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Bundesverwaltungsgericht 30.08.2023 E-4579/2023

30 août 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,653 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 17. August 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4579/2023

Urteil v o m 3 0 . August 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Kinza Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 17. August 2023 / N (…).

E-4579/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 15. Juli 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Zur Begründung des Gesuchs machte er anlässlich seiner Anhörung am 8. August 2023 geltend, aufgrund des schlechten Gesundheitszustands seines Vaters (N […]) in die Schweiz gereist zu sein. Dieser leide an einer (…). Die Ärzte in Georgien hätten ihm einen Therapievorschlag gemacht, welcher dort aber nicht erhältlich sei. Deshalb seien er und sein Vater in die Schweiz gereist. Sein Vater sei von ihm abhängig; da er nur russisch und georgisch spreche und seine Bedürfnisse nicht zum Ausdruck bringen könne. Er reichte seinen georgischen Reisepass, seine Identitätskarte und seinen Führerschein ein. Zudem brachte er zahlreiche medizinische Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand des Vaters bei. C. Mit Verfügung vom 17. August 2023 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 24. August 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-4579/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 2. Die Beschwerde richtet sich inhaltlich lediglich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung vom 17. August 2023). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch sowie die angeordnete Wegweisung (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs). Gegenstand des Verfahrens bildet somit nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

E-4579/2023 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), ist auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten. 6. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz begründen könnten. So ist das SEM insbesondere seiner Untersuchungspflicht nach Art. 12 VwVG nachgekommen und hat den Sachverhalt hinreichend erstellt. Der nicht weiter begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen. 7. 7.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, in Georgien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten gingen auch keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es sei davon auszugehen, dass er als akademisch ausgebildete Person wieder eine Arbeit aufnehmen könne. Zudem sei er gesund und habe im Heimatstaat ein familiäres Beziehungsnetz. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, könne den Akten nicht entnommen werden. Auch wenn es für seinen Vater eine moralische Stütze sei, ihn in seiner Nähe zu haben und er ihn – den Beschwerdeführer – gegebenenfalls um Hilfe bitten könne, sei der Vater bei seiner medizinischen Behandlung oder der alltäglichen Versorgung nicht dauerhaft und zwingend auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen. Ohnehin könne der Vater stets auf die Unterstützung der medizinischen Fachpersonen, der Betreuung in der Unterkunft und der Behörden zählen. Es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, den Kontakt zu seinem Vater zukünftig via Telefon, soziale Medien und über Besuche aufrecht zu erhalten.

E-4579/2023 7.2 In der Beschwerdeeingabe wird ausgeführt, der Vater des Beschwerdeführers leide an einer (…), sein Gesundheitszustand sei sehr schlecht und er liege im Sterben. Aufgrund der schwierigen gesundheitlichen Situation des Vaters kümmere sich der Beschwerdeführer als Hauptbezugsperson um ihn. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Vater. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, nur er könne seinen Vater in der Schweiz begleiten und unterstützen. Die Rückweisung in seinem Fall hätte zwingendermassen auch die Rückweisung seines Vaters zufolge, zumal er diesen in seinem terminalen Stadium seiner Krankheit nicht auf sich alleine gestellt in der Schweiz zurücklassen könnte. Sein Vater wiederum riskiere bei einer Rückkehr nach Georgien, keine angemessene Behandlung seiner Krankheit zu erhalten und damit eine erhebliche Einbusse in seine Lebenserwartung. Von ärztlicher Seite würden ihm in Georgien noch einige Tage Lebenszeit zugemessen. Der Vater spreche zudem nur Georgisch und Russisch und verlasse sich völlig auf den Beschwerdeführer. Insgesamt stelle der Wegweisungsvollzug vor diesem Hintergrund einen Eingriff in die Familieneinheit und damit eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Ebenso würde Art. 3 EMRK tangiert, wenn der Vater ohne ihn in der Schweiz verbleiben müsste. Folglich sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig einzustufen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-4579/2023 9.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. 9.1.2 Weiter ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies macht er vorliegend nicht geltend. Ferner lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.1.3 Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, vermittelt aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann allerdings das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 143 I 21 E. 5.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil des EGMR Emonet und andere gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35).

Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden

E-4579/2023 Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; 115 Ib 1 E. 2d). Die betroffene Person muss dabei für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteil des BVGer F-745/2023, F-747/2023 vom 27. Februar 2023 E. 4.3 m.w.H.; Urteil des BVGer D-3258/2021 vom 14. Juli 2023). Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss (Urteile des BGer 2C_279/2021 vom 16. November 2021 E. 4.2; 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3; 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.1; 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1). Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. Urteil des BGer 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022, E. 3.2.; Urteile des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019, E. 3.5; 2C_867/2016 vom 30. März 2017, E. 2.2). 9.1.4 Das Asylverfahren des Vaters ist noch bei der Vorinstanz hängig. Aus dessen Akten geht hervor, dass er noch nicht angehört werden konnte, da er hospitalisiert war. Sein Aufenthaltsstatus ist noch nicht erstellt. Unabhängig davon bringt der Beschwerdeführer vorliegend nichts vor, was auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne vorstehender Praxis hindeuten würde. Zwar ist sein Anliegen, bei seinem schwerkranken Vater zu verbleiben, menschlich nachvollziehbar. Allerdings ist die Betreuung des Vaters des Beschwerdeführers gemäss den – in der Beschwerde nicht substanziiert in Frage gestellten – Ausführungen der Vorinstanz durch medizinische Fachpersonen, Betreuung in der Unterkunft und die Behörden sichergestellt. Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist die von ihm angebotene Unterstützung hauptsächlich moralischer und psychologischer Natur, was nicht genügt, ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Dass der Vater allein aufgrund seiner körperlichen Leiden notwendiger Weise auf die Unterstützung seines Sohnes angewiesen wäre, ist den eingereichten Beweismitteln nicht zu entnehmen und wird auch nicht geltend gemacht. Mit der Vorinstanz ist im Übrigen festzustellen, dass die Kontaktpflege mithilfe von modernen Kommunikationsmitteln sowie allfälligen Besuchsaufenthalten weiterhin möglich ist, auch wenn der Kontakt nicht so eng gelebt werden kann, wie dies bei einem Verbleib in der Schweiz der Fall wäre. Eine allfällige räumliche Distanz haben der Beschwerdeführer und sein Vater im Übrigen durch ihre – nicht von

E-4579/2023 Asylmotiven getragene – Einreise in die Schweiz selbst geschaffen. Der entsprechende Einwand in der Beschwerde genügt demnach nicht. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Vater fällt demnach nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV. 9.1.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.1 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). 9.2.2 Der Beschwerdeführer vermag die gesetzliche Vermutung mit seinen Vorbringen nicht umzustossen, zumal er sich nicht auf eine Situation im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG beruft. Er macht keine eigenen persönlichen Gründe geltend, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen, gesunden Mann, der über eine solide Schul- und Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung verfügt und in Georgien nahe Verwandte wie seine Mutter und seinen Bruder hat. 9.2.3 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann des Weiteren auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. Die Vorinstanz hat sich mit den Angaben des Beschwerdeführers umfassend auseinandergesetzt und zu Recht festgestellt, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen – was von ihm auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten wird. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.

E-4579/2023 9.3 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4579/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Brunner

Versand:

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