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Bundesverwaltungsgericht 16.08.2016 E-4573/2016

16 août 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,231 mots·~11 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung des SEM vom 14. Juni 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4573/2016

Urteil v o m 1 6 . August 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juni 2016 / N (…).

E-4573/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Marokko eigenen Angaben zufolge Ende November 2014. Am 2. Februar 2016 reiste er in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 15. Februar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Dort führte er aus, ein ihm namentlich bekannter Mann habe ihn bedroht. Er habe ihn jedoch nicht angezeigt. B. Anlässlich einer Polizeikontrolle vom 2. Mai 2016 wurden beim Beschwerdeführer folgende Dokumente sichergestellt: die marokkanische Identitätskarte, eine persönliche Identitätskarte für den zivilen Status, Kopien des Maturadiploms, das Diplom in Soziologie der Universität B._______ in C._______ vom (…), einen Nachweis der Studienjahre sowie ausgedruckte Fotos. C. Am 2. Juni 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe zuletzt zusammen mit seiner Familie in C._______ gelebt. Er habe nach der Matura D._______ studiert. Seine Eltern hätten ihn dabei finanziell unterstützt. 2008 sei er von Lehrern und Mitschülern ausgegrenzt worden, da er sich für die Musikrichtung "E._______" interessiert und sich dementsprechend gekleidet habe. 2009 oder 2010 seien er sowie 20 weitere Personen der "E._______"-Szene anlässlich eines Kinobesuchs in C._______ von der Polizei aus dem Kino geholt und geschlagen worden. Während des Studiums sei er Mitglied der nationalen Union der Studenten Marokkos (Union National des Ètudiants du Maroc, UNEM) gewesen. Er sei für den marxistischen Flügel eingetreten. 2013 sei er anlässlich einer 1. Mai Demonstration in C._______ von Polizisten verhaftet und mitgenommen worden. Zwei Tage lang sei er an einem ihm unbekannten Ort inhaftiert gewesen, verhört und dabei misshandelt worden. Am 3. Mai 2013 sei er ohne weitere Konsequenzen freigelassen worden. Abgesehen von einer ihm gegenüber ablehnenden Haltung der islamistisch ausgerichteten Bevölkerung aufgrund seiner politischen Ansichten und seiner Vorliebe für "E._______" sei nichts mehr geschehen. Er habe weiter studiert und demonstriert. Am 1. Mai 2014 seien ein oder mehrere Studenten bei einer Demonstration, an der er nicht teilgenommen habe, ums Leben gekommen. Weiter habe sich ein Student, welcher – wie er – der UNEM angehört habe, im Gefängnis, in welchem er

E-4573/2016 selbst misshandelt worden sei, zu Tode gehungert. Da er sich aufgrund seines Engagements für die UNEM und seiner politischen Ansichten nicht mehr sicher gefühlt habe und er zudem seine Studien habe fortsetzen wollen, sei er mit seinem jüngeren Bruder ausgereist. Die Reise sei von seiner Familie finanziert worden. D. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. E.a Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, sei sie darüber in separater Verfügung zu informieren. Zudem ersuchte er um Akteneinsicht. E.b Mit Schreiben vom 25. Juli 2015 überwies das SEM die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm die Akteneinsicht bereits mit dem Versand des Entscheids gewährt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der

E-4573/2016 Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Die Vorinstanz hat der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Der entsprechende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb gegenstandslos. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E-4573/2016 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, der Wahrheitsgehalt wesentlicher Asylvorbringen sei unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe erst an der Anhörung vorgebracht, er sei aufgrund seiner Vorliebe für "E._______" von Lehrern und Schülern ausgegrenzt worden. Anlässlich der BzP habe er dies mit keinem Wort erwähnt. Anlässlich der BzP habe er vorgebracht, ein Mann habe ihn bedroht, was er anlässlich der Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Da diese beiden Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen, sei deren Asylrelevanz auch nicht zu prüfen. Die weiteren Vorbringen seien sodann nicht asylrelevant. Zwischen der vorgebrachten Haft vom 1. bis 3. Mai 2013 und der Ausreise im November 2014 bestehe kein genügend enger sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang. Sodann seien der Hungertod eines Studenten sowie der Tod von Studenten anlässlich einer Demonstration lediglich Ausdruck der allgemeinen Lage in Marokko. 5.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nicht glaubhaft (Art. 7 Asyl) sind, andererseits der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling (Art. 3 AsylG) nicht erfüllt. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Namentlich legt der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Hinweis auf die Situation in Marokko nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zum einen den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, zum anderen inwiefern sie zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E-4573/2016 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E-4573/2016 Die allgemeine Lage in Marokko ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Zudem sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer verfügt über einen universitären Hochschulabschluss. Weiter leben seine Eltern nach wie vor in C._______ und drei Brüder sowie weitere Verwandte an anderen Orten in Marokko. Damit verfügt er über ein soziales Netz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Gemäss seinen Angaben sind seine Eltern zudem vermögend. Sie haben ihn bereits während des Studiums unterstützt und auch die Reise nach Europa finanziert, mithin ist davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführer auch weiterhin finanziell unterstützen werden. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 7.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine marokkanische Identitätskarte und es obliegt ihm, sofern erforderlich, sich bei der zuständigen Vertretung Marokkos weitere für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind der Antrag betreffend Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes und der Antrag betreffend Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung betreffend eine bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf

E-4573/2016 Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4573/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

Versand:

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