Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4545/2018
Urteil v o m 2 5 . November 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______ geboren am (…), Syrien, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2018 / N (…).
E-4545/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 9. April 2015 in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 20. Mai 2015 wurde er im Empfangsund Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 2. Mai 2016 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ (kurdisch: C._______), Provinz D._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und drei seiner Geschwister gelebt habe. Er habe die Schule nicht abschliessen können und sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Familie habe Probleme mit der Regierung sowie den "Apoci- Leuten" beziehungsweise den (…) bekommen. Sein Vater habe (…) in der (…) Partei ([…]; auch bekannt unter dem Kürzel […]) innegehabt. Er selbst und seine Geschwister hätten sich bereits im Kindes- beziehungsweise Jugendalter für die Partei engagiert, indem sie zum Beispiel an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen oder die Parteizeitung verteilt hätten. Der Vater sei in den Fokus der syrischen Regierung geraten. Er wisse nicht genau, ob der Vater deshalb verhaftet worden sei, er wisse jedoch, dass er in eine Fahndungsliste aufgenommen worden sei. Sodann habe der Vater auch Probleme mit den "Apoci-Leuten" beziehungsweise der (…) gehabt. Er selbst sei damals noch jung gewesen, weshalb er nicht genau wisse, welche konkreten Nachteile dem Vater von dieser Seite zugefügt worden seien, er habe aber gehört, der Vater sei Opfer von Tätlichkeiten geworden. Sein Vater habe den Heimatort bereits vor ihm verlassen, sei jedoch sporadisch zu Besuchen zurückgekehrt. Einer seiner Brüder sei als Märtyrer im Krieg gefallen und die "Apoci" hätten gewollt, dass er anstelle dieses Bruders weiterkämpfe. Ein weiterer seiner Brüder, E._______, habe – unter anderem deshalb – ebenfalls Probleme gehabt und sei einige Zeit vor ihm in die Schweiz geflüchtet. Die "Apoci" hätten jeweils mit der Mutter gesprochen, er selber sei nur einmal persönlich bei einem Rekrutierungsgespräch unmittelbar anwesend gewesen. Nachdem die Rekrutierungsbemühungen nicht gefruchtet hätten, hätten die "Apoci" damit gedroht, ihn zwangsweise mitzunehmen. Wegen seiner eigenen Parteinähe habe er nie unmittelbare Probleme gehabt. Solange in Syrien jedoch die aktuelle Regierung sowie die "Apoci" an der Macht seien, könne er nicht dorthin zurück.
E-4545/2018 Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem seine Identitätskarte im Original, eine Fahndungsliste sowie diverse Fotos betreffend die Parteitätigkeit der Familie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. August 2018 gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die unentgeltliche Verbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht mit Eingabe vom 18. September 2018 mit, seinen Eltern und drei minderjährigen Geschwistern sei am 20. August 2018 Asyl in der Schweiz gewährt worden. Ferner hätten auch zwei seiner volljährigen Geschwister Asyl in der Schweiz erhalten. Dadurch erhöhe sich für ihn die Gefahr, bei einer Rückkehr in sein Heimatland in den Fokus der Behörden zu geraten. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie sich zu den Voraussetzungen des Familienasyls sowie zur geltend gemachten Reflexverfolgung.
E-4545/2018 G. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Einreichung der Replik. Zudem teilte er mit, zwei weitere seiner Geschwister seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. H. Nach gewährter Fristerstreckung stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2018 dem Gericht seine Replik sowie die Kostennote seines Rechtsvertreters zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 3. Der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Angehörigen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erfolgt erst, wenn festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E-4545/2018 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/19 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/5 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/17
E-4545/2018 Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, im Zusammenhang mit den Rekrutierungsversuchen durch die (…) würden die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP nicht mit seinen Angaben im Rahmen der Anhörung übereinstimmen. Ferner seien seine diesbezüglichen Vorbringen vage und vertiefenden Fragen sei er systematisch ausgewichen. Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Vaters habe er keine konkrete Gefährdung dargelegt, sondern hypothetische Verfolgungsszenarien vorgebracht. Auf vertiefte Nachfragen habe er seine Behauptungen nicht konkretisieren können beziehungsweise stütze er sich bezüglich der Probleme des Vaters auf Hörensagen. Den in diesem Zusammenhang vorgelegten Beweismitteln sei die Beweiskraft beziehungsweise die Beweistauglichkeit abzusprechen. Ferner sei nicht davon auszugehen, er sei wegen seiner eigenen, als niederschwellig zu qualifizierenden politischen Tätigkeit, in irgendeiner Form gefährdet. Insgesamt sei nicht erkennbar, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Blickfeld der syrischen Regierung oder anderen politischen Gruppierungen stehe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Asylakten seiner Angehörigen. 6. In der Rechtsmitteleingabe vom 8. August 2018 bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Entscheid äussere sich nicht zum Familienasyl. Sein Vater, welcher sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte, werde aufgrund seines politischen Profils aller Wahrscheinlichkeit nach als Flüchtling anerkannt werden. Dass er bei der Einreise des Vaters bereits volljährig gewesen sei, stehe einem vom Vater abgeleiteten Asylstatus nicht entgegen. Der angefochtene Entscheid sei deshalb zum Zwecke eines koordinierten Vorgehens aufzuheben. Ferner rügt er, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass Aussagen anlässlich der BzP angesichts ihres summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukommen könne. Das entsprechende Protokoll dürfe gerade nicht dazu verwendet werden, um Widersprüche zu konstruieren. Sodann habe die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Rekrutierungsversuchen durch die (…) nicht berücksichtigt, dass seine Mutter die Gespräche geführt habe und er selber selten direkt daran beteiligt gewesen sei. Des Weiteren sei es im Zusammenhang mit den von ihm gemachten Aussagen betreffend die Frequenz der Besuche vermutlich zu einem Übersetzungsfehler gekommen, was
E-4545/2018 auch die Hilfswerkvertretung festgehalten habe. Sodann sei zu berücksichtigen, dass die Drohbriefe nicht ausgehändigt, sondern vorgelesen worden seien. Bei der Frage, ob er aufgrund des politischen Profils des Vaters einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte, stelle die Vorinstanz fälschlicherweise zur Hauptsache auf seine Angaben ab, welche aufgrund seines damaligen Alters und der häufigen Abwesenheit des Vaters nur unvollständig seien. Vielmehr sei in diesem Zusammenhang auf den Ausgang des Asylverfahrens des Vaters abzustützen. Dieses sei jedoch noch nicht abgeschlossen und das von der Vorinstanz konsultierte Dossier deshalb insoweit nicht komplett. Sollte dem Vater Asyl gewährt werden, müsste die Vorinstanz die Möglichkeit, ob er – der Beschwerdeführer – einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte, nochmals prüfen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass den syrischen Behörden mittlerweile bekannt sein dürfte, dass er sich mit seinem Vater zusammen in der Schweiz aufhalte. 7. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Gewährung des Familienasyls setze gemäss konstanter Rechtsprechung voraus, dass die beantragende Person im Zeitpunkt des Gesuches minderjährig sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Zeitpunkt, als seine Eltern ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hätten, die Volljährigkeit bereits erreicht. Seinem Vater sei erst zirka zwei Jahre später Asyl gewährt worden. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, er sei im Zeitpunkt der Stellung seines eigenen Asylgesuches noch minderjährig gewesen und sein Vater noch vor Ergehen des erstinstanzlichen Asylentscheides eingereist, könne daran nichts ändern. Sodann wird sinngemäss ausgeführt, der Umstand, dass der Vater inzwischen als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe, könne an der im Asylentscheid des Beschwerdeführers getroffenen Einschätzung betreffend die Reflexverfolgung nichts ändern. Ferner werde in der Beschwerdeeingabe auch nicht dargelegt, weshalb sich diesbezüglich eine andere Einschätzung aufdränge und eine erneute Konsultation der Asylakten führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. 8. Der Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, die Vorinstanz verkenne, dass sich der vorliegend massgebliche Sachverhalt nicht mit demjenigen der zitierten Rechtsprechung zum Familienasyl decke, da er im Zeitpunkt seiner Gesuchstellung noch minderjährig gewesen sei. Da die Vorinstanz im Rahmen des Visumsverfahrens der Eltern Einfluss auf deren Einreisezeitpunkt habe nehmen können, habe sie sich noch zur Dauer des
E-4545/2018 Verfahrens zu äussern. Wenn die Vorinstanz sodann in ihrer Vernehmlassung erkläre, dass sich auch bei erneuter Prüfung der Asylakten im Zusammenhang mit der Reflexverfolgung keine neue Einschätzung aufdränge, verkenne sie abermals, dass bei dieser Frage gerade nicht auf sein lückenhaftes Wissen, sondern auf den Flüchtlingsstatus seines Vaters und seiner übrigen Angehörigen abzustellen sei. Sodann zeige ein Vergleich der Asyldossiers, dass sowohl der Vater als auch er die Demonstrationsteilnahme, welche durch Fotos belegt sei, erwähnen würden. Die Gefahr vor Reflexverfolgung ergebe sich unter anderem auch aus dem Umstand, dass den heimatlichen Behörden inzwischen bekannt sein dürfte, dass er sich in der Schweiz zusammen mit seinen nächsten Angehörigen, welche alle als Flüchtlinge anerkannt seien, aufhalte. 9. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem möglichen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters gestützt auf Art. 51 AsylG sowie einer möglichen Reflexverfolgung im Wesentlichen vorbringt, das SEM habe seinen Asylentscheid zu früh gefällt, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, ist dieses Vorbringen vorab zu behandeln. Es trifft zu, dass bereits während des Asylverfahrens des Beschwerdeführers erkennbar war, dass der Ausgang des Asylverfahrens seiner Eltern, namentlich seines Vaters, einen Einfluss auf seinen Entscheid haben könnte. Jedoch ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, auch noch nach Abschluss seines eigenen Asylverfahrens um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Angehörigen – unabhängig davon, ob die Voraussetzungen dafür letztendlich erfüllt wären – zu ersuchen. Mit Blick auf einen möglichen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Angehörigen sowie auf die Beurteilung einer allfälligen Reflexverfolgung hätte ein Zuwarten aus verfahrensökonomischer Sicht allenfalls Sinn gemacht, eine eigentliche Rechtsverletzung durch die Vorinstanz, welche eine Rückweisung rechtfertigen könnte, kann darin jedoch nicht erblickt werden. 9.2 Im Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass weder einer drohenden Rekrutierung durch die (…) noch einer allfälligen Sanktionierung von Dienstverweigerungen flüchtlingsrechtliche Relevanz zusprechen sei. Insbesondere könne in den Sanktionen kein flüchtlingsrelevantes Motiv erblickt werden.
E-4545/2018 Aufgrund des Ausgeführten ist auf die in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Vorbringen zu einer möglichen Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die (…) nicht näher einzugehen. 9.3 9.3.1 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung ist festzuhalten, dass die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage durch das Bundesverwaltungsgericht gewürdigt wurde (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich regimekritisch betätigt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Diese Feststellung gilt auch heute noch. Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff. sowie u.a. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27.10.2014 und entsprechendes Update V vom 03.11.2017, <https://www. refworld.org/pdfid/59f365034.pdf>, abgerufen am 21.10.2020). 9.3.2 Der Vater des Beschwerdeführers machte im Rahmen seines Asylverfahrens (N […]) geltend, er sei seit 19(…) für die (…) tätig gewesen,
E-4545/2018 später auch (…). Er sei mehrere Male von der syrischen Regierung verhaftet und zu seiner Parteitätigkeit verhört worden. Ab 20(…) sei er aus Furcht vor weiteren Problemen zwischen dem F._______ und Syrien hin und her gependelt und habe abwechselnd bei Freunden oder Angehörigen seiner Frau gelebt. Im Jahre 20(…) sei er auf eine Fahndungsliste gesetzt worden. Ferner sei er von der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) dazu aufgefordert worden, die Seiten zu wechseln. Da er um seine Sicherheit gefürchtet habe, habe er Syrien im August 20(…) endgültig verlassen. Die Mutter des Beschwerdeführers brachte anlässlich des Asylverfahrens vor, der Vater habe die Familie nicht in sämtliche Belange seiner Parteitätigkeit eingeweiht. Mit zunehmender Verantwortung innerhalb der Partei habe er auch immer weniger Zeit für die Familie gehabt. Sie hätten zu Hause bedeutende Parteiexponenten empfangen. Sie selber sei ebenfalls von den syrischen Behörden behelligt und verhört worden. Ferner sei sie auch von Mitgliedern der PKK aufgesucht worden. Am 20. August 2018 anerkannte die Vorinstanz die Eltern des Beschwerdeführers als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. 9.3.3 Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer vor, er habe im Zusammenhang mit einer möglichen Reflexverfolgung keine konkrete Gefährdungssituation dargelegt. Insbesondere habe er sich nicht substantiiert zu den Problemen des Vaters geäussert. Aufgrund des bereits Ausgeführten ist davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers die Familie nicht über sämtliche Belange im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Parteifunktionär ins Bild setzte. Zudem erscheint es plausibel, dass der Beschwerdeführer angesichts seines damaligen Alters die Bedeutung der Ereignisse – sollte er darüber unterrichtet gewesen sein – allenfalls nicht immer einordnen konnte. Darüber hinaus scheint sich der Vater ab dem Jahre 20(…) auch nur noch sporadisch zu Hause aufgehalten zu haben. Insofern ist erklärbar, dass der Beschwerdeführer über die Situation des Vaters nur bruchstückhafte Angaben machen konnte. Auch scheint die durch die Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung, betrachtet man den später ergangenen Asylentscheid der Eltern, im Nachhinein als unzutreffend, insbesondere in Bezug auf die Fahndung nach dem Vater. Zudem fand im angefochtenen Entscheid keine eingehende Auseinandersetzung mit den verfügbaren Länderinformationen zur Reflexverfolgung in Syrien statt.
E-4545/2018 Angesichts der bekannten Lage greift die Begründung der Vorinstanz deshalb zu kurz. Dies umso mehr, als bereits in den Jahren 20(…) sowie 20(…) bei zwei älteren Geschwister des Beschwerdeführers, G._______ und H._______, die originäre Flüchtlingseigenschaft bejaht wurde (vgl. Verfügung des SEM vom 7. Juni 2011 betreffend die Schwester G._______ und ihre Familie [N (…)] sowie Urteil des BVGer E-4241/2014 vom 26. Februar 2015 betreffend die Schwester H._______ und ihre Familie). Betreffend die Schwester G._______ war deren Ehemann ebenfalls in die Tätigkeit der Partei eingebunden und deshalb diverse Male in Haft genommen worden. In der Schweiz war er darüber hinaus exilpolitisch aktiv (vgl. SEM-Akten A16/18 Q55 ff des Verfahrens N […]). In Bezug auf die Schwester H._______ hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese – neben ihrer eigenen politischen Tätigkeit – den Behörden unter anderem aufgrund der Parteitätigkeit des Vaters bekannt gewesen sei (vgl. Urteil E-4241/2014 E. 5.5.). Sodann wurde – entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz – bei dem rund zwei Jahre älteren Bruder des Beschwerdeführers, E._______, ebenfalls die originäre Flüchtlingseigenschaft anerkannt (vgl. Verfügung des SEM vom 16. September 2015 [N (…)]). Auch dieser brachte vor, es sei von ihm gefordert worden, anstelle seines im Krieg gefallenen Bruders für die kurdische Sache zu kämpfen, und dass er sich schon früh für die Partei des Vaters engagiert habe. Ferner erwähnten sowohl die Schwester H._______, der Bruder E._______ sowie der Beschwerdeführer übereinstimmend, sie hätten im Jahre 20(…) an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen (vgl. SEM-Akten B22/20 F185), was zumindest für die Schwester zu unmittelbarer Verfolgung führte (vgl. Urteil E-4241/2014 Bst. A.e sowie E. 5.5). Schliesslich wurde am 29. August 2017 bei einer weiteren Schwester des Beschwerdeführers, I._______, die originäre Flüchtlingseigenschaft anerkannt. Sie machte geltend, sie habe sich für die kurdische Sache engagiert und sei Tochter eines bedeutenden kurdischen Parteiführers (vgl. Verfügung des SEM vom 29. August 2017 des Verfahrens N […]). Insbesondere in Anbetracht der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des politisch aktiven Vaters, jedoch auch mit Blick auf sein weiteres familiäres Umfeld, erscheint die Gefahr einer Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer erheblich. Namentlich mit Erreichen seiner Volljährigkeit ist in erhöhten Masse davon auszugehen, er könnte in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der politischen Feinde seines Vaters und der Familie, insbesondere des syrischen Regimes, geraten.
E-4545/2018 10. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt, mithin Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2018 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Bei dieser Ausgangslage ist auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe – insbesondere im Zusammenhang mit dem Familienasyl – nicht mehr näher einzugehen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 17. September 2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege gegenstandlos geworden. 11.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 7. November 2018 eine Kostennote ein. Darin macht er einen Aufwand von 8.167 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 230.– sowie Auslagen von Fr. 49.20 geltend. Der ausgewiesene Aufwand scheint angemessen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'076.– (inklusive Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4545/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 6. Juli 2018 wird aufgehoben. 3. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'076.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor