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Bundesverwaltungsgericht 28.07.2009 E-4475/2009

28 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,546 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten und Wegweisung; Verfügung des BFM v...

Texte intégral

Abtei lung V E-4475/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Juli 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4475/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) April 2009 auf einem Schiff verliess und über ein ihm unbekanntes Land am (...) Mai 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Juni 2009 und der direkten Anhörung vom 30. Juni 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, dass er in D._______ bei seinem Onkel mütterlicherseits aufgewachsen sei und dort die Schule besucht habe, nachdem seine Eltern in ihr Dorf E._______ zurückgekehrt seien, dass er D._______ nach Abschluss der Sekundarschule im Jahre 2003 verlassen und danach bis ins Jahr 2008 zwischen D._______ und E._______ gewechselt habe, dass er im Januar 2008 auf der Suche nach Arbeit nach C._______ gegangen sei, wo er eine Anstellung als Buskondukteur gefunden habe, dass es in E._______ viele Jugendliche ohne Arbeit gebe, viele Mädchen nicht heiraten würden und das Dorf in der Entwicklung zurückgeblieben sei, dass er von verschiedenen Pastoren erfahren habe, dass für die Probleme in E._______ der Dorf-Schrein verantwortlich sei, dass er den Schrein im April 2009 im Traum gesehen und sich entschieden habe, diesen zu zerstören, dass er nach E._______ gefahren und am Morgen des (...) April 2009 zusammen mit vier Männern den zum Schrein gehörenden Alusi-Baum gefällt und verbrannt habe, dass sie am gleichen Tag verhaftet, vor die Dorfbewohner gebracht und in der Folge in einen Wald geführt worden seien, wo man sie an Bäume gefesselt habe, E-4475/2009 dass man ihnen gedroht habe, sie lebendig zu begraben, und ein Wächter zu ihrer Bewachung abgestellt worden sei, dass der Wächter – vermutlich weil dieser bestochen worden sei – ihnen zur Flucht verholfen habe, und er zurück nach C._______ in seine Wohnung gegangen sei, dass sein Vater einen Schlepper organisiert und diesem Geld für seine Ausreise bezahlt habe, dass der Schlepper ihn am Hafen in F._______ einem weissen Mann übergeben und dieser ihn auf ein Frachtschiff geschleust habe, dass das Schiff am (...) Mai 2009 an einem ihm unbekannten Ort angelegt und der weisse Mann ihn vom Schiff zu einem LKW gebracht habe, dass er an einem ihm unbekannten Ort in einen Bus eingestiegen sei, der ihn bis nach B._______ gefahren habe, dass er während der ganzen Reise nie kontrolliert worden sei und sich nie habe ausweisen müssen, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie in Nigeria aufnehmen könne und keine Möglichkeit habe, sich irgendwelche Papiere zu beschaffen, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2009 – am gleichen Tag eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innert der eingeräumten Frist keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und es würden – insbesondere angesichts der Schilderungen zu den Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat – keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe entsprechender Papiere vorliegen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unsubstanziiert und widersprüchlich und daher als unglaubhaft zu bezeichnen seien, E-4475/2009 dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Dritte geltend mache, dem nigerianischen Staat jedoch kein mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne, zumal sich der Beschwerdeführer nie um staatlichen Schutz bemüht habe, dass es sich bei den geschilderten Übergriffen um eine lokale Angelegenheit im Dorf E._______ handle, denen sich der Beschwerdeführer durch Wegzug in einen anderen Landesteil oder in eine grössere Stadt problemlos hätte entziehen können, dass seinen Vorbringen keine Hinweise auf asylbeachtliche Verfolgung entnommen werden könnten, der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeschrift weder konkrete Rechtsbegehren noch deren Begründung enthielt, weshalb der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juli 2009 unter Androhung der Säumnisfolgen aufforderte, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2009 (Poststempel) fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung einreichte, dass der Beschwerdeverbesserung in materieller Hinsicht sinngemäss zumindest ein Antrag auf Asylgewährung entnommen werden kann, E-4475/2009 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes E. 5.6.5 S. 90 f.), E-4475/2009 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen weiteren Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine), E-4475/2009 dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge eine Identitätskarte besessen hat (vgl. A1/12 S. 4), diese jedoch zu Beginn des Jahres verloren haben will und nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte (vgl. a.a.O. S. 7), dass es dem Beschwerdeführer folglich möglich und zumutbar gewesen wäre, sich über seinen Onkel oder über die nigerianische Vertretung in der Schweiz Identitätspapiere seines Heimatstaates zu beschaffen, dass der Beschwerdeführer keine erkennbaren Anstrengungen zur Beschaffung entsprechender Papiere unternommen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – aufgrund der im länderspezifischen Kontext als stereotyp zu bezeichnenden Ausführungen des Beschwerdeführers, ein ihm unbekannter Weisser habe ihn zunächst an Bord eines Schiffes und anschliessend bis in die Schweiz gebracht, und er habe die Reise, ohne jegliche Reise- und Identitätspapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, zurückgelegt (vgl. A1/12 S. 8), davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Un- E-4475/2009 glaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne, dass als Flüchtlinge nur Personen anerkannt werden, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die in Art. 3 AsylG enthaltene Aufzählung der asylrelevanten Verfolgungsmotive abschliessend ist, dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen – Verfolgung wegen Zerstörung eines religiösen Schreins – kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu Grunde liegt, dass weder die Beschwerde noch die Beschwerdeverbesserung Vorbringen enthalten, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten, zumal sich der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren gemachten Aussagen beschränkt, ohne sich ernsthaft mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, dass sich die Furcht vor zukünftiger Verfolgung angesichts der Tatsache, dass es sich bei den geschilderten Übergriffen um lokal begrenzte Behelligungen handelt, denen sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil oder in eine grössere Stadt problemlos hätte entziehen können, objektiv nicht begründen lässt, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten wegen fehlender Asylrelevanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen und auch die Argumentation in der Beschwerdeschrift beziehungsweise in der Beschwerdeverbesserung nichts enthält, was als Indiz für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet werden könnte, E-4475/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) er- E-4475/2009 sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4475/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 11

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