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Bundesverwaltungsgericht 26.01.2010 E-455/2009

26 janvier 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,874 mots·~9 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-455/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Januar 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Kosovo und Serbien, vertreten durch Miloosav. Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-455/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz in B._______, Gemeinde C._______ (Kosovo), den Kosovo eigenen Angaben zufolge am 25. Juli 2008 verliess und am 26. Juli 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 7. August 2008 sowie der direkten Anhörung vom 8. September 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ausserhalb seines Heimatdorfes B._______ sei er als ethnischer Serbe immer wieder Polizeikontrollen unterworfen gewesen, bei denen er kontrolliert, durchsucht und dreimal grundlos für jeweils eine Nacht auf dem Polizeiposten festgehalten worden sei, dass er Anfang Juli 2008 mit einer Landwirtschaftsmaschine zu den Feldern, auf denen er mangels beruflicher Alternativen aushilfsweise gearbeitet habe, gefahren und dabei von zwei ethnischen Albanern insoweit behelligt worden sei, als diese behauptet hätten, die Maschine gehöre ihnen, dass sich aus dieser Situation ein Streit um den Besitz der Maschine entwickelt habe, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer einen Faustschlag ins Gesicht sowie einen Tritt in die Genitalien erhalten habe, dass er hierauf über lange Zeit an Genitalschmerzen gelitten und sich aus Furcht vor weiteren Übergriffen sowie wegen der generell aussichtslosen Lage in seinem Heimatdorf zur Ausreise entschlossen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 – eröffnet am 29. Dezember 2008 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 26. Juli 2008 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass es sich beim geltend gemachten Angriff durch die Albaner um einen solchen durch Dritte handle, E-455/2009 dass die internationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS), in dem auch Angehörige der serbischen Minderheit dienten, die Sicherheit und den Schutz der im Kosovo ansässigen Minderheiten garantierten, dass auch die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils funktionierten, dass die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten und Übergriffe und Straftaten gegen Minderheiten geahndet würden, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, den vorgenannten Vorfall bei der lokalen Polizeibehörde zur Anzeige zu bringen, weshalb nicht auf fehlenden Schutzwillen des Staates geschlossen werden könne und vielmehr festzustellen sei, das die geltend gemachten Übergriffe asylrechtlich nicht relevant seien, dass Kontrollen, Durchsuchungen und Festnahmen durch kosovarische Behörden mangels genügender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Gesetzes gewertet werden könnten, dass der Beschwerdeführer Nachteile geltend mache, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, dass für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos bestehe, dass der Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 integraler Bestandteil Serbiens sei, weshalb Kosovo-Serben auch nach der Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, weshalb der Beschwerdeführer auch in Serbien über eine Aufenthaltsalternative verfüge, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen, E-455/2009 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 29. Januar 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid verwies, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 i.Vm. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-455/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage zwar als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten ist, dass er gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) aber auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, da er serbischer Abstammung ist und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde, dass die Republik Kosovo Angehörigen anderer Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit weder aberkennt noch verweigert, Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staatsangehörigen des Kosovo grundsätzlich als serbische Staatsangehörige betrachtet, dass der Beschwerdeführer sich demnach nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann, dass ihm gemäss eigenen Angaben eine serbische Identitätskarte bereits ausgestellt wurde (A1 S. 4), dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können, E-455/2009 dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb er des Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf, dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich seiner Gefährdung in Kosovo einzugehen, dass den befürchteten Behelligungen durch Albaner vorliegend flüchtlingsrechtlich keine entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-455/2009 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo grundsätzlich zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, soweit bekannt gesunden Mann mit guter Ausbildung (Abschluss der Berufsmittelschule für E._______) handelt, der in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter individuellen Gesichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be- E-455/2009 stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-455/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und das (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: E-455/2009 Seite 10

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