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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2021 E-447/2020

11 mai 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,333 mots·~22 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-447/2020

Urteil v o m 11 . M a i 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 / N (…).

E-447/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Wohnsitz in E._______, verliess ihren Heimatstaat mit ihren beiden älteren Kindern eigenen Angaben zufolge am (…) Januar 2017. Sie reiste am (…) Juni 2017 im Besitz eines Humanitären Visums in die Schweiz ein, wo ihr Ehemann (ebenfalls syrischer Staatsangehöriger) seit dem 21. April 2017 vorläufig aufgenommen ist. Am 19. Juni 2017 suchte sie um Asyl nach. B. B.a Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2017 summarisch befragt. Am 9. Juli 2018 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Ihr Ehemann habe bei seiner Tätigkeit als Lastwagenfahrer mehrmals unerlaubterweise arabische Grenzsoldaten mitgenommen und sei deshalb vom syrischen Regime gesucht worden. Nachdem er im August 2015 ausgereist sei, hätten sich unbekannte arabischsprachige Personen in Zivilkleidung – ihrer Vermutung nach Angehörige des syrischen Regimes – bei ihr zu Hause nach ihm erkundigt. Sie sei aufgefordert worden, sich telefonisch bei diesen Personen zu melden, falls ihr Mann nach Hause komme. Einige Monate später sei sie wiederum von diesen Personen aufgesucht und bedroht worden. Daraufhin sei sie mit den Kindern zu ihrer Mutter und ihrem Bruder gezogen. Dieselben Personen hätten sie nach einigen Monaten im Haus ihres Bruders und ihrer Mutter gesucht und sie gegen ihren Willen in einem Auto von dort mitgenommen. In der Folge sei sie während fünf Tagen in einer Zelle festgehalten worden. In dieser Zeit sei sie mehrfach befragt, beleidigt, unsittlich berührt, geschlagen und am letzten Tag von zwei Personen vergewaltigt worden. Danach sei sie am Dorfrand abgesetzt worden. Zu Hause habe sie ihrer (mittlerweile verstorbenen) Mutter von den Ereignissen berichtet, was dieser stark zu schaffen gemacht und sich negativ auf ihren bereits angeschlagenen Gesundheitszustand ausgewirkt habe. Einige Monate nach ihrer Freilassung hätten auch Angehörige der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) sich höflich nach ihrem Ehemann erkundigt. Aus Angst vor weiteren Besuchen der mutmasslichen Regime- Anhänger sowie aufgrund des Todes ihrer Mutter habe sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen.

E-447/2020 B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem ihre Identitätskarte, ihr Familienbüchlein, Fotos von Verletzungen ihres Sohnes sowie eine Anmeldung zum schulpsychologischen Dienst betreffend ihren Sohn zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 – eröffnet am 23. Dezember 2019 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. D.a Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Januar 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Sie beantragten darin die Aufhebung des Asylentscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung; eventualiter sei ihnen unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; subeventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. D.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Ferner beantragten sie vollumfängliche Einsicht in die SEM-Akten B13, B19 und B20, eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den bezeichneten Aktenstücken. Nach Gewährung der Akteneinsicht (eventualiter des rechtlichen Gehörs) sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 31. Januar 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Überdies wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen und aufgefordert, sich zu den Anträgen und Rügen betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht zu äussern. F. Die Vorinstanz liess sich am 12. Februar 2020 zur Beschwerde vernehmen und hielt – nebst den geforderten Ausführungen zu den formellen Anträgen und Rügen – an ihrer Argumentation in der angefochtenen Verfügung fest.

E-447/2020 G. Am 18. Februar 2020 wurde den Beschwerdeführerenden die Vernehmlassung zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. H. Mit Eingabe vom 4. März 2020 replizierten die Beschwerdeführenden fristgerecht und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. I. Mit Eingabe vom 18. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden einen Eintrittsbericht des Psychiatriezentrums F._______ vom 19. Februar 2020 sowie einen Arztbericht vom 15. März 2020 (beide Berichte die Beschwerdeführerin betreffend) zu den Akten. J. Am (…) kam in der Schweiz das dritte Kind der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zur Welt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführerin und die zwei älteren Kinder sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Das während des Beschwerdeverfahrens zur Welt gekommene dritte Kind ist praxisgemäss in das Beschwerdeverfahren seiner Mutter einzubeziehen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

E-447/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Ihre Schilderungen würden in mehrerlei Hinsicht Widersprüche aufweisen. So seien insbesondere ihre Angaben zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse nach der Ausreise ihres Mannes nicht übereinstimmend. Unstimmigkeiten hätten sich zudem in Bezug auf ihre Aufenthaltsorte nach der Ausreise ihres Mannes, auf die Anzahl Personen, von denen sie jeweils aufgesucht worden sei, sowie auf deren Transportmittel ergeben. Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgehe, die Verfolger seien

E-447/2020 Angehörige des syrischen Regimes gewesen, handle es sich dabei um eine blosse Vermutung. Der Eindruck, es handle sich nur um eine unbelegte Annahme der Beschwerdeführerin verstärke sich angesichts der Tatsache, dass das Gebiet, in dem sich ihr Dorf befinde, damals nicht unter der Kontrolle des Regimes gestanden habe. Insgesamt sei also infolge Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auch nicht von einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Ehemannes auszugehen. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, das unglaubhafte Vorbringen der Entführung zu belegen. Überdies könne sie sich nicht auf die Asylgründe ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten berufen, zumal es sich dabei vornehmlich um individuelle Desertionsgründe oder politische Gründe entfernter Verwandter ohne konkreten Bezug zu ihren eigenen Vorbringen handle. 4.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die Beschwerdeführenden zunächst verschiedene formellen Rügen an, deren Beurteilung Gegenstand der untenstehenden Erwägung E. 5 bildet. So gehe aus der Wortwahl in der Verfügung ("in der Ehre beleidigt") etwa hervor, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Vergewaltigung vom SEM nicht als solche gewürdigt und zu Unrecht minimisiert worden sei. Entsprechend sei auch ihre daraus folgende Traumatisierung im Entscheid unberücksichtigt geblieben. Weiter sei ihr Akteneinsichtsrecht durch das teilweise unleserliche Aktenverzeichnis verletzt worden. Ausserdem berufe sich das SEM in seiner Verfügung auf Verwandte der Beschwerdeführenden, aus deren Asylgründe sich nichts zu ihren Gunsten ableiten lasse. Zu Unrecht habe es das SEM versäumt, die entsprechenden Verwandten genau zu bezeichnen, zumal aus den Akten hervorgehe, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Brüder im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht hätten gefunden werden können. In Bezug auf die materielle Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei insbesondere stossend, dass das SEM ihr vorwerfe, keine ausführlichen Aussagen gemacht zu haben, obwohl es seine Abklärungspflicht verletzt habe (Verschleppung der Anhörung, Nichtberücksichtigung der Traumatisierung mit Auswirkungen auf das Aussageverhalten). Ausserdem habe sie entgegen der Behauptung der Vorinstanz sehr wohl detaillierte Angaben gemacht, insbesondere zu ihrem Gesundheitszustand. Insgesamt habe das SEM es unterlassen, ihre Vorbringen gesamthaft zu würdigen, und es stütze sich in seiner Verfügung lediglich auf einzelne (konstruierte) Widersprüche – etwa hinsichtlich der Intervalle der Besuche und der Personenanzahl – ab. Ohnehin erscheine es willkürlich, dass die Vorinstanz trotz eindeutiger

E-447/2020 Traumatisierung auf genaue Daten und Zeitangaben beharre. Die Befragungssituation sei für die Beschwerdeführerin äusserst schwierig gewesen, habe sie doch erstmals von der Vergewaltigung berichtet. Ausserdem gehe aus dem Befragungsprotokoll hervor, dass es sich bei den zeitlichen Angaben jeweils nur um Schätzungen gehandelt und die erlittene Traumatisierung sich auf ihr Erinnerungsvermögen ausgewirkt habe. Somit habe sie eine Vorverfolgung glaubhaft machen können. Zudem seien mehrere ihrer Brüder als Flüchtlinge in der Schweiz aufgenommen, weshalb sie im Fall einer Rückkehr in ihren Heimatstaat auch diesbezüglich mit Nachteilen zu rechnen hätte. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, ihre Wortwahl in der angefochtenen Verfügung sei nicht auf eine unzulässige grundsätzliche Vermeidungsstrategie des SEM zurückzuführen. Vielmehr sei berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Anhörung mehrfach betont habe, ihr Ehemann habe keine Kenntnis von diesen Vorfällen. Insofern sei die ausweichend gewählte Formulierung weder Ausdruck einer Minimierung noch bedeute sie, dass keine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Vorbringen erfolgt sei. Bezüglich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit den Verweiserdossiers (insbesondere der beiden Brüder G._______ und H._______) sei anzumerken, dass im ZEMIS lediglich Personen mit ähnlichen Namen auffindbar gewesen seien, wobei jeweils die Angaben zu den Namen der Eltern und dem Herkunftsort von denjenigen der Beschwerdeführerin abgewichen seien. Bei einer fehlenden Beziehungsangabe im ZEMIS sei deshalb nicht augenscheinlich, dass es sich um Mitglieder derselben Familie handle. Zudem sei es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht präzisere Informationen zur Identifikation ihrer Brüder, beispielsweise deren N-Nummer oder Geburtsdaten, nachzuliefern, was sie jedoch unterlassen habe. Nach erneuter Überprüfung sei im ZEMIS ein G._______ (N […]) mit ähnlichen Angaben zu Eltern und Herkunft gefunden worden, dem Asyl gewährt worden sei. Aus seinen Vorbringen könnten die Beschwerdeführenden jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der Bruder Asylgründe im Zusammenhang mit seinem Militärdienst geltend gemacht habe. In Bezug auf den übrigen (Verweiser-)Personenkreis sei in der angefochtenen Verfügung insofern Stellung genommen worden, als die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe ohnehin nicht mit denjenigen ihrer Verwandten verknüpft habe. Sodann machte das SEM in seiner Vernehmlassung Ausführungen zu den Aktenstücken, deren schwer lesbaren Paginierungseinträge gerügt wurden

E-447/2020 (insbesondere Benennung und Qualifikation anhand der SEM-Paginierungsrichtlinien). Abschliessend verwies die Vorinstanz auf das Ergebnis der Ausweisprüfung, wonach keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien, weshalb im Zuge der Verfahrensökonomie auf die Erwähnung dieses Sachverhaltselements verzichtet worden sei. 4.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, das Vorgehen des SEM betreffend die Vergewaltigung respektive deren Nichterwähnung sei absurd. Insbesondere sei die Argumentation bezüglich der Unkenntnis des Ehemannes deshalb nicht stichhaltig, weil die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Entscheideröffnung bereits anwaltlich vertreten gewesen seien, womit sichergestellt gewesen wäre, dass die Entscheideröffnung in geeigneter und abgesprochener Weise hätte erfolgen können. In Bezug auf die Verweiserdossiers habe die Beschwerdeführerin die Namen ihrer Brüder angegeben, weshalb sie habe davon ausgehen dürfen, diese seien im ZEMIS gefunden worden. Es habe somit dem SEM oblegen, ihr mitzuteilen, dass dies nicht der Fall sei. Soweit das SEM bezüglich die gerügte Akteneinsicht nun erst auf Beschwerdeebene versuche rechtskonform zu handeln, gehe dies nicht an, zumal es in Asylverfahren praktisch systematisch die korrekte und vollständige Aktenerfassung und -führung sowie die Einsicht in diese unterlasse. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht, da die unleserliche Handschrift auf dem Aktenverzeichnis (vornehmlich betreffend act. B13 und B19) eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Akteneinsichtsverweigerung verunmögliche. Insbesondere könne nicht beurteilt werden, ob die entsprechenden Klassifizierungen betreffend die Edition der Aktenstücke zutreffend seien. Ferner sei auch in Bezug auf die erfolgte Ausweisprüfung (vgl. act. B20) das Recht auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt worden, da die Beschwerdeführenden weder über den Gegenstand noch die Ergebnisse dieser Prüfung informiert worden seien.

E-447/2020 5.2.2 Tatsächlich erweisen sich die betreffenden handschriftlichen Paginierungseinträge (act. B13 und B19) als nicht leicht lesbar. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden in der Vernehmlassung jedoch den Inhalt des Aktenverzeichnisses erläutert, weshalb den Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass die beiden Einträge für sie angeblich nicht entzifferbar gewesen seien, kein Nachteil erwachsen ist. 5.2.3 Bezüglich der Ausweisprüfung kann mit Verweis auf die Vernehmlassung der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung S. 3) festgehalten werden, dass sich weder die Ausweisprüfung an sich noch deren Ergebnisse als entscheidrelevant erwiesen haben, weshalb weder von einer Gehörs- noch von einer Akteneinsichtsrechtsverletzung die Rede sein kann (vgl. auch Art. 28 VwVG). 5.3 5.3.1 Vorliegend erblicken die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie eine mangelhafte Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darin, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu sexualisierter Gewalt von der Vorinstanz zu Unrecht "minimisiert" und die daraus folgende Traumatisierung in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden sei. 5.3.2 Aus der Vernehmlassung geht zweifelsfrei hervor, dass die Vorinstanz die Tragweite des geltend gemachten sexuellen Übergriffs erfasst und sich aus nachvollziehbaren Gründen dazu entschieden hat, in der Verfügung eine unpräzise Formulierung zu verwenden (vgl. diesbezüglich auch act. B17/19 F118). Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz bewusst auf eindeutigere Begrifflichkeiten verzichtete, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Entscheidzeitpunkt von den entsprechenden Vorfällen keine Kenntnis hatte. Das zum Schutz der Interessen der Beschwerdeführerin gewählte vorinstanzliche Vorgehen lässt offenkundig keine Rückschlüsse auf eine fehlerhafte Sachverhaltsabklärung oder eine unrechtmässige Minimisierung des Sachverhalts zu. Die vom Rechtsvertreter in Beschwerde und Replik ausgedrückte Empörung ist nicht berechtigt. 5.3.3 Angesichts der korrekten Einordnung der geltend gemachten Vorbringen finden sich ebenfalls keine Hinweise, wonach eine allfällige Traumatisierung infolge mangelnder Sachverhaltsabklärung unberücksichtigt

E-447/2020 geblieben wäre. Die unterschiedliche Einordnung der entsprechenden Vorbringen und ihrer Auswirkungen bildet Gegenstand der materiellen Prüfung. 5.4 5.4.1 Ferner rügen die Beschwerdeführenden die ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Diesbezüglich sei nicht ersichtlich, worauf die Vorinstanz sich abgestützt habe und auf welcher Grundlage sie eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen ausschliesse. 5.4.2 Zunächst kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin – mit Ausnahme des Zusammenhangs ihrer Asylgründe mit denjenigen ihres Ehemannes – bei ihren Befragungen mit keinem Wort geltend gemacht hatte, aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zu bestimmten Personen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Insofern erweist sich der vorinstanzliche Verweis auf entfernte Verwandte und deren Asylgründe letztlich als nicht entscheidrelevant, zumal sich bereits aus den Akten der Beschwerdeführenden keine entsprechenden Anknüpfungspunkte ergeben. 5.4.3 Im Übrigen wird aus dem internen Antrag (vgl. act. B21/2) ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung die im ZEMIS erfassten Verweiserdossiers konsultiert hat und es sich hierbei um einen Schwager der Beschwerdeführerin sowie Neffen ihres Ehemannes handelt. Letztlich erübrigten sich also sowohl für die Vorinstanz als auch für das Bundesverwaltungsgericht weitergehende Abklärungen zur Identität der Geschwister. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeebene keine sachdienlichen Hinweise zu deren Identifizierung beigebracht hat. 5.5 Der Kassationsantrag wird auch mit der aktuellen länderspezifischen Situation – respektive deren Volatilität – begründet (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). Diesbezüglich ist indessen offensichtlich nicht von einem unvollständig oder unrichtig festgestellten Sachverhalt oder einer Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden auszugehen.

E-447/2020 5.6 5.6.1 Soweit die Beschwerdeführenden die Dauer der Anhörung, die lange Zeitraum zwischen BzP und Anhörung sowie Verständigungsprobleme monieren sind auch diese Rügen nicht berechtigt. 5.6.2 Es trifft zwar zu, dass die Verständigung anlässlich der Anhörung zu Beginn nicht einwandfrei gewesen zu sein schien (vgl. act. B17/19 F1 ff.). Nachdem die Beschwerdeführerin und die Dolmetscherin den Grund hierfür gefunden und behoben hatten, lassen sich dem Protokoll jedoch keine Hinweise auf weitere Verständigungsschwierigkeiten entnehmen (vgl. insbesondere die Anmerkung nach ungefähr einem Drittel der Anhörung, B17/19 F48: "[Anm. DM]: Bisher fragt die GS noch bei keiner Frage nach und die DM musste bisher noch keinen Begriff erklären. Die Verständigung ist gut."). Dies bestätigte die Beschwerdeführerin am Ende der Anhörung ausdrücklich (vgl. act. B17/19 F124: "Nachdem wir ein wenig gesprochen haben, habe ich mich darauf eingestellt. Ich habe die DM sehr gut verstanden"). 5.6.3 Sodann erscheint weder die Anhörung mit einer Dauer von fünfeinhalb Stunden (samt Pausen und Rückübersetzung) überlang noch kann von einer "Verschleppung" der Anhörung gesprochen werden, zumal es keine zwingend zu beachtenden Behandlungsfristen gibt (vgl. dazu ausführlich BVGer Urteil E-784/19 vom 8. April 2021 E. 5.6.1 ff.). 5.7 Die formellen Rügen erweisen sich demnach insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführenden ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und folglich deren Asylgesuche abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab grundsätzlich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E-447/2020 6.2 6.2.1 Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens scheint nicht ausgeschlossen, dass sie einen sexuellen oder sonstigen gewalttätigen Übergriff erlitten hat. Es ist anzumerken, dass auch die Vorinstanz die dargelegten psychischen Probleme sowie die Entführung und die Verletzungen des Sohnes der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestreitet, diese aber auf andere als die geltend gemachten Umstände zurückführte (vgl. Verfügung Ziff. II S. 4). Die im Zusammenhang mit einem Übergriff geltend gemachte Traumatisierung erweist sich in den Augen des Gerichts als überwiegend glaubhaft, zumal von fachärztlicher Seite eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden ist. Allerdings ist es der Beschwerdeführerin – wie schon von der Vorinstanz festgestellt – nicht gelungen, einen solchen (sexuellen) Übergriff glaubhaft in einen Zusammenhang mit den Asylgründen ihres Ehemanns zu stellen. 6.2.2 In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die Vorbringen des Ehemannes, wonach er bei seiner Tätigkeit als Lastwagenfahrer unerlaubterweise Soldaten transportiert habe, im Rahmen seines Asylverfahrens vom SEM als unglaubhaft qualifiziert werden musste. Nach Eröffnung der diesbezüglichen Verfügung vom 21. April 2017 liess der Ehemann am 3. Mai 2017 die Akten vom SEM an eine spezialisierte Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende überweisen – offenbar zwecks Beurteilung der Möglichkeiten und Chancen einer Beschwerdeerhebung – und verzichtete in der Folge darauf, seinen Asylentscheid anzufechten. Dieser erwuchs daraufhin in Rechtskraft. 6.2.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, weisen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zahlreiche zeitliche Ungereimtheiten auf und lassen sich nicht miteinander in Einklang bringen lassen. Selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen Traumatisierung und der im Zeitpunkt der Befragungen verstrichenen Zeit erweist sich der von der Beschwerdeführerin geschilderte zeitliche Ablauf zwischen der Ausreise ihres Ehemanns im August 2015 und ihrer eigenen Ausreise im Januar 2017 (17 Monate) als nicht schlüssig. Die von ihr erwähnten Zeitabstände zwischen den einzelnen Besuchen der mutmasslichen Regime-Anhänger sowie der PKK lassen sich nicht mit dem Ausreisezeitpunkt der Beschwerdeführerin zu Beginn des Jahres 2017 vereinbaren. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Zeitintervalle belaufen sich lediglich auf etwa zwölf Monate, womit der Ausreisezeitpunkt der Beschwerdeführenden auf den Sommer 2016 fallen würde.

E-447/2020 6.2.4 Selbst wenn als Beurteilungsmassstab nicht eine zeitlich präzise Einordnung herangezogen wird, vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass insbesondere der Todeszeitpunkt der Mutter sich nicht mit dem Ausreisezeitpunkt in Einklang bringen lässt. Aus den Akten geht hervor, dass es sich beim Tod der Mutter um ein einschneidendes Erlebnis für die Beschwerdeführerin gehandelt hat (vgl. act. B17/19 F48, F92). Insofern erstaunt es, dass sie diesen Zeitpunkt im Gesamtkontext ihrer Vorbringen nicht schlüssig zu verorten vermag. Einerseits führte sie aus, ihre Mutter sei vor dem ersten Besuch der PKK verstorben (vgl. act. B17/19 F75). An anderer Stelle gab sie an, ihre Mutter sei ca. 20–30 Tage nach ihrer Freilassung verstorben und zwar im zwölften Monat respektive Ende des Jahres 2016 (vgl. act. B17/19 F97 f., Anmerkung S. 18 nach Übersetzung der Seite 13). Dies wiederum lässt sich nicht damit in Übereinstimmung bringen, dass die Beschwerdeführerin erst drei Monate nach dem ersten Besuch der PKK ausgereist sein will (vgl. act. B17/19 F76). 6.2.5 Im Übrigen geht die Beschwerdeführerin lediglich vermutungsweise davon aus, dass es sich bei den Personen, die ihren Ehemann gesucht haben sollen, um Angehörige des syrischen Regimes handelt (vgl. act. B7/12 7.02 und B17/19 F52). Letztlich sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die diesen Verdacht erhärten würden, zumal das Gebiet in dem ihr Dorf sich befindet zu dieser Zeit unter der Kontrolle der PKK stand, die – den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge – ihrerseits am Ehemann interessiert gewesen sein soll. 6.2.6 Mithin ist also nicht erstellt, in welchem Kontext und durch welche Täterschaft die Beschwerdeführerin allenfalls Opfer eines sexuellen oder gewalttätigen Übergriffs geworden ist, weshalb sich weiterführende Auseinandersetzungen insbesondere auch mit der Frage der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden erübrigen. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die geltend gemachte Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den Asylgründen ihres Ehemannes glaubhaft zu machen. 6.3 Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichte (Eintrittsbericht Psychiatriezentrum F._______ vom 19. Februar 2020 und fachärztliche Stellungnahme von Dr. med. I._______ vom 15. März 2020) sind nicht geeignet, die geltend gemachten Umstände des Übergriffs zu belegen.

E-447/2020 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Rechtsmittels geltend macht, im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer politisch aktiven Brüder eine Reflexverfolgung zu befürchten, überzeugt dieser Einwand nicht. Wie bereits in obenstehender Erwägung (E. 5.4) ausgeführt, machte die Beschwerdeführerin im Verlauf ihres Asylverfahrens keinerlei Behelligungen im Zusammenhang mit ihren Brüdern geltend. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie vor ihrer Ausreise irgendwelche diesbezüglichen Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. Wieso sich die diesbezügliche Situation in Zukunft anders als in der Vergangenheit darstellen sollte, ist nicht ersichtlich. 6.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelang, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen hat. 7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 20. Dezember 2019 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufigen Aufnahmen der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch dem Umstand einer allfälligen Traumatisierung der Beschwerdeführerin wurde durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-447/2020 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 31. Januar 2020 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10.2 Für das Zusprechen einer Parteientschädigung besteht angesichts der Ausführungen in E. 5 keine Veranlassung.

(Dispositiv nächste Seite)

E-447/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

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