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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2009 E-4508/2009

17 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,726 mots·~14 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-4508/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juli 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...) Nigeria, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4508/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger aus B._______ (C._______, Nigeria) und der Ethnie der D._______ zugehörig - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im August 2008 von Lagos aus auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land verliess und von dort aus mit Hilfe eines Schleppers per Auto in Umgehung der Grenzkontrolle am 4. August 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 4. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ befragt und am 23. Juni 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, seine (...) seien im Mai 2008 wegen familiären Streitigkeiten von den Halbgeschwistern seines Vaters umgebracht worden, dass er mit ihnen nicht unterwegs gewesen sei, weshalb man ihn nicht getötet habe, dass er nach der Beerdigung nicht mehr ins Geschäft gegangen sei, sondern zusammen mit einem Freund zu Hause geblieben sei, dass zwei Wochen später sein Freund getötet worden sei, und der Beschwerdeführer angenommen habe, dass er das Opfer hätte sein sollen, weshalb er dies sofort der Polizei gemeldet habe, dass diese sofort einen Augenschein bei ihm zu Hause vorgenommen und ihn verhaftet habe, dass die Polizei unterdessen von den Halbgeschwistern seines Vater bestochen worden sei und der Beschwerdeführer in der Folge des Mordes an seinem Freund angeschuldigt worden sei, dass die Polizei im Juli 2008 in seine Zelle gekommen sei, ihm die Augen verbunden und ihn in den Kofferraum eines Autos gesteckt habe, E-4508/2009 dass er, als das Auto angehalten habe, habe aussteigen, die Augenbinde entfernen und den Freund seines verstorbenen Vaters sehen können, womit er erkannt habe, dass er frei sei, dass dieser Freund anschliessend alles für die Ausreise organisiert habe, dass der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz am (...) festgenommen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass er am 4. August 2008 schriftlich aufgefordert worden sei, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen, dass er sich seit seiner Einreise in die Schweiz offensichtlich nicht darum bemüht habe, Ausweispapiere zu beschaffen, obschon er in seinem Heimatland über ausreichend Kontakte, wie den Freund seines verstorbenen Vaters, den er hätte kontaktieren können, verfüge, dass zudem der Beschwerdeführer - obschon er sein ganzes Leben in B._______ verbracht und dort mehrere Jahre die Schule besucht habe - nicht in der Lage gewesen sei, seine Umgebung zu beschreiben und Angaben zu seiner Reiseroute und die von ihm verwendeten Reisepapiere zu machen, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer zudem im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht habe, E-4508/2009 dass er sich insbesondere zu seinem Ausreisedatum widersprüchlich geäussert habe und seine Angaben dazu um mehrere Wochen abweichen würden, dass sein Verhalten, indem er sich im öffentlichen Raum bewegt habe, wo er schutzlos den Auftragskillern ausgesetzt gewesen sei, nicht demjenigen einer verfolgten Person entspreche, dass es ausserdem an den Ausführungen des Beschwerdeführers in weiten Bereichen an Substanz fehle, dass er die Geschehnisse auf dem Polizeiposten nur sehr vage habe schildern können und die Beschreibung der dreiwöchigen Haft ohne jede Substanz geblieben sei, dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit einer nicht rechtsgenüglichen Eingabe vom 13. Juli 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 sei aufzuheben und ihm sei die Rekursfrist bis zum 31. August 2009 zu erstrecken, dass er mit einer weiteren, am 15. Juli 2009 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht) eingereichten, in englischer Sprache abgefassten Eingabe das Bundesverwaltungsgericht sinngemäss ersuchte, eine Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Beurteilung durch dieses vorzunehmen, dass sein Leben in Nigeria nicht sicher sei, dass er sich für die Widersprüche bei den Befragungen entschuldige, weil er durch die Bedingungen im Gefängnis verwirrt gewesen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-4508/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2009 nicht in einer der erwähnten Sprache verfasst ist, das Bundesverwaltungsgericht indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese entgegenzunehmen, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- E-4508/2009 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), E-4508/2009 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer zu den Eintragungen im grünen Reisepass, der ihm von einem ihm unbekannten weissen Mann für die Reise gegeben worden sei, keine Angaben machen konnte, dass er zudem explizit angab, nichts unternommen zu haben und niemanden zu kennen, der ihm dabei behilflich sein könnte, Papiere zu beschaffen, dass jedoch nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, den Freund seines Vaters zu kontaktieren und ihn zu bitten, ihm einen Pass oder eine Identitätskarte zu beschaffen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbezüglichen Erwägungen nichts entgegenbringt, weshalb es ihm nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin - unter Beachtung der in BVGE 2008/8 aufgestellten Richtlinien (E.5.6) - zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der E-4508/2009 Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 4. September 2008 und der Anhörung vom 23. Juni 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich respektive realitätsfremd, dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers eine Prüfung von deren Asylrelevanz grundsätzlich entbehrlich ist, jedoch ergänzend anzumerken ist, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren, dass eine Tötung grundsätzlich strafrechtliche Ermittlungen der nigerianischen Behörden auslöst, so dass von der Möglichkeit strafrechtlicher Schutzgewährung auszugehen ist, dass die geltend gemachte behördliche Verfolgung nicht asylrelevant wäre, zumal eine allfällige Strafuntersuchung seitens der nigerianischen Behörden durch den gemeinstrafrechtlichen Verdacht des Mordes an seinem Freund legitimiert wäre, dass damit selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Fluchtgründe deren Asylrelevanz zu verneinen wäre, E-4508/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle angesichts des dürftigen Beschwerdeinhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann, zumal er in Bezug auf seine Erlebnisse vage, weitgehend substanzlose sowie lebensfremde Angaben gemacht hat und seine Schilderungen kaum Glaubhaftigkeitsmerkmale und Realitätskennzeichen beinhalten, dass realitätsfremd erscheint, wenn es dem Beschwerdeführer wiederholt durch einen Zufall gelungen sein soll, den Auftragskillern der Halbgeschwister seines Vaters zu entwischen, dass insbesondere unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer, der sich angeblich mit seinem Freund vor seinen Verfolgern die ganze Zeit zu Hause versteckt haben will, ausgerechnet dann, als der Freund umgebracht worden sein soll, nicht zu Hause gewesen sei, dass es sich vielmehr bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt handelt, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar E-4508/2009 oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-4508/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4508/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 12

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