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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2010 E-4564/2006

24 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,218 mots·~26 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Deze...

Texte intégral

Abtei lung V E-4564/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . November 2010 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. A_______, geboren [...], Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4564/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B_______ stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess nach eigenen Angaben mit Identitätspapieren seines Cousins seinen Heimatstaat Türkei am 21. November 2004 und reiste gleichentags in die Schweiz ein, wo er am 24. November 2004 ein Asylgesuch stellte. Am 29. November 2004 wurde er in der Empfangsstelle (ES) [...] sowie am 1. Dezember 2004 vom damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C_______ zugewiesen. Anlässlich seiner Anhörungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei an der Universität für die Partei HADEP und ähnliche Gruppen tätig, allerdings kein Mitglied einer Partei gewesen, habe jedoch freundschaftliche Beziehungen zu politisch aktiven Personen unterhalten. Zudem habe er Studenten Unterricht erteilt, Picknicks organisiert, aus einer legalen Zeitschrift namens "2000 DOGRU" vorgelesen und sei einige Male in Schlägereien mit "faschistischnationalistischen" Schülern verwickelt gewesen; ansonsten habe er jedoch an keinen Aktionen teilgenommen. Im November 1999 habe ihn die Polizei an der Universität nach einem Konzert von kurdischen Musikern, welches er mit Freunden besucht habe, abgeführt und in U-Haft genommen. Während dem polizeilichen Verhör habe man ihm gesagt, er solle den Dialog mit diesen Personen abbrechen, andernfalls müsste er die Schule verlassen. Da er auf die Frage, woher er diese Leute kennen würde, nicht habe antworten können, sei er geschlagen worden. Überdies hätten in der Nacht vom [...] Januar 2000 maskierte Personen – diejenigen Personen in Zivil seien von der CONTRAJITEM gewesen – das Haus des Beschwerdeführers durchsucht. Vor dem Haus seien ein Minibus und zwei Militärjeeps gestanden. Man habe den Beschwerdeführer und seinen Bruder D_______ gesucht, der aber abwesend gewesen sei, und habe den Beschwerdeführer und an Stelle von D_______ einen anderen Bruder, E_______, mitgenommen und zum Gendarmerieposten gebracht, wo die beiden Brüder beschimpft worden seien. In der Folge sei der Beschwerdeführer zur Anti-Terror-Sektion gebracht worden. Man habe ihm gesagt, er werde E-4564/2006 wegen der Hizbullah angeschuldigt, obwohl er beteuert habe, keinen Bezug zu dieser zu haben. Ferner wollte man von ihm den Aufenthaltsort seines Onkels, welcher aufgrund seiner Aktivitäten für die Hizbullah gesucht worden sei, erfahren. Als der Beschwerdeführer darauf nicht habe antworten können, habe man ihn an den Haaren gezogen, seinen nackten Körper mit kaltem Wasser übergossen, seine Geschlechtsorgane zusammengedrückt und gedroht, das gleiche Prozedere seinen Familienangehörigen anzutun, falls er auch weiterhin den Aufenthaltsort seines Onkels nicht preisgebe. In den folgenden Nächten habe man ihn nackt in den Schnee geworfen und anschliessend wieder mit kaltem Wasser abgespritzt. Er habe sich auch in einen Sarg, der mit Eis gefüllt war, legen müssen. Diese Folter habe fünf Tage lang gedauert, wobei er die letzten zwei Tage "nur" beschimpft und erniedrigt geworden sei. Vor Gericht habe man den Beschwerdeführer schliesslich freigelassen. Als er von seiner Familie erfahren habe, dass die Staatsanwaltschaft einen Abwesenheitshaftbefehl gegen ihn ausgestellt habe, sei er bei verschiedenen Verwandten untergetaucht. [...] Tage nach der Ausstellung des Haftbefehls respektive am [...] März 2000 sei er auf dem Weg nach Istanbul, bei der Ausfahrt in F_______, verhaftet und vor das Staatssicherheitsgericht DGM vorgeführt worden. Hiernach sei er ins Gefängnis gekommen, wo er vom Militär geschlagen worden sei. 27 Tage später sei er zwar freigekommen, die Polizei habe ihn aber zwei Tage später für ein paar Stunden erneut verhaftet. Als die Schul zeit wieder angefangen habe, seien die Behelligungen durch die Polizei weitergegangen, weil er sich auch weiterhin mit seinen HADEP-Freunden getroffen habe. Im Mai 2001 habe das Gericht die Strafe des Beschwerdeführers wegen Organisationsmitgliedschaft – beziehungsweise wegen Unterkunfts- und Unterstützungsgewährung – "aufgeschoben". Als seine potentiellen Arbeitgeber herausgefunden hätten, wegen welcher Aktivitäten er angeschuldigt gewesen sei, habe man ihn nicht, z.B. als [...], einstellen wollen. Auch habe er bei einem Verwandten ausziehen müssen, nachdem die Polizei diesem wegen dem Beschwerdeführer gedroht habe. In der Folge habe er unter schweren Bedingungen 155 Tage lang Militärdienst geleistet und sei am [...] Mai 2004 entlassen worden. Es sei ihm sehr schlecht gegangen. Seine Mutter habe ihm geraten, nicht nach B_______ zurückzukehren, da die Polizei und die JITEM nach ihm, wie auch nach seinem Bruder und seinem Onkel, suchen würden. Er habe von ihr verlangt, dass sie ihm sowohl eine eigene als auch eine gefälschte ID besorgen und auch alle gerichtlichen Dokumente E-4564/2006 vorbereiten solle. Er sei dann nach Istanbul gegangen und habe sich bis zu seiner Ausreise in die Schweiz illegal dort aufgehalten. B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 – gleichentags eröffnet – wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit urteilsrelevant – in den Erwägungen eingegangen. C. Die damalige Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 3. Januar 2005 (Datum des Telefax; Datum des Poststempels: 4. Januar 2005) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein, mit welcher sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen respektive subeventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland ausgeschafft werden könne. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Mit der Beschwerdeeingabe wurden folgende Beweismittel eingereicht: Nüfüs des Beschwerdeführers im Original, Anklageschrift DGM F_______ vom [...] Februar 2000 in Kopie, Protokoll einer Hausdurchsuchung in Kopie, Haftbefehl Örnek 29 vom [...] März 2000 im Original, Schreiben der [...]-Universität vom [...] Juli 2000 im Original. D. Mit Eingabe vom 4. Januar 2005 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung sowie Übersetzungen von zwei bereits mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismitteln nach. Weiter reichte sie ein Schreiben der [Behörde] B_______ vom [...] September 2002 im Original ein. E-4564/2006 E. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 5. Januar 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könne. F. Die ARK verzichtete mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2005 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass weder die Faxeingabe vom 3. Januar 2005 noch die am 4. Januar 2005 im Original nachgereichte Rechtsmitteleingabe mit einer Originalunterschrift versehen seien. Nachdem aber die nachgereichte Beschwerdeergänzung von der Rechtsvertreterin eigenhändig unterzeichnet wurde, erachtete die ARK diesen Mangel als nachträglich behoben. G. Mit Eingabe vom 8. März 2005 reichte die Rechtsvertreterin ein beglaubigtes Diplom der Universität [...] sowie einen Brief eines Rechts anwaltes aus der Türkei ein, in welchem vom Verfahren vor dem DGM F_______ die Rede sei. Mit Schreiben vom 14. März 2005 wurde die Übersetzung des letztgenannten Beweismittels nachgereicht. H. Mit seiner Vernehmlassung vom 21. März 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass es sich beim eingereichten Schreiben des Anwaltes aus der Türkei um ein reines Gefälligkeitsschreiben handle, welches zudem auch wenig aussagekräftig sei; schliesslich sei – eigenen Angaben zufolge – das betreffende Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgeschlossen. Ferner vermöchten auch die übrigen, zu den Akten gereichten Beweismittel die Erwägungen der Vorinstanz nicht umzustossen. I. Mit Replikeingabe vom 7. April 2005 führte die Rechtsvertreterin insbesondere aus, dass es sich beim Schreiben des Anwaltes aus der Türkei um kein Gefälligkeitsschreiben handle und der Hinweis auf das Gerichtsverfahren wegen Mitgliedschaft und Mitarbeit in der Hizbullah richtig sei. Der Beschwerdeführer befürchte aufgrund blosser Verdachtsmomente (erneut) in die Mühlen der Justiz zu geraten, wobei man ihn einerseits wegen der Beschuldigungen der Hizbullah- E-4564/2006 Mitgliedschaft, andererseits wegen seiner Aktivität für die prokurdische HADEP behelligen könne. J. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 wurden ein Verhörprotokoll eines angeblichen Hizbullah-Aktivisten, in welchem der Beschwerdeführer erwähnt wird, und die gegen den Onkel sowie den Bruder des Beschwerdeführers gerichtete Anklageschrift betreffend Hizbullah- Aktivitäten von der Staatsanwaltschaft H_______ vom [...] Juni 2006 (mit entsprechenden Übersetzungen), beide in Kopie, zu den Akten gereicht. K. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 5. Dezember 2006 sodann diverse Dokumente (Zeitungsberichte; Prozessakten des Bruders und Onkels, letztere in Kopie) als Beweismittel zu den Akten. Die Übersetzung eines mit obgenannter Eingabe eingereichten Artikels aus der Zeitung Hürriyet wurde am 23. Januar 2007 nachgereicht. L. Mit Schreiben der Rechtsvertreterin vom 5. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht wurde mitgeteilt, dass sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers drei seiner Verwandten (Bruder, Onkel, Cousin des Onkels) in Untersuchungshaft in H_______ befinden würden und die diesbezügliche Gerichtsverhandlung im Mai 2007 stattfinde. Mit Eingabe vom 31. Mai 2007 sowie vom 2. Oktober 2007 wurden weitere Beweismittel betreffend das Gerichtsverfahren der Verwandten des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. M. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 29. August 2008 beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde und führte insbesondere aus, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer nachgereichten Beweismitteln lediglich um Kopien handle, weshalb sie nicht auf ihre Echtheit verifiziert werden könnten und somit kaum Beweiswert hätten. Dass der Beschwerdeführer als Verwandter der inhaftierten Personen erwähnt werde, überrasche nicht; es werde jedoch nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegende Straftaten verwickelt sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Be- E-4564/2006 weismittel zu den Akten gereicht, die seine persönliche Verfolgung belegen würden. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der jüngste Bruder noch immer im Heimatstaat lebe. N. Mit Schreiben vom 4. November 2008 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer einen neuen Rechtsvertreter mit der Sache beauftragt habe. O. Mit Replikeingabe vom 18. November 2008 wies der heutige Rechtsvertreter insbesondere darauf hin, der Einwand des BFM, bei den vom Beschwerdeführer nachgereichten behördlichen Dokumenten handle es sich bloss um unüberprüfbare Kopien, sei ein Standardargument der Vorinstanz. Das Bundesamt hätte gemäss Art. 41 AsylG die Möglichkeit, weitere Abklärungen zu treffen. Ausserdem seien Fälschungen beziehungsweise Manipulationen bereits aufgrund der Fülle der eingereichten Beweismittel auszuschliessen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das BFM das Asylgesuch nicht mangels Glaubhaftigkeit, sondern wegen fehlender Asylrelevanz abgewiesen habe. P. Mit Eingaben vom 27. sowie 28. November 2008 wurden weitere Beweismittel – beglaubigte Kopien der bereits eingereichten Dokumente sowie ein Bestätigungsschreiben vom Rechtsanwalt des Bruders aus der Türkei (deutsche Übersetzung inbegriffen) – nachgereicht. Damit sei nach Ansicht des Rechtsvertreters der Einwand des BFM, wonach der Beschwerdeführer bloss unüberprüfbare Kopien eingereicht habe, obsolet. Q. Das BFM verwies in einer weiteren Vernehmlassung vom 26. November 2009 darauf, dass hinsichtlich der neu im Original vorliegenden Beweismittel auf die Stellungnahme in der Vernehmlassung vom 29. August 2008 verwiesen und auf eine Prüfung verzichtet werde. Dem Schreiben des Rechtsanwaltes aus der Türkei komme indes nur ein beschränkter Beweiswert zu, da er selber festhalte, dass es sich bei der Einschätzung um seine persönliche Meinung handle. Das Bundesamt beantragte auch weiterhin die Abweisung der Beschwerde. E-4564/2006 R. Der Rechtsvertreter nahm mit Replikeingabe vom 19. Dezember 2009 wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer halte an seinen bisherigen Vorbringen fest und es sei nach wie vor von der Aktualität einer An schluss- beziehungsweise Reflexverfolgung auszugehen. Zudem handle es sich bei den eingereichten Dokumenten um echte Beweismittel. S. Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde E-4564/2006 legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFF würdigte in seiner Verfügung vom 3. Dezember 2004 die Vorbringen des Beschwerdeführers in erster Linie als nicht asylrelevant und verzichtete darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Zur Begründung seiner Ablehnung des Asylgesuchs führte es insbesondere aus, dass es zwar hinsichtlich der Aktivitäten des Beschwerdeführers für die (später verbotene) kurdische Organisation HADEP nicht ausschliesse, dass die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien und es tatsächlich zu Behelligungen und E-4564/2006 Festnahmen gekommen sei; dies genüge jedoch nicht, um begründete Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen, zumal aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass er nicht in herausstehender Stellung für die Partei tätig gewesen sei und seine Aktivitäten nach dem Gerichtsurteil vom Mai 2001 weitgehend eingestellt habe. Was die Reflexverfolgung angehe, seien Verfolgungsmassnahmen vor allem dann zu befürchten, wenn es sich bei den landesweit gesuchten Personen um nahe Verwandte handle, zu welchen ein enger Kontakt gepflegt werde. Der Bruder des Beschwerdeführers würde aufgrund der mutmasslichen, nicht näher konkretisierten Aktivität kaum landesweit gesucht werden; zum Onkel pflege der Beschwerdeführer keinen aussergewöhnlich intensiven Kontakt; er sei somit auch nicht besonders verdächtig für die Behörden. Im Übrigen seien die Angaben über die angeblichen Misshandlungen teilweise unglaubhaft, da der Beschwerdeführer diese trotz ihrer Intensität anlässlich der Befragung in der ES nicht geltend gemacht habe. Aufgrund dessen bestehe kein Grund zur Annahme, dass sich die Befürchtung des Beschwerdeführers, landesweit gesucht zu werden, verwirklichen würde, auch wenn sich die lokalen Behörden zu Hause nach ihm erkundigt hätten. Dafür spreche auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer über mehrere Monate unbehelligt in Istanbul habe aufhalten können. Schliesslich erscheine die geltend gemachte Nichteinstellung als [...] aufgrund der Aktenlage nicht genügend intensiv, um eine Zwangssituation im asylrelevanten Sinne anzunehmen. 4.2 Die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wendete demgegenüber in der Rechtsmittelschrift ein, die Vorinstanz gehe von einer unrichtigen sowie unvollständigen Sachverhaltsfeststellung aus und ihr Entscheid sei unangemessen. Das BFM habe den Art. 3 AsylG unvollständig zitiert und es in der Folge unterlassen, den wesentlichen Aspekt der Asylvorbringen, nämlich die begründete Furcht vor Verfolgung, umfassend zu prüfen. Die Annahme einer subjektiven Furcht sei zu bejahen, wenn diese zwar diejenige eines vernünftig denkenden Menschen übersteige, aber trotzdem nachvollziehbar bleibe. Zudem habe der Beschwerdeführer die Hausdurchsuchung und die E-4564/2006 anschliessende, wegen der Hizbullah-Aktivität seines Onkels erfolgte Verhaftung sowie die Erfahrungen auf der Anti-Terror-Sektion und die brutalen Misshandlungen sehr genau schildern können. Der Beschwerdeführer sei "in die Zwickmühle zwischen HADEP-Aktivist und Hizbullah-Mitglied" geraten und sei deswegen, wie aus der eingereichten Anklageschrift des DGM F_______ hervorgehe, vor einem Staatssicherheitsgericht angeklagt worden. Sodann entspreche es nicht der Erfahrung, dass Personen, welche in die geltend gemachten Aktivitäten verwickelt gewesen seien, auch nach vier Jahren in Ruhe gelassen würden. Der Beschwerdeführer befürchte bis heute eine Anschlussverfolgung wegen Verdachts eigener politischer Aktivitäten für die Hizbullah sowie aufgrund seiner Unterstützung der prokurdischen Bewegung. Dass der Beschwerdeführer mehrere Monate in Istanbul habe leben können, sei nur darauf zurückzuführen, dass er sich illegal dort aufgehalten habe. Im Übrigen sei die Nichteinstellung als [...] genügend asylrelevant, da sinngemäss aus dem eingereichten Schreiben des Dekans (eine Verwarnung durch die Universität aufgrund der Beschuldigung, Hizbullah-Mitglied zu sein) hervorgehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Tätigkeit in der Hizbullah-Organsiation und dem deshalb eingeleiteten Disziplinarverfahren die Anstellung nicht bekommen habe. Ausserdem sei seine Bewerbung gar nicht geprüft worden. 4.3 Im Lauf des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel – zunächst nur in Kopie, später mit Beglaubigung durch das Strafgericht H_______ – aus einem Strafverfahren gegen seinen Bruder, seinen Onkel und einen Cousin des Onkels vor dem Strafgericht H_______ ein; der Name des Beschwerdeführers wird in den Unterlagen wiederholt im Zusammenhang mit Vorwürfen der Hizbullah-Zugehörigkeit genannt. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht teils als unglaubhaft, teils als flüchtlingsrechtlich nicht relevant beurteilte. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers einen glaubhaften, detaillierten sowie substanziierten Eindruck hinter- E-4564/2006 lassen. Seine Angaben in der ausführlichen Befragung in der ES und der Direktanhörung durch das BFF enthalten keinerlei Widersprüche. Sodann wurden die geltend gemachten Erlebnisse anschaulich dargelegt und die Antworten wirken nie übertrieben oder aufgebauscht, sondern es entsteht ein glaubhafter Eindruck selbst erlebter Ereignisse. Auf Fragen gab der Beschwerdeführer kohärente Antworten, selbst wenn er nicht in chronologischer Reihenfolge erzählte, sondern auf Nachfragen zu diversen Punkten Auskunft gab. 5.2 Während der BFF-Anhörung vom 1. Dezember 2004 erklärte der Beschwerdeführer verschiedentlich, dass er Beweisunterlagen aus der Türkei (namentlich das Gerichtsurteil oder eine Bestätigung seines türkischen Rechtsanwaltes) besorgen werde. Das Bundesamt hat ihm jedoch hierzu weder eine entsprechende Frist angesetzt noch anderweitig die Beweise abgewartet, sondern bereits am 3. Dezember 2004 seine Verfügung erlassen. Die eingereichten Unterlagen konnten somit erst im Beschwerdeverfahren beigebracht werden. 5.3 Der Beschwerdeführer reiste unter der Identität seines Cousins aus der Türkei aus. Der entsprechende Pass sowie Nüfus wurden zur Untermauerung seiner Vorbringen zu den Akten gereicht. Zudem reichte der Beschwerdeführer – wie bereits oben erwähnt – seinen eigenen Nüfus ein. An seiner wahren Identität bestehen somit keine vernünftigen Zweifel. Im Weiteren hat er die Umstände seiner Ausreise unter falschem Namen nachvollziehbar dargelegt. 5.4 Der Beschwerdeführer sei an der Universität für die HADEP und ähnliche Vereinigungen tätig gewesen; deshalb sei er im Jahre 1999 kurzzeitig festgenommen worden. Weitere Verfolgungen in diesem Zusammenhang seien jedoch nicht erfolgt. Indessen sei er aber in Verdacht geraten, Beziehungen zur Hizbullah zu pflegen; dies insbesondere weil sein Bruder und sein Onkel aufgrund ihrer Aktivitäten für die Hizbullah gesucht worden seien. Der Beschwerdeführer hat diese Vorbringen nachvollziehbar dargelegt. Er sagte aus, es sei für ihn überraschend gewesen, dass er im Zusammenhang mit der Hizbullah angeschuldigt und festgenommen worden sei, denn er habe mit dieser Organisation nichts zu tun gehabt (vgl. A 1/9, S. 7; A 7/19, S. 3). Im Jahre 2000 sei er in Untersuchungshaft gekommen und habe dort Misshandlung erlitten. Das anschliessende Strafverfahren habe mit einer "Aufschiebung" der Strafe geendet. Das Bundesamt äusserte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers E-4564/2006 betreffend der Misshandlungen, weil er hierzu anlässlich der Erstbefragung in der ES keine Ausführungen gemacht habe. Festzuhalten ist jedoch, dass ihm hierzu auch keine Zusatzfragen gestellt wurden. Zudem hat er beispielsweise auch zum Militärdienst nur sehr bescheidene Angaben gemacht (vgl. A 1/9, S. 7), ohne dass dieses Vorbringen als unglaubhaft zu bezweifeln wäre. In seiner BFF-Anhörung schilderte er seine Vorbringen betreffend Misshandlung in der Haft detailliert und substanziiert (vgl. A 7/19, S. 2 ff.). Im Übrigen ist bekannt, dass Misshandlungen in der Türkei im hier interessierenden Zeitraum (Jahr 2000) regelmässig vorkamen (vgl. statt vieler Amnesty International, Report 2001, Turkey, 1. Juni 2001; Amnesty International, Turkey: Torture – A major concern in 1999, 1. März 2000, EUR 44/18/00; Amnesty International, Turkey: Systematic torture continues in 2002, 1. September 2002, EUR 44/040/2002). Somit sind keine Gründe ersichtlich, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Misshandlung anzuzweifeln. Auch dass das nachfolgende Strafverfahren mit einer "Aufschiebung" der Strafe endete, kann aufgrund der zum Strafverfahren aus dem Jahr 2000 wegen Verdachts, Beziehungen zur Hizbullah unterhalten zu haben, eingereichten Unterlagen (vgl. Anklageschrift vor dem DGM F_______ [...], Beschwerdeakten S. 53 ff.) als erwiesen erachtet werden. Das ebenfalls eingereichte Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes ist zwar in seiner Form nicht sehr überzeugend (kein Briefkopf, wenige handschriftliche Zeilen, mit Stempel), nimmt aber inhaltlich ebenfalls Bezug auf ein Verfahren [...] (Beschwerdeakten S. 109). Die Vorinstanz war der Auffassung, das Schreiben sei inhaltlich nicht von Relevanz, da das Verfahren bereits abgeschlossen sei. Dieses Argument des BFM muss relativiert werden, da es im betreffenden Strafverfahren nicht zu einem Freispruch, sondern eben zu einer "aufgeschobenen" Verurteilung gekommen ist. Aus diesem Grund befürchte der Beschwerdeführer auch, dass er bei jeder weiteren Beschuldigung riskiere, für Jahre ins Gefängnis gehen zu müssen (vgl. A 1/9, S. 7). Aufgrund dieser "aufgeschobenen" Verurteilung habe er auch seine politische Aktivität ab dem Jahre 2002 reduziert, um zu vermeiden, noch einmal wegen einer "Organisationssache" angeklagt zu werden (vgl. A 7/19, S. 10). Diese Befürchtungen sind durchaus nachvollziehbar. 5.5 Der Beschwerdeführer reichte auch diverse Beweisunterlagen betreffend ein Strafverfahren aus dem Jahre 2006 vor dem Strafgericht H_______ gegen seinen Bruder D_______, seinen Onkel sowie noch einen dritten Verwandten zu den Akten. Den Personen würden E-4564/2006 Beziehungen zur Hizbullah vorgeworfen, nachdem eine Diskette mit Hizbullah-Namen gefunden und entschlüsselt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch der Name des Beschwerdeführers wiederholt genannt worden. Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, da es sich nur um Kopien handle, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Dokumente gefälscht respektive manipuliert worden seien. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers entgegnete hierzu zutreffend, das Argument, es handle sich um Fälschungen, sei bereits angesichts der Vielzahl der Dokumente nicht überzeugend. Im Übrigen reichte er die Kopien noch einmal zu den Akten, diesmal jedoch mit gerichtlicher Beglaubigung (vgl. act. 31 f.). Das Gericht hat keinen Zweifel an der Echtheit der Beweismittel; entgegen der Meinung des BFM sind diese auch nicht irrelevant. Des Weiteren vertrat das BFM die Ansicht, es erstaune nicht, dass der Beschwerdeführer in den Unterlagen genannt werde, da er ja ein Verwandter der Angeschuldigten sei. Er werde jedoch nicht als aktiv in schwerwiegende Straftaten verwickelte Person erwähnt. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den betreffenden Dokumenten offenkundig nicht als Verwandter, sondern im Hizbullah-Kontext genannt wird (vgl. nebst den Akten act. 3, 4 und 10 die Gerichtsakten betreffend G_______ in act. 18 S. 175 ff., die Gerichtsakten betreffend I_______ in act. 23 sowie die Ausführungen von Rechtsanwalt J_______ in act. 32). Der Beschwerdeführer äusserte ferner an diversen Stellen, sein Bruder D_______ sowie sein Onkel seien bereits im Jahre 2000 gesucht worden (vgl. vor allem A 7/19, S. 8). Diese Aussagen machte der Beschwerdeführer bereits in den Befragungen im November/Dezember 2004; in der Tat sind es denn diese beiden Personen, gegen welche im Jahr 2006 den vorliegenden Beweisunterlagen zufolge das Hizbullah-Strafverfahren in H_______ geführt wurde. Auch in diesem Zusammenhang erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers als glaubhaft und durch Beweisunterlagen untermauert. Das Bundesamt argumentierte sodann, der jüngere Bruder lebe auch in der Türkei und werde nicht verfolgt. Diese Erwägung vermag nicht zu überzeugen, nachdem – anders als der Beschwerdeführer – der jüngere Bruder eben nicht im Hizbullah-Kontext verdächtigt wird. Der Rechtsvertreter weist sodann richtigerweise darauf hin, dass es sich E-4564/2006 beim jüngeren Bruder noch um ein Kind handle (vgl. act. 31). Der Beschwerdeführer machte zudem auch in erster Linie nicht geltend, er müsse wegen seinem Bruder und seinem Onkel eine Reflexverfolgung – die auch seinen Bruder potentiell treffen könnte – fürchten, sondern er berief sich darauf, man würde ihn in der Türkei offenbar verdächtigen, eigene politische Beziehungen zur Hizbullah-Organisation zu pflegen. Überdies tauche sein Name insbesondere in Strafuntersuchungen auf. Der Rechtsvertreter des Bruders bestätigte überdies in einem Schreiben, es sei der Name des Beschwerdeführers in jedem Strafprozess gegen den Bruder gefallen. Nach Ansicht dieses Rechtsvertreters könne auch dem Beschwerdeführer eine Verfolgung in diesem Zusammenhang drohen (vgl. act. 32 f). Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem wegen der Hizbullah- Vorwürfe an der Universität ein Disziplinarverfahren angedroht (vgl. Beschwerdeakten S. 23 und 73). Er konnte aber das Studium offensichtlich abschliessen (vgl. Beschwerdeakten S. 99 ff.). Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Gerichtsverfahren im Jahre 2000 in einem Datenblatt registriert wurde; denn ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts hat üblicherweise das Anlegen eines politischen Datenblatts zur Folge. Diese Fichierung bleibt in der Regel offenbar auch dann bestehen, wenn das Strafverfahren anschliessend eingestellt wird oder mit einem Freispruch endet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2010/9, E. 5.3.2). Die Vorinstanz hat dies allerdings nicht durch die Botschaft abklären lassen, weil sie die Glaubhaftigkeit des Strafverfahrens nicht anzweifelte. Eine datenblattmässige Registrierung erklärt nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer – seinen Angaben gemäss – als [...] nicht angestellt worden sei (vgl. Beschwerdeakten S. 23 und 81) respektive auch anderweitig Schwierigkeiten gehabt habe, eine Anstellung zu finden. Die Argumente der Vorinstanz, weshalb die Beweismittel als irrelevant zu würdigen sind, überzeugen daher nicht. 5.6 Zusammenfassend kann aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers während des vorinstanzlichen Verfahrens sowie der zahlreichen vorgelegten Beweisunterlagen, an deren Authentizität das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel hat, Folgendes als erstellt gelten: Der Beschwerdeführer war im Januar 2000 in Haft und wurde dort misshandelt. Im März 2000 wurde er erneut verhaftet und E-4564/2006 in ein Gerichtsverfahren aufgrund politischer Anklagepunkte verwickelt; seine Strafe wurde im Mai 2001 "aufgeschoben". Vor seiner Ausreise musste er – wie auch sein Bruder und Onkel – befürchten, gesucht zu werden; gegen den Bruder und Onkel wurde später aufgrund der Anklage wegen Hizbullah-Aktivitäten im Jahr 2006 ein Strafverfahren geführt, wobei in den fraglichen Gerichtsdokumenten auch der Name des Beschwerdeführers wiederholt genannt wurde. 5.7 Zu prüfen ist somit die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der ihm vorgeworfenen Hizbullah-Aktivitäten im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes im Fokus der türkischen Sicherheitskräfte stand und künftige Verfolgung auf türkischem Territorium zu befürchten hatte beziehungsweise heute weiterhin zu befürchten hat. Verfolgung ist grundsätzlich nur insofern beachtlich, als diese noch andauert oder – falls sie bereits ihren Abschluss gefunden hat – die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt (vgl. auch WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 126 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Misshandlung in Haft wird nicht bezweifelt. Es bestehen ausserdem erhebliche Anhaltspunkte, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei wegen der gegen ihn bestehenden Hizbullah-Vorwürfe, welche im Strafverfahren gegen den Bruder und den Onkel immer wieder genannt wurden, belangt werden könnte. Da er bereits in einem mit politischen Vorwürfen begründeten Verfahren "aufgeschoben" verurteilt wurde, müsste er somit bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten, diese "aufgeschobene" Strafe E-4564/2006 werde nun zum Vollzug angeordnet. Ferner habe ihn seine Mutter darüber in Kenntnis gesetzt, dass er gesucht werde. Festzuhalten ist, dass der türkische Staat seit dem Jahr 2000 in teilweise rigoroser Art gegen die Hizbollah vorgegangen ist (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2000, Turkey; Amnesty International, Report 2001, Turkey, a.a.O.), und im Jahr 2001 keine Berichte über Entführungen und Morde durch die Hizbollah mehr zu verzeichnen waren (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2001, Turkey; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Denise Graf, Türkei – Zur aktuellen Situation, Juni 2003; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 3). Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch auf die von der ARK ein- und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis, wonach bei Asylsuchenden aus der Türkei, über welche im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung oder staatsfeindlichen Aktivitäten politische Datenblätter angelegt worden sind, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger, asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen ist (vgl. BVGE 2010/9; EMARK 2005 Nr. 11). Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen und in Würdigung der Gesamtumstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden und eine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatland besteht. 6. Zusammenfassen ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen von Art. 3 sowie Art. 7 AsylG erfüllt sind. Die Vorinstanz hat das Asyl gesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen; die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung des BFM ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 E-4564/2006 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen. 7.2.1 Der heutige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 15. Juni 2010 seine Kostennote ein, gemäss welcher er für das Verfahren des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 6.67 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 127.50 geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und eines Stundenansatzes von Fr. 240.– eine Parteientschädigung von Fr. 1`859.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. 7.2.2 Was den Aufwand der früheren Rechtsvertreterin für die Vertretung im Verfahren bis zur Mandatsübernahme des heutigen Vertreters (3. Januar 2005 bis 4. November 2008) betrifft, wurde keine Kostennote eingereicht. Der Verfahrensaufwand für diese Zeit wird aufgrund der Akten auf zusätzliche Fr. 1`500.– festgesetzt. 7.2.3 Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3`359.65 auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-4564/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 3. Dezember 2004 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3`359.65 zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: Seite 19

E-4564/2006 — Bundesverwaltungsgericht 24.11.2010 E-4564/2006 — Swissrulings