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Bundesverwaltungsgericht 30.01.2009 E-450/2009

30 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,079 mots·~10 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-450/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Januar 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______ Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-450/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. Dezember 2005 ein viertes Asylgesuch einreichte, welches das BFM mit Verfügung vom 16. Januar 2006 ablehnte, wobei es die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 24. März 2006 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2006 als verschwunden galt, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2008 ein fünftes Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 4. November 2008 sowie der direkten Anhörung vom 19. November 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Mitte Oktober 2006 in den Kosovo zurückgekehrt, nachdem sich die dortige Lage beruhigt habe, dass er zusammen mit seinem Bruder unter anderem Handel betrieben habe, dass er am 17. Oktober 2008 nach C._______ gefahren sei, um seinen Angestellten ihren Lohn auszuzahlen, dass er, nachdem die Angestellten nicht erschienen seien, von Unbekannten geschlagen und mit dem Auto in einen Wald gefahren worden sei, wo weitere Personen - darunter eine in Polizeiuniform - auf ihn gewartet hätten, dass die Unbekannten sein Geld abgenommen und von seinem Bruder telefonisch die Bezahlung von 10'000 Euro gefordert hätten, dass der Beschwerdeführer wegen einer Unvorsichtigkeit seiner Entführer habe fliehen können, E-450/2009 dass er am nächsten Tag von unbekannten Personen zu Hause gesucht worden sei, wobei sie seinem Bruder erklärt hätten, man werde den Beschwerdeführer umbringen, dass sich der Beschwerdeführer aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2009 - eröffnet am 15. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass namentlich die Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen seien, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat aus den dargelegten Gründen verlassen habe, dass er widersprüchliche Angaben auf die Fragen zu den Personen, die ihn entführt hätten, gemacht habe, dass er anlässlich der Befragung im Empfangszentrum angegeben habe, es hätten vier weitere Personen im Wald auf ihn und seine Entführer gewartet, währenddem er in der Bundesanhörung von zwei gesprochen habe, dass er zudem im Empfangszentrum erklärt habe, ein Täter sei hinter ihm hergerannt, als er habe wegrennen wollen, demgegenüber anlässlich der Bundesanhörung behauptet habe, er habe wegrennen können, nachdem er einen der Entführer geschubst habe und ein Schuss auf dessen Bein losgegangen sei, dass er im Empfangszentrum auf die Frage, ob er eine Anzeige erstattet habe, angegeben habe, sein Bruder sei daran, diese Angelegenheit zu klären, währenddem er bei der Bundesanhörung ausgesagt habe, sein Bruder habe am 25. Oktober 2008 eine Anzeige erstattet, worauf die Polizei dem Beschwerdeführer habe ausrichten lassen, das Land zu verlassen, E-450/2009 dass der Beschwerdeführer somit den polizeilichen Rat, das Land zu verlassen, im Empfangszentrum mit keinem Wort erwähnt habe, obschon es sich dabei um ein zentrales Sachverhaltselement gehandelt habe, dass die Vorinstanz ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Entführung und Flucht als pauschal und unsubstanziiert bezeichnete und anführte, diese seien mit der Wirklichkeit nicht zu vereinbaren, dass aufgrund erheblicher Zweifel an den geschilderten Verfolgungsmassnahmen die für den Zeitraum nach dem Abschluss des letzten Asylverfahrens geltend gemachten Ereignisse nicht glaubhaft seien, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Prüfung des Asylgesuches beantragte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, die unterschiedlichen Aussagen seien auf die schrecklichen Erlebnisse und die Todesangst, die er habe erfahren müssen, zurückzuführen, dass er zudem anlässlich der ersten Anhörung den Eindruck gehabt habe, nicht mit Respekt behandelt worden zu sein, dass ferner die Todesdrohung und die Forderung von 10'000 Euro weiterhin bestünden, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Januar 2009 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge- E-450/2009 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf Tage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-450/2009 dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 1 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass im Fall des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis mit dem vierten erfolglos durchlaufenen Asylverfahren offensichtlich erfüllt ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1 S. 213; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis) festgestellt hat, dass des Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum gleichen Schluss wie das BFM gelangt, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers für die Zeit nach Abschluss seines vierten Asylverfahrens widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sind, dass die festgestellten Widersprüche entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht damit erklärt werden können, es sei ihm anlässlich der Befragung im Empfangszentrum kein Respekt entgegengebracht worden, E-450/2009 dass es sich dabei nicht, wie vom Beschwerdeführer in pauschaler Weise dargelegt, um erst bei der zweiten Anhörung erwähnte Details handelt, sondern um einen widersprüchlich dargelegten Sachverhalt zu zentralen Punkten seiner Gesuchsbegründung (beispielsweise Anzahl und Verhalten der angeblichen Entführer, Ablauf der Flucht des Beschwerdeführer von seinen angeblichen Entführern), dass er zudem im Anschluss an die Befragung seine Aussagen zurückübersetzt erhielt und diese mit seiner Unterschrift als richtig bestätigt hat (vgl. Akte E1, S. 7), dass überdies die geschilderte Entführung und die dem Beschwerdeführer dabei gelungene Flucht unsubstanziiert und unrealistisch erscheinen, wobei diesbezüglich in der Beschwerdeschrift keine überzeugenden Argumente vorgebracht worden sind, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten, dass im Übrigen ohne zusätzliche Erörterungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und festgehalten werden kann, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2008 nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-450/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-450/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-450/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Telefax) - Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 10

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