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Bundesverwaltungsgericht 15.07.2008 E-4497/2008

15 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,102 mots·~11 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-4497/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juli 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Simon Bähler. F_______, geboren (...), Libyen, alias I_______, alias J_______, alias H_______, alias G_______, Tschad c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich-Flughafen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung vom 30. Juni 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4497/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2008 bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. Juni 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens, für maximal 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines echten libyschen Reisepasses war, welcher auf den Namen F_______ ausgestellt worden war und gemäss dem Prüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 10. Juni 2008 auf den Seiten 5 bis 8 Rasuren aufweist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 14. Juni 2008 sowie der Anhörung vom 25. Juni 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er heisse H_______ und stamme aus dem Tschad, dass er zum Stamm der Al-Kourani gehöre und dass seine Muttersprache Dazaga beziehungsweise Kourani/Dazaga (vgl. Protokoll vom 25. Juni 2008, Seite 4) sei, dass seine Eltern kurz nach seiner Geburt nach Saudi-Arabien geflohen seien, wo er bis ins Jahr 1990 gelebt habe, dass er im Jahr 1989/1990 von den saudi-arabischen Behörden in Ausschaffungshaft genommen worden sei, dass er von einem Onkel aufgenommen worden sei, welcher in Kairo gelebt habe, dass er dort von 1990 bis 1995 die Schule besucht habe, dass er in Ägypten von tschadischen Agenten bedrängt worden sei, weshalb er im Jahr 2005 nach Libyen gegangen sei, wo es ebenfalls viele Spione gehabt habe, welche möglichst viele jungen Leute in den Tschad hätten locken wollen, E-4497/2008 dass er sich in Libyen der tschadischen Oppositionsbewegung Union der Kräfte für Demokratie und Entwicklung (UFDD) angeschlossen habe, dass er sich im Januar 2008 entschlossen habe, in den Tschad zu ziehen, wo er nach dem Ausbruch der Kämpfe zwischen der UFDD und den Regierungstruppen festgenommen worden sei, dass er nach drei Tagen dank der guten Beziehungen eines Onkels und der Bezahlung eines Geldbetrages freigelassen worden sei und am 10. Februar 2008 nach Libyen habe flüchten können, dass er sich dort habe verstecken müssen, weshalb er am 8. Juni 2008 Libyen verlassen habe, dass er für die Ausreise einen libyschen Reisepass verwendet habe, welchen er gekauft habe, dass der Beschwerdeführer als Beleg seiner Identität die Kopie eines tschadischen Geburtsscheins einreichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Juni 2008 - gleichentags eröffnet - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, teilweise äusserst unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einen echten libyschen Reisepass zu den Akten gegeben habe, weshalb davon ausgegangen werde, dass es sich bei Beschwerdeführer um die darin aufgeführte Person handle, dass seine Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, E-4497/2008 dass der Beschwerdeführer an seiner geltend gemachten Herkunft aus dem Tschad festhielt, dass er keine Papiere beibringen könne und ihn die Übersetzer nicht richtig verstanden hätten, dass er nicht ausführlich genug über die UFDD befragt worden sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass am 14. Juli 2008 bei der Flughafenpolizei Zürich eine Bestätigung der Zugehörigkeit zur UFDD per Telefax einging, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-4497/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der wesentliche Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung im Sachverhalt angeführt ist, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen wird, dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wird, dass die Gesuchsbegründung den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genüge, dass sich das BFM im Übrigen ausführlich und umfassend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, dass dieser den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges und insbesondere auch nichts Neues oder Klärendes entgegenzuhalten vermag, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, ohne sie in ihren Einzelheiten zu wiederholen, E-4497/2008 dass der Beschwerdeführer versucht, die ihm zur Last gelegten Ungereimtheiten zu begründen, indem er ungenaue Übersetzung und Protokollierung geltend macht, dass er dabei übersieht, dass ihm die Protokolle nach Abschluss der Befragung beziehungsweise der Anhörung vorgelesen und in eine ihm geläufige Sprache (Arabisch) übersetzt wurden und ihm dabei ausdrücklich Gelegenheit geboten wurde, Ergänzungen anzubringen und allfällige unpräzise Formulierungen zu korrigieren, dass der Beschwerdeführer unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorliegenden Protokolle bestätigt hat, weshalb er sich bei ihren Aussagen behaften lassen muss, dass der vom Beschwerdeführer verwendete Reisepass zwar Rasurspuren aufweist, diese sich jedoch nicht auf den Seiten mit den Personalien befinden, dass dieser Reisepass bei den strengen Kontrollen am Flughafen von Tripoli offensichtlich nicht zu Beanstandungen geführt hat, weshalb von seiner Echtheit auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Kopie eines auf den Namen G_______ lautenden tschadischen Geburtsschein sowie eine Bestätigung der UFDD einreichte, dass diese Dokumente ausschliesslich als Kopie vorliegt, weshalb die Echtheit dieser Dokumente - anders als jene des Reisepasses - nicht überprüft werden kann, dass immerhin festgestellt werden kann, dass der vom Beschwerdeführer genannte Geburtsort (M_______) nicht mit jenem auf dem Geburtsschein (N_______) übereinstimmt, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ethnie beziehungsweise Muttersprache nicht nachvollziehbar sind, dass der Beschwerdeführer in der Befragung vom 14. Juni 2008 seine Ethnie beziehungsweise Stammeszugehörigkeit als Kourani und seine Muttersprache als Kourani beziehungsweise Kourani/Dazaga bezeichnete, E-4497/2008 dass die Recherche nach der Sprache Kourani (oder Kurani bzw. Qurani) keine Treffer in der Onlineausgabe des Sprachlexikons Ethnologue (GORDON, RAYMOND G., JR. [ED.], ETHNOLOGUE: LANGUAGES OF THE WORLD, FIFTEENTH EDITION, DALLAS 2005, ONLINEVERSION, konsultiert am 9. Juli 2008) ergab, dass es sich bei der Sprache Dazaga um eine im Norden des Tschads gesprochene Tubu-Sprache handelt, dass im Übrigen nicht abgeklärt wurde, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Dazaga spricht und diese Sprache zudem eng verwandt ist mit der auch in Libyen gesprochenen Sprache Tedaga, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um den libyschen Staatsangehörigen F_______, geboren am (...) in E_______, handelt, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit sie auf der geltend gemachten Identität H_______, Tschad, beruhen, unglaubhaft erscheinen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-4497/2008 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), beziehungsweise er in casu im Besitze eines gültigen Reisepasses ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den E-4497/2008 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG)) (Dispositiv nächste Seite) E-4497/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer via Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM Flughafenverfahren (per Telefax; Ref-Nr. N_______; zur Kenntnis) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich, (Ref.-Nr. N 509 822), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustellen (vorab per Telefax; Beilage: Reisepass) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand: Seite 10

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