Abtei lung V E-4586/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Juli 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4586/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischen Staatsangehöriger aus Lagos, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. Oktober 2009 per Flugzeug verliess und legal mit einem von Deutschland ausgestellten, bis am 14. November 2009 gültigen Schengen-Visum in die Niederlande gelangte, von wo er sofort nach Spanien weiterreiste und einige Wochen später in die Niederlande zurückkehrte, dass er im März 2010 wiederum nach Spanien fuhr und nach einem mehrwöchigen Aufenthalt mit dem Eurobus von Madrid über Frankreich am 24. April 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 6. Mai 2010 anlässlich der Kurzbefragung (...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er geltend machte, dass er im Oktober 2009 aus rein geschäftlichen Gründen nach Europa gereist sei, dass er jedoch während seines Aufenthalts in Spanien mit seinen Angehörigen in der Heimat telefoniert und dabei erfahren habe, dass er dort von uniformierten Polizisten gesucht worden sei, da er in Nigeria illegale Dinge getan habe, dass er namentlich versucht habe, (...) B._______ infolge einer finanziellen Streitigkeit zu entführen, dass er zudem einen gewissen C._______, Inhaber des Unternehmens D._______, entführt und von ihm etwa (...) USD Lösegeld erpresst habe, dass er ausserdem zusammen mit Mitgliedern einer Bande die (...) Geschäftsfrau E._______ um (...) USD und anschliessend den Bandenchef F._______ um dessen Anteil betrogen habe, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria von der Polizei behelligt und zudem von verschiedenen Leuten getötet werden könnte, E-4586/2010 dass sich letzteres während seines Aufenthalts in den Niederlanden gezeigt habe, als er im Fahrstuhl zu seiner Wohnung von zwei Männern aus Surinam bedrängt worden sei, jedoch habe fliehen können, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der genannten Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, in Deutschland gebe es viele Schwarze, weshalb ihm dort dasselbe wie in den Niederlanden widerfahren könne, wohingegen die Schweiz sicherer sei, dass das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) die deutschen Behörden am 26. Mai 2010 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese am 28. Mai 2010 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ihre Zustimmung erteilten, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. April 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete, feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu sowie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer sei im Besitz eines deutschen Visums und sei mit diesem am 25. April 2010 in den Schengenraum eingereist, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen E-4586/2010 [DAA, SR 0.142.392.68]) bzw. auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1), Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Deutschland am 28. Mai 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder einer Verlängerung (Art. 19 Dublin-II-VO) – bis spätestens zum 28. November 2010 zu erfolgen habe, dass der Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vom 6. Mai 2010, weil in den Niederlanden Leute hinter ihm her gewesen seien, könnte ihm dies in Deutschland auch passieren, an der Zuständigkeit Deutschlands nichts zu ändern vermöge, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland zudem als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit undatierter, in englischer Sprache gehaltener, an das BFM adressierter und von diesem per Fax weitergeleiteten Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 25. Juni 2010) Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass er seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, er habe an den Befragungen klar zum Ausdruck gebracht, dass er in Deutschland von internationalen Gangs verfolgt werde, dass er den deutschen Behörden nicht traue und diese ihn nach Nigeria ausschaffen würden, wo er seinen schlimmsten Albtraum zu gewärtigen habe, E-4586/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in ei ner Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, aus prozessökonomischen Gründen aber auf eine Übersetzung verzichtet werden kann da der Inhalt der in Englisch gehaltenen Beschwerdeeingabe verständlich ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), E-4586/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, E-4586/2010 dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin- II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asyl antrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II- VO), dass diese Bestimmung unter den in Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO genannten Voraussetzungen selbst bei abgelaufenem Aufenthaltstitel oder Visa zur Anwendung gelangt, dass gemäss dem ersten Abschnitt von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ein Asylbewerber, der einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind oder der über ein oder mehrere Visa verfügt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 9 Dublin-II-VO anwendbar sind, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer benutzten Flugtickets mit Flugdatum vom 18. Oktober 2009 von Lagos nach Amsterdam sowie der Angaben des Beschwerdeführers (vgl. A1 S. 8 f.) feststeht, dass sich dieser vor seiner Einreise in die Schweiz in den Niederlanden, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aufgehalten hat, dass der Beschwerdeführer aussagegemäss über ein Schengen- Visum verfügte (ebenda), welches durch die deutschen Behörden – gemäss Protokoll der Empfangsstellenbefragung für den Zeitraum vom 3. Juli 2009 bis zum 17. Juli 2009 – ausgestellt wurde, dass demnach das BFM die deutschen Behörden am 26. Mai 2010 zu Recht um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, da E-4586/2010 Deutschland aufgrund des abgelaufenen Visums gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und 4 Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylgesuches zuständig ist, dass die Anfrage des BFM zudem innerhalb der in Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgegebenen Frist erfolgte, dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 28. Mai 2010 – und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist – einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl. A15 S. 1) und damit Deutschland die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers anerkannte, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich nicht bestreitet, jedoch die Befürchtung äussert, er könnte dort von Schwarzen behelligt werden, dass das BFM zu Recht ausführt, bezüglich allfälliger Probleme mit Drittpersonen habe er sich an die deutschen Behörden zu wenden, dass in der Beschwerde weiter sinngemäss argumentiert wird, Deutschland halte sich nicht an das Prinzip des non-refoulement, dass dieser Einwand unbegründet ist, da Deutschland unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Deutschland würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass somit keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer E-4586/2010 solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber zu prüfen ist, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4586/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 10