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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2008 E-4474/2007

11 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,958 mots·~25 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 4. Juni 2007 in Sachen Asyl und Wegw...

Texte intégral

Abtei lung V E-4474/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . März 2008 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Elfenbeinküste, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2007 / N_______, Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4474/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Dioula aus Abidjan, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 13. Oktober 2006 und reiste auf dem Luftweg über Casablanca nach Genf. Am Tag darauf suchte er im Empfangszentrum Vallorbe um Asyl nach. Dort fand am 18. Oktober 2006 die summarische Befragung zum Reiseweg und den Ausreisegründen statt (A1). Am 17. November 2006 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu den Asylgründen angehört (A8). B. B.a Zu seinen Reisepapieren gab der Beschwerdeführer an, er verfüge über einen im Jahre 2000, 2001 oder 2002 ausgestellten echten Pass, welchen er zu Hause zurückgelassen habe. Gereist sei er mit einem gefälschten ivorischen Reisepass, welchen er seinem Reisebegleiter nach der Einreise in die Schweiz wieder abgegeben habe. B.b Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Heimatland gab der Beschwerdeführer an, er sei in Abidjan geboren und habe stets dort gelebt, früher zusammen mit seinen Eltern, seinem älteren Bruder und seinen beiden jüngeren Schwestern. Er habe auch drei Halbbrüder, die in Bouaké lebten. Sein Vater sei seit dem Jahre 2002 spurlos verschwunden und sein älterer Bruder im Jahre 2004 getötet worden, weshalb er vor der Ausreise nur noch mit seiner Mutter und den beiden Schwestern zusammen gelebt habe. Von seinem Freund B._______, welchen er beauftragt habe, bei ihm zu Hause seine Identitätspapiere zu holen und sie ihm in die Schweiz zu senden, habe er nun erfahren, dass die Familie nicht mehr dort lebe und das Haus verschlossen sei. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, die Primarschule und das Gymnasium absolviert zu haben. Nach dem Tod seines Bruders, seit dem Monat Dezember 2004 und bis zur Ausreise, habe er sich um das (...)geschäft seines Bruders gekümmert. B.c Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe sein Heimatland wegen des Krieges verlassen. Die Lage dort sei unsicher. Sein Vater sei aufgrund seiner Ethnie im Dezember des Jahres 2002 entführt worden und die Familie habe bis heute keine Nachricht von ihm. Sein älterer Bruder sei anlässlich der Ereignisse vom November 2004 getötet worden. Die bewaffneten Gruppierungen E-4474/2007 rund um den Präsidenten Gbagbo, insbesondere die Gruppe der "Jeunes patriotes", bedrohten die Dioulas. Am 5. Oktober 2006 sei er von vier Militärpersonen kontrolliert worden. Anlässlich der Identitätskontrolle hätten sie ihn mit einem Rebellenführer namens Koné Zakariya in Verbindung gebracht und ihn in ihrem Wagen mitgenommen. Auf einer Brücke seien sie in einen Stau geraten, die Soldaten hätten seine Uhr und sein portables Telefon konfisziert und ihn laufen lassen. Sie hätten ihm allerdings auch gesagt, dies sei seine letzte Chance. Im Übrigen habe er bereits zwei Tage vor diesem Ereignis einen anonymen Telefonanruf erhalten. Man habe ihm gedroht, wenn er an Demonstrationen teilnehmen werde, würden alle getötet, wie dies mit den Hutus geschehen sei. Ansonsten habe er nur einmal Schwierigkeiten mit den Milizen gehabt, so hätten sie sich anlässlich einer Kundgebung gegenseitig mit Steinen beworfen. Die Polizei habe die Menschenmenge dann aber auseinandertreiben können. Weil er ihr einziger noch lebender Sohn sei, habe seine Mutter seine Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer gab an, dass er manchmal an Versammlungen des Rassemblement des Républicains (RDR) teilgenommen habe, zum letzten Mal Ende des Jahres 2005 oder anfangs des Jahres 2006. Er habe sich aufgrund dessen, was seinem Vater zugestossen sei, gefürchtet. Dieser sei zwar nicht Mitglied des RDR gewesen, habe aber Leute mit Verbindungen zum RDR gekannt. Viele Dioulas seien wegen ihrer Beziehungen zu Personen, die Politik gemacht hätten, getötet worden. Er selbst habe auch vor langer Zeit, wahrscheinlich im Jahre 2005, eine Mitgliederkarte des RDR beantragt, man habe ihn quasi dazu veranlasst, sich auf der entsprechenden Liste einzutragen. Er habe die Karte aber nie abgeholt, weil er sich gefürchtet habe. Um sie nun zu den Akten geben zu können, habe er seinen Freund B._______ angerufen, welcher die Karte abgeholt und sie ihm per Fax übermittelt habe. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, seit dem Jahre 2004 seien Milizen sechs oder sieben Mal zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die Familie bedroht. Anlässlich der kantonalen Anhörung gab der Beschwerdeführer einen Bericht von Amnesty International (AI) aus dem Jahr 2000 sowie eine Faxkopie einer Mitgliederkarte des RDR, Nr. 131309, zu den Akten. E-4474/2007 C. C.a Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 gelangte der Beschwerdeführer ans BFM und führte unter anderem aus, dass er über einen Freund erfahren habe, das Wohnhaus der Familie sei von Milizen verwüstet und geplündert worden. C.b Mit Schreiben vom 21. März 2007 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt mit, ein Freund, mit welchem er im Rahmen des RDR gekämpft habe, werde ihm weitere Dokumente zukommen lassen. Telefonisch habe ihm dieser Freund auch mitgeteilt, dass seine Mutter und seine Schwestern nach wie vor nicht auffindbar seien. C.c Am 30. März 2007 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung eines C._______, angeblich Sekretär der Sektion Adjamé Bracodi des RDR, zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer sehr wohl ein Kämpfer des RDR und Zielscheibe mehrerer Mordanschläge gewesen sei. Seine Mutter lebe versteckt, und sein Haus sei geplündert und teilweise abgebrannt. D. Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 - eröffnet am 5. Juni 2007 - wies das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teilweise widersprüchlich ausgefallen, nicht hinreichend begründet worden oder widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Logik des Handelns. Die eingereichten Beweismittel seien untauglich. Ein Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Juni 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und in prozessualer Hinsicht sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei aufgrund seiner eigenen politischen Aktivitäten, aber auch derjenigen seines verstorbenen Vaters und Bruders besonders exponiert gewesen. Er sei telefonisch bedroht und kurz darauf festgenommen worden. Diese beiden Vorkommnisse würden zusammenhängen und vermöchten seine Gefährdung zu begründen; es sei ihm aufgrund des Erlebten nicht E-4474/2007 zumutbar, nach Abidjan zurückzukehren, zumal die Gefahr weiterer Festnahmen bestünde. Auf Details in der Beschwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2007 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein. G. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde; dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2007 zur Kenntnis gegeben. H. Mit Schreiben vom 20. August 2007 reichte der Beschwerdeführer nebst drei Briefumschlägen einen Auszug aus dem Zivilstandsregister, ausgestellt am 16. Juli 2007, zu den Akten. Er führte dazu aus, die Dokumente würden den Tod seines Bruders belegen. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2007 lud der zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz zu einem ergänzenden Schriftenwechsel ein. I.b Mit Vernehmlassung vom 3. September 2007 beantragte das Bundesamt erneut die Abweisung der Beschwerde und hielt ergänzend fest, der eingereichte Auszug vermöge die Identität des Bruders des Beschwerdeführers nicht nachzuweisen, abgesehen davon könnten solche Dokumente in der Elfenbeinküste und im Ausland leicht käuflich erworben werden. Es ergäben sich denn auch bei genauerer Betrachtung des Auszuges inhaltliche und formelle Ungereimtheiten. Schliesslich stimmten die inhaltlichen Angaben im Dokument nicht mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen überein. E-4474/2007 I.c Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2007 gab der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. I.d In seiner Stellungnahme vom 20. September 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, das Bundesamt stelle zu Unrecht an den eingereichten Totenschein die selben Anforderungen wie an ein Identitätspapier. Im Übrigen habe er selbst erst durch den Totenschein vom Todesdatum seines Bruders erfahren, weshalb ihm das Bundesamt, ebenfalls zu Unrecht, vorwerfe, er habe anlässlich der Befragungen weder Todesort noch -zeitpunkt angeben können, obwohl diese Umstände ja angesichts des Totenscheines offenbar bekannt seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige E-4474/2007 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer macht vorab sinngemäss geltend, das Bundesamt habe formelle Verfahrensfehler begangen, indem es weder den von ihm zu den Akten gereichten Bericht von AI noch das Vorbringen, seine Mutter und Schwestern seien inzwischen unauffindbar und deren Haus abgeschlossen beziehungsweise geplündert, gewürdigt habe. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass die behördliche Untersuchungspflicht im Asylverfahren nicht uneingeschränkt gilt, sondern eng mit der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG korreliert. Der daraus sich ergebenden Substanziierungspflicht ist der Beschwerdeführer zum einen weder mit seinem blossen Hinweis, seine Mutter sei nicht mehr auffindbar und das Haus verschlossen beziehungsweise geplündert, noch mit der Behauptung, der im AI-Bericht erwähnte Offizier sei ein Freund seines Vaters, nachgekommen. Hinzu kommt, dass die Behörde, im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung, von einer Abnahme angebotener Beweismittel E-4474/2007 dann absehen darf, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4c mit Hinweisen). Dies war hinsichtlich der beiden Vorbringen offensichtlich der Fall. Die geltend gemachten Umstände hätten selbst dann keinen entscheidenden Einfluss auf die Gesamtwürdigung gehabt, wenn sie sich als den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätten (vgl. 5.1 und 7.3.3). Dem Bundesamt kann demzufolge nicht vorgeworfen werden, es habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt. 5. 5.1 Das Bundesamt hält die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen aus verschiedenen Gründen nicht für glaubhaft. 5.1.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber E-4474/2007 in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die diesbezüglich auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 5.1.2 Zu Recht hegt das Bundesamt Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verbindungen zum RDR. Es begründet diese Zweifel unter anderem mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im Empfangszentrum - im Gegensatz zu seinen Ausführungen im Rahmen der kantonalen Befragung - keinerlei politische Tätigkeit geltend gemacht habe. Dass die Frage seiner Beziehungen zum RDR einen zentralen Punkt in der Asylbegründung darstellt, versteht sich von selbst, umso mehr als der Beschwerdeführer letztlich seine Gefährdung - zumindest teilweise direkt daraus ableitet. So führt er etwa aus, er gehe davon aus, er sei am 5. Oktober 2006 angehalten worden wegen seines Vaters, aber eventuell auch aufgrund seiner geringen politischen Tätigkeiten (A8, S. 11). In seiner Eingabe vom 21. März 2007 gab er an, er werde Dokumente einreichen, die seine Asylgründe zu belegen vermöchten und diese würden ihm von einem Journalisten zugestellt, welcher mit ihm für das RDR gekämpft habe. Mit der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigung des RDR will er gar belegen, dass er bereits aus politischen Gründen Zielscheibe mehrerer Mordanschläge geworden ist. Schliesslich macht er auf Beschwerdestufe geltend, er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten und derjenigen seiner verstorbenen Angehörigen besonders exponiert (vgl. Beschwerdeeingabe, S. 7). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung das RDR auch nicht ansatzweise erwähnte, sondern vielmehr angab, er habe keine Politik betrieben, kommt deswegen bei der Gesamtbeurteilung seiner Glaubwürdigkeit sehr wohl ein wesentliches Gewicht zu (vgl. die diesbezüglich nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 170, 1993 Nr. 3). Insgesamt lässt eine Durchsicht des Protokolls der ersten Befragung den Eindruck entstehen, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland infolge der kriegerischen Unruhen verlassen, von welchen seine Familie, wie dies für zahlreiche andere Familien in vergleichbarer Situation in Abidjan der Fall sein dürfte, teilweise konkret betroffen worden ist, allerdings E-4474/2007 ohne politisch in irgendeiner Weise exponiert gewesen zu sein. Bezeichnenderweise macht denn der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung auch geltend, es sei seine Mutter gewesen, die seine Ausreise beschlossen habe, aus Angst, ihren einzigen Sohn auch noch zu verlieren. Erst anlässlich der kantonalen Befragung nimmt sein Vorbringen, er sei im Umkreis des RDR politisch tätig gewesen, allmählich Gestalt an, wobei seine Vorbringen sowohl hinsichtlich der angeblichen Teilnahme an Demonstrationen als auch in Bezug auf die geltend gemachte Mitgliedschaft unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich bleiben, vermag er doch beispielsweise weder anzugeben, in welchem Jahr er zuletzt an einer Demonstration teilgenommen habe, noch die genaueren Umstände seines Beitritts zum RDR darzutun (vgl. A8, S. 11 f.). Das vom Beschwerdeführer als Beleg seiner - wie auch immer gearteten - Verbindung zum RDR schliesslich zu den Akten gereichte Beweismittel, das oben bereits erwähnte Bestätigungsschreiben des RDR vom 1. Februar 2007, besiegelt schliesslich seine Unglaubwürdigkeit, soll er ihm entsprechend doch nun plötzlich RDR-Kämpfer und als solcher Zielscheibe mehrerer Mordanschläge gewesen sein. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts zu bewirken; sie bestätigen vielmehr die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu den Verbindungen seiner Familie zum RDR. Denn während er das Verschwinden seines Vaters und den Tod seines Bruders anlässlich der summarischen Befragung in keiner Weise mit ihrer angeblichen politischen Haltung, sondern vielmehr mit den allgemeinen Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Zusammenhang gebracht hat, was er grundsätzlich auch im Rahmen der kantonalen Befragung noch tut - wenn er auch dort von gewissen Verbindungen seines Vaters und Bruders zur Politik spricht -, leitet er nun auf Beschwerdestufe den Verlust seiner beiden Angehörigen direkt aus dem Umstand ab, dass die Familie erstens Dioula und zweitens politisch sei (Beschwerdeeingabe S. 7, Ziff. 5; S. 9). Insgesamt erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen zu seinen eigenen und den Verbindungen seines Vaters und Bruders zum RDR als unglaubhaft. Vor diesem Hintergrund vermag auch die zu den Akten gereichte und per Fax übermittelte Kopie eines Mitgliederausweises des RDR, welcher auf den Namen "Koné Adama" lautet, zu keinen anderen Schlüssen zu führen. Gleiches gilt für das unbelegte Vorbringen, das Haus der Familie sei geplündert worden und verlassen. Der Vollständigkeit halber kann in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass das Rassemblement des Républicains, die seit 1994 existierende E-4474/2007 islamische Oppositionspartei, heute in der Elfenbeinküste eine registrierte legale Partei ist und fünf Ministerposten stellt. Während die Parteiaktivitäten des RDR zwischen 2004 und 2006 offenbar noch zahlreichen Restriktionen seitens der Regierung unterstanden, so scheint im heutigen Zeitpunkt, insbesondere seit dem Abschluss des Friedensabkommens von Ouagadougou im März 2007 jedenfalls die einfache Mitgliedschaft im RDR sowie das Engagement für die Partei auf niedrigem bis mittlerem Niveau nicht mehr zu einer Gefährdung im hier relevanten Sinne zu führen (vgl. UK Home Office, Operational Guidance Note, Ivory Coast, August 2007). 5.1.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anhaltung und Mitnahme durch vier Militärpersonen am 5. Oktober 2006 ist ihm zwar beizupflichten, dass er nie geltend gemacht hatte, er habe aus dem Auto entfliehen können; er hatte diesbezüglich übereinstimmend ausgesagt, die Milizen hätten ihn laufen lassen (vgl. A1, S. 5; A8 S. 10). Allerdings spielt dieser Umstand keine wesentliche Rolle. Denn selbst wenn dieses Ereignis als glaubhaft erachtet würde, käme ihm offensichtlich angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers keine Relevanz zu. Ähnlich wie dem Beschwerdeführer dürfte es angesichts der auch im Jahre 2006 noch herrschenden chaotischen und von Willkür geprägten Verhältnisse in Abidjan, wo zahlreiche bewaffnete Gruppen, wie etwa die "Jeunes Patriotes", ihr Unwesen trieben, vielen Personen gegangen sein. Zur Annahme einer allfälligen Asylrelevanz fehlt es einem solchen Ereignis aber offensichtlich bereits an der Gezieltheit, aber auch an Intensität. Daran vermögen die geltend gemachten anonymen Anrufe nichts zu ändern; ganz abgesehen vom Umstand, dass auch dieses Vorbringen nachgeschoben wirkt, bezeichnet er selbst den Zusammenhang zwischen den Anrufen und seiner Anhaltung als blosse Vermutung (Beschwerdeeingabe, S. 9). 5.1.4 Sofern der Beschwerdeführer schliesslich zur Begründung seines Asylgesuches auf den Verlust seines Vaters und seines Bruders verweist, ergeben sich auch diesbezüglich Unstimmigkeiten. In Bezug auf deren politische Aktivitäten kann auf das unter 5.1.2 Gesagte verwiesen werden. Des Weiteren widerspricht sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Schicksals seines angeblich verschwundenen Vaters; so wenn er anlässlich der Befragungen stets geltend macht, sein Vater sei im Jahre 2002 verschwunden und sie wüssten nichts über sein Schicksal (A1, S. 5; A8, S. 9), und dann in der Beschwerde zwar einer- E-4474/2007 seits wiederum angibt, er wisse nicht sicher, ob der Vater gestorben sei, und andererseits in Widerspruch dazu doch plötzlich vom "..Tod der beiden Familienangehörigen" spricht beziehungsweise ausführt, "..dieser Freund meines Vaters kam um, wie mein Vater auch" (vgl. Beschwerdeeingabe S. 3, 7) oder aber "...aufgrund meiner politischen Aktivitäten sowie insbesondere deren meines verstorbenen Vaters." (S. 9). Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, der im AI- Bericht erwähnte Offizier, welcher laut dem Bericht an den Folgen von Folter verstorben sei, sei ein Freund seines Vaters, handelt es sich im Übrigen um eine nicht belegte Behauptung, ganz abgesehen davon, dass nicht ersichtlich wird, inwiefern der Beschwerdeführer aus diesem Umstand etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte. Wie das Bundesamt zutreffenderweise festhält, vermag er auch zum Tode seines Bruders nichts Genaueres, als dass dieser anlässlich der Unruhen im November 2004 umgekommen sei, anzugeben. Dass sein Tod in irgendeiner Weise mit seinen angeblichen Verbindungen zum RDR zu tun habe und er insbesondere gezielt deswegen getötet worden wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer auch aus dem angeblichen Verlust seiner Angehörigen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten und es kann letztlich offenbleiben, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, mit dem eingereichten Totenschein den Tod des Bruders zu belegen. 5.1.5 Schliesslich finden sich auch in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten mehrmaligen, die Familie treffenden Schikanen seitens bewaffneter Personen Unstimmigkeiten. Wiederum unterlässt es etwa der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung - auch auf ausdrückliche Nachfrage hin, ob er, nebst dem Verlust der Angehörigen und der Anhaltung am 5. Oktober 2006, noch andere Probleme gehabt habe - diese Besuche zu erwähnen (A1, S. 5). Anlässlich der kantonalen Befragung gibt er dann sinngemäss an, diese Personen seien ab dem Jahre 2002 bis 2004 mehrere Male zur Familie gekommen und hätten sie leiden lassen (A8, S. 9), und widerspricht sich später dahingehend, dass sie sechs bis sieben Male gekommen seien und dies ab dem Jahre 2004 und bis wenige Monate vor seiner Ausreise (A8, S. 14). Auffallend ist schliesslich auch die unsubstanziierte und insbesondere allgemein gehaltene Formulierung in der Umschreibung dieser Besuche (A8, S. 13 f.). Letztlich kann auch hier darauf verwiesen werden, dass ungeachtet von deren Glaubhaftigkeit - es sich bei solchermassen umschriebenen Ereignissen, ohne sie verharmlosen zu wollen, um E-4474/2007 kriegsbedingte Benachteiligungen handelt, wie sie zahlreichen Familien in vergleichbarer Lage wie diejenige des Beschwerdeführers zugestossen sein dürften. Um unter den Schutzbereich von Art. 3 AsylG zu fallen, fehlt es ihnen regelmässig bereits an Gezieltheit und Intensität. 5.2 Eine Gesamtwürdigung ergibt nach dem Gesagten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine geltend gemachten Asylgründe glaubhaft darzutun. Benachteiligungen, denen er möglicherweise aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen an seinem Herkunftsort ausgesetzt war, vermögen, insbesondere mangels Gezieltheit, aber auch mangels Intensität von vornherein keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen, weshalb eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit diesbezüglich unterbleiben kann. Dem Beschwerdeführer ist es demzufolge nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft darzutun, und die Vorinstanz hat sein Asylgesuch im Resultat zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur E-4474/2007 Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, geht mit der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren einher. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers hat sich seit dem Friedensabkommen von Ouagadougou im März ver- E-4474/2007 gangenen Jahres schrittweise verbessert, wenn auch diesbezüglich Vieles noch zu tun bleibt (vgl. unten E. 7.3). Jedenfalls lässt sie aber den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem kürzlich ergangenen Urteil verwiesen werden (D-4477/2006, E. 8.2 und 8.3). Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007, welches - im Unterschied zu früheren Übereinkommen die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, zahlreiche offene Fragen gelöst werden konnten beziehungsweise mit der Umsetzung erfolgreich begonnen wurde. Insbesondere sieht es eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage und kommt insgesamt zum Schluss, dass in der Elfenbeinküste keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Für allgemein zumutbar erachtet es grundsätzlich die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen. 7.3.3 Was den 22-jährigen Beschwerdeführer betrifft, so ist er aktenkundig gesund und hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in Abidjan verbracht. Er hat eine umfangreiche Schulbildung genossen und laut eigenen Angaben vor der Ausreise das (...)geschäft seines Bruders geführt. Es gibt keinen Grund für die Annahme, er könnte nach einer Rückkehr nach Abidjan dort sowohl in wirtschaftlicher als E-4474/2007 auch in sozialer Hinsicht nicht wieder Fuss fassen, zumal er zumindest zu seinem Freund B._______ offensichtlich nach wie vor Kontakt pflegt. 7.3.4 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten im Betrag von Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2007 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit verändert hätten. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demzufolge zu verzichten. E-4474/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - die kantonale Migrationsbehörde Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Esther Karpathakis Versand: Seite 17

E-4474/2007 — Bundesverwaltungsgericht 11.03.2008 E-4474/2007 — Swissrulings