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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2018 E-4571/2016

20 décembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,013 mots·~15 min·9

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4571/2016

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, (…) Beratungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2016 / N (…).

E-4571/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger aus Mogadischu, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang 2009 und reiste nach Italien, wo er ein Asylgesuch stellte und im Jahr 2011 von den italienischen Behörden als Flüchtling anerkannt wurde. Zwei Jahre später sei er nach Schweden gereist, um dort ein weiteres Asylgesuch einzureichen, wobei er von dort nach Italien habe zurückkehren müssen. Über gemeinsame Bekannte und facebook beziehungsweise skype habe er seine Ehefrau kennengelernt und sei deshalb ab dem Jahr 2012 immer wieder in die Schweiz eingereist, um sie zu besuchen. Im Dezember 2013 hätten sie sich religiös getraut. Zuletzt sei er am 10. August 2014 von Italien herkommend in die Schweiz eingereist und habe seine Ehefrau am 25. August 2014 in B._______ zivilrechtlich geheiratet. Am 28. August 2014 füllte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Personalienblatt aus und gab darin seine Adresse in Italien, seinen Zivilstand und den Namen seiner Frau bekannt. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. September 2014 begründete er sein Gesuch damit, zusammen mit seiner schwangeren Frau in Zürich leben zu wollen. Der Geburtstermin ihres ersten Kindes falle auf den nächsten Tag nach der BzP. Auf Vorhalt des SEM, es könne voraussichtlich auf sein Gesuch nicht eintreten, weil er in Italien ein anerkannter Flüchtling sei, gab er an, er wolle mit seiner Frau in der Schweiz zusammenleben (A5, S. 7). Am 17. September 2014 reichte er beim Migrationsamt Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Mit Zuweisungsentscheid vom 18. September 2014 wurde er dem Wohnkanton seiner Frau zugeteilt. Mit Verfügung vom 10. November 2014 lehnte das Migrationsamt sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 26. November 2014 vertieft zu seinen Asylgründen an und führte am 23. April 2015 eine ergänzende Anhörung durch, wobei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, seine Probleme in Somalia, in Italien und in der Schweiz darzulegen. Für die weiteren Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer die folgenden Dokumente zu den vorinstanzlichen Akten:

E-4571/2016 – den Asylentscheid der italienischen Behörden beziehungsweise des „Ministero dell’Interno“ vom (…) (Original); – seinen italienischen Flüchtlingsausweis „Permesso di soggiorno“, gültig bis am 22. November 2016 (Original); – ein auf den Beschwerdeführer lautendes italienisches Reisedokument „Documento di Viaggio“ mit einer Gültigkeit bis am 22. November 2016 (Original); – den somalischen Reisepass seiner Ehefrau (Original) inklusive das von der Schweizer Vertretung in Addis Abeba ausgestellte Visum (Original). Am (…) wurde die Tochter F._______ und am (…) der Sohn D._______ geboren. Mit Gesuchen vom 27. Juli 2015 und 16. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 – eröffnet am 24. Juni 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Gesuch seiner Kinder um Einbezug in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft sowie sein Asylgesuch ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es indessen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des SEM und die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er implizit die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. August 2016 auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (klar formulierte Rechtsbegehren und Begründung) sowie eine Fürsorgebestätigung nachzureichen.

E-4571/2016 E. Mit Eingabe vom 10. August 2016 reichte er die geforderte Beschwerdeverbesserung ein. Zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit legte der zudem ein Auszahlungsbudget der zuständigen Sozialberatung vom 8. August 2016 sowie ein Auszahlungsbudget seiner Ehegattin zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Eingabe vom 10. August 2016 die Kinder in der Beschwerde (implizit) ausschliesst. G. Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 9. September 2016 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme des Sohnes D._______ mit, nachdem die kantonale Migrationsbehörde am 6. Juni 2016 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte. H. Die Tochter E._______ wurde am (…) in der Schweiz geboren und verfügt ebenfalls über eine kantonale Aufenthaltsbewilligung. I. Mit Schreiben vom 27. September 2017 teilte das SEM das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme der erstgeborenen Tochter F._______ mit, nachdem die kantonale Migrationsbehörde am 31. Juli 2017 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte. J. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 wies die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Gericht eine Motivsubstitution in Betracht ziehe und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 25. April 2018 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung. Darin hielt er erstmals fest, es stelle sich die Frage der Zweitasylgewährung nach Art. 50 AsylG. K. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Be-

E-4571/2016 schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. Dabei äusserte sie sich auch zur Frage der Zweitasylgewährung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-4571/2016 3. 3.1 Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch mit der Begründung ab, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer weder den Angriff durch die Al-Shabab noch die damit verbundene Tötung seines Vaters und seines Bruders sowie seine eigene Verletzung oder den geleisteten Dienst als Soldat erwähnt. So habe er lediglich angegeben, mit seiner Ehefrau in der Schweiz zusammen sein zu wollen. 3.2 Der Beschwerdeführer hält auf Beschwerdeebene an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und moniert, das SEM habe es unterlassen, diese auf deren Asylrelevanz zu prüfen. Er sei anlässlich der BzP nicht nach den Geschehnissen in Somalia befragt worden und in gutem Glauben davon ausgegangen, sich nur über die Gründe äussern zu müssen, warum er von Italien in die Schweiz gekommen sei. Deshalb sei er auf seine ursprüngliche Flucht aus Somalia nicht eingegangen. Aus seinem Flüchtlingsdokument aus Italien sei zudem ersichtlich, aus welchem Grund er dort als Flüchtling anerkannt worden sei. In seiner Stellungnahme zur Motivsubstitution hielt der Beschwerdeführer fest, es treffe zwar zu, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt und ihm politisches Asyl gewährt worden sei, er lebe aber seit bald vier Jahren in der Schweiz und seine italienische Bewilligung sei seit Langem abgelaufen. In den Akten befinde sich ferner keine Rückübernahmezusage von Italien. Sein Aufenthalt sei seit dem 21. Juni 2016 durch die vorläufige Aufnahme in der Schweiz geregelt. Zudem sei er in der Schweiz verheiratet und seine Ehefrau sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Das Ehepaar habe mittlerweile drei gemeinsame Kinder, so dass auch Art. 8 EMRK beachtet werden müsse. 3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer könne sich zwar auf den in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Familien- und Privatlebens berufen, doch sei dem Umstand, dass seine Ehefrau über die Flüchtlingseigenschaft verfüge und ihr in der Schweiz (derivativ) Asyl gewährt werde, mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden. Was die Frage des Zweitasyls betreffe, werde unter dem ordnungsgemässen Aufenthalt im Sinne von Art. 50 AsylG ein gefestigtes Aufenthaltsrecht vorausgesetzt. Bei der vorläufigen Aufnahme

E-4571/2016 handle es sich jedoch nicht um ein solches, weshalb die Bedingungen für die Gewährung des Zweitasyls nicht erfüllt seien. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtliche Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO- RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM im Ergebnis zu bestätigen ist, wenn auch – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die rechtlichen Erwägungen des SEM im Asylpunkt nicht ganz geteilt werden können (vgl. E. 4.4). Die Ablehnung des Asylgesuchs ist aber zu Recht erfolgt und die Würdigung des Sachverhalts im Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugspunkt ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 5 - 6 hiernach). 4.4 Der Beschwerdeführer ist mit einem rechtsgültigen Reisedokument legal in die Schweiz gereist, um hier eine Landsfrau zu besuchen. Sie hat derivativ Asyl in der Schweiz und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Am 25. August 2014 haben sie standesamtlich geheiratet. Drei Tage darauf hat der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch eingereicht, welches als Schutzersuchen qualifiziert wurde. Dass die Vorinstanz – nachdem sie in der BzP noch einen Nichteintretensentscheid in Aussicht stellte – schliesslich auf das Gesuch eingetreten ist, ändert nichts am letztendlich http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/41

E-4571/2016 korrekten Ergebnis der Abweisung im Asyl- und im Wegweisungspunkt wie auch an der zutreffenden Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, in Italien ein anerkannter Flüchtling zu sein, und zum Nachweis einen positiven Asylentscheid des italienischen Staates sowie eine zum Verfügungszeitpunkt in Italien gültige Aufenthaltsbewilligung vorgelegt. Seine ursächlichen Gründe, die zum Verlassen von Somalia und zum erfolgreichen Schutzersuchen unter der Genfer Flüchtlingskonvention in Italien geführt haben, können nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht einer weiteren Prüfung der materiellen Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG unterzogen werden, weshalb das SEM vom Ergebnis her zu Recht auf das Fehlen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung gemäss Art. 3 AsylG geschlossen hat. Nach dem Gesagten ist daher auch die Beschwerde, in der die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit einem Anspruch auf Asyl wegen einer drohenden Verfolgung in Somalia begründet wurde, abzuweisen. Im Rahmen der Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. April 2018 wurde auch die Anwendbarkeit von Art. 50 AsylG erwähnt, welche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2016 war. Hierzu äusserte sich das SEM nur äusserst rudimentär im Rahmen der Vernehmlassung vom 5. Juni 2016. Vorbehaltlich einer Würdigung der Frage des ordnungsgemässen Aufenthalts nach Art. 50 AsylG sei erwähnt, dass die Anwendbarkeit dieser Bestimmung zum Zeitpunkt beider Eingaben nicht gegeben war, weil der Beschwerdeführer noch nicht einmal seit zwei Jahren in der Schweiz vorläufig aufgenommen war. Eine Anhandnahme des Zweitasylverfahrens sprengt den Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und würde den Verlust einer Instanz für den Beschwerdeführer bedeuten, weshalb die Eingabe vom 25. April 2018 zur Behandlung als Zweitasylgesuch an das SEM zu überweisen ist. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).

E-4571/2016 5.2 Art. 14 AsylG regelt den Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens gegenüber dem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f. und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.). 5.2.1 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 S. 231 f., EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 S. 176 f.). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. E- MARK 2001 Nr. 21 E. 10 S. 177), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b S. 173 f. sowie E. 9 S. 176 f.). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1, EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f.).

E-4571/2016 5.2.2 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die kantonale Ausländerbehörde es bereits abgelehnt hat, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 14a S. 179). 5.3 In vorliegendem Fall lehnte das kantonale Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau mit Verfügung vom 10. November 2014 rechtskräftig ab (vgl. A16). Der Begründung lässt sich entnehmen, dass die Anspruchsgrundlage von Art. 8 EMRK grundsätzlich bejaht, der Familiennachzug indessen wegen Sozialhilfeabhängigkeit verweigert wurde. Demnach hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit der Norm zu befassen. Da kein Anspruch auf eine Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, hat das SEM zu Recht die Wegweisung verfügt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 21. Juni 2016 den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben hat, erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Nach der Bestätigung der angefochtenen Verfügung mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung von Zweitasyl, der in der Stellungnahme vom 25. April 2018 enthalten ist, wie bereits erwähnt, zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zu überweisen.

E-4571/2016 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4571/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. April 2018 geht mit den Akten an die Vorinstanz zur Behandlung des Zweitasylgesuchs. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Anna Wildt

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