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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2017 E-4483/2016

23 février 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,648 mots·~23 min·3

Résumé

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2016.

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4483/2016

Urteil v o m 2 3 . Februar 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2016 / N (…).

E-4483/2016 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 9. August 2010 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers, seiner Ex-Frau und seiner Kinder vom 12. Juli 2010 ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug an. Die am 6. September 2010 dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) vom (…) 2012 abgewiesen. A.b Die bei der Vorinstanz am 9. Januar 2013 ins Recht gelegte Eingabe mit dem Titel „Wiedererwägung/Revision – Wegweisungs-/Ausschaffungsstopp; Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung“ wurde von der Empfängerin am 16. Januar 2013 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 teilte das Gericht der Vorinstanz mit, dass der Eingabe vom 9. Januar 2013 keine hinreichenden Hinweise auf ein Revisionsgesuch zu entnehmen seien, weshalb das Verfahren (…) gerichtsintern als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. A.c Das am 30. Mai 2013 eingereichte, erste Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers, seiner Ex-Frau und seiner Kinder wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 30. August 2013 abgewiesen. Mit Urteil (…) vom (…) 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die am 2. Oktober 2013 dagegen erhobene Beschwerde im Asylpunkt nicht ein und wies sie im Übrigen ab. A.d Das am 25. Februar 2014 eingereichte, zweite Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers, seiner Ex-Frau und seiner Kinder wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Mai 2014 erneut abgewiesen. Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 erhoben der Beschwerdeführer und seine Familie gegen diesen Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. August 2014 orientierte die Vorinstanz das Gericht über die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers und seiner heutigen Ex-Frau. Daraufhin trennte das Gericht das Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau, wobei es die gemeinsamen Kinder ins Verfahren der Ex-Frau einbezog. Mit Urteil (…) vom (…) 2015 hiess das Gericht die Beschwerde betreffend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage der Wegweisung der Ex-Frau und der Kinder des Beschwerdeführers gut und wies die Vorinstanz an, entsprechende Anordnungen zu treffen. Soweit die Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls der Ex-Frau und der Kinder betraf, wies das Gericht diese ab. Mit

E-4483/2016 Urteil (…) vom (…) 2015 hiess das Gericht die Beschwerde betreffend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers gut und wies die Sache – zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer zu seinen Kindern eine hinreichend enge, tatsächlich gelebte und intakte Beziehung unterhält, so dass der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet wäre, und ob seine privaten Interessen und jene seiner Kinder an seinem Verbleib in der Schweiz dem allenfalls entgegenstehenden öffentlichen Interesse vorgehen – an die Vorinstanz zurück. B. B.a Am 19. August 2015 nahm die Vorinstanz das Wiedererwägungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer wieder auf und ersuchte das zuständige Migrationsamt um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Zustellung der kantonalen Akten zwecks Prüfung allfälliger Hinweise auf das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern (vgl. C32/4; C33/1). Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 (C34/8) liess das zuständige Migrationsamt der Vorinstanz das türkische Scheidungsurteil vom 7. Juli 2014 zukommen, in dem unter anderem über das Besuchsrecht des Beschwerdeführers befunden worden sei. Ferner wies es die Vorinstanz darauf hin, dass den kantonalen Akten keine weiteren Hinweise betreffend das Vater-Kind-Verhältnis zu entnehmen seien. B.b Nachdem der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. René Bussien, beim zuständigen Migrationsamt gestützt auf das Vater-Kind-Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kindern ein Gesuch um Erteilung einer F-Bewilligung eingereicht hatte und dieses vom Amt zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen worden war (vgl. C35/4), wandte sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 29. April 2016 an Rechtsanwalt Dr. Bussien. Darin forderte sie ihn auf, zur Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 EMRK – unter Beilage entsprechender Beweismittel – Auskunft darüber zu erteilen, ob der Beschwerdeführer sein im türkischen Urteil festgelegtes Besuchsrecht wahrnehme beziehungsweise ob es dazu eine private Regelung oder eine Regelung eines Schweizer Gerichts gebe, sowie ob der Beschwerdeführer den im türkischen Scheidungsurteil festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrag leiste beziehungsweise angepasst an die höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz mehr leiste. Ferner forderte sie ihn auf, Fotografien und Bilder einzureichen, aus denen die Freizeitaktivitäten und Ferien hervorgingen, die der Beschwerdeführer mit seinen Kindern unternehme.

E-4483/2016 B.c Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 legte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kommentarlos eine Kopie des Urteils des türkischen Scheidungsgerichts vom 2. Juli 2014 (inkl. Übersetzung), ein Zeugnis des den Beschwerdeführer behandelnden Arztes, Dr. med. (…), vom 12. Mai 2016, ein Zeugnis der die Ex-Frau des Beschwerdeführers behandelnden Ärztin, Dr. med. (…), vom 13. Mai 2016, ein Schreiben der Klassenlehrerin des Sohnes, B._______, vom 10. Mai 2016, eine Bestätigung (…) betreffend Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2016 sowie Fotografien des Beschwerdeführers und seiner Kinder ins Recht. C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 – eröffnet am 22. Juni 2016 – wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und erklärte die Verfügung vom 9. August 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte sie – mit Verweis auf die Praxis des Bundesgerichts im Bereich des Ausländerrechts betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den nichtsorgeberechtigten Elternteil, welche im Asylrecht analog gelte – im Wesentlichen aus, dass die Eingabe vom 13. Mai 2016 zum Nachweis eines engen Vater-Kind-Verhältnisses nicht geeignet sei. So sei zunächst festzustellen, dass die Eingabe keinerlei Erläuterungen enthalte, weshalb die von der Vorinstanz mit Schreiben vom 29. April 2016 gestellten Fragen weder in Bezug auf das Besuchsrecht noch auf die finanzielle Unterstützung beantwortet und auch die verlangten Belege nicht eingereicht worden seien. Dies deute darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in einem Erklärungs- und Beweisnotstand befinde. Der aktuellen Aktenlage sei nicht zu entnehmen, dass er eine Besuchsbewilligung habe, die über das im türkischen Scheidungsurteil eingeräumte Standardbesuchsrecht hinausgehe, und er – trotz Fürsorgeabhängigkeit – in finanzieller Hinsicht einen Beitrag zum Unterhalt seiner Kinder leiste. Folglich seien wesentliche der vom Bundesgericht festgelegten Bedingungen für eine Aufenthaltsbewilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils nicht gegeben. Was den Nachweis der gemeinsamen Freizeitgestaltung und damit den Aufbau und Erhalt einer emotionalen Bindung betreffe, sei das dazu eingereichte, knapp gehaltene Arztzeugnis [des Hausarztes] zu vage und substanzlos. Ein Hausarzt dürfte zudem auch kaum umfassend darüber im Bilde sein, wie sein Patient seine Freizeit verbringe. Dasselbe gelte für das Arztzeugnis [der Ärztin der Ex-Frau]. Angesichts der im Scheidungsurteil als in den Fundamenten zerrüttet bezeichneten Ehe erstaune zudem die in diesem Arztzeugnis geäusserte, überaus positive Beurteilung der Ex-Frau über den Beschwerdeführer. Dass die Schreiben als Gefälligkeitsschreiben ausgestellt worden seien, sei daher nicht auszuschliessen.

E-4483/2016 In jedem Fall seien sie als substantiierter Nachweis für die Eltern-Kind-Beziehung nicht geeignet. Die datierten Fotografien stammten überwiegend aus den Jahren 2012 und 2013, als der Beschwerdeführer noch gar nicht geschieden gewesen sei. Die übrigen undatierten Fotografien seien zudem fast identisch und zeigten mithin dieselbe Vater-Kind-Aktivität. Zudem seien die Kinder darauf teilweise ebenfalls jünger als sie heute mit (…) und (…) Jahren sein müssten. Auf anderen Fotografien sei der Vater zudem gar nicht abgebildet. Da die Zusendung dieser Beweismittel ohne Text erfolgt sei, werde auch nicht dargelegt, wann und bei welchen Aktivitäten die Bilder gemacht worden seien. Damit seien die Fotografien zum Beweis einer aktuell gelebten, engen Vater-Kind-Beziehung und damit zum Bestand einer emotionalen Beziehung nicht geeignet. Schliesslich sei zur Bestätigung der Lehrerin festzuhalten, dass Elterngespräche und -abende nur vereinzelt stattfänden und folglich auch damit ein eng gelebtes Vater-Kind-Verhältnis nicht belegt sei. Anzufügen sei, dass auch das im Brief des früheren Rechtsvertreters ans zuständige Migrationsamt vom 25. Februar 2016 beschriebene, sehr gute Verhältnis zu den Kindern und zur Ex-Frau sowie das darin angesprochene Besuchsrecht bloss eine knapp gehaltene, standardisierte Aussage darstelle und zur Annahme einer intensiv gelebten Vater-Kind-Beziehung nicht dienlich sei. Nach dem Gesagten sei eine hinreichend enge, tatsächlich gelebte und intakte Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern nicht dargetan worden, so dass er sich nicht auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen könne. Umgekehrt sei es dem Vater zuzumuten, die Beziehung zu seinen Kindern von der Türkei aus – unter anderem via Facebook und Skype sowie mittels Besuchen der Kinder in der Türkei während ihrer Ferien – zu pflegen. Ferner könne der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in die Türkei beim Schweizerischen Konsulat ein Visum für einen Besuch seiner Kinder in der Schweiz beantragen. Schliesslich erachtete die Vorinstanz eine Wegweisung auch nicht für unverhältnismässig. So liege in strafrechtlicher Hinsicht ein Strafbefehl wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Recht. Einer bewilligten Arbeitstätigkeit sei der Beschwerdeführer hierzulande nie nachgegangen und beziehe Fürsorgeleistungen, weshalb nicht von einer namhaften Integration in der Schweiz ausgegangen werden könne. Demgegenüber habe er in seinem Heimatland, das er noch nicht vor derart langer Zeit verlassen habe, dass von einer Entfremdung die Rede sein könnte, einen eigenen [Betrieb] geführt. Er könne diese Tätigkeit bei seiner Rückkehr in die Türkei ohne weiteres wieder aufnehmen und so sein Auskommen sichern. D. Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer

E-4483/2016 von seinem am 6. Juli 2016 mandatierten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2016 Beschwerde erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen, eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er darum ersuchen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den mit Eingabe vom 13. Mai 2016 eingereichten Arztzeugnissen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer seine Freizeit häufig mit den Kindern verbringe und seine Ex-Frau nach Kräften bei der Kindererziehung unterstütze. Dies belegten auch die eingereichten Fotografien. Aus dem Brief der Lehrerin gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an Elternabenden teilnehme. Damit sei belegt, dass die Eltern-Kind-Beziehung im vorliegenden Fall tatsächlich gelebt werde. Aus der Türkei könne die Beziehung demgegenüber nicht gepflegt werden, da sich der Beschwerdeführer dann nicht im Alltag einbringen und sich in der Schule nicht für die Kinder einsetzen könne. Die Pflege der Eltern-Kind-Beziehung via Facebook erscheine nicht zumutbar. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne in der Türkei wieder als [Beruf] tätig sein und seine Kinder mithin von dort aus in finanzieller Hinsicht besser unterstützen als in der Schweiz, sei willkürlich, könne er in der Schweiz doch nur nicht arbeiten, weil er über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Schliesslich habe die Vorinstanz keinerlei Anstrengungen unternommen, den Sachverhalt selbständig abzuklären. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien zudem falsch gewürdigt worden. E. Ebenfalls am 20. Juli 2016 erliess die Staatsanwaltschaft (…) in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen rechtswidriger Einreise vom 12. Juli 2010. Gleichentags verfügte das Migrationsamt (…) gestützt auf Art. 74 Abs. 1 Bst. b AuG, der Beschwerdeführer dürfe das Gebiet (…) nicht verlassen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Zwangsmassnahmengericht (…) mit Verfügung vom 18. August 2016 gutgeheissen. In der Folge erhob das SEM gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht (…) Beschwerde. Das Verfahren war im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch hängig.

E-4483/2016 F. Mit Telefax vom 21. Juli 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. In seiner Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerde vom 20. Juli 2016 vor dem Hintergrund der aktuellen Aktenlage aussichtslos sei, weshalb es anstelle von Fr. 600. praxisgemäss einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘200. verlangte und dem Beschwerdeführer androhte, bei Nichtbezahlung innert Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ferner verfügte es, dass keine vollzugshemmenden Massnahmen angeordnet würden und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens im Ausland abwarten müsse. H. Am 5. August 2016 – und damit innert der angesetzten Frist – leistete der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss. Gleichentags liess er von seinem aktuellen Rechtsvertreter beantragen, der Vollzug der Wegweisung sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens wiedererwägungsweise auszusetzen und die zuständige Fremdenpolizei sei unverzüglich anzuweisen, vom derzeitig geplanten, zwangsweisen Wegweisungsvollzug abzusehen. Zur Begründung dieser Anträge wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass das mit Eingabe vom 13. Mai 2016 beim SEM ins Recht gelegte Schreiben der Klassenlehrerin des Sohnes, B._______, vom 10. Mai 2016 immerhin darauf hinweise, dass sich der Beschwerdeführer auch für das schulische Wohlergehen seiner Kinder interessiere. Zwar möge es zutreffen, dass die Lehrerin nicht den Überblick über die gesamten Aktivitäten des Beschwerdeführers mit seinen Kindern habe. Das nunmehr beigelegte Schreiben einer Nachbarin – dem zu entnehmen ist, dass diese mit ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer und dessen Sohn B._______ jeweils das Schwimmbad besuche, die beiden Jungen in der gleichen Fussballmannschaft seien, wobei der Beschwerdeführer B._______ regelmässig zu Spielen begleite, und die Kinder manchmal beieinander übernachteten, weshalb sie im Stande sei zu sagen, dass sich der Beschwerdeführer um seine Kinder kümmere – könne die Beziehung zwischen Vater und Kindern jedoch glaubhaft machen. Soweit das Gericht ferner der Ansicht sei, dass die bereits eingereichten Fotografien entweder kommentarlos eingereicht worden oder bereits vor der Trennung von der Ehefrau entstanden seien oder beides, würden nun aktuelle, in der Beilage mitgereichte Fotografien, auf denen auf dem Verso Anlass und Zeit angegeben seien, ins Recht gelegt.

E-4483/2016 I. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Türkei – in Wiedererwägung der entsprechenden Anordnungen in seiner Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 – einstweilen aus und lud die Vorinstanz ein, zur Rechtsmitteleingabe und insbesondere zu den mit Eingabe vom 5. August 2016 neu ins Recht gelegten Beweismitteln Stellung zu nehmen. J. In seiner Vernehmlassung vom 24. August 2016 führte das SEM aus, es sei nicht auszuschliessen, dass die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Fotografien, die gemäss der Beschriftung auf der Rückseite im Juni oder Juli 2016 entstanden seien, gezielt im Anschluss an die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2016 gemacht worden seien. Dies treffe insbesondere auf jene Bilder zu, die im Juni 2016 in einer Parkanlage aufgenommen worden seien. Die anderen eingereichten Fotografien seien grösstenteils älteren Datums (2015 oder früher) und/oder identisch mit jenen, die bereits im Wiedererwägungsverfahren eingereicht und dort gewürdigt worden seien. Beim Bestätigungsschreiben der Nachbarin des Beschwerdeführers, in dem diese schreibt, dass sie diesen sehr gut kenne, sei nicht auszuschliessen, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Das Schreiben scheine zudem vorformuliert, seien doch Text und Unterschrift mit zwei verschiedenen Schreibgeräten ausgeführt worden. So sei denn auch der Name des Sohnes des Beschwerdeführers falsch geschrieben worden ([…]). Insgesamt seien die eingereichten Unterlagen nicht dazu geeignet, zu einer gegenüber dem Entscheid vom 21. Juni 2016 anderen Ansicht zu gelangen. In strafrechtlicher Hinsicht sei zudem ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (…) wegen Verletzung von Einreisevorschriften gemäss Art. 5 AuG hinzugekommen. K. In seiner Replik vom 14. September 2016 liess der Beschwerdeführer ausführen, es sei absurd, dass die neu eingereichten Fotografien gezielt auf die Verfügung des SEM hin gemacht worden sein sollten. So sei die angefochtene Verfügung seinem vormaligen Rechtsvertreter am 22. Juni 2016 zugestellt worden. Bis er Kenntnis davon erhalten, seinen aktuellen Rechtsvertreter aufgesucht und diesen mandatiert habe, wäre gar keine Zeit geblieben, um „bestellte“ Fotografien anzufertigen. Bezüglich des Schreibens der Nachbarin weise gerade der Umstand, dass diese den Namen des Sohnes des Beschwerdeführers falsch geschrieben habe, darauf

E-4483/2016 hin, dass der Brief authentisch sei und nicht von jemandem aus dem Umfeld des Beschwerdeführers oder von ihm selbst vorfabriziert worden sei. Diesen Personen wäre ja die richtige Schreibweise des Namens zweifellos bekannt gewesen. Schliesslich wurde in Aussicht gestellt, den Auszug einer Teilnehmeridentifikation mit Antennenstandorten ins Recht zu legen, welche im Rahmen eines anderen, den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrens angefertigt worden seien und aufzeigten, dass er sich häufig am Wohnort seiner Ex-Frau bei seinen Kindern aufhalte. L. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, die angebotenen Teilnehmeridentifikationen innert sieben Tagen ab Erhalt jener Zwischenverfügung nachzureichen, ansonsten das Gericht aufgrund der aktuellen Aktenlage entscheide. M. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und liess die Verbindungsdaten zu seinem Mobiltelefon einreichen. N. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 wandte sich das Bundesverwaltungsgericht an die Ex-Frau des Beschwerdeführers und bat diese, darüber Auskunft zu geben, welche Beziehung der Beschwerdeführer zu seinen minderjährigen Kindern, C._______ und B._______, habe und ob die beiden Kinder ihren Vater gerne sähen. Ferner bat es sie darum mitzuteilen, wie oft, wann (d.h. am Abend, am Wochenende oder in den Ferien) und wo der Beschwerdeführer C._______ und B._______ treffe. Schliesslich ersuchte das Gericht sie darum, offenzulegen, was der Beschwerdeführer mit den beiden Kindern jeweils unternehme, und ob er für sie Unterhalt bezahle. O. Mit Eingabe vom 2. November 2016 nahm die Ex-Frau zu diesen Fragen des Gerichts Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass ihre Kinder zum Beschwerdeführer eine gute Beziehung hätten und sich mit diesem jedes Wochenende träfen, wobei der Beschwerdeführer jeweils auch unter der Woche zu Besuch komme. Ferner sähen die Kinder und ihr Vater sich auch in den Ferien. Der Beschwerdeführer unterstützte die Kinder auch in schulischen Angelegenheiten und gehe mit ihnen auf den Spielplatz oder auf die Wiese zum Fussballspielen. Der Beschwerdeführer würde gerne

E-4483/2016 Unterhalt für die Kinder bezahlen, sei dazu mangels finanzieller Mittel aber nicht imstande. Zusammen mit diesem Schreiben reichte die Ex-Frau einen Brief C._______ ein, in dem diese von ihrer guten Beziehung zu ihrem Vater berichtete. Ferner reichte die Ex-Frau zwei Zeichnungen von B._______ ein, auf denen sich dieser mit dem Beschwerdeführer und C._______ darstellte. P. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Eingabe seiner Ex-Frau und Kinder vom 2. November 2016 Stellung zu nehmen. Q. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer diese Gelegenheit wahr und liess ausführen, dass die Eingabe seiner Ex-Frau und Kinder zeige, dass die Eltern-Kind-Beziehung intakt sei, die Kinder an ihm hängen würden, er sich im Rahmen des Möglichen um sie kümmere und sie unterstütze, insbesondere bei den Hausaufgaben, und viel Zeit mit ihnen verbringe. Unterhalt könne er nicht zahlen, da er keine Arbeitsbewilligung habe. Sobald er arbeiten dürfe, werde er seine Kinder auch finanziell unterstützen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-4483/2016 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 283 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde –, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13). 4. Wie bereits im Kassationsentscheid (…) des Bundesverwaltungsgerichts vom (…) 2015 ausgeführt, liegt angesichts der Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers und der Wiederverheiratung seiner Ex-Frau mit einem in der Schweiz anerkannten, türkischen Flüchtling eine veränderte Sachlage

E-4483/2016 vor. Es stellt sich nun vorliegend die Frage, ob diese Veränderung der Sachlage erheblich ist, das heisst das SEM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers infolgedessen in der angefochtenen Verfügung hätte aufheben müssen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der negative Entscheid bezüglich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, des Asyls und insbesondere auch bezüglich der Anordnung der Wegweisung als solche mit dem Urteil (…) vom (…) 2015 in Rechtskraft erwachsen und folglich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 5. 5.1 Verfügt das SEM die Wegweisung, ordnet es in der Regel deren Vollzug an (vgl. Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2 Angesichts der Tatsache, dass die Wegweisung der zwei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers (C._______ und B._______) – gestützt auf den grundsätzlichen Anspruch deren sorgeberechtigter Mutter auf Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung und Art. 44 AsylG, 2. Teilsatz i.V.m. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) – vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Entscheid im Verfahren (…) vom (…) 2015 aufgehoben wurde (vgl. a.a.O., E. 7.3), stellt sich vorliegend die Frage, ob das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, aber auch seiner Kinder, mit einem Vollzug seiner Wegweisung in die Türkei verletzt würde. 5.2.1 Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist immer dann zu eröffnen, wenn es um eine hinreichend enge, tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zwischen einem Elternteil und seinen leiblichen minderjährigen Kindern geht (vgl. EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1 sowie Urteile des EGMR M.P.E.V. und andere gegen Schweiz vom 8. Juli 2014, Beschwerde Nr. 3910/13, § 31 f.; Boughanemi gegen Frankreich vom 24. April 1996, Beschwerde

E-4483/2016 Nr. 22070/93, § 35; Berrehab gegen Niederlande vom 21. Juni 1988, Beschwerde Nr. 10730/84, § 21; vgl. ferner STEPHANIE MOTZ, Das Recht auf Familienleben von vorläufig aufgenommenen Personen, Asyl 4/14, S. 22 f. m.w.H. sowie Urteil des BGer 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013, insbes. E. 4.4). Ob der fragliche Elternteil oder die Kinder über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, ist demgegenüber unerheblich, da dies gemäss Bundesgericht nur eine Voraussetzung für den nach seinem Verständnis über den Schutzbereich des faktischen Zusammenlebens von Art. 8 EMRK hinausgehenden Anspruch auf eine formelle Aufenthaltsbewilligung darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 3 E. 3, insbes. E. 3.1 und 3.2 mit Verweis auf BGE 109 Ib 183, 110 Ib 201 sowie EMARK 2006 Nr. 7 E. 6.2). 5.2.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit dem SEM – zum Schluss, dass vorliegend nicht von einer hinreichend engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann. So wurden die vom SEM mit Schreiben vom 29. April 2016 zwecks Ermittlung einer hinreichend engen, tatsächlich gelebten und intakten Beziehung gestellten Fragen in völlig unzulänglicher Weise beantwortet. Der Eingabe vom 13. Mai 2016 mangelt es gänzlich an Erläuterungen. Die damit eingereichten Beweismittel alleine vermögen zudem nicht alle Fragen zu beantworten. Vielmehr sind sie teilweise ungeeignet, eine hinreichend enge, tatsächlich gelebte und intakte Beziehung gemäss Art. 8 EMRK glaubhaft zu machen – so insbesondere die Berichte der behandelnden Ärzte betreffend das Familienleben des Beschwerdeführers (vgl. dazu Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016, E. 2.2). An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. So geht es im vorliegenden Verfahren insofern um eine Neubegründung eines Aufenthaltsrechts, als der Beschwerdeführer seit seiner Einreise noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt hat. In einer solchen Konstellation fordert das Bundesgericht, dass nur dann von einer besonders engen Beziehung zwischen einem Elternteil und seinen Kindern im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann, wenn das Besuchsrecht deutlich über dem üblichen Besuchsrecht gemäss der Rechtsprechung zum Familienrecht liege (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4). Alleine anhand des Schreibens der Nachbarin des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau und Kinder und unter Berücksichtigung der bereits bei der Vorinstanz eingereichten Bestätigung der Lehrerin von B._______ ist ein solcher deutlich über dem üblichen Besuchsrecht liegender Kontakt noch nicht dargetan.

E-4483/2016 Auch die mit der Beschwerde und der Eingabe vom 5. August 2016 eingereichten Fotografien führen zu keiner Änderung dieser Einschätzung. So betreffen die aktuellen Bilder, auf denen der Vater und die Kinder zu sehen sind – erkennbar an der getragenen Kleidung – doch lediglich einige wenige Ereignisse. Die Verbindungsdaten zum Mobiltelefon des Beschwerdeführers weisen schliesslich lediglich darauf hin, dass dieser sich im Raum der Antennenstandorte, von denen auch der Wohnort seiner Kinder bedient ist, aufgehalten hatte, stellen aber kein eindeutiges Beweismittel dafür dar, dass er auch tatsächlich bei den Kindern zu Hause war. Ferner ist mit dem SEM auch davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer zumutbar ist, den Kontakt zu seinen Kindern von seinem Heimatland aus zu pflegen. Zwar dürfte die Tatsache, dass die Mutter von C._______ und B._______ mit einem in der Schweiz anerkannten, türkischen Flüchtling verheiratet ist, einer Reise der Kinder in die Türkei unter Umständen entgegenstehen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung selbst betont hat, ist es dem Beschwerdeführer nach der Rückkehr in die Türkei aber möglich, beim Schweizerischen Konsulat ein Visum für einen Besuch seiner Kinder in der Schweiz zu beantragen. Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug mit Verweis auf die Argumentation des SEM auch verhältnismässig. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1‘200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

E-4483/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1‘200.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:

E-4483/2016 — Bundesverwaltungsgericht 23.02.2017 E-4483/2016 — Swissrulings