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Bundesverwaltungsgericht 08.09.2008 E-4499/2008

8 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,608 mots·~18 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung","Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung; Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-4499/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 8 . September 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. X._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung); N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4499/2008 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 7. Mai 2008 wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizer Botschaft in Colombo und führte im Wesentlichen aus, er habe vor über einem Jahr ein Asylgesuch gestellt und und benötige nun unverzüglich Schutz vor Verfolgung. Seine persönliche Situation habe sich verschlechtert, weil unbekannte Männer – vermutlich Angehörige einer paramilitärischen Gruppe – sich einerseits in seiner früheren Wohnung und andererseits bei den Eltern nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Seine Eltern seien dabei belästigt worden und fürchteten sich vor weiteren Übergriffen dieser Unbekannten. Der Beschwerdeführer stellte abschliessend fest, er habe die Botschaft bereits in seinen Schreiben vom 19. Februar und 12. März 2008 dahingehend informiert, dass er aus Sicherheitsgründen seinen Wohnort habe wechseln müssen und sich seither in B._______ vor seinen Verfolgern verstecke. Eine Kopie der Eingabe vom 7. Mai 2008 wurde an die vormals mit Beschwerden betreffend Asyl und Wegweisung befasste Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) adressiert und von der Post an das diesbezüglich neu zuständige Bundesverwaltungsgericht umgeleitet. Nachdem aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Datenbank des "Zentralen Migrationssystems" kein Asylverfahren ausfindig gemacht werden konnte, überwies das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 7. Mai 2008 am 15. Mai 2008 dem BFM zur Abklärung und Behandlung. B. Am 24. Juni 2008 (Eingang: 3. Juli 2008) wandte der Beschwerdeführer sich mit einer originalunterzeichneten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (respektive die vormals zuständige ARK) und wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen in der Eingabe vom 7. Mai 2008. Er hielt fest, dass seine (...) Eltern wiederholt von einer unbekannten bewaffneten Gruppe bedroht worden seien, die seinen Aufenthaltsort B._______ herauszufinden versuche. E-4499/2008 C. Der mit der Sache betraute Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts nahm diese Eingabe in der Folge als Beschwerde gegen eine Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung entgegen. Nachdem auch diese Eingabe keinem registrierten Asylverfahren zugeordnet werden konnte, forderte er das Bundesamt mit Verfügung vom 10. Juli 2008 zur Einreichung einer Stellungnahme auf und ersuchte namentlich um Auskunft bezüglich der Eckdaten des – gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der Botschaft in Colombo angehobenen – Asylverfahrens. Ausserdem wurde das BFM aufgefordert, sich gegebenenfalls zur Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens sowie zur offenbar noch nicht erfolgten Registrierung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zu äussern. D. Die Vorinstanz reichte ihre Stellungnahme am 23. Juli 2008 zusammen mit den Vorakten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 16. Mai 2007 (eingegangen am 29. Juni 2007) bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl nachgesucht. Die Botschaft habe am 2. Juli 2007 den Eingang des Asylgesuchs bestätigt und den Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Angaben und Beweismittel zu den Akten zu reichen. Mit Eingabe an die Botschaft in Colombo vom 8. Juli 2007 (eingegangen am 10. August 2007) habe der Beschwerdeführer fristgerecht ergänzende Angaben und Beweismittel zu den Akten gereicht, welche am 25. September 2007 (Eingang: 3. Oktober 2007) an das BFM überwiesen worden seien. Nach Eingang zweier Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2008 und 7. Mai 2008, in welchen dieser um einen baldigen Entscheid ersucht und neue Vorfälle geltend gemacht habe, sei die Botschaft in Colombo vom BFM am 9. Juni 2008 aufgefordert worden, den Beschwerdeführer zu befragen. Das Interview habe am 3. Juli 2008 stattgefunden: Die komplettierten Akten würden dem BFM seit dem 15. Juli 2008 vorliegen. Das BFM hielt abschliessend fest, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei unter der Verfahrensnummer N _______ ordnungsgemäss verbucht worden. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung sei nicht erkennbar. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die möglichst rasche Rücküberweisung zur weiteren Bearbeitung des Asylgesuchs beantragt. E-4499/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 46a VwVG kann auch gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde erhoben werden. Mit dem Ausdruck "anfechtbare Verfügung" wird klargestellt, dass eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde entfällt, wenn die verweigerte oder verzögerte Verfügung selbst nicht anfechtbar wäre (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4408). 1.2 Die Rechtsverweigerung- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG (eingefügt durch Ziff. 10 des Anhangs des VGG, in Kraft seit 1. Januar 2007) richtet sich an diejenige Beschwerdeinstanz, welche für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre. Diese Zuständigkeitsregelung löste – aus Gründen der Kongruenz mit derjenigen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) – die vorherige Bestimmung von Art. 70 aVwVG ab, gemäss welcher für die Behandlung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden noch die jeweilige Aufsichtsbehörde zuständig war (vgl. zum Ganzen BBl 2001 4408). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG]). 1.3 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden sind akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerde- E-4499/2008 befugnis nach der diesbezüglichen Legitimation richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (respektive teilzunehmen versucht) hat, durch eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hätte, mithin im Hauptverfahren Parteistellung beanspruchen könnte (Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 78 und S. 255). Sodann muss der oder die Rechtssuchende ein Begehren auf Erlass einer Verfügung gestellt haben, und es muss ein Anspruch auf Erlass einer solchen bestehen, mithin die Behörde nach den massgebenden Bestimmungen verpflichtet sein, in Verfügungsform zu handeln (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 16. Mai 2007 unbestrittenermassen ausdrücklich ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG gestellt. Solche Gesuche können gemäss Art. 20 AsylG auch im Ausland gestellt werden. Die Pflicht des BFM zur Behandlung des Asylgesuchs und dessen Beantwortung mittels einer beschwerdefähigen Verfügung ergibt sich namentlich aus den Bestimmungen von Art. 37 und Art. 105 AsylG. Der Beschwerdeführer wäre zur Beschwerde gegen eine sein Asylgesuch ablehnende Verfügung legitimiert. Er ist es nach dem oben Gesagten auch zur Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben des Beschwerdeführenden. Dieser muss auch darlegen, dass er zur Zeit der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich in den verschiedenen bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen dieser unter Hinweis auf die Gefährdung seines Lebens wiederholt (und zunehmend eindringlicher) um die baldige Prüfung seines Asylgesuchs ersucht hatte. E-4499/2008 2. Auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzutreten. Heisst das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gut, weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich Art. 70 Abs. 2 aVwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere darf das Gericht grundsätzlich nicht anstelle der das Recht verweigernden oder verzögernden Behörde entscheiden, würden dadurch doch der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15, E. 3.1.2). 3. Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 173 f. mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Von einer Rechtsverweigerung ist vorliegend nicht auszugehen: Das zuständige Bundesamt hat weder explizit noch andeutungsweise zu verstehen gegeben, dass es nicht bereit wäre, das Asylgesuch zu behandeln (vgl. BGE 117 Ia 117 E. 3a; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA KISS-PETER, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1994, Rz. 1151; ANDRÉ MOSER IN MOSER/UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, S. 169). Vielmehr ersucht das BFM in seiner Vernehmlassung um eine "möglichst rasche Rückgabe des Dossiers an das BFM zur weiteren Behandlung", was auf Einsicht in die Notwendigkeit eines Entscheids über das vor mehr als einem Jahr eingereichte Asylgesuch schliessen lässt. 4.2 Der Feststellung des BFM, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei "ordnungsgemäss verbucht" worden (vgl. Vernehmlassung, S. 1), kann in diesem Zusammenhang jedoch nicht ohne weiteres zu- E-4499/2008 gestimmt werden: Das Asylgesuch des Beschwerdeführers ging am 29. Juni 2007 bei der Botschaft ein. In der Datenbank des "Ze ntralen Mi grationsinformationss ystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) wurde das Asylgesuch offenbar erst rund drei Monate später, nach Übermittlung der Akten durch die Schweizer Botschaft in Colombo registriert. Soweit aufgrund der ZEMIS-Eintragungen feststellbar, verfügte das am 29. Juni 2007 (Eingangsdatum) mit einem unmissverständlich formulierten Gesuch eröffnete Asylverfahren bis zum Zeitpunkt der ZEMIS-Registrierung Anfang Oktober 2007 nicht über eine Verfahrensnummer. Diese Praxis muss dem für die korrekte Behandlung der im In- und Ausland eingereichten Asylgesuche verantwortlichen Bundesamt nicht nur die Übersicht über die Anzahl der hängigen Ausland-Asylverfahren verunmöglichen, sondern auch die Kontrolle der Tätigkeiten der Schweizer Botschaften, die vom Gesetzgeber mit der ersten Instruktion dieser Verfahren beauftragt worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 AsylG). Ob nur bei den in Colombo gestellten Asylgesuchen auf diese Weise vorgegangen wird, ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. Jedenfalls häufen sich in letzter Zeit Eingaben von asylsuchendem Personen aus Sri Lanka an das Bundesverwaltungsgericht, die sich mit Hilfe der ZEMIS-Datenbank keinem konkreten Verfahren zuordnen lassen. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch festzustellen, dass für die ZEMIS-Rubrik "Asylgesuch (Verfahren nicht in CH)" als "Ereignisdatum" vorliegend nicht die Einreichung des Asylgesuchs, sondern das Datum des Eingangs der eingeforderten Gesuchsergänzung des Beschwerdeführers, verbucht wurde, was ebenfalls nicht zu überzeugen vermag. 5. 5.1 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 E-4499/2008 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen, wie beispielsweise für das erstinstanzliche Asylverfahren (vgl. Art. 37 AsylG), sind bei einer Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer natürlich ebenfalls zu berücksichtigen. 5.2 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt und die Verfahrenseckdaten in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2008 grundsätzlich korrekt wiedergegeben hat. 5.2.1 Der tamilische Beschwerdeführer hatte mit Schreiben vom 16. Mai 2007 (eingegangen am 29. Juni 2007) bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein schriftliches Asylgesuch gestellt. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass er in seiner Funktion als C._______ in D._______ wiederholt habe mit Vertretern E._______ verhandeln und sich dadurch dort unbeliebt machen müssen, was zu unangenehmen und beängstigenden Konfrontationen mit (...) geführt habe. Sein davon ebenfalls betroffener Bruder F._______ sei am (...) am helllichten Tag von Unbekannten unter Gewaltanwendung (...) entführt und drei Tage später (...) ermordet aufgefunden worden. Die Leiche des Bruders sei verstümmelt sowie teilweise verbrannt gewesen und habe mehrere Schussverletzungen aufgewiesen. In der folgenden Zeit habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass Unbekannte in Fahrzeugen nach ihm Ausschau gehalten hätten; aus Furcht, (...), sei er im (...) geflohen. Mit dem Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer die folgenden Dokumente als Beweismittel zu den Akten: Zwei Schreiben G._______ vom 20. Dezember 2006 und 4. April 2007; Bestätigungen und Notenblätter H._______; einen Geburtsregisterauszug samt Übersetzung; drei Zeitungsartikel und mehrere offizielle Dokumente (...) betreffend die Ermordung des Bruders. Nach Aufforderung durch den Botschafter legte der Beschwerdeführer am 8. Juli 2007 zusätzlich ins Recht: Eine Bestätigung des Todes des Bruders durch I._______ vom 18. Januar 2007; ein Unterstützungsschreiben J._______ vom 29. Juli 2007, in welchem auch dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer Verhandlungen mit E._______ habe führen müssen, von diesem als "Radikaler" qualifiziert und deswegen wiederholt von Soldaten behelligt worden sei; einen Affidavit G._______ vom 5. August 2007; zwei die Ermordung des Bruders betreffende Dokumente K._______, einen E-4499/2008 Geburtsregisterauszug des Bruders; einen im Internet veröffentlichten Artikel mit dem Titel L._______; zwei im Internet veröffentlichte Artikel, in denen über die Tötung von Studenten durch die Armee und über Proteste gegen "the killings of students by paramilitary armed men operating with the Sri Lanka Army" berichtet wird; die Kopie einer srilankischen Identitätskarte; Notenblätter M._______ 5.2.2 Die Akten des Asylgesuchs wurden von der Botschaft am 25. September 2007 an das BFM überwiesen. Sie gingen dort am 3. Oktober 2007 ein. Am 27. Februar 2008 leitete die Schweizer Botschaft in Colombo ein Schreiben des Beschwerdeführers ("An Urgent Application for Asylum") vom 19. Februar 2008 an die Vorinstanz weiter (Eingang BFM: 11. März 2008). Am 7. Mai 2008 gelangte der Beschwerdeführer erneut mit einem Schreiben ("Urgent Reminder") an die Botschaft in Colombo und liess dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie davon zugehen (vgl. oben, Bst. A). Sowohl das Bundesverwaltungsgericht (am 15. Mai 2008) als auch die Botschaft (am 26. Mai 2008) stellten dieses Schreiben dem BFM zu (Eingang BFM: 15. Mai bzw. 5. Juni 2008). Rund einen Monat nach Eingang dieses Schreibens, am 9. Juni 2008, forderte das BFM die Botschaft dazu auf, den Beschwerdeführer zu seinen Vorbringen zu befragen. Die Befragung zu den Asylgründen fand am 3. Juli 2008 in Colombo statt. Das Befragungsprotokoll wurde dem BFM am 8. Juli 2008 übermittelt und ging dort am 15. Juli 2008 ein. 5.3 Es stellt sich die Frage, ob angesichts der Zeitdauer zwischen dem Eingang des Asylgesuchs bei der Schweizer Botschaft in Colombo am 29. Juni 2007 und der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 24. Juni 2008 das verfassungsmässig garantierte Recht des Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht bei der Beantwortung dieser Frage Folgendes in Erwägung: 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat die Gründe für sein schriftliches Asylgesuch mit einer Vielzahl von aussagekräftigen Beweismitteln belegt. Nach Aufforderung durch die Botschaft reichte er innert der gesetzten Frist die geforderten weiteren Ausführungen und zusätzliche Belege E-4499/2008 – die meisten in Form beglaubigter Kopien – zu den Akten. Mit zwei Schreiben vom 19. Februar 2008 und am 7. Mai 2008 ("Urgent Application for Asylum" bzw. "Urgent Reminder") wies er darauf hin, dass er nun unverzüglich Schutz vor Verfolgung benötige, weil unbekannte Männer, vermutlich Angehörige der paramilitärischen Gruppe, die seinen Bruder ermordet hätten, sich an seinem früheren Wohnort und bei den Eltern nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Die Tatsache, dass über das vor mehr als einem Jahr eingereichte Asylgesuch noch nicht entschieden worden ist, hat der Beschwerdeführer in keiner Weise mitverschuldet. Vielmehr ist er der ihm obliegenden gesetzlichen Pflicht zur Mitwirkung bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 8 AsylG) geradezu vorbildlich nachgekommen. 5.3.2 Der von der Vorinstanz zu beurteilende Sachverhalt ist – auch angesichts der guten Dokumentation seiner Vorbringen durch den Beschwerdeführer – nicht als besonders komplex zu bezeichnen. 5.3.3 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Schweizer Botschaft in Colombo zwar seit einiger Zeit mit einem deutlichen Anstieg der Anzahl von Asyl-Auslandgesuchen konfrontiert, der offensichtlich in direktem Zusammenhang mit der Entwicklung der Lage in Sri Lanka steht. Die Sicherheitssituation in diesem Land hat sich seit Januar 2006 kontinuierlich verschlechtert und stellt sich derzeit als kritisch dar. Besonders betroffen vom deutlichen Anstieg schwerer Menschenrechtsverletzungen sind bis heute mehrheitlich die von der tamilischen und muslimischen Bevölkerung bewohnten Gebiete im Norden und Osten Sri Lankas (vgl. zum Ganzen ausführlich den entsprechenden Leitentscheid BVGE 2008/2). Bei Durchsicht der Akten ist allerdings festzustellen, dass das Vorgehen der Schweizer Botschaft im vorliegenden Asylverfahren sich – mit einer Ausnahme – nicht direkt nachteilig auf dessen Dauer ausgewirkt hat, hat doch die Botschaft eingehende Schreiben des Beschwerdeführers jeweils vergleichsweise rasch beantwortet beziehungsweise an das zuständige BFM weitergeleitet. Die Ausnahme betrifft die konkrete Sachverhaltsermittlung durch die Botschaft: Wie in einem nach Übermittlung der Akten der Botschaft an das BFM im vorliegenden Verfahren ausgefällten Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, hört die schweizerische Vertretung im Ausland die asylsuchende Person mündlich zu ihren Asylgründen an; ist dies nicht E-4499/2008 möglich, ist der Asylbewerber beziehungsweise die Asylbewerberin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, die Asylgründe schriftlich zu präzisieren (vgl. Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007, E. 5.2 - 5.4). Vorliegend scheint die Botschaft diesen gesetzlichen Verpflichtungen zunächst nicht nachgekommen zu sein, indem sie die Eingaben des Beschwerdeführers am 25. September 2007 mit der Feststellung an das BFM weiterleitete, sie erachte eine Anhörung des Beschwerdeführers nicht als erforderlich. Allerdings reagierte die für die Behandlung des Asylgesuchs zuständige Vorinstanz auf diese Ankündigung mit acht Monaten Verzögerung und beauftragte die Botschaft in Colombo erst am 9. Juni 2008 mit der (nachträglichen) Befragung des Beschwerdeführers. Bei dieser Befragung gab dieser unter anderem zu Protokoll, dass O._______[Verwandte] seit (...) in der Schweiz lebe. 5.3.4 Die Hauptverantwortung für die Dauer des erstinstanzlichen Asylverfahrens des Beschwerdeführers liegt nach dem Gesagten beim BFM. Das Bundesamt hatte spätestens seit 3. Oktober 2007 Kenntnis von dem im Ausland eingeleiteten Asylverfahren. Bis zum 9. Juni 2008 wurden trotz wiederholten schriftlichen Ersuchens um eine beschleunigte Behandlung des Asylgesuchs keinerlei Instruktionen vorgenommen oder sonstige dokumentierte Massnahmen getroffen. Für diese monatelange Untätigkeit lassen sich den Akten weder Gründe noch eine Rechtfertigung entnehmen. 5.3.5 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass gemäss den vom Gesetzgeber für das erstinstanzliche Asylverfahren festgelegten Behandlungsfristen in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung materiell über Asylgesuche zu entscheiden ist, während Nichteintretensentscheide grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen sind (Art. 37 Abs. 1 und 2 AsylG). Sind zur Feststellung des Sachverhalts weitere Abklärungen nach Art. 41 AsylG erforderlich, ist über das Asylgesuch in der Regel innerhalb dreier Monate nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37 Abs. 3 AsylG). Das Auslandverfahren gemäss Art. 20 AsylG weist zwar gewisse Besonderheiten auf, welche die Beachtung dieser Behandlungsfristen erschweren, namentlich die teilweise lange Dauer der postalischen Übermittlung von Korrespondenz und Akten. Andererseits bezweckt E-4499/2008 einerseits das Asylverfahren den Schutz höchster Rechtsgüter wie Leib, Leben und persönlicher Freiheit (vgl. etwa Art. 3 Abs. 2 AsylG) und halten sich andererseits die Asylsuchenden im Auslandverfahren in der Regel im behaupteten Verfolgerstaat auf, weshalb in diesen Fällen eine beförderliche Behandlung der Gesuche sachlich geboten ist. Dass diese Feststellung in besonderem Masse bei Verfahren wie dem vorliegenden gilt, bei welchen Asylsuchende wiederholt in nachvollziehbarer Weise die Gefährdung ihres Lebens geltend machen, versteht sich von selbst. 5.4 Das Vorgehen des BFM im Verfahren des Beschwerdeführers ist nach diesen Ausführungen als klare Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG zu qualifizieren. Die monatelange Untätigkeit des Bundesamtes wiegt schwer: Erstens dürfte die brutale Ermordung des Bruders angesichts der von ihm eingereichten Beweismittel nicht nur glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht, sondern bewiesen worden sein; und zweitens hat der Beschwerdeführer plausibel auf die Gefährdung seines eigenen Lebens hingewiesen. Es bleibt jedenfalls zu hoffen, dass die in der Vernehmlassung enthaltene Behauptung des BFM, das vorliegende Asylgesuch sei "im üblichen Rahmen bearbeitet worden", unzutreffend ist. 5.5 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gutzuheissen. Das BFM wird angewiesen, innert sieben Tagen nach Ausfällung des Urteils über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu entscheiden. Ist dieser Entscheid auf der heutigen Aktengrundlage nicht möglich, hat das BFM innert gleicher Frist die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten ist, sind ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten im Sinne von Art, 64 Abs. 1 VwVG erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. E-4499/2008 (Dispositiv nächste Seite) E-4499/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass das erstinstanzliche Asylverfahren des Beschwerdeführers viel zu lange dauert. 3. Das BFM wird angewiesen, innert sieben Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu entscheiden. Ist dieser Entscheid auf der heutigen Aktengrundlage nicht möglich, hat das BFM innert gleicher Frist die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, zu eröffnen über die Schweizer Botschaft in (...) (Beilage: Kopie der Stellungnahme des BFM vom 23. Juli 2008) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie per Kurier, vorab per Telefax) unter Hinweis auf Dispositivziffer 3 - die Schweizer Botschaft in (...) (per EDA-Kurier; Original und Kopie des Urteils), mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das Originalurteil unverzüglich zu eröffnen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 14

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