Abtei lung V E-4493/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Februar 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._____, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4493/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 27. Dezember 2008 an Bord eines Schiffes verliess und am 28. Januar 2009 zunächst einen ihm unbekannten Hafen in Italien erreichte, bevor er am (...) 2009 im Kofferraum eines Autos in die Schweiz gelangte und am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 10. Februar 2009 und der direkten Anhörung vom 28. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuches geltend machte, er sei noch minderjährig und stamme aus B._____ (Anambra State, Nigeria), dass er seinen Vater nicht kenne und seine Mutter und seine jüngere Schwester am (...) 1998 bei einem Brand ums Leben gekommen seien, dass er im Alter von sieben Jahren zu seiner Tante väterlicherseits nach C._____ (Edo State) gekommen sei, dass seine Tante als (...) gearbeitet und er gelegentlich Wasser verkauft habe oder auf Baustellen tätig gewesen sei, dass er zwar in B._____ die vierte Klasse abgeschlossen, später in C._____ aber keine Schule mehr besucht habe und weder lesen noch schreiben könne, dass seine Tante am (...) 2008 gestorben sei und er kein Geld gehabt habe, um die Wohnungsmiete zu bezahlen, worauf der Vermieter ihn aufgefordert habe, das Haus zu verlassen, dass ein Freund seiner Tante, D._____, ihm seine Hilfe angeboten und ihn noch am gleichen Abend zu sich und seiner Frau nach Hause geholt habe, dass er sich wegen fehlender finanzieller Mittel nicht um den Leichnam seiner Tante habe kümmern können und diesen auf Anraten von D._____ in der Wohnung zurückgelassen habe, dass D._____ für einige Tage verreist sei, worauf dessen Frau mit ihm habe (...), was er aber abgelehnt habe, E-4493/2009 dass D._____ davon zunächst nichts erfahren und ihn nach seiner Rückkehr an einen ihm unbekannten Ort gefahren und dort heimlich auf ein Schiff gebracht habe, dass er während der ganzen Überfahrt niemanden gesehen habe und bei der Ankunft in Italien von einem Unbekannten unbemerkt vom Schiff gebracht und in ein Auto verfrachtet worden sei, dass er, als er auf seinen unbekannten Begleiter gewartet und sich verpflegt habe, bei einer Ausweiskontrolle von der italienischen Polizei verhaftet worden sei, dass er von der Polizei zu seiner Herkunft befragt und daktyloskopisch erfasst worden sei und man ihn am dritten Tag aus der Haft entlassen habe, dass er Kontakt zu seinem unbekannten Begleiter aufgenommen und dieser ihn im Kofferraum seines Wagens in die Schweiz gebracht habe, dass er sich während der Reise bei Grenzübertritten nie habe ausweisen müssen, dass er mit D._____ Kontakt aufgenommen und dieser zwischenzeitlich offenbar durch seine Frau von seiner vermeintlichen Affäre erfahren habe, dass D._____ das Geld für die Ausreise zurückverlangt und ihm für den Fall der Nichtbezahlung gedroht habe, ihn umzubringen, dass er nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren könne, da D._____ ihn überall ausfindig machen könne, dass er im Heimatstaat nie irgendwelche Identitätspapiere besessen habe und es ihm auch nicht möglich sei, sich solche zu beschaffen, dass er in Nigeria mit den Behörden oder mit anderen Personen nie irgendwelche Probleme gehabt habe, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Minderjährigkeit mit Verfügung vom 24. Februar 2009 für das weitere Verfah- E-4493/2009 ren eine Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) beigeordnet wurde, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Juni 2009 – eröffnet am 12. Juni 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen, unter denen er das Haus seiner Tante verlassen haben will, insbesondere das Zurücklassen ihrer Leiche, seien unglaubhaft, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Namen wichtiger Bezugspersonen wie etwa jene des Hausbesitzers oder von D._____ zu nennen, obschon dies von ihm hätte erwartet werden können, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden, weshalb deren Asylrelevanz grundsätzlich nicht geprüft werden müsse, dass dennoch festzuhalten sei, dass es sich bei den befürchteten Übergriffen um eine rein private Streitigkeit handle, der keine Asylrelevanz zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die Verfügung im Vollzugspunkt aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG E-4493/2009 i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, E-4493/2009 dass einer urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minderjährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen ist, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG) durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; Art. 12 und 22 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]), dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Februar 2009 eine Vertrauensperson beigeordnet wurde und die direkte Anhörung nach Art. 29 AsylG am 28. Mai 2009 stattfand, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie in zentralen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden, dass insbesondere seine Aussage, er habe während der mehr als vierwöchigen Schiffsreise von Nigeria nach Italien nie Kontakt zur Besatzung gehabt (vgl. Akten BFM A1/14 S. 8 und 9) als unglaubhaft bezeichnet werden muss, zumal insbesondere nicht nachvollziehbar ist, wie er sich während dieser Zeit verpflegt haben will, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Anhörung zunächst aussagte, D._____ habe ihm telefonisch gedroht, ihn umzubringen, wenn er ihm das Geld für die Ausreise nicht zurückbezahle (vgl. A23/11 S. 6 f.), wenig später jedoch vorbrachte, er wisse nicht, ob D._____ für die Reise Geld bezahlt habe, da dieser auf dem Schiff gearbeitet habe (vgl. A23/11 S. 8), dass er anlässlich der Erstbefragung vorbrachte, von der Familie väterlicherseits wisse er nur von seinem Vater – den er nie kennengelernt habe – und von seiner Tante, in seinem Heimatstaat habe er sonst niemanden mehr (vgl. A1/14 S. 4), wogegen er bei der direkten Anhörung ausführte, er habe noch Verwandte im Heimatstaat, doch kenne er die- E-4493/2009 se nicht, weil sie sich nicht um ihn gekümmert hätten (vgl. A23/11 S. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der im länderspezifischen Kontext als stereotyp zu bezeichnenden Ausführungen des Beschwerdeführers, D._____, dessen vollständigen Namen er nicht kenne, habe seine Ausreise organisiert und finanziert und er sei mit dem Schiff von Nigeria an einen ihm unbekannten Ort in Italien und von dort im mit Hilfe eines Unbekannten im Kofferraum eines Wagens in die Schweiz gelangt, ohne jegliche Reise- und Identitätspapiere zu besitzen und ohne jemals einer Grenzkontrolle unterzogen worden zu sein (vgl. A1/14 S. 8 und 11), davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen, zumal diesen keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Verfolgungsmotive zugrunde liegt, dass es sich unter diesem Umständen erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sich der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen beschränkt, ohne jedoch auch nur ansatzweise auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einzugehen, und diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen können, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-4493/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2009 das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und somit das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach Art. 83 AuG keine Berücksichtigung mehr finden kann, dass der Beschwerdeführer der von ihm zu erwartenden Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachgekommen ist und er es bis heute unterlassen hat, sich – wie gesetzlich vorgeschrieben – um die Beibringung von Identitätspapieren zu bemühen, weshalb seine Identität nicht zweifelsfrei feststeht, dass die Vorinstanz – auch angesichts der insgesamt unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers – davon auszugehen hat, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatstaat über ein bestehendes Beziehungsnetz, von welchem er im Falle der Rückkehr getragen würde, dass in Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria als zumutbar zu erachten ist, und es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden E-4493/2009 ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, zumal sich aus den Akten auch sonst keine individuellen Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung in seinem Heimatland ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (SR, 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent- E-4493/2009 geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4493/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 11