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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2016 E-451/2016

11 février 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,176 mots·~16 min·3

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-451/2016

Urteil v o m 11 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, z.Z. im Transit Flughafen Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2016 / N (…).

E-451/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 30. Dezember 2015 von B._______ herkommend auf dem Luftweg nach Zürich und stellte gleichentags am Flughafen ein Asylgesuch. Mit Verfügung ebenfalls vom 30. Dezember 2015 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Anlässlich der dort durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 31. Dezember 2015 und der Anhörung vom 12. Januar 2016 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tamile, Hindu und stamme aus C._______, einem Vorort von Jaffna, wo er stets mit seinem Eltern gelebt habe; eine Schwester lebe in D._______. Nach dem (…)-Abschluss im Jahre 2008 habe er als angestellter (…) gearbeitet. Er sei nie politisch tätig gewesen und weder jemals Mitglied noch Unterstützer der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen; er wisse auch kaum etwas über die LTTE oder über den Krieg. Dennoch habe er am 27. November 2015, dem so genannten Heldentag zu Ehren der LTTE, im Quartier spontan eine kleine und kurze Feier mit Kollegen organisiert beziehungsweise zelebriert und dabei eine Himmelslaterne steigen lassen; solche Feiern habe er als Kind mitbekommen und er verspüre als Tamile ein Zugehörigkeitsgefühl zu den LTTE. Am nächsten beziehungsweise übernächsten Tag sei er von zwei zivil gekleideten Singhalesen mündlich zur Befragung am Folgetag im Armeecamp E._______ vorgeladen worden. Der Vorladung habe er in Begleitung seines Vaters Folge geleistet. Im Camp sei er über eine Stunde festgehalten und während rund zehn Minuten befragt, beschimpft, mit dem Vorwurf der Organisation des Heldentages und der Wiederbelebung der LTTE belastet und dabei heftig geschlagen worden, wovon er seinem Vater aber zu dessen Schonung nichts erzählt habe. Die Freilassung sei mit der mündlichen Aufforderung erfolgt, sich am 2. Dezember 2015 erneut im Armeecamp zu melden. Aus Angst vor weiteren Misshandlungen und seiner Tötung habe er sich aber nicht gemeldet, sondern sich in der Nachbarschaft versteckt gehalten. Noch am 2. Dezember 2015 seien erneut Männer nach Hause gekommen, hätten nach ihm gefragt und seinen Vater geschlagen. Auf Anraten seiner Mutter habe er den Entschluss zur Ausreise getroffen und Sri Lanka am (…) Dezember 2015 mit einem zuvor erhältlich gemachten und auf seine Personalien lautenden Reisepass über den Flughafen Colombo verlassen. Via F._______ und B._______ sei er mit demselben Pass auf

E-451/2016 dem Luftweg weiter nach Zürich gelangt. Dort sei der Schlepper mitsamt seinem Reisepass verschwunden, weshalb er sich zur Einreichung eines Asylgesuchs veranlasst gesehen habe. In der Schweiz lebe bereits ein (…) beziehungsweise (…) von ihm und in Sri Lanka habe er noch zahlreiche Verwandte. Der Beschwerdeführer verneinte, jemals zuvor andere Probleme mit Behörden, Armee oder sonstigen staatlichen Stellen gehabt zu haben, erwähnte jedoch gesundheitliche Beeinträchtigungen in Form von (…) und (…), die sich gegenseitig bedingten; er sei bereits in seiner Heimat in Behandlung gewesen und nehme regelmässig Tabletten. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner zuhause befindlichen Identitätskarte, trotz entsprechender Aufforderungen jedoch keine originalen Identitätsdokumente ein. Einen ersten Reisepass, mit dem er im (…) 2015 als Tourist in G._______ gewesen sei, habe er verloren und sein zweiter Pass sei beim Schlepper geblieben. Die Identitätskarte und seine Geburtsurkunde werde er sich schicken lassen. Ferner präsentierte er Fotos, die von der erwähnten Heldentagsfeier gemacht worden seien. Zudem gab er eine vom (…) Dezember 2015 datierende Quittung seiner Unterkunft in Colombo zu den Akten. Die Flughafenpolizei fertigte zudem Kopien von verschiedenen Visitenkarten und Bankkreditkarten des Beschwerdeführers an. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 – eröffnet am selben Tag – verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. und Ergänzung vom 30. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er ferner die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die von Amtes wegen vorzunehmende Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine Amtssprache.

E-451/2016 D. Das Bundesverwaltungsgericht liess antragsgemäss eine Übersetzung sowohl der tamilischsprachigen Beschwerdegründung als auch eines als Beweismittel nachgereichten tamilischsprachigen Briefes in eine schweizerische Amtssprache anfertigen. Diese gingen am 29. Januar 2016 beziehungsweise am 5. Februar 2016 beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und abgesehen von der Sprache formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der

E-451/2016 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht genügend. So überzeuge die geschilderte Teilnahme beziehungsweise Organisation der Heldenfeier in Anbetracht seines nahezu inexistenten Wissens über die LTTE und über die letzten Kriegsjahre sowie angesichts der damit auch nicht schlüssig erscheinenden Motivation für sein diesbezügliches Engagement (Zugehörigkeitsgefühl, Überzeugung und Leidenschaft für die LTTE und das tamilische Volk) nicht, zumal unter Berücksichtigung des damit verbundenen Risikos und seines offenkundigen politischen Desinteresses. Die Beschreibung der Feier und seiner persönlichen Rolle dabei präsentiere sich denn auch allgemein, vage, irreführend und nicht schlüssig. Gleichsam erstaune das

E-451/2016 Desinteresse am eigenen weiteren Verfolgungsschicksal und an jenem der Kollegen. Sodann seien die Schilderungen des Camps, der Peiniger, der Freilassungsgründe und der Meldepflicht am Folgetag substanz- und detailarm ausgefallen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die behaupteten Misshandlungen und damit einhergehenden mentalen und körperlichen Folgen beim ihn begleitenden Vater unbemerkt hätten bleiben können. Im Weiteren seien die Umstände der nachfolgenden Suche nach ihm substanzarm und sein eigenes Verhalten in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar; insbesondere befremde die Ausreise als angeblich behördlich gesuchte Person unter seiner wahren Identität über den Flughafen Colombo. Ferner ergebe sich aus dem bloss kurzen Auslandaufenthalt, der tamilischen Ethnie, des Alters und der Herkunft des Beschwerdeführers aus der Nordprovinz praxisgemäss noch keine über einen "Background Check" hinausgehende begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Heimat. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug der Wegweisung sei völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Vollzug sei angesichts der Herkunft des Beschwerdeführers aus der von einer deutlich verbesserten Sicherheitslage geprägten Nordprovinz, seinem (…) Alter, seiner Arbeitsfähigkeit und beruflichen Erfahrung, des intakten Beziehungsnetzes, der gesicherten Wohnsituation sowie der Unterstützungsfähigkeit der in D._______ wohnhaften Schwester auch zumutbar. 5.2 In seiner Rechtsmittel- und Ergänzungseingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer seine geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und Befürchtungen. Er habe erneut eine Vorladung (vom […] Dezember 2015) zu einem Verhör am (…) Dezember 2016 erhalten. Weil er dieser wiederum keine Folge geleistet habe, sei sein Vater schwer attackiert worden. Seine Eltern hätten ihn darüber bislang aus Rücksicht auf seine Gesundheit nicht informiert, diese Haltung aber angesichts des ergangenen ablehnenden Asylentscheides revidiert. Er weigere sich nach Sri Lanka zurückzukehren, denn dort würde er bereits am Flughafen festgenommen, dem Militär übergeben und schwer gefoltert. Ebenso repetiert er seine erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Form eines (…) und von (…), welche seine Belastbarkeit einschränkten und ihn (…) belasten würden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die erwähnte Militärvorladung, ein Arztzeugnis vom (…) Januar 2016 betreffend bei seinem Vater diagnostizierte (…), ein Bestätigungsschreiben des (…) der Diözese Jaffna vom (…) Januar 2016, ein Bestätigungsschreiben seines Vaters vom (…)

E-451/2016 Januar 2016, Handy-Fotos vom 27. November 2015 (abbildend den Beschwerdeführer und eine Laterne), ein Röntgenbild vom (…) September 2014 (abbildend ein […]), ein medizinisches Protokoll des "Airport Medical Center" vom (…) Januar 2016, einen Geburtsschein sowie erneut seine Identitätskarte (alle Dokumente in Kopie) zu den Akten. 6. 6.1 Das SEM ist mit einlässlicher und überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungs- und Gefährdungssituation den Anforderungen der Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht genügt, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Auf diese Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung oben (E. 5.1) kann zur Vermeidung von Wiederholungen integral verwiesen werden. Es ist darin kein Beanstandungspotenzial zu erblicken. Der Inhalt der Beschwerde- und der Ergänzungseingabe lässt offensichtlich keine andere Betrachtungsweise zu. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine Vorbringen zu wiederholen und zu bekräftigen und den Erwägungen des SEM pauschale Gegenbehauptungen entgegenzustellen, ohne diese Erwägungen argumentativ konkret und substanziell zu bestreiten. Selbst wenn nicht gänzlich auszuschliessen wäre, dass er Schläge der vorgebrachten Art selber erlebt hätte, konnte er einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgungshintergrund aus den erkannten Gründen klarerweise nicht glaubhaft machen. Die Akten enthalten darüber hinaus zahlreiche weitere Ungereimtheiten, welche die bisherigen Erkenntnisse zusätzlich stützen, jedoch angesichts des bisher Erwogenen nicht näher zu erörtern sind. Hervorzuheben ist immerhin ein nicht unerhebliches persönliches Glaubwürdigkeitsdefizit des Beschwerdeführers insofern, als er offensichtlich keine zureichend entschuldbaren Gründe für das Fehlen jeglicher originaler Identitätsdokumente vorzubringen vermag. Die Akten, vorab seine Erklärungen zur Papierlosigkeit (vgl. insb. das BzP-Protokoll [Aktenstück A8] Ziffern 4.02-4.07 und das Anhörungsprotokoll [A12] F2-7) und die Reiseumstände (A8 Ziffer 5.02) lassen auf eine eigentliche Verheimlichung und Verschleierung wichtiger Tatsachen und auf eine Missachtung der ihm nach Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht schliessen. Die gewonnenen Erkenntnisse werden durch die auf Beschwerdestufe vorgelegten Beweismittel nicht umgestossen sondern vielmehr zusätzlich gefestigt: Sämtliche Dokumente liegen nach wie vor nur in Kopieform vor und

E-451/2016 sind schon deshalb in ihrem Beweiswert erheblich eingeschränkt. Das Arztzeugnis und der Geburtsschein betreffen nicht den Beschwerdeführer selber und lassen – wie im Übrigen auch die Handy-Fotos – offensichtlich keinerlei Rückschluss oder auch nur ein Indiz für eine bei ihm vorliegende Verfolgungssituation zu. Formal und inhaltlich überaus fragwürdig erscheint die Bestätigung des (…) von Jaffna, welcher einen Bericht der Mutter des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgungssituation des letzteren wiedergibt und am Schluss die Wahrheit dieses Berichts bestätigt, ohne dass erkennbar würde, weshalb gerade ein katholischer Würdenträger – und zudem der (…) höchstpersönlich – eine solche Bestätigung gänzlich unreligiösen Inhalts für eine zudem hinduistische Familie ausstellen sollte. Auffällig ist zudem, dass in diesem Dokument von einer schriftlichen Vorladung des Beschwerdeführers für den (…) Dezember 2015 die Rede ist, wogegen dieser selber stets von einer bloss mündlichen Vorladung sprach. Die ebenso vorgelegte Vorladung vom (…) Dezember 2015 für den (…) Dezember 2015 weist gleichsam formale Unzulänglichkeiten auf und besticht durch den Umstand, dass der konkrete Erscheinungsort aus der Vorladung gar nicht hervorgeht. Dem Schreiben des Vaters vom (…) Januar 2016 schliesslich sind einzig und zudem nicht nachvollziehbare Erklärungen für das verspätete Nachreichen der Beweismittel zu entnehmen. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

E-451/2016 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder die allgemeine Lage speziell in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers noch individuelle, insbesondere medizinische Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden sprächen. Auf die betreffenden Ausführungen – auch betreffend die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges – kann zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde- und der Ergänzungseingabe lässt auch diesbezüglich keine andere Betrachtungsweise zu. Zwar geht aus dem medizinischen Protokoll vom (…) Januar 2016 hervor, dass der Beschwerdeführer an einer (…) leidet, zu deren Behandlung das (…) Medikament (…) verschrieben wurde. Offensichtlich lassen aber weder die

E-451/2016 Diagnose noch die medikamentöse Behandlung auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seine Heimat und mithin auf ein Vollzugshindernis schliessen, zumal der Beschwerdeführer auch bereits in seiner Heimat adäquat ärztlich und medikamentös versorgt werden konnte (vgl. A12 F 120-125). Hinsichtlich des vorgelegten Röntgenbildes eines (...) fällt im Übrigen auf, dass das darauf vermerkte Geburtsdatum des Patienten nicht jenes ist, welches der Beschwerdeführer von sich behauptet. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-451/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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