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Bundesverwaltungsgericht 03.05.2011 E-4554/2009

3 mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,262 mots·~31 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2009 / N

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4554/2009 Urteil vom 3. Mai 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2009 / N (…).

E-4554/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 1. Juni oder Juli 2008 und gelangte im Juli 2008 in die Schweiz, wo er am 28. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Am 30. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 15. August 2008 fand eine direkte Anhörung durch das BFM im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______, C._______, habe aber seit Ende 2004/Anfang 2005 in D._______, E._______ gelebt, wohin ihn sein Freund F._______ mitgenommen habe. F._______ sei Anführer einer Verbrecherbande gewesen und habe ihn aufgefordert, bei ihren Raubüberfällen mitzumachen. Er habe dies getan, um Geld für den Kauf der von seiner kranken Mutter benötigten Medikamente zu beschaffen. Bei einem Raubüberfall auf die Passagiere eines Busses habe er zwei Personen erschossen, welche versucht hätten, zu flüchten. Einmal habe ihn F._______ zu einem Haus geführt, und ihn aufgefordert, den sich darin aufhaltenden Mann umzubringen. Er habe den Auftrag jedoch nicht ausgeführt, weil er den Mann erkannt habe. Es habe sich um einen ihm namentlich nicht bekannten "Onkel" gehandelt, welcher seine Mutter wiederholt finanziell unterstützt habe. F._______ sei wütend geworden, weil er sich dessen Befehl widersetzt habe. Zwei Wochen darauf, um den 20. Juni 2008, habe er anlässlich eines Telefongesprächs mit einem in der Nähe seiner Mutter wohnhaften Freund erfahren, dass seine Mutter und seine bei dieser lebenden Schwester kurz zuvor umgebracht worden seien. Daraufhin habe er F._______ zur Rede gestellt und dieser habe ihm erklärt, seine Angehörigen seien von einem Mitglied der Gruppe getötet worden, weil er sich geweigert habe, den "Onkel" umzubringen. Aus Wut darüber habe er eine auf einem Tisch liegende Waffe ergriffen und das zufälligerweise ebenfalls anwesende Bandenmitglied, welches seine Angehörigen umgebracht habe, erschossen. Danach sei er geflüchtet und habe sich zunächst im Wald und dann in billigen Hotels in D._______ versteckt. Er sei in dieser Zeit von F._______ und den anderen Bandenmitgliedern gesucht worden. Aus seinem ersten Versteck im Wald habe er mitbekommen, dass sie ihn umbringen wollten.

E-4554/2009 Schliesslich habe er im Hafen von E._______ jemanden gefunden, der ihn am 31. Mai 2008 oder 1. Juli 2008 gegen Bezahlung auf ein Schiff gebracht habe, mit welchem er an einen ihm unbekannten Ort in Europa gereist und von dort per Auto in die Schweiz gebracht worden sei. Er sei ohne Reisepapiere gereist und ohne kontrolliert zu werden und habe nie irgendwelche Identitätspapiere besessen. C. Mit Verfügung vom 11. November 2008 stellte das BFM fest, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten werde und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die an die Adresse "(…)" zugestellte Verfügung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesamt retourniert. D. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 an das BFM teilte der Beschwerdeführer unter Angabe der Absenderadresse "(…)" mit, dass er weder eine Abholungseinladung der Post noch die Verfügung des BFM erhalten habe und ersuchte um eine erneute Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung. E. Eine neue Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2008, in Ersetzung der Verfügung vom 11. November 2008, welche wiederum an die erstgenannte Adresse zugestellt wurde, wurde erneut mit dem Vermerk "nicht abgeholt" ans BFM retourniert. F. Mit Eingabe an das BFM vom 1. Juni 2009 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage einer Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um vollständige Akteneinsicht. G. Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 stellte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Kopien des Aktenverzeichnisses sowie der zur Edition freigegebenen Aktenstücke zu. H. Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 stellte das BFM dem Beschwerdeführer Kopien der Vollzugsakten V1/3 bis V4/4 zu und stellte fest, dass das Auskunftsrecht eingeschränkt werde, soweit die genannten Akten Daten

E-4554/2009 von Drittpersonen enthalten würden, welche ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Identität hätten. I. Am 22. Juni 2009 führte eine Delegation des "Nigeria Immigration Service" (NIS) eine Befragung des Beschwerdeführers durch, wobei sie zum Schluss kam, es handle sich bei ihm um einen nigerianischen Staatsangehörigen, und sicherte die Ausstellung eines Laissez-passer zu. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 22. Juni 2009 – vorab per Telefax – führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm die Verfügung des Bundesamts betreffend Nichteintreten auf sein Asylgesuch bisher nicht rechtsgültig zugestellt worden sei, und beantragte, diese Verfügung sei ihm rechtsgültig zu eröffnen und die Vollzugsbehörden seien davon in Kenntnis zu setzen, dass weitere Vollzugshandlungen unzulässig seien. K. Mit Beschwerdeeingabe vom 22. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2009 sei aufzuheben und es sei ihm die Einsicht in die Aktenstücke A20/1 und A21/2 zu gewähren. L. Mit Datum vom 29. Juni 2009 – eröffnet am 7. Juli 2009 − erliess das BFM in Ersetzung seiner Verfügung vom 19. Dezember 2008 eine neue Verfügung, in welcher festgestellt wurde, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten werde und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet wurde. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer erneut vollumfängliche Akteneinsicht. N. Aus der vom G._______ mit Verfügung vom 29. Mai 2009 angeordneten

E-4554/2009 Ausschaffungshaft wurde der Beschwerdeführer am 6. Juli 2009 auf Anordnung des G._______ entlassen. O. Mit Entscheid vom 8. Juli 2009 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 22. Juni 2009 als gegenstandslos geworden ab, nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2009 festgestellt hatte, dass das BFM in seiner Verfügung vom 29. Juni 2009 seinem Begehren entsprochen habe und die Beschwerde daher gegenstandslos geworden sei. Ferner wurden dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt und die Vorinstanz angewiesen, ihm eine Parteientschädigung auszurichten. P. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2009 hinsichtlich des Nichteintretens auf sein Asylgesuch und der Wegweisung sowie des Vollzugs erheben und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vollständigen sowie richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, beziehungsweise es sei ihm das Asyl zu gewähren oder die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer es sei ihm vollumfängliche Einsicht in die seit dem 8. Juni 2009 entstandenen Vollzugsakten, eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren und ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Ausdrucke von im Internet publizierten Berichten zu blinden Passagieren aus Nigeria, ein Schreiben von Dr. med. H._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, I._______, vom 10. Juli 2009, sowie einen Ausdruck einer E-Mail des G._______ vom 14. Juli 2009 zu den Akten. Q. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2009 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Einsicht in die Vollzugsakten unter Verweis auf die Zuständigkeit des BFM ab und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist, nach allenfalls vom Bundesamt gewährter Einsicht, eine Stellungnahme einzureichen. Ferner

E-4554/2009 wurde er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. R. Mit Sendung vom 22. Juli 2009 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Kopie einer an den G._______ gerichteten Eingabe gleichen Datums zu, mit welcher um Bewilligung der Wohnsitznahme bei seiner Freundin J._______, der Ermöglichung eines Arztbesuchs sowie um Auszahlung zustehender Fürsorgeleistungen ersucht wurde. S. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 23. Juli 2009 ersuchte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2009 um vollumfängliche Einsicht in die Vollzugsakten. T. Mit Eingabe vom 6. August 2009 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung von K._______ vom 28. Juli 2009 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem ersuchte er um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. U. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2009 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden werde und hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses gut. Zudem erstreckte er antragsgemäss die Frist zur Stellungnahme bezüglich Akteneinsicht. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist zu einer allfälligen Motivsubstitution hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Anwendung von Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) Stellung zu nehmen, sowie seine Beziehung zu seiner Freundin J._______ zu belegen. V. Mit Eingabe vom 21. August 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass

E-4554/2009 er eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen das BFM wegen der ihm bisher nicht gewährten Einsicht in die Vollzugsakten einreichen werde, und ersuchte um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend Rechtsverweigerung. Zudem beantragte er, es seien nach Wiederaufnahme des Verfahrens Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand vorzunehmen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er ein Überweisungsschreiben von Dr. med. L._______, M._______ an die Universitätsklinik für Psychiatrie N._______ vom 7. August 2009 sowie ein Schreiben der N._______ vom 13. August 2009 zu den Akten. W. Mit Verfügung vom 21. August 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten V5/1, V6/1 und V7/2 unter Einschränkungen aufgrund überwiegender Interessen von Drittpersonen. X. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. August 2009 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zu seinem Zusammenleben mit J._______ und deren Schwangerschaft und reichte diesbezüglich zahlreiche Beweismittel ein. Zudem nahm er Stellung zu den ihm offengelegten Vollzugsakten sowie eine allfällige Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG. Y. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 21. August 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. September 2009 nicht ein, ohne Auferlegung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Parteientschädigung Z. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 29. Juni 2009 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. AA. Am (…) wurde der gemeinsame Sohn O._______ des Beschwerdeführers und seiner Freundin J._______ geboren. BB. Mit Eingabe vom 18. November 2009 machte der Beschwerdeführer

E-4554/2009 innert erstreckter Frist von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2009 eingeräumten Recht zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Gebrauch, unter Beilage diverser Beweismittel betreffend die Geburt seines Sohnes. CC. Mit Eingabe vom 20. November 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde betreffend O._______ in Kopie ein. DD. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Stellungnahme und allfällige Beweismittel hinsichtlich eines möglicherweise zukünftig geplanten Familienlebens einzureichen. EE. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er weiterhin mit J._______ und ihrem gemeinsamen Sohn zusammenlebe und im Rahmen eines Aussöhnungsverfahrens mit seiner Lebenspartnerin eine Vereinbarung betreffend seine Vaterschaft geschlossen worden sei. Die zuständige Gerichtspräsidentin habe das Zivilstandsamt angewiesen, das Kindesverhältnis zwischen ihm und O._______ zu registrieren. Aus diesen Umständen folge, dass er gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer Kopien des Protokolls des Aussöhnungsverfahrens und der Verfügung der Gerichtspräsidentin (…) des Gerichtskreises (…) P._______ vom 9. Dezember 2009 zu den Akten. FF. Mit Schreiben vom 3. Juni 2010 und 17. August 2010 ersuchte der G._______ unter Hinweis auf einen Polizeibericht vom 19. März 2010 betreffend häuslicher Gewalt und zwischenmenschlicher Probleme sowie eine von J._______ am (…) gegen den Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) um superprioritäre Behandlung der Beschwerde.

E-4554/2009 GG. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zu diesen Umständen sowie zur Aufhebung des gemeinsamen Wohnsitzes mit J._______ und seinem Sohn Stellung zu nehmen. HH. In seiner Eingabe vom 15. September 2010 stellte der Beschwerdeführer fest, dass er trotz getrennten Wohnsitzes weiterhin eine wichtige Bezugsperson für seinen Sohn sei und reichte ein Schreiben des Jugendamtes I._______ vom 18. August 2010 sowie eine Kopie einer Bestätigung der aktuellen Personendaten, eingetragen im Zivilstandsregister, vom 15. Juni 2010 ein. Zudem beantragte er die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines neuen Berichts sowie von Unterlagen betreffend die Ausweitung des Besuchsrechts. II. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2010 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel. JJ. Mit Eingabe vom 1. November 2010 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Jugendamts I._______ vom 22. Oktober 2010 sowie Berichte über die Besuchssonntage vom 12. September 2010 und 10. Oktober 2010 ein. Zudem beantragte er unter anderem, dass, falls die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werde und das Gericht sich als nicht zuständig für die Beurteilung eines Aufenthaltsanspruchs gestützt auf Art. 8 EMRK erachte, ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kopie eines Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde einzuräumen sei. Zudem sei diesfalls das Beschwerdeverfahren zu sistieren. KK. Mit Eingabe vom 11. November 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Verfügung des Gerichtskreises (…) P._______ vom 10. November 2010 betreffend die provisorische Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens ein.

E-4554/2009 LL. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2011 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen und das Gericht über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten. MM. Mit Eingabe vom 10. März 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines an den G._______ gerichteten Gesuchs gleichen Datums um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. NN. Mit Eingabe vom 5. April 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Eingabe an den G._______ vom 5. April 2011 mit Kopien mehrerer anlässlich von Besuchstagen gemachter Fotos von ihm und seinem Sohn ein. OO. Mit Eingabe vom 12. April 2011 – vorab per Telefax – reichte der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin eine Kostennote ein. PP. Am 20. April 2011 ging eine Kopie einer Verfügung des R._______ des Kantons (…) vom 14. April 2011 ein, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erstinstanzlich abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht

E-4554/2009 ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Vorab ist das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid über das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mangels zureichender Gründe hierfür abzuweisen. Der Ausgang des hängigen Verfahrens vor der kantonalen Fremdenpolizeibehörde um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist weder für die Frage, ob zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde, noch im Wegweisungspunkt für das vorliegende Verfahren von präjudizieller Bedeutung. Namentlich ist vorliegend, wie im Folgenden ausgeführt wird (vgl. E. 12), die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung aufgrund eines grundsätzlich bestehenden Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung aufzuheben. Nach einem allfälligen negativen Ausgang des fremdenpolizeilichen Verfahrens wird das BFM erneut über die Wegweisung sowie deren Vollzug zu befinden haben.

E-4554/2009 5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung ans BFM zurück (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). 6. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Nach erfolgter Gesetzesrevision bildet somit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen – und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (BVGE 2007/8 E. 2.1). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird von der Vorinstanz materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt. 7.

E-4554/2009 7.1. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe dafür vorzubringen vermocht, dass er innert 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben habe. Seine Reiseschilderungen seien unglaubwürdig. Es könne ausgeschlossen werden, dass er ohne Reisepapiere und unter Umgehung jeglicher Kontrollen aus Nigeria in die Schweiz gelangt sei und seine Argumentation, die nigerianischen Behörden würden keine Identitätspapiere ausstellen, sei tatsachenwidrig. Im Weiteren seien die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten. Er habe widersprüchliche Angaben gemacht zu seinem Aufenthalt in D._______, dem Zeitpunkt der Ermordung seiner Familienangehörigen sowie zur Art, wie er den ihm übertragenen Mordauftrag hätte erledigen sollen. Zudem sei als erfahrungswidrig zu bezeichnen, dass er den Namen des "Onkels", welcher seine Mutter finanziell unterstützt habe, nicht kenne, sowie dass ihm die Flucht vor den übrigen Bandenmitgliedern trotz deren Bewaffnung geglückt sei. Demnach erfülle der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise eines Wegweisungshindernisses seien nicht notwendig. 7.2. Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde darauf hin, dass er bereits vor Ergehen der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2009 durch eine Delegation des "Nigeria Immigration Service" befragt worden sei, und davon ausgegangen werden müsse, dass sich daraus Erkenntnisse über seine Identität ergeben hätten, namentlich ob er in Nigeria erfasst sei und, wenn ja, unter welcher Identität. Indem die Vorinstanz diese entscheidrelevanten Informationen weder erwähnt noch gewürdigt habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Aus dem Umstand, dass die nigerianische Delegation zum Schluss gekommen sei, seine Identitätsangaben seien zutreffend, sei seine wahre Identität dem Bundesamt im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bekannt gewesen. Dass die Delegation der Ausstellung eines Laissezpasser unter der von ihm angegebenen Identität zugestimmt habe, sei gleich zu bewerten, wie die Vorlage eines gültigen Identitätspapiers, weshalb der Anwendung des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jede Grundlage entzogen sei.

E-4554/2009 Im Weiteren sei der von ihm geschilderte Reiseweg entgegen der Auffassung der Vorinstanz als glaubhaft zu erachten. Die Annahme des Bundesamts, eine Reise von Nigeria in die Schweiz ohne Verwendung von Reisepapieren und ohne kontrolliert zu werden sei nicht möglich, verstosse gegen das Willkürverbot. Es müsse auch den schweizerischen Asylbehörden bekannt sein, dass es ein bekanntes Phänomen sei, dass nigerianische Flüchtlinge als blinde Passagiere auf Containerschiffen nach Europa gelangen würden. Nach Ankunft in Europa sei es ohne Weiteres möglich, unbemerkt die Grenze zur Schweiz zu übertreten. Das BFM habe es unterlassen, den diesbezüglichen Sachverhalt durch eine eingehendere Befragung hinreichend abzuklären. Auch dass er nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen habe, sei durchaus glaubhaft, da er solche Dokumente in seiner Heimat nicht benötigt und bis zu seiner Flucht nie beabsichtigt habe, das Land zu verlassen. Da er sich angesichts seiner Gefährdungslage habe verstecken müssen, sei auch plausibel, dass er unmittelbar vor seiner Ausreise nicht mehr in der Lage gewesen sei, ein Reisepapier zu beschaffen. Schliesslich sei eine Beibringung solcher Papiere von der Schweiz aus nicht möglich. Auf die Entschuldbarkeit der fehlenden Identitätspapiere weise auch der Umstand hin, dass das Verfahren für die geplante Eheschliessung mit seiner schwangeren Freundin bisher nicht eingeleitet worden sei. Ferner sei vorliegend auch die Ausnahme im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG gegeben. Die Anhörung vom 15. August 2009, welche durch einen unzureichend qualifizierten Mitarbeiter durchgeführt worden sei, sei durch zahlreiche Missverständnisse, eine gereizte Atmosphäre und das Unterbleiben relevanter Fragen geprägt gewesen und müsse als mangelhaft bezeichnet werden. Es hätten eine weitere Befragung und weitere Abklärungen durchgeführt werden müssen hinsichtlich der Frage einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK und damit der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Es stelle sich auch die Frage, welche Informationen anlässlich der Befragung durch die nigerianische Delegation an den Verfolgerstaat Nigeria gelangt seien und wie sich dies auf seine Gefährdungslage auswirke. Falls den nigerianischen Behörden seine kriminelle Vergangenheit bekannt geworden sei, drohe ihm im Falle einer Rückkehr eine Inhaftierung und damit eine unmenschliche Behandlung. Es sei durchaus möglich, dass er bereits von den nigerianischen Strafverfolgungsbehörden erfasst worden sei. Es müsse daher diesbezüglich eine Botschaftsanfrage durchgeführt werden. Dadurch dass die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs trotz eines ihm drohenden Strafverfahrens wegen Raubs und Mordes nicht

E-4554/2009 hinreichend detailliert begründet habe, habe das BFM die Begründungspflicht verletzt. Im Übrigen habe das Bundesamt seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Die summarische Begründung in der angefochtenen Verfügung verunmögliche es ihm, detailliert darauf einzugehen. Namentlich sei die Darstellung, er habe zu verschiedenen Punkten, insbesondere zum Zeitraum des Aufenthalts in D._______ sowie der Ermordung seiner Angehörigen widersprüchliche Aussagen gemacht, zurückzuweisen. Ebenso sei es keineswegs erfahrungswidrig, dass er den Namen der Person, welche er hätte erschiessen sollen, nicht gekannt habe. Er habe diesen Mann nur ein oder zwei Mal gesehen und seine Mutter habe nachvollziehbare Gründe gehabt, ihm seine Identität nicht bekanntzugeben. Seine Flucht vor den übrigen Bandenmitgliedern erweise sich nicht als aussergewöhnlich. Er habe diese überraschen können, da er sich am Tage und bei klarem Verstand zu diesen begeben habe, während sie in der Regel tagsüber geschlafen und Alkohol und Drogen konsumiert hätten. Zudem hätten sie nicht mit seiner Tat rechnen können, habe er doch geschworen, unter keinen Umständen ein anderes Bandenmitglied zu töten. Es sei schliesslich davon auszugehen, dass diese Bande derart einflussreich sei, dass die Verfolgung durch diese als asylrelevant einzustufen sei. 8. Zu den formellen Rügen des Beschwerdeführers ist vorab Folgendes festzustellen: Art. 32 Abs. 1 VwVG gebietet der Behörde eine Würdigung aller erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien bevor sie verfügt. Die Pflicht zur Begründung einer Verfügung ergibt sich aus Art. 35 VwVG. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist eine Begründung grundsätzlich so abzufassen, dass der Betroffene diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 363). Sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich von der Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Es müssen deshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 122 IV 14 f.; EMARK 1995 Nr. 12 E. 12C S. 114 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (EMARK 1993, Nr. 3, E. 4b, S. 16 ff., mit Hinweisen; BGE 117 Ib 492). Soweit weitergehend, richten sich die Anforderungen an die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen. Bei

E-4554/2009 schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen − und um solche kann es insbesondere bei der Frage der Gewährung des Asyls gehen – verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine sorgfältige Begründung (BGE 112 Ia 110). Tatsächlich hat die Vorinstanz den Umstand der bereits vor dem Ergehen der angefochtenen Verfügung eingeleiteten Vollzugsmassnahmen in seinem Entscheid nicht gewürdigt. Jedoch hat sie in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2009 zu den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung genommen. Diese Stellungnahme ist zwar mit dem Verweis auf den Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG recht knapp und pauschal ausgefallen. In Anbetracht dessen, dass – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – auch nach Auffassung des Gerichts der Standpunkt des Beschwerdeführers zur Bedeutung der getroffenen Vollzugsmassnahmen mit dem klaren Wortlaut der genannten Nichteintretensbestimmung nicht vereinbar ist, kann das Vorgehen der Vorinstanz aber als vertretbar erachtet werden. Ebenso sind die Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers als hinreichend zu erachten. Aus den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung geht insgesamt in ausreichendem Masse hervor, worauf die Vorinstanz ihre Einschätzung stützt, und die Beschwerdeeingabe vom 14. Juli 2009 sowie die ergänzenden Eingaben des Beschwerdeführers zeigen auf, dass es ihm durchaus möglich war, die Verfügung des BFM sachgerecht anzufechten und sich mit dessen Würdigung auseinander zu setzen. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor, welche eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung rechtfertigen würde. 9. 9.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei vorliegend nicht anwendbar, weil bereits vor Ergehen des erstinstanzlichen Entscheides eine nigerianische Delegation ihn als nigerianischen Staatsbürger anerkannt und die Ausstellung eines Laissez-passer zugesichert habe, womit seine Identität im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz festgestanden habe. 9.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von

E-4554/2009 Art. 1a Abs. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten gereicht hat. 9.3. Die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Frist von 48 Stunden zur Einreichung von Identitätspapieren bezweckt in erster Linie, die Asylsuchenden zur Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere zu führen. Im Falle der Einreichung von Identitätspapieren nach Ablauf dieser Frist ist gemäss der Ausnahmebestimmung von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG nur dann auf das Asylgesuch einzutreten, wenn entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung vorgebracht werden. Der Umstand, dass die Identität einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids feststeht, führt also nicht per se dazu, dass auf das Asylgesuch eingetreten werden muss, sondern nur dann, wenn entschuldbare Gründe dafür vorliegen, dass die Identität nicht fristgerecht belegt wurde. 9.4. Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die unterbliebene Einreichung von Identitätspapieren innert der gesetzlichen Frist vorzubringen vermag. Er hat anlässlich der Befragungen äusserst rudimentäre und detailarme Aussagen zu seinem Reiseweg gemacht, welche als offensichtlich haltlos qualifiziert werden müssen. So konnte er keinerlei Angaben zum Ort, wo er das Schiff verliess, sowie zu den Umständen unter welchen er von dort in die Schweiz gelangte, machen. Der blosse Umstand, dass eine Reise als blinder Passagier auf einem Containerschiff nach Europa sowie der illegale Übertritt der schweizerischen Grenze grundsätzlich nicht unmöglich sind, vermag in casu angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene, über den allgemeinen Verweis auf die grundsätzliche Plausibilität der von ihm geschilderten Art der Reise hinaus, keine genaueren Angaben zu seinen konkreten Reiseumständen gemacht. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise zu verschleiern versucht und den schweizerischen Behörden die hierfür verwendeten authentischen Reisepapiere vorenthält. Daraus ergibt sich weiter, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in seiner Heimat nie über irgendwelche Identitätspapiere verfügt, als unglaubhaft zu erachten ist und darin ebenfalls kein entschuldbarer Grund für die unterlassene Einreichung von solchen erblickt werden kann. Schliesslich kann auch im Umstand, dass die Ehe mit J._______ bisher nicht

E-4554/2009 geschlossen wurde, kein taugliches Indiz für das Fehlen von Identitätspapieren beziehungsweise der Unmöglichkeit, solche zu beschaffen, erblickt werden, ist doch gemäss Aktenlage durchaus möglich, dass aus anderen Gründen von der Eheschliessung abgesehen wurde. 9.5. Nachdem der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine entschuldbaren Gründen für die unterbliebene Einreichung von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs vorzubringen vermag, kann er auch aus der nach Fristablauf erfolgten Bestätigung seiner nigerianischen Staatsangehörigkeit durch eine Delegation des "Nigeria Immigration Service" nichts zu seinen Gunsten ableiten. 9.6. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss Auffassung des Gerichts liegt dem Begriff der "Reise- und Identitätspapiere" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ein enges Verständnis zugrunde. Es muss sich demnach um fälschungssichere Papiere handeln, welche dem Zweck einer zweifelsfreien Identifikation der asylsuchenden Person sowie der Erreichung einer einfachen Rückschaffung dienen (BVGE 2007/7, E. 5 und 6). Den Vollzugsakten ist zu entnehmen, dass die nigerianische Delegation die Ausstellung eines Laissez-passer offensichtlich gestützt auf ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer zusicherte, in welchem dieser seine nigerianische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen vermochte. Diese Zusicherung kann jedoch nicht mit der Existenz eines entsprechenden Dokuments gleichgestellt werden. Nigerianische Laissez-passer werden auf schriftliches Gesuch hin von der nigerianischen Botschaft ausgestellt. Dass ein entsprechendes Gesuch im Falle des Beschwerdeführers gutgeheissen worden wäre, erscheint aber auch unter Berücksichtigung der abgegebenen Zusicherung nicht gewiss, da davon auszugehen ist, dass hierfür weitere Abklärungen im Heimatland notwendig gewesen wären. Da die Abgabe der Zusicherung am selben Tag wie das Gespräch mit dem Beschwerdeführer erfolgte, kann nämlich ausgeschlossen werden, dass dessen Identitätsangaben im Heimatstaat vorgängig verifiziert wurden (vgl. Aktenstücke V4/4 und V10/2). Da nach dem Gesagten die vorliegende Zusicherung der Ausstellung eines Laissezpasser weder auf eine zweifelsfreie Identifikation des Beschwerdeführers schliessen lässt, noch eine erfolgreiche Rückschaffung zu garantieren

E-4554/2009 vermag, handelt es sich dabei nicht um ein Reise- oder Identitätspapier, welches den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu genügen vermag. 9.7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte und dafür keine entschuldbare Gründe glaubhaft machen kann. Damit ist die formelle Voraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheids nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt. 10. 10.1. Im Weiteren teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG). 10.2. Zunächst ist die Rüge, die Anhörung vom 15. August 2008 sei mangelhaft gewesen, zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe frei darzulegen und es wurden Fragen zu den wesentlichen Punkten gestellt. Zudem hat die bei der Befragung anwesende Hilfswerksvertretung keine Einwände erhoben und der Beschwerdeführer hat unterschriftlich bestätigt, er habe alles sagen können, was ihm für sein Asylgesuch wichtig erscheine. 10.3. Ferner hat das Bundesamt zu Recht festgestellt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit klarerweise nicht zu genügen vermögen. Seine Ausführungen zu den angeblich für seine Ausreise ausschlaggebenden Ereignisse erscheinen unsubstanziiert, oberflächlich und ohne Realkennzeichen, so dass der Schluss zu ziehen ist, er habe das Geschilderte erfunden und nicht selbst erlebt. Insbesondere bekundete er erhebliche Mühe, seine Vorbringen zeitlich einzuordnen, sind seine entsprechenden Angaben doch durchwegs sehr vage und zum Teil widersprüchlich (Zeitpunkt der Ausreise, zeitliche Abfolge der Ermordung seiner Familienangehörigen) ausgefallen. Zudem sind die Schilderungen des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht als realitätsfremd zu bezeichnen. So ist nicht nachvollziehbar, dass er den Namen des

E-4554/2009 Mannes, welcher angeblich seine Mutter lange finanziell unterstützt hatte, nicht kannte und es erscheint kaum realistisch, dass er diesen überhaupt erkannt hätte, nachdem er ihn zuvor nur ein- oder zweimal gesehen haben will. Unplausibel erscheint zudem auch die geschilderte Reaktion der Räuberbande auf die Weigerung des Beschwerdeführers, den Mordauftrag am "Onkel" auszuführen, namentlich, dass sie die weit von D._______ entfernt lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers umgebracht haben sollen, ihn selber aber zunächst unbehelligt liessen, sowie dass ihn der Anführer F._______ von der Vergeltungsaktion erst in Kenntnis setzte, als er diesen diesbezüglich zur Rede stellte. Der Beschwerdeführer vermag schliesslich auch nicht nachvollziehbar zu erklären, wie ihm trotz der Überzahl und der Bewaffnung der übrigen Bandenmitglieder die Flucht vor diesen gelang und wie er nach seiner Flucht erfuhr, dass diese ihn umbringen wollen. Angesichts dieser zahlreichen und massiven Ungereimtheiten vermögen die Einwände des Beschwerdeführers, mit welchen er seine Asylvorbringen als plausibel darzulegen versucht, nicht zu überzeugen. Angesichts der offenkundigen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen kann auf die Prüfung deren asylrechtlicher Relevanz verzichtet werden. 10.4. Im Übrigen liegen keinerlei Hinweise für eine dem Beschwerdeführer drohende, gegen Art. 3 EMRK verstossende Bestrafung oder Behandlung vor. Nachdem seine angebliche Beteiligung an der Begehung von Straftaten in seinem Heimatstaat als unglaubhaft zu bewerten ist, entbehrt die von ihm geäusserte Furcht vor einer Strafverfolgung durch die nigerianischen Behörden jeder Grundlage und es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung durch eine allfällige Weitergabe von Informationen durch die schweizerischen Asylbehörden an die nigerianischen Behörden vor. Demnach besteht kein Anlass zu diesen Fragen eine Botschaftsabklärung durchzuführen, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 12.

E-4554/2009 12.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Eine Ausnahme von der Regel liegt unter anderem dann vor, wenn die Beschwerde führende Person über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a AsylV 1) oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9.a S. 176). 12.2. Der Beschwerdeführer ist Vater eines minderjährigen Sohnes mit Schweizer Bürgerrecht. Er macht geltend, sie hätten eine gelebte und intakte Beziehung und hat diesbezüglich zahlreiche Beweismittel zu den Akten gereicht. Prima facie hat der Beschwerdeführer gemäss Praxis des Bundesgerichts (begründet in BGE 109 Ib 183, ein Beispiel neueren Datums: BGE 130 II 281) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Diesen Anspruch machte der Beschwerdeführer in einem am 10. März 2011 gestellten Gesuch an das R._______ des Kantons (..) geltend. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung der genannten Behörde vom 14. April 2011 abgewiesen. Nachdem die Beschwerdefrist gegen diese Verfügung im Zeitpunkt des vorliegenden Urteilsspruches noch nicht abgelaufen ist, ist das ausländerrechtliche Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. 12.3. Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bejahen, fällt die konkrete Beurteilung dieses Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden. Hat wie vorliegend die asylsuchende Person die zuständige ausländerrechtliche Behörde mit einem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befasst, so hat das Bundesverwaltungsgericht eine vom BFM angeordnete Wegweisung aufzuheben (EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d, 9 - 11, 12b und c sowie 14a). 12.4. Daraus ergibt sich, dass die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Juni 2009 verfügte Wegweisung aufzuheben ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges. Die Prüfung der Frage, ob allfällige Vollzugshindernisse vorliegen, fällt damit in die Zuständigkeit der kantonalen Behörde, gegen deren Verfügungen der ausländerrechtliche Rechtsweg offen steht.

E-4554/2009 13. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend das Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Betreffend die Anordnung der Wegweisung ist sie gutzuheissen, im Übrigen (betreffend Vollzug) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 14. 14.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens praxisgemäss ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.− aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; EMARK- Mitteilungen 2002/1). In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen war, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt wurde und keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung seiner finanziellen Situation vorliegen, wird jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG − soweit nicht durch das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführer ohnehin gegenstandslos geworden − gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 14.2. Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, welche praxisgemäss um die Hälfte reduziert wird. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen erachteten Kostennote seines Rechtsvertreters vom 12. April 2011 auf Fr. 2'200.− (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

E-4554/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch betreffend. 2. Betreffend die Wegweisung wird die Beschwerde gutgeheissen und die vom BFM angeordnete Wegweisung wird aufgehoben. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird - soweit nicht gegenstandslos geworden gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'200.− (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:

E-4554/2009 — Bundesverwaltungsgericht 03.05.2011 E-4554/2009 — Swissrulings