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Bundesverwaltungsgericht 28.07.2015 E-4532/2015

28 juillet 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,370 mots·~12 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4532/2015

Urteil v o m 2 8 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Lea Graber.

Parteien

A._______, Ghana, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 / N (…).

E-4532/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2015 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass das SEM ihn am 18. Juni 2015 verzkürzt zur Person befragte (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/10 und A5/1), dass der Beschwerdeführer dabei angab, er habe seinen Heimatstaat 1993 verlassen, habe dann während sechseinhalb Jahren in Deutschland, während vierzehn Jahren in Spanien und danach wieder in Deutschland gelebt, bevor er 2015 nach Schweden gelangt sei, dass Schweden ihn an Spanien überstellt habe, von wo er schliesslich mit dem Bus über Frankreich in die Schweiz gelangt sei, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit von Spanien, Deutschland, Schweden oder Frankreich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde und er angab, er habe nach seiner Rücküberstellung aus Schweden in Spanien drei Tage lang draussen übernachten müssen und er sei wieder von derselben Gruppe von 25 Personen (…) Herkunft attackiert und verletzt worden wie früher schon, dass sie seine Tasche mit einem Messer zerstört hätten und er dadurch wichtige Dokumente verloren habe, dass diese Bedrohung in Spanien immer noch vorhanden sei, dass er sich nicht an die spanischen Behörden gewandt habe, da es in Spanien keine Gerechtigkeit gebe und die spanische Polizei bestechlich sei, dass er nach seinem Gesundheitszustand befragt angab, er habe Beschwerden am Bein gehabt, weshalb er nicht habe gehen können, doch jetzt gehe es ihm besser, dass der Beschwerdeführer nebst seinem Reisepass zahlreiche Akten zu seinem Aufenthalt in Spanien und in Schweden einreichte,

E-4532/2015 dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015 zum weiteren Aufenthalt dem Kanton Bern zugewiesen wurde, dass er am 22. Juni 2015 handgeschriebene Dokumente betreffend seine Lebensgeschichte sowie seine Probleme mit Personen (…) Herkunft an der Loge des EVZ Kreuzlingen zu den Akten reichte, dass das SEM die spanischen Behörden am 2. Juli 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen am 14. Juli 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO akzeptierten und um Bekanntgabe der Überstellungsmodalitäten ersuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Juli 2015 – Ausgang beim SEM am 15. Juli 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Spanien sei für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig, da die spanischen Behörden das Ersuchen des SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gutgeheissen hätten und somit die Zuständigkeit zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Spanien liege, dass seine Einschätzung, in Spanien gäbe es keine Gerechtigkeit, unsubstanziiert bleibe und die Vermutung des SEM, Spanien sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch schutzfähig gelte, nicht umzustossen vermöge,

E-4532/2015 dass er sich in Spanien an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, sollte er sich dort vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder solche erleiden, dass er sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Spanien wenden könne, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 20. Juli 2015 (beim SEM abgegeben spätestens am 21. Juli 2015) ans SEM gelangte und sinngemäss beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, da er weder in Spanien noch in Ghana sicher leben könne und er ein normales Leben in der Schweiz führen wolle, dass er das SEM gleichzeitig um Herausgabe der bei ihm eingereichten Dokumente ersuchte, dass das SEM die Eingabe als Beschwerde zuständigkeitshalber zusammen mit den vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht zustellte und diese am 23. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde in englischer Sprache und somit nicht in einer Schweizerischen Amtssprache abgefasst ist, dass sich ihr indessen die Rechtsbegehren und deren Begründung hinreichend klar entnehmen lassen, weshalb praxisgemäss aus prozessökonomischen Gründen auf die Einholung einer Übersetzung verzichtet werden kann,

E-4532/2015 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den

E-4532/2015 eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass, wenn ein Antragssteller einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, derjenige Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 12 Abs. 1 Dublin- III-VO), dass die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen seitens des SEM vom 2. Juli 2015 am 14. Juli 2015 gestützt Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO guthiessen (vgl. A13/1) und die Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR

E-4532/2015 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs und in der Beschwerde gar nicht geltend macht, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, und ohne Weiteres davon auszugehen ist, sie kämen ihren Verpflichtungen nach, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass mit der Aussage des Beschwerdeführers, er habe nach seiner Überstellung aus Schweden in Spanien drei Tage lang draussen übernachten müssen, noch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan sind, Spanien würde ihm – sollte er trotz dem Umstand, dass er bereits während vierzehn Jahren legal in Spanien gelebt und aktenkundig zumindest teilweise gearbeitet hatte – dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

E-4532/2015 dass das SEM bezüglich eines allfällig benötigten Schutzes vor Übergriffen seitens dritter Personen zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sich der Beschwerdeführer an die spanische Polizei wenden kann, dass sich aus den Akten keine Anhaltpunkte für Zweifel an der grundsätzlich bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der spanischen Behörden im Falle des Beschwerdeführers ergeben, zumal seine Vorbringen durchwegs pauschal ausfielen und er sich laut seinen Angaben gerade nicht an die spanischen Behörden gewandt habe, um entsprechenden Schutz einzufordern, dass das SEM dem Beschwerdeführer die eingereichten Originalakten und handschriftlichen Notizen herauszugeben hat, dass die geltend gemachten Beinbeschwerden einer Überstellung nach Spanien offensichtlich nicht entgegenstehen und sich der Beschwerdeführer diesbezüglich falls erforderlich an eine medizinische Institution in Spanien wenden kann, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,

E-4532/2015 dass nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das SEM zuständig ist, soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. Juli 2015 um Herausgabe der eingereichten Originalakten ersucht, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4532/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Lea Graber

Versand:

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