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Bundesverwaltungsgericht 05.08.2016 E-4547/2016

5 août 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,232 mots·~21 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Schweden (Dublin-Verfahren); Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016 /

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4547/2016

Urteil v o m 5 . August 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, mor-beratung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Schweden (Dublin-Verfahren); Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016 beziehungsweise Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 / N (…).

E-4547/2016 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer – zusammen mit seiner Schwester (vgl. Beschwerdeverfahren E-4546/2016) – sein Heimatland am 23. April 2016 und reiste über unbekannte Länder am 26. April 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte (sowie Beweismittel einreichte). B. Ein am 28. April 2016 vorgenommener Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass dem Beschwerdeführer am 2. März 2016 durch das schwedische Generalkonsulat in Istanbul ein Visum erteilt wurde (gültig vom […] März bis […] Juni 2016). C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Mai 2016 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) (...) wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Schweden gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, er wolle sein Leben in der Schweiz fortsetzen. Da er [Beruf] sei, wolle er hier auch eine höhere Lizenz erwerben. Für ihn sei die Schweiz das beste Land, weil sie unabhängig und demokratisch sei. Im Übrigen machte er gesundheitliche Probleme infolge Folter geltend. D. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 zeigte der ehemalige Rechtsvertreter dem SEM die Mandatsübernahme an. E. Am 24. Mai 2016 ersuchte das Staatssekretariat die schwedischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Schweden hiess das Gesuch am 26. Mai 2016 gut.

E-4547/2016 F. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 – eröffnet am 6. Juni 2016 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Schweden sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit einer als „Einspruch“ bezeichneten undatierten Eingabe – Datum Poststempel: 10. Juni 2016 – gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ersucht. Als Beilage wurden Gerichtsdokumente und medizinische Unterlagen aus der Türkei aus den Jahren 2003 und 2004 eingereicht. H. Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 – eröffnet am 24. Juni 2016 – lehnte das SEM die als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers – unter Kostenfolge – ab und erklärte seine Verfügung vom 27. Mai 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem wies es die Gesuche um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Am 21. Juni 2016 (Eingang beim SEM; abgelegt in den Verfahrensakten N 672 218 der Schwester) wurde ein Bericht der türkischen Menschenrechtsstiftung ([…]) betreffend den Beschwerdeführer sowie eine Kopie der Niederlassungsbewilligung der unterzeichnenden Präsidentin eingereicht. J. Am 12. Juli 2016 erliess das SEM eine Rechtskraftmitteilung bezüglich seiner Verfügung vom 27. Mai 2016 (hinsichtlich des Dublin-Verfahrens).

E-4547/2016 K. Mit Eingabe vom 22. Juli 2016 erhob die Rechtsvertretung namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM von 16. Juni 2016 sei aufzuheben, die „Asyleigenschaft“ des Beschwerdeführers sei in der Schweiz zu prüfen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Im Übrigen wurde beantragt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates und Drittstaates sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins Recht gelegt: Arztzeugnisse von Dr. med. B._______ beziehungsweise Dr. med. C._______ vom (…) und (…) Juli 2016 beziehungsweise (…) Juli 2016 (in Kopie), ein Schreiben des „Musahip-Geschwisterteils“ vom 21. Juli 2016 sowie ein türkischer Entscheid zur Haftaufhebung vom (…) 2003. L. Mit Telefax vom 25. Juli 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilig aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist angesichts des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren

E-4547/2016 E-4546/2016 der Schwester des Beschwerdeführers zu koordinieren. Über beide Verfahren wird gleichzeitig und im gleichen Spruchgremium entschieden. 2. Vor allfälligen weiteren Erwägungen ist zunächst zur rechtlichen Qualifikation der vorliegenden Eingaben Folgendes festzustellen: 2.1 Die als „Einspruch“ bezeichnete und an das SEM gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers (Datum Poststempel: 10. Juni 2016; vgl. Prozessgeschichte Bst. G) wurde im Rahmen des Dublin-Verfahrens während der Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen eingereicht (vgl. Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016, Rechtsmittelbelehrung). Weshalb das SEM diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch während der laufenden Beschwerdefrist entgegennahm und nicht korrekterweise als (an die unzuständige Behörde adressierte) Rechtsmitteleingabe qualifizierte, erschliesst sich vorliegend nicht. Das Staatssekretariat wäre vielmehr gehalten gewesen, die Eingabe gestützt auf Art. 8 VwVG dem Bundesverwaltungsgericht als zuständiger Behörde zur Prüfung der Beschwerde zu überweisen. Die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016 ist folglich mangels Zuständigkeit zu Unrecht ergangen und deshalb als nichtig zu erklären (als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht; vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N. 955 ff.). Die erhobene Gebühr von Fr. 600.- hat das SEM im Falle einer bereits erfolgten Bezahlung zurückzuerstatten. Im Übrigen ist auch die Rechtskraftmitteilung vom 12. Juli 2016 zu Unrecht ergangen. 2.2 In Korrektur dieses Vorgehens der Vorinstanz nimmt das Bundesverwaltungsgericht die fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene undatierte Eingabe des Beschwerdeführers (Datum Poststempel: 10. Juni 2016) zusammen mit der nachfolgenden Eingabe vom 22. Juli 2016 (vgl. Prozessgeschichte Bst. K) als Beschwerde gegen die ergangene Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 im Dublin-Verfahren anhand und prüft, ob das SEM zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und die Überstellung nach Schweden anhttp://links.weblaw.ch/BGE-132-II-21

E-4547/2016 geordnet hat. Dabei ist die gegen die nichtig erklärte vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde(ergänzung) insoweit als gegenstandslos abzuschreiben, soweit sie sich auf die Aufhebung der nichtigen Verfügung bezieht. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. Eine Frist gilt als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt (Art. 21 Abs. 2 VwVG), weshalb die undatierte Eingabe, mit welcher der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist an das SEM gelangt ist (Datum Poststempel: 10. Juni 2016), als fristgerechte Beschwerde (inkl. Beschwerdeergänzung vom 22. Juli 2016) entgegenzunehmen ist. Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 2.2 und 4.2 – einzutreten. 4. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die diesbezüglichen Begehren in der Beschwerde ist nicht einzutreten. 5.

E-4547/2016 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 6. 6.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, dass Schweden zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Dabei habe der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren

E-4547/2016 zuständigen Mitgliedstaat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Im vorliegenden Fall müssten die schwedischen Behörden sein Asylgesuch prüfen und anschliessend den Aufenthaltsstatus regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung ins Heimatland anordnen. Im Übrigen sei anzufügen, dass die Prüfung von Asylgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens bilde. Ferner habe Schweden die Richtlinien 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (sog. Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission umgesetzt. Schweden sei zudem sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Schweden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Schweden im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland überstellt werde. Überdies weise Schwedens Asyl- und Aufnahmesystem auch keine systemischen Mängel auf. Sodann seien auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 VO Dublin ersichtlich, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Ausserdem sei den Akten zu entnehmen, dass sich seine Schwester ebenfalls als Asylsuchende in der Schweiz aufhalte. Aus dem Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden (diese Bestimmung umfasse lediglich Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen, und minderjährige Kinder als Familienangehörige). Somit lasse sich aus der Anwesenheit seiner Schwester in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten und die Zuständigkeit Schwedens bleibe bestehen. Im Übrigen hätten die schwedischen Behörden ihre Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auch im Falle seiner Schwester bestätigt.

E-4547/2016 Hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen sei festzuhalten, dass Schweden über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu einer notwendigen medizinischen Behandlung gewährleiste. Es würden auch keine Hinweise vorliegen, wonach Schweden ihm eine medizinische Behandlung verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Ausserdem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Schweden Rechnung, indem es die schwedischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Somit gebe es keinen Grund zur Annahme, dass eine Überstellung nach Schweden gegen Art. 3 EMRK verstossen würde, womit auch keine Verpflichtung bestehe, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Schliesslich bestünden auch keine humanitären Gründe, welche einen Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden. Folglich werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und der Beschwerdeführer sei grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner als „Einspruch“ bezeichneten Eingabe geltend, er könne die Schweiz nicht verlassen, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht transportfähig sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse türkische Arztzeugnisse ein. Ergänzend wurde in der Eingabe vom 22. Juli 2016 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 an einem Hungerstreik gegen die Zustände in den türkischen Gefängnissen, welcher sieben Monate gedauert habe, teilgenommen habe. Am (…) 2001 sei er aufgrund des

E-4547/2016 als Folge des Hungerstreiks aufgetretenen [Krankheit] aus gesundheitlichen Gründen aus der Haft vorläufig entlassen worden. Am (…) 2003 sei die Strafe aufgrund der Beurteilung durch die Forensik endgültig aufgehoben worden (vgl. zum Ganzen die eingereichten Unterlagen). Ferner würden auch die eingereichten Arztberichte vom (…) und (…) Juli 2016 beziehungsweise (…) Juli 2016 ausweisen, dass er schwer erkrankt sei. Ausserdem sei attestiert worden, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr reisefähig sei. Tatsächlich würde eine Reise für den in seiner Gehfähigkeit, Bewegungsfähigkeit, Sprechfähigkeit und sogar Fähigkeit zu essen stark eingeschränkten Mann, der zudem unter dem Verlust des Kurz- und Langzeitgedächtnisses leide, eine ernste sowie enorme Gefahr für seinen Gesundheitszustand und sein Leben darstellen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in der Schweiz die nötige Unterstützung durch eine grosse Anzahl von Freunden und sein „Musahip-Geschwisterteil“. Diese Person habe in dem als Beilage eingereichten Schreiben erklärt, mit dem Beschwerdeführer als „Musahip-Geschwister“ verbunden zu sein. Gemäss Information des Vereins der Alewiten ([...]) sei diese Form bei den Alewiten der Ausdruck für einen Weggefährten sowie Bruder/Schwester und werde gesellschaftlich als sozialer Verwandtschaftsgrad angesehen. Das Verhältnis zum „Musahip“ sei verpflichtender als dasjenige zu den leiblichen Verwandten. Nach den Regeln der Dublin-Ill-VO müssten auch diese Bindungen, da Familien nicht getrennt werden dürften, berücksichtigt werden. 7. Dem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 2. März 2016 durch das schwedische Generalkonsulat in Istanbul ein Visum erteilt wurde (gültig vom (…) März bis (…) Juni 2016). Am 24. Mai 2016 ersuchte das SEM die schwedischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Schweden hiess das Gesuch am 26. Mai 2016 gut, wodurch der im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Vermutung, es handle sich womöglich um gefälschte Visa, die Grundlage entzogen ist. Die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens wurde denn auch weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift bestritten, weshalb Schweden für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich zuständig ist. Das SEM hielt im Übrigen zu Recht fest, der Beschwerdeführer könne aufgrund

E-4547/2016 des Umstands, dass er über Verwandte in der Schweiz verfügt, nichts zu sein Gunsten ableiten, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Auch das geltend gemachte „Musahip“-Verhältnis ist unbehelflich. 8. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 8.2 Solche wesentlichen Gründe, dass in Schweden systemische Mängel bestünden, werden weder vorgetragen noch sind sie notorisch, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt erscheint. 9. 9.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung ein Anspruch aus Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich – abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO – zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 9.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf seinen Gesundheitszustand und macht geltend, die Überstellung nach Schweden setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus, wodurch Art. 3 EMRK verletzt werde. 9.2.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann jedoch nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dies trifft für die Situation des Beschwerdeführers nicht zu, nachdem aus seinen Angaben in der BzP (A5/12 S. 7) sowie den Abklärungen des SEM (B2/1) http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9

E-4547/2016 nicht ein Gesundheitszustand im oben umschriebenen Sinn hervorgeht. Zudem verfügt Schweden über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten müssen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 9.2.2 In den eingereichten Arztberichten vom (…) und (…) Juli 2016 wird von einer Transport- beziehungsweise Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers (seit April 2016) ausgegangen. Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer zusammen mit seiner Schwester im April 2016 gelungen ist, die dreitägige Reise aus der Türkei in die Schweiz in einem Auto ohne Zwischenfälle zu überstehen (A5/11 S. 5), spricht allerdings gegen eine Reiseunfähigkeit. Aus den vorliegenden Arztberichten geht insbesondere nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer konkret nicht reisefähig sein sollte. Er befindet sich derzeit nicht in stationärer Behandlung. Zwar bestehe zum jetzigen Zeitpunkt nach Ansicht der Ärzte eine akut behandlungsbedürftige Erkrankung, die eine weitere Abklärung und unmittelbare therapeutische Intervention notwendig mache. Vorliegend ist dennoch nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund dieser indizierten Behandlung eine Flugreise nach Schweden nicht möglich sein sollte. Gleichwohl sind die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden anzuweisen, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (namentlich ihm die nötigen Medikamente mitzugeben sowie die Schwester, deren Überstellung nach Schweden mit von heute datierendem Urteil E-4546/2016 ebenfalls bestätigt wird, als Begleitperson aufzubieten) und die schwedischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die vorliegenden medizinischen Umstände zu informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Im Übrigen hielt das SEM zu Recht fest, dass die Reisefähigkeit erst kurz vor der Überstellung definitiv zu beurteilen ist; einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands müsste gegebenenfalls alsdann Rechnung getragen werden. 9.3 Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK dargetan, womit sich auch keine zwingenden Gründe für die Ausübung der

E-4547/2016 Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO ergeben. 10. Weiter ist bezüglich der sinngemäss angerufenen Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO festzuhalten, dass hinsichtlich des erst in der Beschwerdeergänzung erwähnten Verhältnisses zum „Musahip“ keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Bekannten in der Schweiz zu entnehmen sind. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung zum „Musahip“ liegt nicht vor. Vielmehr ist die leibliche Schwester des Beschwerdeführers mit ihm aus der Türkei ausgereist und kümmert sich – wie den eingereichten Arztberichten zu entnehmen ist – im Alltag um ihn. Wie bereits erwähnt, wird auch sie nach Schweden weggewiesen. 11. Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist. Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung. 12. 12.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45 E. 10). 12.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Schweden angeordnet. 13. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 zu bestätigen. http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/9 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-4547/2016 14. 14.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen. 14.2 Im Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bst. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin. Der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend eine Datenweitergabe wäre daher im Rahmen einer Beschwerdeinstruktion abzuweisen gewesen und ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden. 14.3 Nachdem die Beschwerde, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, als aussichtslos bezeichnet werden musste, sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Art. 110a Abs. 2 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht erfüllt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung sind abzuweisen. 14.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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E-4547/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016 (Wiedererwägungsentscheid) wird nichtig erklärt. Die mit der vorinstanzlichen Verfügung erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- ist im Falle einer bereits erfolgten Bezahlung dem Beschwerdeführer durch das SEM zurückzuerstatten. Die Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid ist, soweit sie sich auf die Aufhebung der Verfügung bezieht, gegenstandslos. 2. Die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:

E-4547/2016 — Bundesverwaltungsgericht 05.08.2016 E-4547/2016 — Swissrulings