______ gebracht und dort bis im (…) in verschiedenen Häusern und Zimmern festgehalten worden. Sie habe für die Schlepper kochen und putzen müssen und sei auch immer wieder sexuell missbraucht worden. Sowohl die Schläge als auch das Arbeiten wären für sie kein Problem gewesen, aber dass man sie „geschädigt“ habe, habe sie nicht ertragen können. Manchmal habe sie einen sehr starken Hass, und eine Wut gegenüber sich selbst gehabt und sich immer wieder gefragt, weshalb sie überhaupt noch am Leben sei. Auch jetzt, wenn sie daran denke, frage sie sie sich, weshalb sie noch lebe. Viel lieber wäre sie zusammen mit ihren Eltern während des Krieges in Sri Lanka gestorben. Da sie die Umstände in B._______ nicht mehr ausgehalten habe, habe sie auch mehrmals versucht, sich das Leben zu nehmen. Einmal habe sie versucht, sich zu erhängen, ein anderes Mal, sich mit Tabletten umzubringen. Beides sei ihr nicht gelungen. Sie habe zu jener Zeit immer wieder geweint, wobei sie jeweils Atemnot bekommen habe. Um die Not zu lindern, habe sie angefangen, sich selbst zu verletzen, unter anderem, indem sie sich verbrannt habe. Manchmal habe sie auch ihren Kopf irgendwo angestossen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe sie immer wieder (…); sie habe die Kontrolle über (…) verloren. Sie vermute, dass die Schlepper aufgrund ihres Verhaltens gedacht hätten, dass sie sich „wie eine Kranke“ verhalte und sie deshalb irgendwann hätten gehen lassen. Ihre (...) in Sri Lanka habe in der Folge jedenfalls erneut Geld bezahlt, damit die Schlepper sie in die Schweiz bringen würden. Als sie am Flughafen angekommen sei, hätten ihr die Schlepper gesagt, sie sei nun in C._______ und sie solle ihre (...) benachrichtigen. Da sie (die […]) bis dahin den geforderten Betrag noch nicht vollständig bezahlt gehabt habe, sei die Beschwerdeführerin für mehrere Tage in einem Haus festgehalten worden. Sie wisse nicht, wo dies gewesen sei. Erst als sie in der Schweiz angekommen sei, habe sie erfahren, dass sie in Italien am Flughafen gewesen sei. Seitdem sie im „Camp“ sei, sei sie nicht mehr misshandelt worden.

E-4586/2017 C. Am 15. Mai 2017 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO. D. D.a Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 führte die Rechtsvertreterin aus, es lägen medizinische Überstellungshindernisse vor. Eine Wegweisung nach Italien hätte angesichts der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin schwerwiegende Konsequenzen für ihre psychische Gesundheit. Gleichzeitig reichte sie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation in Italien vom August 2016, einen Bericht des Danish Refugee Councils zur Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen bei einer Rückkehr nach Italien vom Februar 2017 sowie einen Arztbericht der zuständigen Ärzte (…), vom 20. April 2017 (nachfolgend: Bericht A) betreffend die Beschwerdeführerin ein. Darin diagnostizieren die behandelnden Ärzte eine Posttraumatische Belastungsstörung ([PTBS] ICD-10: F43.1) sowie eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.1) mit einhergehender Suizidalität, von der sich die Beschwerdeführerin aktuell aber distanzieren könne. Eine psychotherapeutische (traumaspezifische) Behandlung der Traumafolgestörung sei dringend indiziert (vgl. ebd. S. 2f.). Aus dem Formular „Medizinische Informationen“ (A30/2-3) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bis zum 3. August 2017 acht ärztliche Konsultationen im (…) wahrnahm, wobei diverse psychiatrische und somatische Diagnosen gestellt wurden (ebd., gezeichnet von pract. med. D._______, Stv. Oberarzt (…), vom 4. August 2017 [nachfolgend: Bericht B). E. Da das Ersuchen des SEM um Übernahme der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2017 von den italienischen Behörden unbeantwortet blieb, teilten die schweizerischen Behörden diesen am 7. August 2017 mit, dass sie Italien als zuständig für die Behandlung ihres Asylgesuches erachteten. Gleichzeitig ersuchten sie um praktische Angaben zum Transfer. F. Mit Stellungnahme vom 8. August 2017 zum Entscheid-Entwurf vom Tag zuvor führte die Rechtsvertretung vorab aus, dass die Beschwerdeführerin

E-4586/2017 auf den beabsichtigten Entscheid mit sehr heftigen Emotionen reagiert und während der Besprechung einen äusserst ängstlichen und panischen Eindruck gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe damals nicht gewusst, dass sie in Italien sei; obwohl sie sich am Flughafen an die Behörden gewandt habe und registriert worden sei, habe sie nicht herausfinden können, wo sie nun hingehen solle; trotz grosser Schmerzen habe sie auch keinen Zugang zu medizinischer Behandlung gehabt. Sie habe darauf hingewiesen, dass es in Italien viele (...) gebe, die sich untereinander kennen würden. Sie habe deshalb Angst, dass sie dort Probleme bekommen werde. Ihre (...) habe inzwischen ihre Telefonnummer gewechselt, da sie oft Anrufe von unbekannten Personen erhalten habe. Sie wisse nicht, ob diese Anrufe seitens der Schlepper erfolgt seien. Schliesslich sei die Schweiz nach neuster Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gehalten, aktenkundige Hinweise auf allfällige medizinische Überstellungshindernisse einer vertieften Prüfung zu unterziehen; dies sei vorliegend nicht geschehen. Insbesondere sei unklar, was eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien für Auswirkungen und Folgen für ihre Gesundheit haben könnte. Unter den gegebenen Umständen sei eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar. G. G.a Mit Email vom 11. August 2017 teilte die Leiterin Administration des Asylorganisationszentrums Juch dem SEM mit, dass sich die Beschwerdeführerin seit demselben Tag stationär in der (…) befinde. G.b Mit ärztlichem Zeugnis vom 14. August 2017 bestätigte E._______, Assistenzarzt (…), dass sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung befinde und wies darauf hin, dass eine Entlassung im aktuellen Zeitpunkt nicht absehbar sei. H. Mit am 14. August 2017 eröffneter Verfügung vom 11. August 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz nach Italien weg und ordnete den Vollzug an. Das SEM begründet seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in Italien registriert worden sei, weshalb gemäss Dublin- III-VO Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, nachdem die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innert Frist nicht

E-4586/2017 Stellung genommen hätten. Ausserdem lägen keine Gründe vor, die gegen eine Überstellung nach Italien sprächen. Auf die weitere Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Schreiben vom 16. August 2017 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis zur Beschwerdeführerin beendet worden sei. J. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. August 2017 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich für die Durchführung ihres Asylverfahrens für zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, ihrer Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung einzuräumen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über ihr Rechtsmittel von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Am 18. August 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. L. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein. M. M.a Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zum Schriftenwechsel ein; es stellte dabei ergänzende Fragen zu allfälligen Implikationen des Themas Menschenhandel im vorliegenden Fall.

E-4586/2017 M.b Mit Vernehmlassung vom 13. September 2017 nahm das SEM zur Beschwerde und den vom Gericht gestellten Fragen Stellung. M.c Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2017 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zur Vernehmlassung des SEM zu replizieren. M.d Mit Eingabe vom 25. September 2017 zeigte die neu bevollmächtigte MLaw Vanessa Koenig, Freiplatzaktion Zürich, die Übernahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin an und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik. M.e Nach erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2017 eine Replik ein. Sie wies unter anderem auf einen bevorstehenden Termin bei der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) hin und ersuchte das Gericht darum, vor dem Entscheid den Opferbericht des FIZ abzuwarten. Als weiteres Beweismittel reichte sie einen Austrittsbericht der behandelnden Ärzte und der Therapeutin der (...) vom 15. September 2017 ein (in der Folge: Bericht C). M.f Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, den in Aussicht gestellten Opferbericht des FIZ innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung einzureichen. M.g Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 reichte die Rechtsvertreterin einen Kurzbericht der zuständigen Mitarbeiterin der FIZ Interventionsstelle für Opfer von Frauenhandel vom 19. Oktober 2017 ein (nachfolgend: FIZ-Bericht). Gleichzeitig wies sie daraufhin, dass weitere Gespräche mit der Beschwerdeführerin nötig seien, um einen ausführlichen Opferbericht zu erstellen und bat um Erstreckung der Frist zum Einreichen desselben bis am 10. November 2017. M.h Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2017 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Kurzbericht trage aus aktueller Sicht hinreichend zur Sachverhaltsfeststellung bei, weshalb es das Gesuch um Fristerstreckung – mit Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – abwies.

E-4586/2017 N. Mit vorab per Telefax zugestellter Eingabe vom 25. Oktober 2017 wies die Rechtsvertreterin auf eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hin und reichte einen Bericht der behandelnden Ärzte der (...) vom 25. Oktober 2017 (nachfolgend: Bericht D) zu den Akten. In diesem Bericht wird ausgeführt, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin ausgeprägt verschlechtert habe. Nebst einer komplexen PTBS sei inzwischen von einer schweren depressiven Episode im Rahmen einer chronischen Depression auszugehen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine komplex traumatisierte Patientin und aufgrund der erneut evidenten Suizidalität sei ein Wiedereintritt auf die ihr bekannte Station in (...) geplant. Die Patientin sei auf eine engmaschigem, Trauma spezifische Behandlung durch Fachpersonen angewiesen, wobei spezieller Wert auf eine Kontinuität der individuellen therapeutischen Beziehung zu legen sei. Alleine die Tatsache, dass es zu einer Befundverschlechterung bereits nur durch die Verzögerung der ambulanten Weiterbehandlung gekommen sei, mache dies deutlich. Vor dem gegebenen Hintergrund und dem Umstand, dass die genannten Bedingungen aufgrund der Überbelastung in Italien kaum gegeben wären, würde eine Rückkehr dorthin bedeuten, dass die Patientin mit hoher Wahrscheinlichkeit einen erneuten, unter Umständen zum Tod führenden Suizidversuch begehen würde. Sie sei ausserdem auf keinen Fall transport- und reisefähig.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-4586/2017 1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des VZ Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist und hat der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt, tritt das SEM auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7

E-4586/2017 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Die Ausübung dieses sogenannten Selbsteintrittsrechts wird zur Pflicht, wenn sich die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig erweist. 4. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 15. Mai 2017 aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Einreise) um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).

E-4586/2017 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, es lägen keine Hinweise darauf vor, dass die italienischen Behörden das Asylund Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin nicht korrekt durchführen würden. Auch gäbe es keine Anhaltspunkte, dass sich Italien nicht an die aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und ihr insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würde. Zudem lägen keine systematischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten möglichen Probleme mit (...) betreffe, so sei Italien ein Rechtsstaat und sie könne sich bei allfälligen Übergriffen durch Privatpersonen an die dafür zuständigen Stellen dort wenden. Aufgrund ihrer Aussagen lägen sodann zwar Hinweise vor, dass sie in B._______ Opfer von Menschenhandel geworden sei. Diesbezüglich sei anzumerken, dass Italien das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels (EMK; SR 0.311.543) ratifiziert habe. Im Rahmen der BzP habe sie angegeben, dass ihr nach ihrer Ankunft in Europa nichts passiert sei. Es obliege ihr selbst, die geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel, deren Opfer sie angeblich geworden sei, bei den zuständigen Behörden in Italien vorzubringen. Sie habe sodann die Möglichkeit, sich an diverse Organisationen zu wenden, welche sich in Italien den Opfern von Menschendhandel annähmen. Betreffend die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin hielt das SEM zunächst fest, der Sachverhalt sei diesbezüglich – anders als dies in der Stellungnahme vom 8. August 2017 geltend gemacht werde – erstellt. Italien verfüge sodann über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Zwar habe Italien merkliche Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, auf eine systematische Verletzung der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen

E-4586/2017 Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) könne allerdings nicht geschlossen werden. Vielmehr sei deren Einhaltung anzunehmen. Individuelle Garantien seien hinsichtlich der medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin deshalb nicht einzuholen. Die italienischen Behörden würden jedoch bei der Organisation der Überstellung über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die benötigte medizinische Behandlung informiert. Im Übrigen sei zwar nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Indessen wäre es stossend, wenn die Beschwerdeführerin durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Eintreten zwingen könnte. Es stehe ihr frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Italien zur Verfügung. 5.2 Auf Beschwerdeebene führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, sie sei auf ihrer Flucht Opfer von Vergewaltigungen geworden, die eine PTBS und suizidale Tendenzen ausgelöst hätten; sie leide auch an somatischen Beschwerden, insbesondere starken Rückenschmerzen. Die Schlepper, welche die Vergewaltigungen begangen hätten, seien in Italien stationiert und würden ihre Geschäfte von dort aus tätigen. Bei einer Rückkehr nach Italien habe sie begründete Angst, erneut Opfer von solchen Verbrechen zu werden. Zudem würde sie in Italien vermehrt an Ängsten und Depressionen leiden, da sie in diesem Land verstärkt an die erlittenen Vergewaltigungen erinnert werde. Die medizinische Behandlung sei bei ihrem Krankheitsbild in Italien nicht gesichert. So sei dringend eine psychotherapeutische Behandlung der Traumafolgestörungen indiziert. Eine Wegweisung nach Italien würde ihre psychische Gesundheit in schwerwiegender Weise gefährden und als Konsequenz bleibe ihr nur der Tod. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM insbesondere aus, die im Rahmen der Beschwerde gemachte Aussage, dass die Schlepper, welche sie vergewaltigt hätten, in Italien stationiert seien, wirke nachgeschoben. Eine entsprechende Befürchtung habe die Beschwerdeführer nämlich während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens nie geäussert, obwohl sie mehrere Male auf eine mögliche Rückkehr nach Italien hingewiesen worden sei. Vielmehr habe sie im Rahmen der erweiterten Befragung noch angegeben, nach ihrer Ankunft in Europa in keiner Weise misshandelt worden zu sein. Die erwähnten Anhaltspunkte für Menschenhandel hätten sich allesamt nicht auf Vorkommnisse in der Schweiz, sondern auf B._______ bezogen. Die Schlepper, die sie in die Schweiz gebracht hätten, hätten –

E-4586/2017 unabhängig vom Umstand, dass sie die Beschwerdeführerin zwei bis drei Tage festgehalten hätten – nur eine begleitende Rolle innegehabt. 5.4 Die Rechtsvertreterin hielt dem in der Replik entgegen, der Sachverhalt in Bezug auf Menschenhandel sei unvollständig erhoben worden, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien wieder in die Fänge derselben Organisation gerate, zumal sie verschiedentlich ausgesagt habe, es seien von ihr (...) Fotografien gemacht und „herumgezeigt“ worden. Die Argumentation des SEM, sie habe diese Befürchtung nachgeschoben, sei verfehlt; bereits in der Stellungnahme zum Entscheid-Entwurf vom 8. August 2017 sei auf die Emotionalität und auffällige Fragilität der Beschwerdeführerin hingewiesen worden, weshalb sie am 11. August 2017 an den Zentrumspsychiater verwiesen worden sei, der sie noch am gleichen Tag an die (...) übermittelt habe, wo sie sich dann bis am 6. September 2017 stationär aufgehalten habe. Der entsprechende Austrittsbericht verweise auf die traumatisierenden Kriegserlebnisse und den wiederholt erlittenen sexuellen Missbrauch auf der Flucht. Sie habe eine äusserst starke Todessehnsucht und die Vorstellung, nach Italien zurückkehren zu müssen, löse bei ihr massive Ängste aus, wieder (Schlepper)banden ausgeliefert zu sein und sexuell missbraucht zu werden. Jede Verunsicherung würde zu einer erneuten Destabilisierung und damit einhergehender Exazerbation der Symptomatik führen. Die Ärzte würden auch auf die Gefahr der Chronifizierung hinweisen. Die Beschwerdeführerin habe bereits in B._______ mehrmals versucht, sich das Leben zu nehmen und sich immer wieder selbst Schaden zugefügt. Es sei davon auszugehen, dass der schwere sexuelle Missbrauch durch verschiedene Schlepper sich über Monate, wenn nicht Jahre erstreckt habe. Was die Suizidalität der Beschwerdeführerin betreffe, so handle es sich nicht – wie das SEM behaupte – um eine „Einlenkungsmassnahme“, um in der Schweiz bleiben zu können, sondern um eine mögliche Verzweiflungstat, die sie bereits in B._______ zu verwirklichen versucht habe. Angesichts des desolaten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei schliesslich auch nicht ersichtlich, wie sie sich in Italien für ihre Rechte einsetzen könnte. 6. Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf Menschenhandel – auch nach ihrer Ankunft in Europa - unvollständig abgeklärt, ist vorab folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin wies bereits bei den ersten Befragungen darauf hin, dass sie auch nach ihrer Ankunft in Italien an einem unbekannten Ort von Schleppern festgehalten worden sei, bis ihre (...) das Geld bezahlt habe

E-4586/2017 (A11/5 F5.03; weitere Hinweise darauf z.B. A21/3 F19). Zudem sind den Akten an mehreren Stellen Hinweise auf eine – über eine normale Unsicherheit im Rahmen eines Dublin-Verfahrens hinausgehende – ausgeprägte Angst der Beschwerdeführerin zu entnehmen, wenn Fragen im Zusammenhang mit Italien im Raum stehen (vgl. etwa die Beobachtung der Rechtsvertretung, dass die Beschwerdeführerin nach dem sie vom beabsichtigen Entscheid des SEM erfahren habe, mit sehr heftigen Emotionen reagiert habe und sie im Folgenden einen ängstlichen und panischen Eindruck gemacht habe [Stellungnahme vom 8. August 2017 S. 1, Sachverhalt Bst. F]; die protokollierte Feststellung, die Beschwerdeführerin zittere [A21/3 F19] oder ihre Aussage, bevor sie dorthin gehe, werde sie sich umbringen; sogar das sei besser [ebd. S. 10 F71]; schliesslich Bericht C, S. 4). Die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführerin habe angegeben, nach ihrer Ankunft in Europa nicht mehr misshandelt worden zu sein (vgl. Verfügung S. 6), ergibt sich schliesslich so nicht aus den Akten. Vielmehr gab sie auf die entsprechende Frage der SEM-Mitarbeiterin an, seitdem sie im „Camp“ sei, sei ihr nichts mehr passiert (A21/8 F58). Aus dem Kontext lässt sich schliessen, dass sie dabei von der Ankunft im „Camp“ in der Schweiz gesprochen hatte. Dennoch kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob das SEM in Bezug auf die Frage des Menschendhandels seinen Untersuchungspflichten nachgekommen ist, insbesondere hinsichtlich der Relevanz einer allfälligen Re-Trafficking Gefahr in Italien, welche mit Blick auf Art. 3 und 4 EMRK zwingend zu beachten wäre. Auch ob die Frage nach der Identifikationsplicht von Menschenhandelsopfern im Rahmen eines Dublin-Verfahrens weiterer Klärung bedürfte, kann hier unbeantwortet bleiben. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, drängt sich nämlich aufgrund der ausserordentlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalles ohnehin ein Selbsteintritt auf. Es versteht sich allerdings von selbst, dass die Vorinstanz die in BVGE 2016/27 E. 5 ff. ausführlich dargelegten völkerrechtlichen Verpflichtungen der Asylbehörden bei Verdacht auf Menschenhandel im nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren zu berücksichtigen haben wird. 7. 7.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes führt eine Überstellung in einen Dublin-Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer solchen Verletzung besteht (vgl.

E-4586/2017 BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; EGMR, A.M. gegen die Schweiz, Urteil vom 3. November 2015, Beschwerde-Nr. 37466/13, § 17; A.S. gegen die Schweiz, Urteil vom 30. Juni 2015, Beschwerde-Nr. 39350/13, § 25 ff.). Ausgehend von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der EGMR hinsichtlich der Anforderungen an die Abschiebung schwerkranker Personen im Urteil P. gg. Belgien vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10) präzisierend festgehalten, eine Abschiebung sei nicht nur unzulässig, wenn der Tod des abzuschiebenden Ausländers unmittelbar bevorstehe. Besondere Ausnahmefälle, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, seien auch dann anzunehmen, wenn schwerkranke Personen im Falle einer Abschiebung eine baldige und wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohe (§ 183 ff.). Im Hinblick auf die anerkanntermassen geforderte Schwere der Beeinträchtigung, die der EGMR für die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK unter dem Aspekt gesundheitlicher Gründe voraussetzt, verweist der EGMR explizit auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles (u.a. A.M.E. gg. die Niederlande vom 13. Januar 2015 [Nr. 51428/10] § 28 und A.S. a.a.O § 26). 7.2 Aktenkundig ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin äusserst prekär und sie befindet sich seit ihrer Ankunft in der Schweiz in ärztlicher und therapeutischer Betreuung. Nebst körperlichen Leiden wurde namentlich eine komplexe PTBS nach traumatisierenden Kriegserlebnissen, wiederholt erlittenem sexuellem Missbrauch und jahrelangen Gewalterfahrungen sowie Depressionen, aktuell schwerer Episode, mit einhergehender Suizidgefährdung diagnostiziert (insb. Berichte C und D). Im Verlaufe des Verfahrens verschlechterte sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin noch massiv, und sie musste vom 11. August 2017 bis am 6. September 2017 wegen akuter Suizidalität notfallmässig hospitalisiert werden. Aus dem aktuellsten Arztbericht geht hervor, dass sie nach der am 22. September 2017 begonnenen ambulanten Behandlung im (…) aufgrund erneut evidenter Suizidalität wieder in die stationäre Behandlung (...) überführt werden soll (Bericht D, S. 3). Gemäss Ausführungen der behandelnden Ärzte und der Psychotherapeutin stünden die Suizidalität der Beschwerdeführerin und die Befundverschlechterung mit ihren ausgeprägten Ängsten, wieder (Schlepper-)Banden und Clans ausgeliefert und von ihnen sexuell missbraucht zu werden, im Zusammenhang (Bericht C, S. 4). Zum anderen habe die begonnene Aufarbeitung des Erlebten zu einer Re-Traumatisierung geführt (Bericht D, S. 2). In den Berichten wird diesbezüglich mehrfach darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin während den Gesprächen immer wieder –

E-4586/2017 teilweise stark – dissoziiert sei (ebd. sowie Kurzbericht FIZ). Auch stellten die Ärzte nach den Gesprächen bei der FIZ, wo die Beschwerdeführerin erneut zu den sexuellen Gewalterfahrungen Auskunft gegeben hat, eine Verschlechterung ihres Zustandes fest. Dabei habe die Beschwerdeführerin unter anderem ausgeführt, es sei derart unerträglich, was in ihr nach den Gesprächen alles an Bildern und Gefühlen hochgekommen sei, dass sie andauernd drängende Suizidgedanken habe. Die Ärzte kamen entsprechend zum Schluss, dass die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands keinerlei kausale Bezüge mit dem Stand des Asylverfahrens aufweise, sondern – wie gerade erwähnt – auf eine Re-Traumatisierung zurückzuführen sei. Während die chronischen Depressionen zunächst als mittelgradig eingestuft worden waren, befindet sich die Beschwerdeführerin aktuell in einer schweren Episode (Bericht D, S. 2ff.). Die Instabilität der Beschwerdeführerin wird sodann als derart weitgehend beschrieben, dass ihre Gesundheit bereits bei kleinsten Veränderungen gefährdet sei. So sei sie etwa beim Besprechen einer erneuten Einweisung in (...) bereits beim Hinweis, dass sie allenfalls in eine andere als die ihr bekannte Station aufgenommen werden müsse, in heftige Abwehr geraten, was ihre Verzweiflung deutlich zeige. Eine fremde Umgebung, ihr fremde Menschen um sie herum und vor allem die Angst, sie müsse erneut über das ihr Widerfahrene sprechen, sei für sie nur Qual (ebd., S. 3). Unter den aufgezeigten Umständen sei die Beschwerdeführerin auf eine engmaschige, Trauma spezifische Behandlung durch Fachpersonen angewiesen, wobei spezieller Wert auf eine Kontinuität der individuellen therapeutischen Beziehungen zu legen sei. Allein die Tatsache, dass es zu einer Befundverschlechterung bereits nur durch die Verzögerung der ambulanten Weiterbehandlung gekommen sei, mache dies deutlich. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls nach Italien zurück müsse, sei klar, dass dort die genannten Bedingungen für eine Therapie aufgrund der Überbelastung der an sich vorhandenen Einrichtungen in keiner Weise gegeben seien. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit einen erneuten – unter Umständen zum Tod führenden – Suizidversuch begehen würde. Bei dieser Begründung sei zudem unerwähnt, dass die komplex-traumatisierte Beschwerdeführerin auch real Gefahr laufen könnte, wieder in die Hände von Schleppern zu geraten. Die Beschwerdeführerin sei schliesslich auf keinen Fall transport- oder reisefähig (Bericht D, S. 3).

E-4586/2017 Die Fachexpertin für Opfer von Menschenhandel wies in ihrem Bericht sodann darauf hin, dass sich bereits zu Beginn des ersten Gesprächs mit der Beschwerdeführerin in aussergewöhnlich starkem Masse eine komplexe PTBS gezeigt habe. Nach dem zweiten Gespräch habe sie gesagt, dass sie bis anhin niemandem habe erzählen können, dass sie nicht nur von einem Mann sexuell missbraucht worden sei, sondern von vielen. In ihrem kulturellen Verständnis werde über sexuelle Ausbeutung nicht gesprochen. Es sei ein Tabu, mit grosser Scham besetzt, so gelte eine Frau als beschmutzt und Freiwild. Die ständigen Suizidgedanken der Beschwerdeführerin seien sehr authentisch und in keiner Weise von manipulativer Natur, sondern aus tiefster seelischer Not nach mehrjährigen massiven Gewalterlebnissen und einem völligen Ausgeliefertsein an die Täterschaft entstanden (und bestünden noch) (Kurzbericht FIZ, S. 2). Im Rahmen der Fremdanamnese durch die behandelnden Fachärzte äusserte sich die FIZ-Mitarbeiterin dahingehend, dass die Beschwerdeführerin durch die Fragen über das Erlittene in kaum unterbrechbare Erregungszustände und Flash-Backs entglitten sei und zwar in einem derartigen Ausmass, dass man von einer Re-Traumatisierung sprechen müsse (Bericht D, S. 2). 8. 8.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es keinen Grund gibt, die fachärztlichen Berichte und Diagnosen in Frage zu stellen. Auch fällt auf, wie gut das im Rahmen des anamnestisch Berichteten und die Beobachtungen der FIZ- Mitarbeiterin zu den im Rahmen des Dublin-Verfahrens geltend gemachten Schilderungen der Beschwerdeführerin zusammen passen. Bereits während den Befragungen wurde die psychische Not der Beschwerdeführerin sowie die schwere Traumatisierung, welche die Gewalterlebnisse und die wohl jahrelangen sexuellen Ausbeutungen bei ihr ausgelöst haben müssen, nämlich in einer Weise deutlich, die sich von anderen Fällen deutlich abhebt (insbesondere etwa auch von den Konstellationen, die BVGE 2011/9 oder AS gg. die Schweiz, a.a.O. zugrunde lagen). So enthalten die Protokolle mehrfache Hinweise der befragenden Person, dass sie beim Sprechen gezittert oder geweint habe (vgl. insb. „GS zittert beim Sprechen“ [A21/3 F19]; „GS zittert mit den Armen [A21/6 F39]; „GS weint, legt den Kopf auf den Tisch“ [A21/7 F48]). Auch wurde immer wieder deutlich, dass die Beschwerdeführerin sichtlich Mühe hatte, das Erlebte in Worte zu fassen (z.B. A21/11 F11; A21/6 F37ff.).

E-4586/2017 Eindrücklich fügen sich sodann somatische Auffälligkeiten in die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin ein. In Anwesenheit von männlichen Personen nach ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs aufgrund der Dublin- Verordnung unter anderem an, es gehe ihr nicht gut, sie fühle sie schwach und habe Probleme mit dem Atmen (A15/1). Die Bedeutung dieser Atemprobleme wurde im Verlaufe der Befragung deutlich, als die Beschwerdeführerin über die aussichtslose Situation in B._______ berichtete und dabei – als sie auf die Selbsttötungsversuche zu sprechen kam – lebensnah umschrieb, wie sie zu jener Zeit, als sie immer wieder habe weinen müssen, jeweils das Gefühl gehabt habe, Atemnot zu bekommen. Da sie diese Atemnot habe verhindern wollen, habe sie angefangen sich selbst zu verletzen, unter anderem in dem sie sich gebrannt oder den Kopf gegen die Wand gestossen habe (A21/6 F38). An einer anderen Stelle erläuterte die Beschwerdeführerin in freier Rede, wie sich ihr Zustand in B._______ stets verschlechtert und sie es irgendwann nicht mehr ausgehalten habe. Ab einem gewissen Zeitpunkt habe sie (…) nicht mehr kontrollieren können (A21/6 F38). Später von der SEM-Sachbearbeiterin auf den konkreten Schaden, den ihr der Schlepper zugefügt habe, befragt, bittet die Beschwerdeführerin just in dem Moment, als sie in den Erzählungen an jenem Punkt angelangt war, wo sie – aus dem Gesamtkontext schliessend – wohl über die sexuellen Übergriffe zu berichten gehabt hätte(…) gehen zu können, wobei ihre Arme gemäss protokollierter Anmerkung zitterten (A21/6 F39). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht um einen besonders schwerwiegenden Fall handelt. So hat es keinen Zweifel daran, dass es sich bei ihr um eine äusserst stark und komplex traumatisierte Person handelt, die unter einer PTBS leidet, schwer depressiv und stark suizidgefährdet ist. Sie ist auf eine engmaschige, psychotherapeutische Betreuung und stabile Strukturen dringend angewiesen. Überzeugend schildern die Ärzte im jüngsten Bericht, weshalb bei der engmaschigen Behandlung dieser komplexen Trauma-Patientin spezieller Wert auf eine Kontinuität der individuellen therapeutischen Beziehung zu legen sei. Bereits im sicheren Umfeld in der Schweiz zeigten sich enorme Herausforderungen, um den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin auch nur einigermassen stabil zu halten. Bereits die kleinsten Veränderungen – so etwa die Aussicht, dass die Beschwerdeführerin auf einer anderen, als der ihr bereits bekannten medizinischen Abteilung hätte stationiert werden

E-4586/2017 sollen sowie die Verzögerungen, welche sich durch die Platzbelegung im Spital, bei ihrer Einweisung ergaben – führten zu einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Die Suizidgefahr war und ist derart real, dass die Ärztin auch nach den therapeutischen Behandlungen jeweils in engem Kontakt mit den Betreuern in der Unterkunft stand, um eine fachgerechte und stabilisierende Betreuung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Trotz der engmaschigen Betreuung hat sich ihr Gesundheitszustand seit der Ankunft in der Schweiz deutlich verschlechtert, was weniger mit den Ungewissheiten im Asylverfahren als mit einer stattgefundenen Re-Traumatisierung im Zusammenhang steht. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch im heutigen Zeitpunkt, sowenig wie der EGMR, davon aus, in Italien lägen in den Aufnahmebedingungen systemische Mängel begründet, obwohl ernsthafte Zweifel an den ausreichenden Kapazitäten des italienischen Systems nicht von der Hand zu weisen sind und insbesondere ein Unterbringungsnotstand aufgrund der unbestrittenen Defizite in Italien hinsichtlich der Anzahl von verfügbaren Unterkunftsplätzen im Verhältnis zur Anzahl unterbringungsberechtigter Asylsuchender festzustellen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1, A.S. gg. die Schweiz, a.a.O., § 36, Urteil T. gg. die Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, §§ 114 f. und 120). Demgegenüber teilt es die Zweifel der Rechtsvertreterin, der Fachexpertin der FIZ sowie der behandelnden Ärzte daran, dass die von der Beschwerdeführerin dringend benötigte medizinische Behandlung bei einer Überstellung nach Italien sichergestellt wäre, zumal in der ganz aussergewöhnlichen vorliegenden Konstellation bereits ein Heraustreten der Beschwerdeführerin aus den heutigen Strukturen aus medizinischer Sicht ein nahezu unüberwindbares Problem darstellt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu gravierenden Konsequenzen für die psychische und physische Integrität der Beschwerdeführerin bedeuten würde. Die medizinischen Strukturen in Italien sind zwar grundsätzlich vorhanden, jedoch ist unbestritten (sogar seitens des SEM, vgl. angefochtene Verfügung S. 8), dass dieser Staat merkliche Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende kennt. Gerade im Bereich der psychologischen Notfallmedizin und der langfristigen psychotherapeutischen Behandlung zeigen sich für asylsuchende Personen aufgrund der bestehenden Engpässe bei der Unterbringung und Betreuung im Asylsystem Schwierigkeiten (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 58ff.). Der Umstand, dass bereits kleinste Veränderungen bei der Beschwerdeführerin zur Dekompensation führen, und die Tatsache, dass die Suizidgefährdung – unabhängig

E-4586/2017 vom Ausgang des Asylverfahrens – sehr ausgeprägt und real ist, legen nahe, dass einer Überstellung nach Italien nicht im Rahmen von blossen Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden kann. Zumindest die Frage, ob gegebenenfalls entsprechende Absicherungen bei Italien hätten eingeholt werden können, hätte sich beim SEM zwingend stellen müssen. Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles und in Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage, sieht das Gericht von einer so begründeten Kassation ab, zumal selbst beim Vorliegen gewisser Garantien mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer weiteren Dekompensation mit nachhaltigen und langfristigen, schwerwiegenden Konsequenzen für die psychische und körperliche Integrität der Beschwerdeführerin zu rechnen wäre. Offensichtlich ist auch, dass die Beschwerdeführerin, bei der es sich überdies um eine alleinstehende Frau handelt – auch langfristig – nicht über die nötigen Ressourcen verfügt, um die ihr in Italien zustehenden Rechte einzufordern. Aufgrund des aussergewöhnlichen Einzelfalls ist für den Fall einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien im heutigen Zeitpunkt von einem „real risk“ im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. 8.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das SEM anzuweisen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchzuführen. Wie bereits unter E. 6 ausgeführt, wird das SEM dabei die sich aus BVGE 2016/27 ergebenden Pflichten der Asylbehörden bei Verdacht auf Menschenhandel zu berücksichtigen haben. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Der seit 18. September 2017 von Vanessa Koenig vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-4586/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das SEM wird angewiesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und das vorliegende Asylund Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– zu entrichten 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

E-4586/2017 — Bundesverwaltungsgericht 04.12.2017 E-4586/2017 — Swissrulings