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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2014 E-4520/2014

30 septembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,415 mots·~7 min·2

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4520/2014

Urteil v o m 3 0 . September 2014 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Liliane Blum, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 / N (…).

E-4520/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 17. Juni 2014 um Asyl in der Schweiz nach. Am 2. Juli 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Das BFM hörte sie am 22. Juli 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, am 16. November 2013 habe sie in ihrem Heimatland Bosnien und Herzegowina einen in der Schweiz eingebürgerten Landsmann geheiratet. Am 2. Dezember 2013 sei sie in die Schweiz eingereist, um mit ihrem Ehemann zusammenzuleben. Von Anfang an hätten ihr der Ehemann und die Schwiegereltern verboten, die Wohnung zu verlassen. Sie hätten sie bedroht sowie geschlagen und ihr Mann habe sie sexuell missbraucht. Zwischenzeitlich habe sie ihren Ehemann und ihre Schwiegereltern bei der Polizei angezeigt und das Eheschutzverfahren eingeleitet. Ihr Vater werfe ihr nun vor, den Namen der Familie beschmutzt zu haben; er wolle sie nicht mehr sehen. Bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina befürchte sie auch, ihr Ehemann und dessen Familie könnten ihr etwas antun. B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 – eröffnet am 5. August 2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 12. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzumutbar sei und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Überweisungsschreiben von B._______, Fachärztin Innere Medizin, an die Psychiatrische Universitätsklinik C._______ vom 6. August 2014, einen Bericht des Frauenhauses D._______ vom 7. August 2014, einen Bericht von lic. phil. E._______, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP vom 15. Juli 2014

E-4520/2014 sowie einen Kurzaustrittsbericht der Integrierten Psychiatrie F._______ vom 26. März 2014 zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 3. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung der G._______ vom 2. September 2014 ein und stellte einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik in Aussicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist Sachverhaltdas Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E-4520/2014 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung die erhebliche Suizidalität der Beschwerdeführerin nicht beachtet. Damit rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht). 5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 5.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Eheprobleme hat und wegen wiederholten Äusserungen, sich das Leben nehmen zu wollen, am 17. März 2014 in die Integrierte Psychiatrie F._______ eingewiesen wurde. Dort wurde eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Anpassungstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin blieb bis am 26. März 2014 hospitalisiert. Zwischen dem 5. April 2014 und dem 14. Juni 2014 besuchte sie wöchentlich eine ambulante Psychotherapie. Am 6. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin in die Psychiatrische Universitätsklinik C._______ eingewiesen. Gemäss dem ärztlichen Überweisungsschreiben an die Psychiatrische Universitätsklinik hat sie nach der Entlassung aus dem Frauenhaus und der Übersiedlung in die offene Durchgangsstation sowie dem Erhalt des negativen Asylentscheides dekompensiert. 5.4 Die Vorinstanz hielt unter Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Sachverhalt) zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fest, sie habe psychische Probleme. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte sie sodann aus, hinsichtlich der medizinischen Beschwerden sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, zukünftig die notwendige medizinische Versorgung in ihrem Heimatstaat zu beanspruchen.

E-4520/2014 Mit diesen pauschalen Ausführungen ist die Vorinstanz nicht hinreichend auf die individuell konkrete Situation der Beschwerdeführerin eingegangen. Solches wäre sie aber in Anbetracht der aktenkundigen Diagnose (Posttraumatische Belastungsstörung, Anpassungsstörung) sowie Suizidalität gehalten gewesen. Die Vorinstanz hat die Diagnose und die Suizidalität in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch sich mit der diesbezüglichen Thematik nur ansatzweise auseinandergesetzt. Namentlich hat sie auch nicht konkret dargelegt, wo sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ihrer Heimat behandeln lassen kann. Damit ist für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung trotz der psychischen Probleme und der Suizidalität als zumutbar erachtet. Die Vorinstanz hat demnach die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt. Die erhobene Rüge erweist sich als zutreffend. 5.5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 31. Juli 2014 ist – soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist – aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen einem neuen Entscheid zuzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Der notwendige Auffand war relativ gering. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4520/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 wird – soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist – aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

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