Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4560/2020
Urteil v o m 1 8 . September 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. September 2020 / N (…).
E-4560/2020 Sachverhalt: A. Mi Entscheid vom 20. März 2015 wies das SEM ein erstes Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Dieser Entscheid wuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. B. Am 3. August 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin im B._______ erneut um Asyl. Dabei reichte sie das Original eines auf ihren Namen lautenden, von der Stadtverwaltung C._______ am (…) ausgestellten Aufenthaltstitels mit Gültigkeit bis am (…) ein. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am (…) in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. D. Am (…) fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (nachfolgend: Dublin-Gespräch) statt. In diesem Rahmen wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt. Sie gab unter anderem an, nach dem ablehnenden Asylentscheid in der Schweiz im Jahre 2015 nach Deutschland gereist zu sein, wo sie um Asyl nachgesucht habe. Sie sei in Deutschland aufgenommen worden, wobei sie zuerst einen Ausweis für ein Jahr, dann mit zweijähriger Gültigkeit erhalten habe. Trotz ihrer Aufnahme habe man sie in Deutschland nicht wie einen Menschen behandelt. Sie sei einer schlechten psychischen Verfassung gewesen und deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen. Sie habe in Deutschland schlimme Erfahrungen wegen ihrer Hautfarbe und Herkunft gemacht. So habe sie an ihrem Arbeitsplatz Diskriminierungen erlebt, welche eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses für sie unzumutbar gemacht habe, und sei in der Unterkunft ausgegrenzt worden. In der Schweiz habe sich ihr Zustand gebessert. E. Am (…) ersuchte das SEM die deutschen Behörden gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
E-4560/2020 mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Die deutschen Behörden lehnten am (…) das Ersuchen des SEM mit dem Verweis auf ihren Rechtsstatus ab, worauf das SEM das Dublin-Verfahren beendete. F. Am (…) ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. G. Am (…) stimmten die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen zu. H. Am 7. September 2020 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 8. September 2020 nahm die damalige Rechtsvertretung Stellung. Sie machte unter anderem geltend, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin in Deutschland nicht behandelt worden seien. Die Hausärztin sei rassistisch gewesen und habe ihr zur Behandlung der psychischen Beschwerden nur Tabletten gegen Kopfschmerzen verschrieben. Die Beschwerdeführerin habe selber eine Psychologin «organisieren müssen», bei der sie nicht einmal regelmässig behandelt worden sei. Sie befinde sich zurzeit in den D._______ in Behandlung. Um den medizinischen Sachverhalt vollständig feststellen zu können, werde daher darum ersucht, die definitive Diagnose der behandelnden Ärztin abzuwarten. Ein entsprechender Arztbericht werde umgehend nach Erhalt nachgereicht. Mit der Stellungnahme wurde ein Bestätigungsschreiben der D._______ vom (…) eingereicht. I. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 9. September 2020 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Deutschland zurückgeführt werde. Sollte diese Frist
E-4560/2020 wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Corona-Virus nicht ausreichen, habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. J. Am 9. September 2020 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. K. Mit handschriftlicher und undatierter Eingabe (Postaufgabe 14. September 2020) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser erklärte sie sich mit der Verfügung des SEM nicht einverstanden und machte geltend, in Deutschland rassistischer Gesinnung ausgesetzt gewesen zu sein. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. September 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). M. Mit Schreiben vom 16. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-4560/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Deutschland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu
E-4560/2020 entnehmen, dass die deutschen Behörden der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz gewährt und ihrer Rückübernahme am 2. September 2020 ausdrücklich zugestimmt haben. Das Land ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Auch die in der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund ihrer Rasse und die damit verbundene Furcht vor möglichen Übergriffen durch Privatpersonen ändern, von der Schutzfähigkeit der deutschen Behörden ausgehend, nichts an dieser Einschätzung. Weitere Vorbringen werden auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) erfüllt. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
E-4560/2020 sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dass dies gelingen könnte, hätte sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass Deutschland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Im Weiteren ist festzuhalten, dass das SEM auch in Berücksichtigung der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin zu Recht
E-4560/2020 von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist und von weiteren medizinischen Abklärungen absah. 7.2 Weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Hinsichtlich der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss der sogenannten Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Bezüglich der psychiatrischen Abklärungen ist die Beschwerdeführerin gehalten, sich bei den entsprechenden Behörden zu melden und ihre Bedürfnisse geltend zu machen. Im Weiteren hat das SEM zu Recht festgehalten, dass der Ausbruch des Corona-Virus die Prämisse nicht in Frage stelle, dass die Gesundheitsversorgung in Deutschland grundsätzlich gewährleistet sei. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 84 Abs. 2 AIG möglich, da die deutschen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, sie dort über subsidiären Schutz verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Ihrer gesundheitlichen Situation kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten – wie vom SEM im angefochtenen Entscheid bereits in Aussicht gestellt – angemessen Rechnung getragen werden. Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Herkunftsland angepasst wird.
E-4560/2020 8. Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4560/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Daniel Merkli
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