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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2011 E-4530/2010

24 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,441 mots·~12 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4530/2010 Urteil vom 24. März 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 17. Mai 2010 / N (…).

E-4530/2010 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 18. Dezember 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______ (C._______) und lebe gegenwärtig in D._______. Die Liberation Tigers of Tamil Eelam LTTE hätten ihn gezwungen, an ihrem College während vier Jahren (1996 bis 2000) Recht zu studieren. Nach Abschluss des Studiums habe er bis 2009 als Rechtsanwalt an den Gerichten der LTTE in C._______ und F._______ gearbeitet. Er habe an zahlreichen Verurteilungen mitgewirkt und befürchte nun, die betroffenen Personen könnten sich an ihm rächen. Zudem befürchte er, von den srilankischen Sicherheitskräften verhaftet zu werden, wenn diese erfahren würden, dass er als Anwalt für die LTTE tätig gewesen sei. Während des Krieges sei seine Schwiegermutter verletzt, die Ehefrau seines Schwager getötet und zahlreiche Verwandte verwundet oder getötet worden. Heute lebe er in ständiger Angst und deshalb auch im Versteckten. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – einen Patient Transfer, ein Schreiben des G._______, ein Foto, eine Relief Assistance Card sowie zwei Auszüge aus dem Todesregister zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, verschiedene individuell-konkrete Fragen zu beantworten. C. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 22. Januar 2010 seine Antwort sowie – jeweils in Kopie – seine Identitätskarte, den Reisepass sowie einen Auszug aus dem Geburtenregister ein. Darin führte er aus, die srilankischen Sicherheitskräfte würden all diejenigen suchen und verhaften, die bei der und für die LTTE gearbeitet hätten. Als Anwalt der LTTE könne er leicht von Personen der H._______ identifiziert werden, insbesondere durch diejenigen, welche durch seine Mitwirkung verurteilt worden seien und sich an ihm rächen möchten. Die Sicherheitskräfte würden nicht vor Folter zurückschrecken. Gegenwärtig lebe er im Versteckten, da er in Sri Lanka keine Lebenssicherheit habe.

E-4530/2010 D. Am 13. April 2010 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Dabei führte er im Wesentlichen an, er sei im I._______ geboren und habe dort bis ins Jahr 2001 gelebt. Er habe an der Law School der LTTE studiert. Nach Abschluss des Studiums sei er nach C._______ gezogen und als Anwalt vor den Gerichten der LTTE tätig gewesen. In dieser Zeit sei er von der LTTE zu einer kurzen Waffenausbildung gezwungen worden. Im April 2009 sei er von der LTTE entführt worden, um an die Front geschickt zu werden. Da er jemanden gekannt habe, sei er wieder freigelassen worden. Einige Tage später habe er zusammen mit seiner Familie fliehen wollen. Dabei sei er beinahe von der LTTE erschossen worden. Zwischen Juni und August 2009 habe er sich in einem Camp für Internally Displaced Persons IDP aufgehalten. Er sei mehrmals befragt worden. Dabei habe er sich als J._______ ausgegeben, weshalb er von den Sicherheitskräften nicht weiter belangt worden sei. Indes hätten sich im Camp auch Personen befunden, bei deren Verurteilung er mitgewirkt habe. Er habe befürchtet, von diesen verraten zu werden, weshalb er unter einem Vorwand die Verlegung in ein anderes Camp beantragt habe. Dieses hätten er und seine Familie Ende Oktober 2009 verlassen können. In der Folge hätten sie sich nach D._______ begeben. Im März 2010 hätten sich Unbekannte zu Hause nach ihm erkundigt, weshalb er fortan bei seinem Bruder gelebt habe. Dort sei er im März vom Bruder eines Mannes, bei dessen Verurteilung er mitgewirkt habe, verfolgt und mit dem Tod bedroht worden. Seither lebe er bei einer Tante. E. Am 15. April 2010 überwies die Botschaft das Dossier des Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. F. Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Eingabe ging am 23. Juni 2010 beim Gericht ein.

E-4530/2010 H. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 und 27. Januar 2011 wandte sich der Beschwerdeführer erneut ans Gericht und führte aus, seit Einreichung der Rechtmitteleingabe sei er zahlreichen Kontrollen und Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Als Beweismittel reichte er einen fremdsprachigen Zeitungsartikel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann vorliegend aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Nach erfolgter amtlicher Übersetzung sind die Rechtsbegehren bekannt und hinreichend begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 2. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,

E-4530/2010 Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 23. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E-4530/2010 6.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 6.3. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 7. 7.1. In der angefochtenen Verfügung anerkennt das BFM vorweg die geltend gemachten Befürchtungen des Beschwerdeführers. Dazu stellt es fest, der Beschwerdeführer habe innerhalb der LTTE keine Position inne gehabt, in welcher er in irgend einer Weise gegen die srilankische Regierung gearbeitet habe. Vor einigen Jahren, während des Waffenstillstandes, habe die Regierung sogar versucht, tamilische Juristen den in der Verfassung vorgesehenen Eid schwören zu lassen, was aber diesen Juristen von der LTTE nicht erlaubt worden sei. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer als tamilischer Jurist, zumindest zum damaligen Zeitpunkt, als solcher nicht von der Regierung verfolgt worden wäre. Auch sei er während der sechs Monate, als er in IPD-Camps geweilt habe, nicht von den srilankischen Sicherheitskräften behelligt worden. Auch wenn berücksichtigt werde, dass er sich dort als J._______ ausgegeben habe, hätte er dennoch identifiziert werden können, falls er von den Behörden gesucht worden wäre. Der Beschwerdeführer weise

E-4530/2010 somit kein Gefährdungsprofil in dem Ausmass auf, nach welchem er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einreiserelevanter Verfolgung seitens des srilankischen Staats betroffen wäre. Dies gelte selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer von einer durch ihn verurteilten Person an die Behörden verraten werden würde. Weiter führt die Vorinstanz aus, es erachte die Bedrohungen durch den Bruder einer durch den Beschwerdeführer verurteilten Person nicht als derart intensiv, als dass sie die Bewilligung einer Einreise rechtfertigen würden. Vielmehr stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich auch in einem anderen Teil Sri Lankas, beispielsweise in Colombo, niederzulassen. Bei der angeführten Bedrohung handle es sich um eine regional beschränkte Verfolgungsmassnahme, welcher er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. In Colombo hätten in den letzten Monaten keine Razzien oder gross angelegte Kontrollen mehr stattgefunden. Zudem sei die Registrierungspflicht für Tamilen am 30. Dezember 2009 aufgehoben worden. 7.2. In der Beschwerdeschrift und den beiden weiteren Eingaben macht der Beschwerdeführer geltend, wäre er nicht an den Gerichten der LTTE tätig gewesen, wäre er nicht in der gegenwärtig heiklen Situation. Bei seiner Flucht im April 2009 sei er beinahe erschossen worden. Er und seine Familie seien am Kopf und an den Händen verletzt worden. Seine Verwandten seien ebenfalls verletzt oder teilweise gar getötet worden. Sie alle hätten ihren Besitz verloren und würden nun in Armut leben. Sie hätten Schmerzen ertragen, würden an Depressionen leiden und seien ohne Hoffnung für die Zukunft. Nach dem Verlassen des IDP-Camps habe er sich zurück an seinen Wohnort begeben. Die dortige Situation sei indes sehr schlecht. Er werde einerseits von den Sicherheitskräften, andererseits vom Bruder eines durch ihn verurteilten Delinquenten bedroht. Nach wie vor komme es in Sri Lanka zu Entführungen, Verschleppungen und Killings. Auch nach Einreichung der Beschwerde sei er Kontrollen, Belästigungen und Befragungen ausgesetzt gewesen. In Sri Lanka könne man nicht ohne Angst leben. Ein Leben in Sicherheit sei nicht möglich. 7.3. Der Beschwerdeführer befürchtet, aufgrund seiner Tätigkeit als Jurist an Gerichten der LTTE einerseits von den heimatlichen Behörden, andererseits von durch ihn Verurteilten verfolgt oder von diesen an die heimatlichen Behörden verraten zu werden. Mit der Vorinstanz kann das Gericht diese Befürchtungen nachvollziehen. Indes erachtet es, wie bereits das BFM, eine asylrelevante Benachteiligung des Beschwerdeführers als wenig wahrscheinlich, da dieser über kein

E-4530/2010 politisches Profil verfügt und sich in seiner Funktion als Anwalt nicht gegen den heimatlichen Staat engagiert hat. Zudem steht es dem Beschwerdeführer offen, sich den Nachstellungen durch private Dritte, durch ein innerstaatliches Ausweichen zu entziehen. In seinen Eingaben an die Rechtsmitteleinstanz beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhalts. Damit legt er nicht dar, inwiefern ihm das BFM zu Unrecht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorliegend deshalb vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was sodann die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka anbelangt, so hat sich diese entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht seit Mitte 2009 sukzessive verbessert. Die Tamilen können sich im Land freier bewegen, es wurden wichtige Verbindungswege wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit Beendigung des Krieges, mithin seit bald zwei Jahren, nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann handelt es sich bei den angeführten aktuellen Kontrollen durch die heimatlichen Behörden nicht um persönliche Benachteiligungen, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei gezielten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt oder hätte solche inskünftig zu befürchten. Darüber hinaus genügt auch die blosse Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Schliesslich ist auch eine sozial sowie wirtschaftlich schwierige Lebenssituation, so bedauerlich sie ist, unter dem Blickwinkel des Asylrechts nicht relevant. 7.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland, unter Umständen unter Beanspruchung der Möglichkeit eines innerstaatlichen Ausweichens, ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

E-4530/2010 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-4530/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:

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