Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4507/2018
Urteil v o m 3 . September 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Maître Ruth Brandenberger, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2018 / N (…).
E-4507/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 28. September 2015 seinen Heimatstaat verliess und am 3. Februar 2016 in die Schweiz einreiste, wo er am 5. Februar 2016 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Februar 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Mai 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Geschäft seines Schwagers (N […]), der (…) verkauft und installiert habe, gearbeitet, dass Ende 2014 oder anfangs 2015 der Mullah der Moschee seinem Schwiegervater mitgeteilt habe, er und sein Schwager sollten mit dieser Tätigkeit aufhören, dass er und sein Schwager trotzdem weiter gearbeitet hätten, indessen nur noch in den umliegenden Dörfern und Provinzen, dass sechs oder sieben Monate später respektive zwanzig Tage vor dem Fall von Kunduz ein Drohbrief der Taliban an die Tür des Geschäfts seines Schwagers geklebt worden sei, in dem ihnen mit dem Tod gedroht worden sei, dass sie die Behörden darüber informiert hätten, diese ihnen jedoch nicht geholfen hätten, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau und seine Kinder zu ihrem Schutz zur Familie seiner Ehefrau nach B._______ geschickt habe, dass er sich, nachdem Kunduz gefallen sei, zur Ausreise entschlossen habe, dass er zusammen mit seiner Schwester, seinem Schwager und ihren Kindern (N […]) ausgereist sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Juli 2018 – eröffnet am 17. Juli 2018 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
E-4507/2018 dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass gleichzeitig eine Sozialhilfebestätigung in Kopie eingereicht wurde, wobei die unter „Beilagen“ erwähnten verschiedenen Berichte aus dem Internet nicht im vorliegenden, sondern zusammen mit der Beschwerdeschrift seines Schwagers/seiner Schwester (E-4509/2018), welche von derselben Rechtsvertreterin eingereicht worden ist, befinden, dass der Eingang der Beschwerde am 8. August 2018 schriftlich bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
E-4507/2018 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
E-4507/2018 dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Drohungen durch die Taliban widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und damit unglaubhaft seien, als zutreffend erweisen, dass der Beschwerdeführer wie von der Vorinstanz ausgeführt worden ist, in der BzP angegeben hat, er habe den Drohbrief der Taliban der Polizei gezeigt, wo man ihm erklärt habe, sie könnten nichts machen (vgl. A5 S. 7), währenddem er bei der Anhörung geltend gemacht hat, er sei nach Erhalt des Briefs im Geschäft geblieben; sein Schwager sei mit dem Brief zu den Beamten gegangen, wobei er nicht mehr genau wisse, zu welcher Stelle dieser gegangen sei; die Beamten hätten ihm jedenfalls erklärt, sie könnten ihnen nicht behilflich sein (vgl. A28 F31 und F88), dass er mit seinem bei der Anhörung gemachten Hinweis, wonach der bei der BzP übersetzende Dolmetscher ein Iraner gewesen sei und er ihm erklärt habe, wegen seiner Tazkara beim Kommandanten gewesen zu sein, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, diesen Widerspruch nicht aufzulösen vermochte (vgl. A28 F88), ging es doch an der betreffenden Stelle der Befragung nicht um die Tazkara (A5 S. 7), dass der Beschwerdeführer auch entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Auffassung aus der Kürze der Erstbefragung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten respektive auf eine Unrechtmässigkeit der ihm bei der späteren Bundesanhörung vorgehaltenen Widersprüche zu schliessen vermag, dass nämlich den Aussagen der BzP zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe zwar nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, indessen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden können, wenn Aussagen der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral voneinander abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden sind, dass ferner die festgestellten Ungereimtheiten auch nicht mit der Art und Weise, wie ein Dolmetscher übersetzt, oder der Herkunft des bei der BzP anwesenden Dolmetschers erklärt werden können,
E-4507/2018 dass weiter der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach ein Afghane niemals etwas in der Ich-Form sondern in der Form „wir“ erzähle, nicht zu überzeugen vermag, zumal den entsprechenden Protokollstellen nicht entnommen werden kann, der Beschwerdeführer habe jeweils in der „wir“-Form gesprochen, dass selbst wenn dies an der BzP der Fall gewesen wäre, nicht nachvollziehbar ist, dass der Dolmetscher dann das „wir“ als „ich“ übersetzt haben soll, dass der Beschwerdeführer schliesslich auf konkrete Fragen bei der BzP das Verständnis mit dem Dolmetscher als gut bezeichnet und im Anschluss an diese nach einer Rückübersetzung seiner Aussagen mit seiner Unterschrift die Richtigkeit derselben bestätigt hat (vgl. A5 S. 2, 8 und 9), dass er zudem, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt worden ist, widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner Weiterarbeit nach Erhalt des Drohbriefs gemacht hat (vgl. A5 S. 8, A28 F78 und F90), wobei er diesen Widerspruch nicht aufzulösen vermochte, dass auch nicht nachvollziehbar ist, er habe trotz Todesdrohungen seitens der Taliban mit seiner Ausreise zugewartet und habe sich erst mit dem Fall von Kunduz dazu entschlossen, machte der Beschwerdeführer mit der geltend gemachten Todesdrohung durch die Taliban doch eine konkrete, gegen ihn gezielte Verfolgung geltend, die er als zentralen Punkt seines Asylgesuches aufgeführt hat, dass der diesbezügliche Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach sich die Menschen in Afghanistan aufgrund des langjährigen Krieges an das Leben voller Gefahren gewöhnt hätten, das Zuwarten zwar zu erklären vermag, dass aufgrund dessen sein Entschluss zur Ausreise indes offensichtlich nicht auf das angeblich gegen ihn und seinen Schwager gerichtete konkrete Drohschreiben der Taliban zurückzuführen ist, sondern mit der damaligen in Kunduz herrschenden schwierigen Situation zusammenhängt, von der sämtliche Bewohner gleichermassen betroffen gewesen waren, und welche mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Berücksichtigung fand, dass es somit auch am sachlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Drohbrief der Taliban und der Ausreise mangelt, mithin an der Asylrelevanz,
E-4507/2018 dass auch die in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte aus dem Internet nichts an den vorstehenden Feststellungen zu ändern vermögen, dass darauf verzichtet werden kann, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die weiteren Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung mangels Zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-4507/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener