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Bundesverwaltungsgericht 05.07.2007 E-4526/2006

5 juillet 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·10,285 mots·~51 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 8. November 2005 in Sachen Asyl und ...

Texte intégral

Urteil vom 5. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Weber, Richterinnen Spälti Giannakitsas, de Coulon Gerichtsschreiberin Balmelli A._______, AA._______, AAA._______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 8. November 2005 in Sachen Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abtei lung V E-4526/2006 web/bab/scb {T 0/2}

2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn die Türkei am 10. September 2004 auf dem Luftweg und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo sie am 21. September 2004 ein Asylgesuch stellte. Am 23. September 2004 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in der Empfangsstelle Basel befragt. B._______ hörte sie am 28. und 29. Oktober 2004 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stammten aus C._______, Kreis D._______, Provinz E._______, würden der kurdischen Ethnie angehören und seien alevitischen Glaubens. Die Sommermonate habe sie jeweils in C._______, die Wintermonate in F._______ verbracht. Ihr Bruder G._______ lebe seit über zehn Jahren als anerkannter Flüchtling in Deutschland. Am 6. Juni 1994 sei ihr Bruder H._______, welcher bei der PKK gewesen sei, von den Sicherheitskräften unter Folter getötet worden. Ihr Bruder I._______ sei im gleichen Jahr während sechs Monaten inhaftiert und dann als Terrorist verurteilt worden. Seither werde ihre Familie von den heimatlichen Behörden unterdrückt. Die Soldaten hätten im Rahmen von Operationen zwei bis drei Mal jährlich ihre Wohnungseinrichtung verwüstet, sie beleidigt, geschlagen und als Terroristin bezeichnet. Seit dem Märtyrertod ihres Bruders H._______ verspüre sie Hass gegen den türkischen Staat und habe deshalb die Guerillas sowie die DEHAP unterstützt. Die Guerillas hätten sie regelmässig aufgesucht und mit ihr diskutiert. Seit dem 25. Januar 2003 sei sie „so etwas Ähnliches“ wie Mitglied dieser Organisation. Anlässlich des zehnten Todestages ihres Bruders H._______ habe sie zusammen mit den Guerillas dessen Grab besucht. Danach seien sie gemeinsam zu ihr nach Hause gegangen. Dort hätten ihr die Guerillas mitgeteilt, dass sie zum Andenken an ihren Bruder eine Aktion planen würden, und sie gebeten, in J._______ ein Paket abzuholen. Dies habe sie getan. Am [.......] sei ein Anschlag auf den Polizeiposten von K._______ verübt worden, wobei zwei Soldaten getötet und mehrere verletzt worden seien. Kurz darauf hätten Guerillakämpfer sie aufgesucht und ihr mitgeteilt, dass das Mitglied L._______ verhaftet worden sei. Weiter sei sie darauf aufmerksam gemacht worden, dass L._______ während der Haft Aussagen über sie machen könnte. Ihr Ehemann habe sie deshalb umgehend nach M._______ geschickt. Nach rund zwei Wochen habe sie erfahren, dass die Sicherheitskräfte in ihrem Dorf eine Operation durchgeführt und sich ausdrücklich nach ihr erkundigt hätten. Im Übrigen gehe es ihr gesundheitlich nicht gut, sie benötige Schlaftabletten sowie weitere Medikamente. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Bestattungserlaubnis betreffend ihren Bruder H._______, die Todesanzeige von H._______, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft CAT betreffend die Tötung von H._______ und einen Antrag auf Freigabe der Leiche, zwei Protokolle der Einvernahmen der Beschwerdeführer vom 24. Juni 1994, ein Gerichtsurteil des N._______ vom 9. Oktober 1996 betreffend O._______, zwei Festnahmebefehle der P._______ vom 5. Juli 2004 betreffend die Beschwerdeführer, einen Artikel betreffend Q._______

3 vom 19. November 2004, einen Mitgliedschaftsantrag vom 15. Januar 2003, ein Schreiben der Beschwerdeführerin an die DEHAP in F._______ vom 30. Januar 2005 sowie die entsprechende Antwort vom 5. Februar 2005 und mehrere undatierte Zeitungsausschnitte sowie Fotos zu den Akten. Der Sohn der Beschwerdeführerin machte geltend, die letzten beiden Jahre vor der Ausreise habe er mit der Grossmutter in F._______ gelebt und dort das Gymnasium besucht. Er wisse nicht, weshalb er habe ausreisen müssen. B. Im Rahmen weiterer Abklärungen hörte das BFM die Beschwerdeführerin und ihren Sohn am 17. März 2005 ergänzend zu den Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, solange sie sich in ihrem Dorf aufgehalten habe, habe sie die PKK unterstützt. Im Zusammenhang mit dem Märtyrertod ihres Bruders H._______ sei ihr im Jahre 1994 vom Staatsanwalt im Rahmen einer Einvernahme vorgeworfen worden, Terroristen zu unterstützen. Einer ihrer Brüder sei sechs Monate inhaftiert gewesen und dabei schwer misshandelt worden. Auch weitere Familienmitglieder seien seitens des Staates „belästigt“ und unter Druck gesetzt worden. Auch habe es in ihrem Dorf immer wieder Militärrazzien durch Spezialeinheiten gegeben. Sie habe deshalb das Dorf verlassen und sei nach R._______ gezogen. Dort sei sie für die DEHAP aktiv gewesen und im Jahre 2003 Vorstandsmitglied geworden. Sie sei immer wieder von den Sicherheitskräften beschimpft und bedroht worden. Der Sohn führte ergänzend aus, seine Eltern seien in der Türkei unter Druck gesetzt worden. Seine Mutter sei krank, sie sei angeschlagen, ziehe sich zurück und klage oft über Kopfschmerzen. C. Aufgrund ihrer Vorbringen ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin am 23. März 2005 um Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses und um Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht. Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. S._______ vom 4. April 2005 zu den Akten. D. Mit Anfrage vom 30. März 2005 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung in Ankara um Abklärung noch offener Fragen. E. Der Beschwerdeführer reiste am 13. Mai 2005 in die Schweiz ein und ersuchte am 17. Mai 2005 um Asyl. Am 24. Mai 2005 wurde er im Empfangszentrum Basel befragt. B._______ hörte ihn am 16. Juni 2005 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, mehrere seiner Cousins seien in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge. 1993 sei er während drei Tagen festgenommen worden. Man habe ihn unter schweren Misshandlungen zur Auswanderung zwingen wollen. Im Zusammenhang mit dem Märtyrertod seines Schwagers sei er im Jahre 1994 während 14 Tagen auf dem Posten festgehalten, dem Staatsanwalt vorgeführt und befragt worden. Nach dem Tod von H._______ sei ihr Haus zerstört worden, weshalb sie das Dorf verlassen und sich nach F._______ begeben hätten. Dort hätten sie zunächst einige Zeit in Ruhe gelebt. Seine Ehefrau habe dann Kontakte mit der DEHAP aufgenommen und sich in der Folge aktiv für diese Partei engagiert. Sie habe an Meetings, Demonstrationen und Hungerstreiks teilgenommen. Er selber habe die Partei finanziell unterstützt.

4 Aufgrund ihres Engagements habe die Beschwerdeführerin immer wieder Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt. Am 13. Juni 2004 habe seine Frau dem Guerilla L._______ ein Paket übergeben. Gleichentags sei ein Anschlag auf den Posten von K._______ verübt worden. Kurz darauf hätten ihnen Freunde mitgeteilt, dass L._______ verhaftet worden sei und die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass dieser unter Folter ihre Namen nennen würde. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin die Türkei verlassen und er selber habe sich bei den Guerillas in den Bergen versteckt. Da er keine Lebenssicherheit mehr verspürt habe, habe auch er sich zur Ausreise entschlossen. F. Am 1. September 2005 ersuchte das BFM die Vertretung in Ankara um ergänzende Abklärungen im Zusammenhang mit der bereits am 30. März 2005 getätigten Anfrage. Die schweizerische Botschaft antwortete der Vorinstanz mit Schreiben vom 21. September 2005. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2005 unterbreitete das BFM den Beschwerdeführern das Abklärungsergebnis zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist ersuchten diese am 20. Oktober 2005 um Fristerstreckung zur Einreichung ihrer Antwort. Innert der erstreckten Frist gaben die Beschwerdeführer am 3. November 2005 ihre Stellungnahme zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 8. November 2005 - eröffnet am 16. November 2005 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. H. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Subeventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Ferner sei den Beschwerdeführern vollständige Einsicht in die Aktenstücke A10/3, A11/1, A12/2, A14/1, A16/3 und A22/3 sowie die von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismittel zu gewähren. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2005 gewährte der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführern Einsicht in die einverlangten Aktenstücke und setzte ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Weiter setzte er ihnen Frist zur Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses und zur Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht sowie zur Einreichung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Fristgerecht reichten die Beschwerdeführer am 12. Januar 2006 die Stellungnahme zur gewährten Akteneinsicht ein und ersuchten, unter Hinweis auf die Fürsorgebestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 5. Januar 2006, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2006 hob der damals zuständige Instruktionsrichter die Ziffer 4 der Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2005

5 wiedererwägungsweise auf und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. K. Am 2. Februar 2006 reichten die Beschwerdeführer fristgerecht einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich vom 11. Januar 2006 sowie einen Austrittsbericht des Kantonsspitals T._______ vom 30. November 2005 zu den Akten. L. Das BFM schloss in der Vernehmlassung vom 16. Februar 2006 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2006 unterbreitete der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführern die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführer ein Fristerstreckungsgesuch ein. Diesem entsprach der Instruktionsrichter der ARK am 8. März 2006. Am 13. März 2006 reichten die Beschwerdeführer die Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der früheren ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie

6 Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. 4.1 Die Beschwerdeführer würden geltend machen, sie hätten seit 1994/95 in F._______/R._______ gewohnt und seien für die Sommermonate jeweils in ihr Dorf E._______ zurückgekehrt, wo sie die PKK unterstützt hätten. Im Zusammenhang mit einem Vorfall im Juni 2004 würden sie gesucht. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer seit ihrem Wegzug nach R._______ während ihrer Sommeraufenthalte in E._______ Operationen seitens der Sicherheitskräfte erlebt hätten. Diesbezüglich hätten die Beschwerdeführer jedoch unterschiedliche Angaben gemacht und seien trotz dieser angeblichen Vorfälle während Jahren immer wieder nach E._______ gereist. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM hätten es die türkischen Sicherheitskräfte, wenn sie die Beschwerdeführer tatsächlich verdächtigt hätten, Terroristen zu sein, beziehungsweise die PKK zu unterstützen, mit Sicherheit nicht bei allgemeinen Operationen und Befragungen bewenden lassen, sondern hätten ein eingehendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet. Bekanntermassen würden die türkischen Behörden äusserst konsequent gegen mutmassliche Teilnehmer an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der PKK vorgehen. Wenn konkrete Anhaltspunkte gegen Verdächtige vorliegen würden, erfolge eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung mit mehrwöchiger Untersuchungshaft und Erstellung von Protokollen, was vorliegend nicht der Fall sei. Dies, sowie der Umstand, dass sich diese Operationen vorwiegend in E._______ ereignet hätten, liessen darauf schliessen, dass die heimatlichen Behörden keine gezielten Verfolgungsabsichten gegen die Beschwerdeführer gehegt hätten. Weiter wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Beschwerdeführer würden geltend machen, im Zusammenhang mit den Ereignissen vom Juni 2004 gesucht zu werden. Die diesbezüglich eingereichten Haftbefehle vom 5. Juli 2004 seien indes gemäss den Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Ankara gefälscht. Namentlich beziehe sich die aufgeführte Verfahrensnummer auf eine andere Person. Dadurch werde die geltend gemachte Gefährdung zusätzlich in Zweifel gezogen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach an der Echtheit der Dokumente festgehalten werde, da nicht klar sei, wer die Abklärungen gemacht habe, seien unbehelflich. Der Beschwerdeführer behaupte weiter, er habe sich im Juni 2004 zur Guerilla begeben und sich rund ein Jahr bei ihnen aufgehalten. Die diesbezüglichen

7 Schilderungen des Beschwerdeführers seien indes vage und allgemein ausgefallen und würden sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpfen. Die einfachen und allgemein gehaltenen Schilderungen würden eine vertiefende Substanz sowie eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen lassen. Ebenso unsubstanziiert seien die Aussagen der Beschwerdeführer zu ihren politischen Aktivitäten ausgefallen. Namentlich habe die Beschwerdeführerin zur PKK und zur DEHAP keine näheren Angaben machen können, was selbst in Berücksichtigung ihres Analphabetismus erhebliche Zweifel an ihrem angeblich jahrelangen Engagement aufkommen lasse. Die diesbezüglichen Aussagen würden jegliche Realitätsmerkmale vermissen lassen, wie sie von einer langjährigen Sympathisantin erwartet werden dürften. Der Schluss auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen werde weiter dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn Ende Juni 2004 Bienen nach E._______ gebracht und der Sohn noch im September 2004 das Gymnasium besucht habe, und der Beschwerdeführer nicht geltend mache, irgend welche Schwierigkeiten gehabt zu haben. Die geschilderte Verfolgungssituation der Beschwerdeführer sei somit insgesamt nicht glaubhaft. Gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG würden die als gefälscht erkannten Haftbefehle eingezogen. 4.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung weiter fest, gemäss konstanter Asylrechtspraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die Vorfälle in den Jahren 1993/94 sowie die Vertreibung aus dem Dorf im Jahre 1994 würden zu weit zurückliegen, um sachlich und zeitlich mit der Ausreise im Jahre 2004 beziehungsweise 2005 zusammenzuhängen. Ausserdem hätten die Beschwerdeführer gemäss den Angaben des Ehemannes nach ihrer Vertreibung jahrelang in R._______ gelebt, ohne nennenswerte Probleme gehabt zu haben, was darauf schliessen lasse, dass seitens der türkischen Behörden keine ernsthaften und gezielten Verfolgungsabsichten gegenüber den Beschwerdeführern vorhanden gewesen seien. Die Beschwerdeführer würden sodann geltend machen, wegen eines Bruders der Beschwerdeführerin, welcher bei der Guerilla gewesen sei, unterdrückt worden zu sein. In der Türkei bestehe die Sippenhaft im Sinne eines gesetzlich vorgebrachten Haftbarmachens einer ganzen Sippe beziehungsweise Familie für Vergehen einzelner Angehöriger nicht. In der Praxis würden jedoch staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politisch Aktiver angewendet (Reflexverfolgung). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, sei vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Zudem sei in der Regel eine gewisse Exponierung des Reflexverfolgten erforderlich. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführer hätten keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Zudem würden mehrere Familienangehörige sowie der zwischenzeitlich volljährige Sohn der Beschwerdeführer nach wie vor in der Türkei leben. Darüber hinaus lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführer sich in bedeutendem Masse für illegale politische Organisationen exponiert hätten. Eine Reflexverfolgung der

8 Beschwerdeführer sei daher nicht anzunehmen. Dass die Beschwerdeführerin schliesslich Sympathisantin und Mitglied der DEHAP gewesen sei und es an wiederkehrenden Anlässen Drohungen gegen sie gegeben habe, genüge nicht, um auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Namentlich sei der Sohn U._______ der Beschwerdeführer wegen seiner guten schulischen Leistungen in der Türkei zurückgelassen worden. Sodann seien bis auf einen Bruder der Beschwerdeführerin sämtliche Geschwister der Beschwerdeführerin sowie mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei wohnhaft, respektive würden zu Besuchszwecken aus dem Ausland in die Türkei einreisen, was weitere Indizien dafür seien, dass seitens der heimatlichen Behörden keine ernsthaften Verfolgungsabsichten gegenüber der Familie vorhanden seien. Schliesslich habe auch die Botschaftsabklärung ergeben, dass gegen die Beschwerdeführer nichts vorliege. Die Beschwerdeführer könnten sich daher allfälligen zukünftigen behördlichen Druckausübungen durch Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen und seien daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe und der ergänzenden Eingabe vom 12. Januar 2006 wird zur Glaubhaftigkeit auf den jederzeit im persönlichen Gespräch feststellbaren Analphabetismus und die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin sowie die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, auf die ihm gestellten Fragen einzugehen und sich selbst verständlich zu machen, verwiesen. Weder anlässlich der Befragungen noch in der angefochtenen Verfügung sei diesen Umständen Rechnung getragen worden. Eine konkrete, detaillierte und differenzierte Schilderung eines komplexen Sachverhalts setze voraus, dass die dazu nötigen sprachlichen und intellektuellen Fähigkeiten vorhanden seien. Nur weil jemand dazu nicht in der Lage sei, weil ihm die nötige Bildung und die psychische Stabilität fehle, könne in keiner Art und Weise auf Unglaubhaftigkeit geschlossen werden. Alle aufgeführten angeblichen Ungereimtheiten und Widersprüche, der fehlende Detailreichtum und die fehlende Differenzierung der Vorbringen liessen sich durch die mangelnden intellektuellen Fähigkeiten und den mentalen Zustand der Beschwerdeführerin erklären. Es entstehe im persönlichen Gespräch mit den Beschwerdeführern der Eindruck von sehr einfachen, sehr ungebildeten und psychisch massiv überbelasteten sowie hilflosen Menschen. Sodann hätten die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Märtyrertod des Bruders der Beschwerdeführerin, der Zerstörung des Wohnhauses in C._______, den Wohnverhältnissen von 1994 bis 2004 und bezüglich der Ereignisse um den 13. Juni 2004 unabhängig voneinander in den mehrere Monate auseinander liegenden Befragungen grundsätzlich übereinstimmende Angaben gemacht. Aufgrund ihrer geringen intellektuellen Fähigkeiten seien die Beschwerdeführer ferner nicht in der Lage, die komplexen Abläufe der verzögerten Flucht, die Geschichte um das für die PKK transportierte Paket, den Anschlag auf den Polizeiposten und die nachfolgende Festnahme von L._______ zu erfinden. Sie könnten diese Ereignisse nur aus ihrer tatsächlichen Erinnerung schildern, wobei Abweichungen, Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten dabei zwangsläufig die Folge seien und für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden. Des Weitern würden die Aussagen der Beschwerdeführer mit den eingereichten Beweismitteln

9 übereinstimmen. Die Beweismittel Nrn. 1 bis 5 dokumentierten die Tötung des Bruders H._______, die Inhaftierung des Bruders I._______ im Jahre 1994 und die Vertreibung der Familie aus ihrem Herkunftsort im Jahre 1994/95. Auch die eingereichten Fotos (Beweismittel Nr. 9) würden die Zerstörung des Wohnhauses in C._______ belegen. Aus Beweismittel Nr. 10 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin nach der Tötung von H._______ von den Sicherheitskräften zu ihrem Engagement für die PKK befragt worden sei. Ihre generelle Glaubwürdigkeit werde dadurch gestärkt. Keine Übereinstimmung in den Aussagen der Beschwerdeführer gebe es bezüglich des 10. Todestages und des Tages des Anschlags auf den Polizeiposten. Klar sei aber, dass diese Ereignisse in der Zeit vom [.......] stattgefunden hätten. Im als Beweismittel Nr. 7 eingereichten Zeitungsartikel vom 19. November 2004 werde die Situation des Bruders I._______ der Beschwerdeführerin beschrieben, der im Herbst 2004 durch Dorfschützer und Sicherheitskräfte belästigt worden sei. Diesen Zeitungsartikel habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 17. März 2005 erwähnt und darauf verwiesen, dass die Sicherheitskräfte im Haus ihres Bruders nach ihr und ihrem Ehegatten gefragt hätten. Das BFM habe diesen für das vorliegende Verfahren doch erheblichen Sachverhalt nicht weiter abgeklärt. Die Beschwerdeführerin habe mit der Einreichung dieses Zeitungsartikels belegt, dass ihr Bruder I._______ im Herbst 2004 tatsächlich mit neuen Schwierigkeiten konfrontiert worden sei. Zusätzlich ergebe sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie im Juni 2004, somit einige Monate vor diesem Vorfall, wegen des Anschlags der PKK auf den Posten von K._______ und der Verhaftung eines PKK-Aktivisten habe fliehen müssen. Der mit dem Beweismittel Nr. 7 dokumentierte Übergriff auf I._______, verbunden mit dem Hinweis, dass dabei nach den Beschwerdeführern gefragt worden sei, mache klar, welche Bedeutung die türkischen Sicherheitskräfte der Ergreifung der Beschwerdeführer zumesse. In diesem Zusammenhang habe das BFM weitere Sachverhaltsabklärungen durch die Botschaft unterlassen. Namentlich habe es keine Abklärungen zum Anschlag vom Juli 2004 auf den Polizeiposten von K._______ und die Verhaftung von L._______ in Auftrag gegeben. Über die Kanäle der schweizerischen Botschaft hätte auch herausgefunden werden können, ob ein Verfahren gegen L._______ eröffnet worden sei. Sodann habe das BFM die Bedeutung dieses Zeitungsartikels verkannt und, ausser dass er als eingereicht bezeichnet worden sei, würden sich im angefochtenen Entscheid keine Äusserungen dazu finden. Von besonderer Bedeutung sei schliesslich das Beweismittel Nr. 8. Der Präsident der örtlichen DEHAP habe, damit er offiziell eine Auskunft erteilen können, auch die Anfrage der Beschwerdeführer an die DEHAP verfasst. Diese habe er danach in die Schweiz gesendet, wo sie von der Beschwerdeführerin unterschrieben und beim BFM eingereicht worden sei. Gemäss dem Antwortschreiben der DEHAP vom 5. Februar 2005 sei die Beschwerdeführerin ein aktives Mitglied gewesen und oft bedroht worden. Sie sei wegen ihres Engagements in den Kreisvorstand gewählt worden. Trotz Drohungen habe sie ihre Tätigkeit weitergeführt. Die Bestätigung lasse die Ausführungen der Vorinstanz zur Reflexverfolgung als

10 unrichtig erscheinen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ein nicht unwesentliches politisches Engagement an den Tag gelegt habe und deshalb auch tatsächlich bedroht worden sei. In diesem Zusammenhang wäre sodann zu erwarten gewesen, dass im Rahmen der Abklärungen der schweizerischen Botschaft der Präsident der DEHAP kontaktiert worden wäre. Insoweit sei der rechtserhebliche Sachverhalt weder richtig noch vollständig abgeklärt worden. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht seien sodann die eingereichten Festnahmebefehle der P._______ vom 5. Juli 2004 echt. Die Dokumente seien den Beschwerdeführern aus der Türkei zugestellt worden und würden für sie keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass Familienangehörige oder weitere Personen sie gefälscht hätten. Entsprechend hätten die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2005 um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Dokumente ersucht. Das BFM habe den Antrag abgelehnt und sei nicht weiter auf die Mangelhaftigkeit der Botschaftsanfrage eingegangen, welche sich nicht dazu äussere, wer die entsprechenden Abklärungen bei welcher Behörde getroffen habe. Weiter wird zu diesen Dokumenten in der Stellungnahme vom 12. Januar 2006 ausgeführt, über V._______, Präsident des IHD E._______, hätten die Beschwerdeführer erfahren, dass die Umstrukturierung der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden in der Gegend von D._______ zu administrativen Pannen geführt habe. Namentlich seien viele Akten von Verfahren in D._______ verschwunden. Aktuell sei nicht mehr D._______ zuständig, sondern W._______, nachdem kurz Zeit X._______ zuständig gewesen sei. V._______ werde sich um weitere Abklärungen bemühen. 5.2 In der Replik vom 13. März 2006 verweisen die Beschwerdeführer vollumfänglich auf ihre Rechtsmitteleingabe sowie die Beschwerdeergänzung. Weiter wird ausgeführt, das BFM habe auch im Rahmen der Vernehmlassung zum Analphabetismus der Beschwerdeführerin, ihren dissoziativen Zuständen sowie zur Frage des Einflusses der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin auf ihr Aussageverhalten nicht Stellung genommen. 6. Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. 6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel

11 berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 6.2 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellt und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen vorgenommen hat. Die Beschwerdeführer hatten anlässlich der insgesamt je drei Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu ihren Asylgründen zu äussern (vgl. nachstehend E. 7.1). Sodann hat das BFM im Rahmen einer Botschaftsanfrage Abklärungen vor Ort tätigen lassen. Dabei kann es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht angehen, dass vor Ort sämtliche Angaben von Asylgesuchstellern im Einzelnen überprüft werden. Vielmehr geht es darum festzustellen, ob aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts und der eingereichten Beweismittel die Angaben zutreffen und die Dokumente echt sind. In casu hat die Botschaft festgestellt, dass die Beschwerdeführer nicht fichiert sind, nicht gesucht werden und kein Passverbot gegen sie vorliegt. Sodann haben die Abklärungen vor Ort ergeben, dass die Grossfamilie A._______ für ihr politisches Engagement für die HADEP bekannt ist und sich die Polizei auch regelmässig nach ihr erkundige. Weiter hat die Überprüfung der beiden eingereichten Haftbefehle durch die Botschaft ergeben, dass es sich bei beiden Dokumenten aus verschiedenen Gründen um Fälschungen handle. In Anbetracht der je drei Befragungen der Beschwerdeführer und des Ergebnisses der Botschaftsanfrage bestand vorliegend für das BFM zu Recht keine Veranlassung, weitere Abklärungen über die Vertretung in Ankara zu tätigen. Die Vorinstanz hat demnach den Sachverhalt genügend abgeklärt. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung aufgrund von Widersprüchen sowie mangelnder Substanziierung auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen. Zur Erklärung dieser Unstimmigkeiten wird sowohl in der Rechtsmitteleingabe als auch in der Eingabe vom 12. Januar 2006 und der Replik vom 13. März 2006 auf die mangelnde Bildung der Beschwerdeführer, insbesondere aber auf den Analphabetismus der Beschwerdeführerin verwiesen. Zunächst ist festzustellen, dass das BFM den Schluss auf Unglaubhaftigkeit damit begründete, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer einerseits den gesicherten Erkenntnissen des Amtes widersprechen und auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt würden, andererseits zu wenig substanziiert seien. Soweit sich die Beschwerdeführer auf den Analphabetismus der Beschwerdeführerin berufen, kann dieser einzig unter dem letztgenannten Aspekt der mangelnden Substanziierung berücksichtigt werden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der B._______ während insgesamt sechs Stunden, beim BFM während weiteren vier Stunden (inkl. Rückübersetzung) angehört wurde. Beide Anhörungen umfassten verschiedene Aspekte der Asylbegründung und ermöglichten der Beschwerdeführerin, ihre Asylvorbringen ausführlich darzulegen.

12 Richtig ist zwar, dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin von einer gewissen Einfachheit geprägt sind; jedoch stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die ihr gestellten Fragen sowohl im jeweiligen Kontext als auch inhaltlich korrekt beantwortet worden sind. Auch lassen sich aus beiden Protokollen keine Hinweise auf Verständigungsprobleme und beiden Beiblättern der Hilfswerksvertretung keine Anhaltspunkte auf Verständigungsschwierigkeiten entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat zudem unterschriftlich bestätigt, ihre Aussagen seien korrekt wiedergegeben worden. Dabei hat sie sich behaften zu lassen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, nach dem Tod ihres Bruders im Jahre 1994 habe sie ihren Hass gegen den Staat in der Unterstützung der PKK und der DEHAP zum Ausdruck gebracht (vgl. A1, S. 4). Ihr politisches Engagement umschrieb sie wie folgt: Sie habe an Newroz-Feiern teilgenommen, an den Märschen vom 8. März und 1. September mitgewirkt (vgl. A1, S. 5), die Partei beziehungsweise Versammlungen besucht (vgl. A8, S. 6 f., 13), an Protesten und am Hungerstreik teilgenommen (vgl. A8, S. 7). Zur Gesinnung der DEHAP führte sie aus, die Organisation sei gegen Ausbeutung, für Gerechtigkeit, und sie sei für die Ärmsten da. Weitergehende Angaben zu ihren politischen Aktivitäten und zur Organisation konnte die Beschwerdeführerin, auch auf entsprechende Nachfragen seitens der jeweiligen Beamten, nicht machen. Namentlich war sie weder in der Lage, auch nur eine einzelne von ihr miterlebte Aktion der Partei ansatzweise darzutun, noch ihr politisches Gedankengut auch nur in groben Zügen zu umschreiben (A 8, S. 7, 12 f.; A 21, S. 5 f.). Nachdem sich die Beschwerdeführerin während rund zehn Jahren für die DEHAP engagiert haben will und im Jahre 2002 in den Vorstand der lokalen DEHAP gewählt worden sei (A 21, S. 3 und 5), dürfte von ihr - auch unter Berücksichtigung ihres Analphabetismus - ohne weiteres erwartet werden, dass sie ihre politischen Aktivitäten ausführlicher und substanziierter wiederzugeben vermag. Dies gilt umso mehr, als sie beim Vortragen ihrer Asylgründe lediglich über von ihr selbst Erlebtes zu berichten hat und die beiden Anhörungen an keiner Stelle den Eindruck entstehen lassen, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des erwähnten Analphetismus die Tragweite der ihr gestellten Fragen nicht erfassen und/oder keine adäquaten Antworten zu Protokoll geben können. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bestehen somit ernsthafte Zweifel am geltend gemachten grossen politischen Engagement der Beschwerdeführerin beziehungsweise ist davon auszugehen, sie habe sich in unbedeutendem Masse für die Partei engagiert. Diese Zweifel werden weiter dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin erstmals anlässlich der Befragung durch das BFM vortrug, sie sei nach den Parlamentswahlen im Jahre 2002 Mitglied des Vorstandes der DEHAP geworden. Selbst unter Berücksichtigung des Analphabetismus der Beschwerdeführerin hätte von ihr erwartet werden dürfen, dass sie diese doch wichtige Funktion innerhalb der von ihr während Jahren unterstützten Partei bereits im Rahmen der vorangegangenen Anhörung angeführt hätte. Ferner kann von einem Vorstandsmitglied auch unter dem Aspekt der Substanziierung erwartet werden, dass es sein politisches Engagement ausführlicher und detaillierter darzutun vermag und sich nicht auf einige wenige allgemeine Angaben beschränkt, wie dies die Beschwerdeführerin tat. An dieser Feststellung vermag auch die eingereichte Bestätigung seitens der DEHAP nichts zu ändern. Diesbezüglich erscheinen insbesondere auch die Ausführungen in der

13 Beschwerdeergänzung, wonach der örtliche Präsident der DEHAP - damit er offiziell eine Auskunft habe erteilen können - auch die Anfrage der Beschwerdeführerin an die DEHAP verfasst und sie der Beschwerdeführerin zur Unterschrift in die Schweiz geschickt habe, reichlich konstruiert. Hinzu kommt, dass die Korrespondenz des Präsidenten der DEHAP nicht auf dem offiziellen Papier der Partei erfolgte. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, ein ernsthaftes politisches Engagement glaubhaft darzutun. Ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer ein politisches Engagement überzeugend darzutun. Auch unter Mitberücksichtigung seiner geringen Ausbildung ist festzustellen, dass sich seine diesbezüglichen Aussagen in allgemeinen und wenig detaillierten Angaben erschöpfen und somit insgesamt als nicht glaubhaft zu bewerten sind. 7.2 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdeführerin sei nach dem Anschlag auf den Polizeiposten von K._______ im [.......] ausgereist und der Beschwerdeführer habe sich bis zu seiner Ausreise zu den Guerillas in die Berge zurückgezogen. Dem Gericht ist bekannt, dass im [.......] ein Anschlag auf den Posten von K._______ verübt wurde, bei welchem zwei Soldaten ums Leben kamen. Wie vorstehend dargelegt, bestehen aber erhebliche Zweifel am geltend gemachten politischen Engagement der Beschwerdeführer. Ferner stimmt das von den Beschwerdeführern zwar übereinstimmend angegebene - Datum des Anschlages nicht mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts überein. Die Beschwerdeführerin hielt sich nämlich zum massgeblichen Zeitpunkt bereits in M._______ auf, weshalb sie kaum der geltend gemachten Tat bezichtigt worden sein kann. Sodann war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, detaillierte und konkrete Angaben zu den Geschehnissen zwischen dem 10. Todestag ihres Bruders und dem Anschlag auf den Polizeiposten zu machen, welche den Eindruck vermitteln würden, die Beschwerdeführerin würde über selbst Erlebtes berichten. Ebenso konnte der Beschwerdeführer seinen, an den Anschlag anschliessenden, fast einjährigen Aufenthalt bei den Guerillas in den Bergen in keiner Weise substanziiert, überzeugend und nachvollziehbar dartun. Seitens des Gerichts wird daher ernsthaft bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld des Anschlags auf den Polizeiposten von K._______ ein Paket in J._______ abholte und dem Guerilla L._______ übergab, dieser anschliessend im Zusammenhang mit dem Anschlag verhaftet wurde und die Beschwerdeführerin daher zu befürchten hätte, aufgrund allfälliger Aussagen von L._______ belastet zu werden. Hätte L._______ im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten Verfahrens tatsächlich die Beschwerdeführerin namentlich erwähnt, wäre mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden, mithin würde die Beschwerdeführerin über entsprechende echte Dokumente verfügen. Die Beschwerdeführer haben indes zwei Haftbefehle eingereicht, die sich nach Abklärungen durch die Botschaft vor Ort als Fälschungen erwiesen. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung dazu ausgeführt, die angegebene Verfahrensnummer würde sich auf eine andere Person beziehen. Weitere, der Vorinstanz aufgrund der Botschaftsabklärung bekannte Fälschungsmerkmale hat es zu Recht unter dem Aspekt von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG nicht offen gelegt. An dieser Stelle sei einzig darauf verwiesen, dass die den Haftbefehl betreffend den Beschwerdeführer ausstellende Behörde ihre Büros zum

14 Ausstellungszeitpunkt des Dokuments bereits geschlossen hatten. In der Beschwerdeergänzung vom 12. Januar 2006 halten die Beschwerdeführer an der Echtheit der beiden Dokumente fest und führen aus, sie seien bestrebt, die Echtheit zu belegen. Der ihnen bekannte V._______ werde weitere Abklärungen vornehmen, entsprechende Informationen würden nachgereicht. Dazu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer bis heute kein Beweismittel nachgereicht haben, welches die Qualifikation der beiden Dokumente als Fälschungen in Frage ziehen würde. Mit dem blossen Festhalten an der Echtheit der beiden Beweismittel vermögen die Beschwerdeführer jedenfalls nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM die Haftbefehle zu Unrecht als Fälschungen qualifiziert hat. Auch führt der Hinweis in der Stellungnahme vom 12. Januar 2006, wonach die Umstrukturierung der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden zu administrativen Pannen geführt habe, nicht zu anderen Schlüssen. Das vom BFM aufgeführte Fälschungsmerkmal (Verfahrensnummer betrifft eine andere Person) lässt sich jedenfalls nicht mit der geltend gemachten Umstrukturierung erklären. Bei dieser Sachlage sowie in Würdigung der in der Botschaftsantwort aufgeführten Fälschungsmerkmale hat das BFM zu Recht die beiden Haftbefehle vom 5. Juli 2005 als Fälschungen erkannt und gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Zudem stellt der Umstand, dass die Beschwerdeführer gefälschte Dokumente als Beweismittel für ihre Vorbringen eingereicht haben, ihre persönliche Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage. Die dargelegten Zweifel werden schliesslich dadurch erhärtet, dass gemäss den Abklärungen der schweizerischen Botschaft vor Ort die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland weder fichiert sind, noch gesucht werden, noch einem Passverbot unterliegen und offenbar bereits rund vier Jahre früher, als gegenüber den schweizerischen Behörden angegeben, die Heimat verlassen haben. 7.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführer (unter Vorbehalt des nachfolgend Genannten) bestehen. 7.4 7.4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Bruder H._______ der Beschwerdeführerin sei im Jahre 1994 von den Sicherheitskräften erschossen und sie seien in diesem Zusammenhang dem Staatsanwalt vorgeführt worden. Auch seien sie in den Jahren 1994/1995 aus ihrem Heimatdorf vertrieben worden. In der Beschwerdeergänzung wird auf die eingereichten Fotos verweisen, welche die Zerstörung des Hauses der Beschwerdeführer belegen sollen. Weder das Gericht noch die Vorinstanz stellen die Tötung des Bruders der Beschwerdeführerin sowie die Vertreibung aus dem Dorf in Frage. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass diese Ereignisse nicht im erforderlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführer im Jahre 2004 beziehungsweise 2005 stehen. Dieser Schluss rechtfertigt sich namentlich auch deshalb, da laut den Aussagen des Beschwerdeführers nach dem Umzug nach F._______/R._______ „lange Zeit Ruhe“ herrschte und die Familie sogar erwog, ins Dorf zurückzukehren (vgl. A30, S. 12). 7.4.2 Wie vorstehend ausgeführt wurde, bestehen erhebliche Zweifel am politischen

15 Engagement der Beschwerdeführer. Die Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Ankara haben indes ergeben, dass die Grossfamilie A._______ für ihr politisches Engagement, namentlich zugunsten der HADEP, bekannt sei. Die Polizei würde sich regelmässig bei den zuständigen Stellen über allfällige politische Aktivitäten von Mitgliedern der Grossfamilie A._______ erkundigen. Vor diesem Hintergrund, den Vorkommnissen aus den Jahren 1994/1995 und aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführer kann demnach nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer mit der DEHAP sympathisierten und sich die Beschwerdeführerin allenfalls auf unterschwelligem Niveau für die Organisation engagiert hat. Insoweit ist auch nicht vollkommen auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer gewisser Repression seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt waren. Aufgrund der wiedersprüchlichen, undifferenzierten und vagen Aussagen der Beschwerdeführer ist jedoch davon auszugehen, dass ihr politisches Engagement, insbesondere dasjenige der Beschwerdeführerin, offensichtlich nicht von einem derartigen Ausmass war, dass die allenfalls in diesem Zusammenhang erlittenen Repression ein im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass angenommen hätte. Nach den Erkenntnissen des Gerichts wurden in der Türkei bislang nur exponierte Aktivisten der DEHAP für längere Zeit festgenommen, namentlich Angehörige des Parteikaders, Wahlkandidaten oder Anhänger, die sich aktiv an Kundgebungen beteiligt oder sich sonst in irgendeiner Weise prononciert für die Partei engagiert haben beziehungsweise in einem konkreten Zusammenhang mit der PKK verdächtigt wurden. Eine solch exponierte Stellung konnte die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht dartun. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdeführerin als einfaches Mitglied der DEHAP über Jahre hinweg im Visier der lokalen Sicherheitskräfte gestanden haben soll. Diese Schlussfolgerung deckt sich sodann mit den vorerwähnten Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Ankara. 7.4.3 Die Beschwerdeführer befürchten weiter, aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen allfälligen Benachteiligungen seitens des türkischen Staates ausgesetzt zu sein. Dazu verweisen sie auf den Märtyrertod des Bruders H._______ der Beschwerdeführerin, die Verhaftungen des Bruders I._______ der Beschwerdeführerin im Jahre 1994 sowie dessen Belästigungen durch die Sicherheitskräfte im Jahre 2004. Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren Polit-Malus auf einen solchen auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine „Sippenhaft“ in diesem weiteren Sinn ist von den türkischen Behörden etwa in den Süd- und Ostprovinzen nicht selten angewandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen Angehörigen der PKK oder anderer staatsfeindlichen Organisationen zu ergründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem

16 Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1994 Nr. 5). Im Urteil EMARK 2005 Nr. 21 wurde festgestellt, dass aufgrund der aktuellen Lageentwicklung die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht auszuschliessen sei. Zwar sei festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Dagegen müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Diese durch die ARK vorgenommene Lageanalyse gilt auch weiterhin für das Bundesverwaltungsgericht. Zum familiären Umfeld der Beschwerdeführer im Kontext der politischen Aktivitäten für die PKK ist festzustellen, dass der Bruder I._______ der Beschwerdeführerin im Herbst 2004 von den Sicherheitskräften belästigt und im August 2005 ein entfernter Verwandter festgenommen wurde. Abgesehen davon, dass es sich bei letzterem um einen entfernten Verwandten handeln soll, legen die Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, inwieweit ihnen aufgrund dieser Verhaftungen Nachteile erwachsen sein sollen. Auch vermögen sie aus dem Umstand, dass zwei vom Beschwerdeführer genannte Cousins in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurden, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Beschwerdeführer erwähnte die beiden Verwandten beim Kanton einzig unter dem Titel „verwandtschaftliche Verhältnisse in der Schweiz“ (A 30, S. 4), und weder er noch die Beschwerdeführerin beriefen sich in der Asylbegründung auf diese zwei Verwandten in irgend einer Weise. Zwar hat die Botschaftsanfrage ergeben, dass die Grossfamilie A._______ zumindest bei der lokalen Polizei für ihr politisches Engagement zugunsten der HADEP bekannt ist und sich die Polizei auch regelmässig bei den zuständigen Behörden über allfällige politische Aktivitäten der Familie erkundigt, ohne dabei allerdings nach konkreten Einzelpersonen zu fragen. Allerdings hat die Botschaftsanfrage auch ergeben, dass sich die ganze, zahlenmässig sehr grosse Familie A._______ nach wie vor in F._______ aufhält und der Vater der Beschwerdeführerin dort ein Kaffeehaus betreibt. Bei dieser Sachlage kann somit insgesamt nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung der Beschwerdeführer geschlossen werden. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in den 90iger Jahren sowie später möglicherweise zufolge ihrer Zugehörigkeit zur Grossfamilie A._______ allenfalls gewissen, allerdings nicht asylrelevanten Benachteiligungen seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt waren. Diese Übergriffe waren indes offensichtlich nur lokaler Natur. Dieser

17 Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als aufgrund der Botschaftsabklärung feststeht, dass die Beschwerdeführer weder fichiert sind noch gesucht werden und auch kein Passverbot gegen sie besteht. Die Beschwerdeführer hätten sich demzufolge allfälligen Nachstellungen ohne weiteres durch eine innerstaatliche Fluchtalternative entziehen können. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtling anerkannt werden können. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen sowie die weiteren ins Recht gelegten Eingaben und Beweismittel einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist den Beschwerdeführern das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. 8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 21). 8.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht

18 gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. dazu der nach wie vor zutreffende Entscheid der ARK in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 8.3.1 Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei psychisch krank. Das BFM führte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung aus, die traumatisierenden Erlebnisse als Ursache der posttraumatischen Belastungsstörung der Beschwerdeführerin würden angeblich bis ins Jahre 1994 zurückgehen. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin deswegen in der Türkei je einmal in ärztlicher Behandlung gewesen wäre, beziehungsweise eine solche benötigt hätte. Psychische Probleme könnten auch im Heimatland der Beschwerdeführerin behandelt werden, weshalb es sich erübrige, den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin von Amtes wegen näher abzuklären. 8.3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu ausgeführt, anlässlich der Befragungen hätten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn gleichlautend und anhaltend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin unter schweren psychischen Problemen leide. Der Hausarzt Dr. med. S._______ habe eine posttraumatische Belastungsstörung mit Depression diagnostiziert und auf die zwingende Behandlungsnotwendigkeit hingewiesen. Bereits in der Stellungnahme vom 3. November 2005 sei darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin seit zwei Monaten durch die psychiatrische Poliklinik in Zürich von Dr. Y._______

19 behandelt werde und um die Einholung eines psychiatrischen Berichts ersucht worden. Dies habe das BFM mit dem Hinweis auf die Gewährleistung einer angemessenen Behandlung in der Türkei abgewiesen. Nachdem sich aus fachlicher Hinsicht klare Hinweise darauf ergeben würden, dass bei der Beschwerdeführerin die Situation vorliegen könnte, dass sie zwingend auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen sei, und eine solche Behandlung nicht mit einer erfolgreichen Prognose in der Türkei durchgeführt werden könne, hätte das BFM den Sachverhalt weiter abklären müssen, indem es den beantragten ausführlichen ärztlichen Bericht eingeholt hätte. 8.3.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung zu dem auf Beschwerdestufe eingereichten ärztlichen Zeugnis fest, die posttraumatische Belastungsstörung sei bereits im ärztlichen Bericht vom 4. April 2005 diagnostiziert und vom BFM nicht in Frage gestellt worden. Das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung gebe noch keine Anhaltspunkte hinsichtlich deren Ursache. Ein Arzt könne mit einiger Sicherheit eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizieren, deren Ursache hingegen könne er nur aufgrund der Aussagen des Patienten zu eruieren versuchen. Neben traumatisierenden Erlebnissen im Heimatland, welche nicht eo ipso auf eine staatliche Verfolgung zurückgeführt werden müssten, könnten auch die durch das Verlassen des Heimatlandes eingetretene Entwurzelung oder andere Umstände zum diagnostizierten Krankheitsbild führen. Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei in Behandlung gewesen wäre. Ein ärztlicher Bericht könne somit nur ein Element bei der Gesamtbeurteilung eines Falles bilden. Der Arztbericht äussere sich über die Ursache der Erkrankung nicht, was sich mit der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer vereinbaren und Raum für eine andere als die geltend gemachte Ursache offen lasse. Das BFM sehe sich in dieser Einschätzung dadurch gestärkt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Ärzten erklärt habe, sie habe im Rahmen ihrer politischen Aktivitäten lediglich einfache Aufgaben übernommen. Angesichts der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin und der nicht festgestellten Ursache der posttraumatischen Belastungsstörung sei nur der Schluss zu ziehen, dass offensichtlich andere als die geltend gemachten Vorbringen Ursache der psychischen Probleme seien. Da dem ärztlichen Bericht weiter zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin unter Heimweh leide und mit den vielen verschiedenen Kulturen überfordert sei, erscheine es fraglich, ob eine dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes in der Schweiz überhaupt je erreicht werden könnte. Zudem würden keine Kontraindikationen für eine Behandlung in der Nähe des Ortes eines allfälligen erlebten Traumas bestehen. Vielmehr könne dies für die Aufarbeitung von psychischen Problemen hilfreich sein. Für die Weiterführung der Behandlung im Heimatland spreche auch, dass sich Ärzte vor Ort besser in die Mentalität ihrer Landsleute einfühlen könnten. Psychische Probleme könnten in der Türkei behandelt werden und die Behandlungen würden durchaus dem Niveau in der Schweiz entsprechen. Es liege in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sich mit Hilfe der Ärzte auf die Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Sodann könnten die Vollzugsbehörden in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten für die nötige medizinische Betreuung und Begleitung sorgen, wie auch eine sich allenfalls im Heimatland aufdrängende weitere

20 Behandlung sicherstellen. Der Beschwerdeführerin stehe es auch frei, beim BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Bezüglich der vorhandenen Suizidalität müsse in Betracht gezogen werden, dass der Suizidversuch nach Ablehnung des Asylgesuchs offenbar in einem engen Zusammenhang mit dem drohenden Vollzug gestanden habe. Eine depressive Episode bei Ausländern, deren Asylgesuch abgewiesen worden sei, mache sich nicht selten in diesem Moment bemerkbar. Dieses Phänomen stehe jedoch selbst bei Vorliegen von Suizidgedanken dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Allfällige suizidale Tendenzen könnten bei einer adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe auch im Heimatland medikamentös gedämpft werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf das intakte Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin in der Türkei hinzuweisen. 8.3.4 In der Replik wird auf den Arztbericht vom 11. Januar 2006 verwiesen. Da sich der Bericht zu wesentlichen Punkten nicht äussere, seien zwingend weitere Abklärungen erforderlich. Im Rahmen der vollständigen Abklärung des Sachverhalts sei ein ergänzender Arztbericht einzuholen. Sodann zweifle das BFM zu Recht nicht an der durch Spezialärzte gestellten Diagnose. Hingegen stelle es die Ursachen für die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung in Frage. Es sei gesetzlich nicht vorgesehen, dass sich medizinische Laien, wie die schweizerischen Asylbehörden, über die Diagnose in einem spezialärztlichen Bericht hinwegsetzen würden. Ohne weitere Abklärungen könne ein medizinischer Laie nicht andere Ursachen für die psychiatrische Diagnose als Ursache für das Krankheitsbild annehmen. Sodann würden die Folgerungen des BFM in wesentlichen Punkten den Feststellungen der Ärzte widersprechen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung müsse vorliegend nicht nur ein einzelner Suizidversuch berücksichtigt werden, sondern die krankheitsbedingte Suizidalität der Beschwerdeführerin. 8.3.5 Die Beschwerdeführer rügen, das BFM habe den Sachverhalt betreffend die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Unter Ziffer 6.1. wurde ausgeführt, dass der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gelte, sondern sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden finde. Wie bereits vorstehend, kommt das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegend geltend gemachten Zusammenhang zum Schluss, dass das BFM den Sachverhalt vollständig erstellt hat. Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 23. März 2005 aufgefordert, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Wenn die Beschwerdeführerin in der Folge lediglich einen Arztbericht ihres Hausarztes einreicht und nicht von sich aus, im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht, weitere medizinische Abklärungen veranlasst, so hat sie dies sich selbst anrechnen zu lassen. In Anbetracht der nachstehenden Ausführungen erübrigen sich hier jedoch weitergehende Ausführungen. 8.3.6 In seinem ärztlichen Bericht vom 4. April 2005 hält der behandelnde Hausarzt Dr. med. S._______ zur Anamnese fest, die Beschwerdeführerin habe Folterungen sowie die Tötung ihres Bruders durch das Militär erlebt und sei selbst misshandelt und bedroht worden. Weiter führt er aus, die Beschwerdeführerin werde wegen ausgeprägten Schlafstörungen mit regelmässigen Angstträumen, Verfolgungsängsten, Kopfschmerzen und Atembeschwerden seit Ende 2004 mit

21 antidepressiven und beruhigenden Medikamenten behandelt. Vor diesem Hintergrund diagnostizierte der Arzt eine posttraumatische Belastungsstörung mit Depressionen, welche einer psychotherapeutischen Aufarbeitung bedürfe. Ohne Behandlung bestehe die Gefahr der Chronifizierung der Beschwerden. Gemäss dem Austrittsbericht des Kantonsspital T._______ vom 30. November 2005 wurde die Beschwerdeführerin am 19. November 2005 nach einem Selbstmordversuch mit Deroxattabletten ins Spital eingewiesen. Zur Anamnese wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe den Ausweisungsbescheid erhalten und Angst bekommen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei Ähnliches erleben würde wie ihr getöteter Bruder. Sie habe nicht mehr darüber nachdenken wollen. Für sie scheine der Tod unausweichlich, mit Suizid oder als Folteropfer. Der Ehemann habe angeben, die Beschwerdeführerin habe Schlimmes erlebt. Der Sohn habe berichtet, die Mutter habe seit ungefähr einem Jahr Selbstmordgedanken, die Medikamente sowie die Therapie im Zentrum [.......] hätten leider nicht zu einer Besserung geführt. Zur Beurteilung, Therapie und deren Verlauf wird festgehalten, am 21. November 2005 habe ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin stattgefunden, wobei eine Traumatisierung durch den Verlust des Bruders und seine Erlebnisse im Gefängnis sowie auch durch die eigene Gefährdung angesprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt akut suizidal gewesen, habe keinen Ausweg gesehen und sei der Meinung gewesen, der Tod sei unausweichlich. Das Denken sei auf die Themen Tod, Verfolgung, Verlust des Bruders und die Ausweisung eingeengt gewessen. Während der zehntägigen stationären Behandlung habe sich die Beschwerdeführerin zunehmend geöffnet, bei gemeinsamen Aktivitäten hätten sich indes immer wieder dissoziative Episoden als Ausdruck der posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt. Beim Austritt habe sich der psychische Zustand weitestgehend stabilisiert. Mimik und Gestik seien nicht mehr so eingefroren, sie sei schwingungsfähig und affektiv erreichbar gewesen. Es habe keine akute Suizidalität mehr bestanden, jedoch - wie seit Monaten – eine latente Suizidalität. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin an Selbstmordgedanken, aber es bestehe kein akuter Handlungsdruck mehr. Die Therapie im Zentrum [.......] sei weiterzuführen. Im ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Poliklinik, [.......], vom 11. Januar 2006 wird vorweg festgehalten, die Beschwerdeführerin werde ambulant und in erster Linie von der Körper- und Bewegungstherapeutin Z._______ behandelt. Zur Anamnese wird ausgeführt, der Bruder der Beschwerdeführerin sei von der Polizei verhaftet und zu Tode gefoltert worden. Ab diesem Zeitpunkt habe sie sich politisch engagiert, allerdings habe sie nur einfache Aufgaben und Kurierdienste übernommen. Sie sei von der Polizei mehrmals mit dem Tod bedroht worden und habe auch am neuen Wohnort Razzien erlebt. Zu den Beschwerden wird weiter festgehalten, die Beschwerdeführerin habe anlässlich des ersten Gesprächs ein starkes Gefühl des Unwohlseins sowie eine psychische Veränderung seit ihrer Einreise in die Schweiz genannt. Sie leide an Schmerzen an Kopf und Rücken sowie Atemnot. Sie habe viele Albträume, sei schreckhaft und häufig abwesend. Die psychopharmakologische Behandlung sei bisher ohne Erfolg geblieben. Zum Psychostatus wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei sehr schüchtern und nehme kaum Blickkontakt auf, berichte jedoch sehr offen und detailliert über ihre Probleme. Sie wirke deutliche depressiv, schildere starke Traurigkeit. Im Gespräch

22 sei sie teilweise sehr bewegt. Es gelinge ihr jedoch, das Weinen zu unterdrücken. Sie fürchte um ihr Leben, sollte sie abgeschoben werden, habe Albträume, in denen sie Szenen ihrer Vergangenheit immer wieder sehe. Sie sei dann abwesend, nicht ansprechbar. Sie sei schreckhaft und höre teilweise Stimmen. Auch habe sie Schuldgefühle, da sie ihre Familie verlassen habe. Im November 2005 sei dem afk mitgeteilt worden, die Beschwerdeführerin habe impulsive Suizidgedanken, worauf die Behandlungsfrequenz auf zwei Termine in der Woche erhöht und die antidepressive Medikamentation gesteigert worden sei. Dennoch habe sie am 12. November 2005 einen Selbstmordversuch unternommen. Seit dem 8. Dezember 2005 sei die Beschwerdeführerin wieder der Psychiatrischen Poliklinik, [.......], in Behandlung. Als Diagnose wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) festgestellt: intrusives Wiedererleben traumatischer Erlebnisse (Flashbacks), starkes Vermeidungsverhalten, Schreckhaftigkeit und Übererregung. Es würden häufig leicht dissoziative Zustände auftreten (Abwesenheit, Stimmenhören), ebenfalls Hinweise auf eine stattgefundene Traumatisierung. Fast noch deutlicher würden die Symptome einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) auftreten. Diese äussere sich in einer starken motorischen Hemmung (Blockiertheit, Gefühl der Niedergeschlagenheit, Gedankenkreisen, Grübeln, Schwarzsehen, Freudlosigkeit, Interesseverlust, Schlafstörungen, Suizidalität). Insgesamt zeige die Beschwerdeführerin ein schwer alteriertes Zustandsbild, das einer schweren psychischen Störung entspreche und behandlungsbedürftig sei. Die Beschwerdeführerin werde von einer Körper- und Bewegungstherapeutin behandelt, da sie stark körperbezogene Symptome wahrnehme und als einfach strukturierte Person eher über körperliches Handeln zu erreichen sei. Zudem erhalte sie Psychopharmaka. Sodann sei offensichtlich, dass die ungeklärte Aufenthaltssituation und die drohende Rückschaffung einen negativen Einfluss auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausübten. 8.3.7 Vorliegend steht fest und wird auch vom BFM nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren depressiven Episode leidet. Ebenfall fest steht, dass die Beschwerdeführerin im November 2005 einen Suizidversuch unternahm und anschliessend aus ärztlicher Sicht weiter als latent suizidgefährdet galt. Aufgrund der sehr einfach strukturierten Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, des bisherigen Krankheitsverlaufs sowie des aufgezeigten Krankheitsbildes ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin drohe nur vordergründig selbstschädigende Handlungen an und setze damit den Suizid als Druckmittel gegen den Vollzug der Wegweisung ein. Vielmehr ist bei der Beschwerdeführerin von einer ernsthaften gesundheitsgefährdenden psychischen Störung auszugehen. Die festgestellten psychischen Schwierigkeiten, die - ungeachtet der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen - von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene ernsthafte Gefahr von Misshandlungen bei einer Rückkehr sowie der bisherige Therapieverlauf lassen annehmen, dass ein erfolgreicher Neuanfang im Heimatstaat selbst vor dem Hintergrund der heutigen medizinisch-psychiatrischen Versorgungsmöglichkeiten in der Türkei fraglich ist. Namentlich ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat eine Dekompensation bewirken könnte. Solche Reaktionen können

23 nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne direkte willentliche Beeinflussung auftreten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Bestätigung des Wegweisungsvollzugs bereits vor der Abreise in die Türkei allenfalls dekompensieren und - wie bereits nach dem Erhalt der angefochtenen Verfügung - einen Suizidversuch unternehmen würde. Ebenso besteht auch die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Einreise in die Türkei aufgrund ihres Familiennamens (vgl. vorstehend) zu einer polizeilichen Befragung mitgenommen wird, sie damit in eine akute Stresssituation geraten würde und eine Dekompensation dabei nicht ausgeschlossen werden kann. In Anbetracht dieser Sachlage ist es der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Gerichts nicht zuzumuten, in ihren Heimatstaat zurückzukehren, auch wenn dort grundsätzlich die Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung besteht. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt als insgesamt unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG und die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 8.3.8 Da den Akten keine Gründe für eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1995 Nr. 24 S. 233) zu entnehmen sind, ist der Ehemann der Beschwerdeführerin in Anwendung dieser Bestimmung in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin einzubeziehen. Dies gilt auch für den gemeinsamen Sohn AAA._______, dies obwohl er seit kurzem volljährig ist und daher grundsätzlich auch alleine in die Türkei zurückkehren könnte. 8.3.9 Gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG findet Absatz 4 (Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet. Gegen den Sohn der Beschwerdeführer wurde am 28. Oktober 2006 Strafanzeige wegen einfacher Körperverletzung erhoben; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, mithin ein Urteil noch ausstehend. Dieses dissoziale Verhalten des Sohnes der Beschwerdeführer wiegt klarerweise nicht derart schwer, dass Art. 14a Abs. 6 ANAG zur Anwendung gelangen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3. S. 247 ff.). Sollte der Sohn der Beschwerdeführer in Zukunft erneut in Strafverfahren involviert sein, müsste er damit rechnen, dass die ihn betreffende vorläufige Aufnahme widerrufen werden könnte. 9. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die ausser bezüglich der schwerwiegenden persönlichen Notlage weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind. Da das Gericht vorliegend den Vollzug der Wegweisung als

24 unzumutbar erachtet, ist auf eine Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu verzichten. 9.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung verfügt hat. Demgegenüber erweist sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar. Die Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2005 ist demnach betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführer und ihren Sohn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Bei dieser Sachlage sind keine weiteren Abklärungen hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erforderlich, weshalb der entsprechende Antrag gegenstandslos geworden ist. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführer auszugehen. Indes wurde mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2006 das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Entsprechend sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 16 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat eine Kostennote vom 5. beziehungsweise 7. Juni 2007 in der Höhe von Fr. 4'800.-- zu den Akten gereicht. Er weist einen zeitlichen Aufwand von 21,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 68.60 aus. Der zeitliche Aufwand - mit Ausnahme des Zeitaufwands für die Erstellung der Kostennoten - sowie die geltend gemachten Barauslagen erscheinen als angemessen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 230.-- ist die Parteientschädigung auf Fr. 5'270.90 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 2'635.45 zu reduzieren. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerdeführern als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 8. November 2005 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer und ihren Sohn vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'635.45.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - Beschwerdeführer durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters, 2 Expl. - BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N _______ - B._______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand am:

E-4526/2006 — Bundesverwaltungsgericht 05.07.2007 E-4526/2006 — Swissrulings