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Bundesverwaltungsgericht 21.01.2016 E-4467/2014

21 janvier 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,079 mots·~40 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4467/2014

Urteil v o m 2 1 . Januar 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und ihre gemeinsamen Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Syrien, alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2014 / N (…).

E-4467/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Kurden mit letztem Wohnsitz in E._______ (arabisch F._______, Provinz Al Hasakah), verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangten per Bus und zu Fuss in die Türkei. Am (…) hätten sie mit einem Auto, zu Fuss und mit einem Ruderboot Griechenland erreicht. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) habe Griechenland am 6. September 2012 verlassen und sei mit dem Schiff an einen ihm unbekannten Ort gekommen, wo B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. September 2012 ebenfalls eingetroffen sei. Von dort seien sie mit dem Auto am 18. September 2012 in die Schweiz weitergereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 27. September 2012 wurden die Beschwerdeführenden summarisch befragt. Zur Begründung des Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er habe als Schneider gearbeitet sowie Kleider für die Aufständischen und syrische Flaggen genäht. Die Aufständischen hätten auf die Flaggen geschrieben, die syrische Regierung müsse gestürzt werden. Deswegen sei er zweimal von Leuten des politischen Sicherheitsdienstes Amen Siasi verwarnt worden. Ausserdem sei die allgemeine Sicherheit in Syrien nicht gewährleistet. Die Behörden hätten Leute zwangsrekrutiert, und er habe Angst gehabt, eines Tages auch rekrutiert zu werden. Andere Probleme habe er nicht erlebt. Die Beschwerdeführerin gab an, selbst keine Asylgründe zu haben, die allgemeine Lage in Syrien sei aber sehr schlecht. A.b Die Vorinstanz teilte mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 mit, das Dublin-Verfahren werde beendet und die Asylgesuche würden von der Schweiz geprüft. A.c Am (…) kam die Tochter C._______ zur Welt. A.d Mit Eingabe vom 5. November 2013 gab der Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme bekannt und reichte als Beweismittel für die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Fotos, Internetausdrucke und Flugblätter von mehreren Demonstrationen in der Schweiz ein. Am 25. Februar 2014 reichte er ein Foto eines Cousins des Beschwerdeführers, welcher von der Freien Syrischen Armee getötet worden sei, einen

E-4467/2014 Film einer Demonstration in Syrien, Fotos und Flugblätter von Demonstrationen in der Schweiz sowie einen Ausdruck vom Facebook-Profil des Beschwerdeführers zu den Akten. A.e Am (…) kam der Sohn D._______ zur Welt. A.f Anlässlich der Anhörung vom 26. Februar 2014 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe kurdische Kleider und Fahnen genäht sowie Plakate angefertigt. Er sei immer wieder von den politischen Sicherheitsbehörden mitgenommen worden. Sie hätten ihm am Anfang Angst einjagen wollen, deshalb sei er immer wieder bei ihnen gewesen. Am Schluss habe ihm einer der Beamten eine Ohrfeige gegeben. Ein Nachbar habe Spionagetätigkeiten ausgeführt und ihm von den Besuchen der Behörden erzählt. Er habe dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, auch für die Behörden zu arbeiten und ihnen einige Namen zu nennen. Er (Beschwerdeführer) habe dies aber nicht tun wollen. Manchmal seien sie zu ihm nach Hause gegangen und hätten seine Familie belästigt und seiner Frau Angst eingejagt. Sie habe gesagt, sie wolle das Land verlassen, sonst würde sie sich umbringen. In der Schweiz nehme er an Demonstrationen teil und schreibe auf Facebook über die Lage der Kurden in Syrien. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Anhörung vom 26. Februar 2014 geltend, sie sei wegen ihres Ehemannes ausgereist. Sie gab an, sie habe keinen Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt, führte auf Nachfrage aber aus, es sei bei ihr zu Hause viele Male nach ihrem Ehemann gesucht worden. Sie habe diese Leute nicht gekannt; man habe ihr gesagt, sie seien vom politischen Sicherheitsdienst gewesen. Sie habe auch befürchtet, ihr Mann könnte in den Militärdienst einberufen werden, nachdem sie Staatbürger geworden seien. A.g Mit Schreiben vom 24. April 2014 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Umstand, dass gemäss Erkenntnissen des BFM in Syrien keine Generalmobilmachung stattgefunden habe, wie sie der Beschwerdeführer geltend machte. In ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2014 führten die Beschwerdeführenden aus, die Vorinstanz berufe sich auf einen einzigen Zeitungsartikel, weshalb nicht von einer gesicherten Erkenntnis die Rede sein könne. Vielmehr handle es sich um ein blosses Dementi der syrischen Regierung. Angesichts der Massenrekrutierungen herrsche in der Bevölkerung eine enorme Furcht vor der militärischen Mobilmachung. Der Grossmufti Ahmad

E-4467/2014 Hassoun habe in einer Fatwa den Militärdienst als "nationale Pflicht des Glaubens" bezeichnet, was einem generellen Aufgebot für alle Syrer gleichkomme. Der Beschwerdeführer sei deshalb von einer Generalmobilmachung ausgegangen. Seine Befürchtung, rekrutiert zu werden, sei gerechtfertigt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie fünf Berichte zur Situation in Syrien ein. Am 19. Juni 2014 reichten sie die Kopie eines Haftbefehls des Generalkommandos der syrischen Streitkräfte vom (…) ein. A.h Mit Verfügung vom 27. Juni 2014, ersetzt durch die gleichlautende Verfügung vom 3. Juli 2014, stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. B. Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. August 2014 anfechten. In materieller Hinsicht beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, insbesondere in die Akten A12/1, A14/1 und A17/7 sowie in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (A41/2) zu gewähren, eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren und eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen, und danach sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem beantragten sie in der Beschwerdebegründung den Beizug von acht Dossiers syrischer Asylsuchender. Als Beweismittel reichten sie Kopien ihrer Eingaben an das BFM vom 8. und 28. Mai 2014 inklusive Kopien der Beilagen, zwei Fotos des Beschwerdeführers an einer Demonstration im Juni 2014, drei Flugblätter von

E-4467/2014 Demonstrationen sowie einen Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers ein. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2014 gewährte der vormals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten A12/1, A14/1 und A17/7, wies den Antrag um weitergehende Akteneinsicht und den Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab und forderte sie auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. C.b Am 9. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein und ersuchten um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter sei zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist anzusetzen. C.c Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 16. September 2014 gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. C.d Die Beschwerdeführenden reichten am 24. September 2014 Fotos des Beschwerdeführers und Flugblätter von mehreren Demonstrationen in der Schweiz ein. D. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2014, welche den Beschwerdeführenden am 8. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, ohne weitere Ausführungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. E. Die Beschwerdeführenden reichten am 3. November 2014 Fotos des Beschwerdeführers und Flugblätter von zwei weiteren Demonstrationen ein. Am 20. Februar 2015 reichten sie das Militärbüchlein des Beschwerdeführers sowie Fotos und Flugblätter zweier Demonstrationen zu den Akten. Mit Eingabe vom 13. April 2015 dokumentierten sie die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Treffen betreffend die humanitäre Situation der Minderheiten im Irak und an zwei Demonstrationen.

E-4467/2014 F. Am 3. März 2015 gelangten die Beschwerdeführenden an das SEM und ersuchten im Namen ihrer Kinder um Änderung von deren Personalien bezüglich der Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Das SEM lehnte das Gesuch am 5. März 2015 ab. Die hiergegen am 13. April 2015 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-2291/2015 vom 17. August 2015 teilweise gutgeheissen. G. Am 12. Januar 2016 reichten sie ein Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A-2291/2015 vom 7. Januar 2016, einen Auszug aus dem Register für registrierte Ausländer (Ajanib) inklusive Übersetzung sowie zwei Fotos und ein Flugblatt einer Demonstration zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich nachstehender Erwägung einzutreten.

E-4467/2014 Da das BFM die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) bekanntlich alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auf den entsprechenden Subeventualantrag ist daher nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, soweit sich diese auf die festgestellte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bezieht, da ein schutzwürdiges Interesse diesbezüglich ebenfalls fehlt. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügten, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die nur der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (Anträge, Notizen etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 125 II 473 E. 4.a, m.w.H.). Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Unrecht die (nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung) nachgesuchte Einsicht in die Akten A12/1, A14/1 und A17/7 nicht gewährt hat. Indessen wurde die Einsichtsgewährung auf Beschwerdeebene nachgeholt. Da den genannten Akten für das vorliegende Verfahren keine Relevanz zukommt, war die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nicht angezeigt.

E-4467/2014 Mithin ist den Beschwerdeführenden kein prozessualer Nachteil erwachsen. Bei der Akte A41/2 handelt es sich hingegen um ein internes Dokument. Das BFM war entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht verpflichtet, es zur Einsicht zuzustellen. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 8. Mai 2014 in der angefochtenen Verfügung gar nicht und diejenige vom 28. Mai 2014 nur mit einem Wort erwähnt. Es sei nicht ersichtlich, ob die Eingabe vom 28. Mai 2014 überhaupt Eingang in die vorinstanzlichen Akten gefunden habe. Es sei keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Stellungnahme erfolgt und sie sei offensichtlich nicht gewürdigt worden. Weiter habe die Vorinstanz trotz entsprechendem Antrag das rechtliche Gehör nicht präzisiert und habe damit den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. 3.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit

E-4467/2014 allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 3.3.3 Zunächst ist festzustellen, dass entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden die Eingaben vom 8. und 28. Mai 2014 (inkl. Beweismittel) von der Vorinstanz zu den Akten genommen wurden, und nicht ersichtlich ist, wie der Rechtsvertreter zum Schluss kam, diesbezüglich gebe es Anlass zu Zweifeln. Aus der angefochtenen Verfügung ist zudem ersichtlich, dass die Eingabe vom 28. Mai 2014 berücksichtigt wurde, die Vorinstanz jedoch zum Schluss kam, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Erkenntnisse des BFM in Frage zu stellen (vgl. Akten SEM A45/13 S. 5 E. II 1.b; S. 7 E. II 2.c). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Umstand, dass gemäss Erkenntnissen des BFM vor der Ausreise der Beschwerdeführenden keine Generalmobilmachung stattgefunden habe, war hinreichend konkret formuliert, so dass eine sachgerechte Stellungnahme problemlos möglich war. Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden differenziert auseinander und kam zum Ergebnis, dass sie nicht glaubhaft respektive nicht asylbeachtlich seien. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass sie vorgebrachte Sachverhaltselemente oder eingereichte Beweismittel nicht beachtet hätte. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.4 3.4.1 Weiter brachten die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt. Sie habe es unterlassen, die Vorbringen vollständig abzuklären, und sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zu behaupten, die Vorbringen seien nicht glaubhaft beziehungsweise widersprüchlich. Das BFM wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchzuführen. Es stelle eine schwere Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass die Anhörungen beinahe zwei Jahre nach der Asylgesuchstellung erfolgt seien, und es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz eine so lange Zeit habe verstreichen lassen. 3.4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-

E-4467/2014 ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, a.a.O., Rz. 1043). 3.4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zuliessen, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Die Dauer von nicht ganz eineinhalb Jahren zwischen der Asylgesuchstellung und den Anhörungen scheint angesichts der hohen Arbeitslast der Vorinstanz nicht übermässig lang, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass die Situation des Zuwartens für Asylgesuchstellende belastend sein kann. Nach dem Gesagten liegt weder eine Verschleppung des Verfahrens noch eine Verletzung der Abklärungspflicht vor. 3.5 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag der Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 3. Juli 2014 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

E-4467/2014 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung durch die syrischen Behörden glaubhaft zu machen. Er habe offensichtlich widersprüchliche Aussagen gemacht zur Art und Weise, wie er verfolgt worden sei. Er habe in der Befragung zur Person gesagt, ein Mann namens N., der für den politischen Sicherheitsdienst Amen Siasi gearbeitet habe, habe zweimal nach ihm gefragt und dabei eine Warnung ausgesprochen, jedoch nicht persönlich mit dem Beschwerdeführer geredet. Anschliessend sei der politische Sicherheitsdienst zu ihm nach Hause gekommen. In der Anhörung habe er dagegen zuerst gesagt, er sei ab 2011 immer wieder von den politischen Sicherheitsbehörden mitgenommen worden respektive habe sich bei den Behörden melden müssen, und habe danach im Widerspruch zu dieser Aussage angegeben, N. habe vielleicht zehnmal nach ihm gefragt und sei sehr frech gewesen. Diese Widersprüche habe er auf Vorhalt nicht plausibel erklären können. Weiter habe er anfänglich die Anzahl Festnahmen respektive Vorladungen nicht nennen können, und später gesagt, er sei schlussendlich zweimal bei den syrischen Behörden gewesen. Ausserdem sei er nicht in der Lage gewesen, plausible Angaben über seine Flucht ins Dorf zu machen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er ohne seine Familie dorthin geflüchtet sei, obwohl diese von den Behörden belästigt und bedroht worden sei. Auch seine Schilderungen, wie er trotz der vorgebrachten Verfolgung einen Reisepass habe erhalten können, seien als substanzlos, unplausibel und widersprüchlich zu bezeichnen. In der ersten Befragung habe er ausgesagt, er habe den Pass zirka einen Monat vor seiner Ausreise in der Stadt G._______ erhalten, in der Anhörung jedoch angegeben, sein Bruder habe ihm den Pass fünf Tage vor der Ausreise in E._______ übergeben. Dass er mit "erhalten" das Stellen des Passantra-

E-4467/2014 ges gemeint habe, sei als Ausflucht zu werten. Zudem sei vor dem Hintergrund, dass er angeblich in E._______ gesucht worden sei, nicht ersichtlich, weshalb sein Bruder den Pass nicht ins Dorf gebracht habe. Er habe sodann nur oberflächlich schildern können, wie er den Pass konkret illegal organisiert habe. Nach dem Gesagten seien seine Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. Damit sei auch den Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche auf denjenigen des Beschwerdeführers beruhten, jegliche Grundlage und Glaubhaftigkeit entzogen. Der Beschwerdeführer bringe vor, er sei bei seiner Ausreise konkret für den Militärdienst aufgeboten gewesen, er habe jedoch keinen Marschbefehl erhalten. Gemäss Erkenntnissen des BFM habe in Syrien keine Generalmobilmachung stattgefunden, wie dies der Beschwerdeführer geltend mache. Der Rechtsvertreter habe im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs keine Gründe anzugeben vermocht, welche die Erkenntnisse des BFM in Frage stellen könnten. Da demnach davon auszugehen sei, dass keine Generalmobilmachung stattgefunden habe, hätte der Beschwerdeführer einen Marschbefehl erhalten müssen, um tatsächlich konkret für den Militärdienst aufgeboten gewesen zu sein. Es handle sich bei ihm daher nicht um einen Refraktär. Für eine diesbezügliche Verfolgung durch die syrischen Behörden fehle die Grundlage. Die eingereichte Kopie eines Haftbefehls vom (…) vermöge an dieser Feststellung nichts zu ändern Sie weise geringen Beweiswert auf, da solche Dokumente leicht gefälscht oder beschafft werden könnten. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er angeblich erst am 19. Juni 2014 davon erfahren habe. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Weder durch seine Teilnahme an Demonstrationen noch durch die Aktivitäten auf Facebook habe sich der Beschwerdeführer in bedeutender Weise von der Masse der exilpolitisch tätigen Syrer abgehoben. Er habe keine besondere Rolle wahrgenommen bei den Demonstrationen, und keinen Grund nennen können, weshalb gerade seine Facebook-Aktivitäten zu Problemen führen könnten. Es sei daher nicht ersichtlich, dass er aufgrund exilpolitischer Aktivitäten aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Gefährdung wahrgenommen würde. Sodann ergebe sich aus den Akten kein begründeter Anlass zu Annahme, es werde sich in absehbarer Zukunft eine Verfolgung durch die Jabhat al- Nusra verwirklichen. Auf Frage nach dem Zusammenhang zwischen der

E-4467/2014 Ermordung seines Cousins und dem Asylgesuch habe der Beschwerdeführer zudem angegeben, damit aufzeigen zu wollen, dass so etwas allen Kurden passieren könne. Da er keinen Marschbefehl erhalten habe, bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer müsste in den Militärdienst einrücken. Gemäss Erkenntnissen des BFM müsse im Gebiet von E._______ zudem aufgrund der fehlenden Kontrolle durch das syrische Regime nicht mit einer Rekrutierung für den syrischen Militärdienst gerechnet werden. 5.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich seit 2011 bei den syrischen Behörden melden müssen. Diese hätten ihm Angst einjagen wollen. Er sei dank der Hilfe seines Nachbarn H., welcher als Spion für die Behörden gearbeitet habe, und durch Bestechung aus dem Gewahrsam der syrischen Behörden entlassen worden. In der ersten Befragung habe er nicht erwähnt, dass er sich immer habe melden müssen, weil er noch Angst gehabt und sich nicht getraut habe, alles zu erzählen. Hinsichtlich der Anzahl Vorladungen habe er konstant ausgesagt, dass es zweimal gewesen sei, er aber mit Hilfe von H. freigelassen worden sei. Zwischen seinen Aussagen bestünden somit keine Widersprüche. Die Vorinstanz habe diesbezüglich nicht erwähnt, dass er von den Behörden (recte: von einem Mitglied der Behörden) geschlagen worden sei. Der Beamte N. habe H. mitgeteilt, der Beschwerdeführer solle mit seiner Arbeit aufhören und nicht mehr Kleider und Flaggen für Aufständische nähen. Diese Warnung sei zweimal ausgesprochen worden, hingegen sei N. insgesamt mehrmals gekommen. Auch diese Aussagen des Beschwerdeführers würden somit übereinstimmen. Weiter sei festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gewürdigt habe, dass ihm vorgeschlagen worden sei, für den syrischen Geheimdienst Spionagetätigkeiten auszuüben. Es stehe daher fest, dass er die Verfolgung durch die syrischen Behörden hinreichend habe darlegen können. Er habe H. immer wieder Geld bezahlen müssen, damit dieser die Behörden besteche. Nur mit dessen Hilfe habe er auf freiem Fuss bleiben können. Der Beschwerdeführer habe seine Familie bei der Flucht ins Dorf nicht alleine lassen wollen, er habe aber keine andere Wahl gehabt, da seine Eltern alt seien und gesagt hätten, ihnen würden die Behörden nichts antun. Den Reisepass habe er durch Bestechung und damit illegal erhalten. Sein Bruder habe jemanden organisieren können, der die Ausstellung des Passes veranlasst habe. Der Beschwerdeführer sei in jener Zeit gesucht worden und habe sich versteckt, und er wisse nicht, wie sein Bruder an diese

E-4467/2014 Person gelangt sei und wieviel er bezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, man könnte seinen Bruder observieren, wenn dieser zu ihm ins Dorf kommen würde, ausserdem habe der Bruder keinen Wagen gehabt, so dass er dem Beschwerdeführer den Pass in E._______ gegeben habe. Der Pass sei in G._______ beantragt worden, und der Beschwerdeführer habe mit "erhalten" tatsächlich beantragen gemeint. Es handle sich um ein Missverständnis, nicht um eine Ausflucht. Die Vorinstanz bezeichne die Aussagen der Beschwerdeführerin als substanzlos und widersprüchlich, ohne dies zu begründen. Ihre Aussagen würden jedoch diejenigen des Beschwerdeführers stützen und seien nicht widersprüchlich, sondern konsistent. Das BFM sei zu Unrecht von deren Unglaubhaftigkeit ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei von den syrischen Behörden gezielt gesucht worden, und es drohe ihm bei einer Rückkehr Verhaftung, Misshandlung, Folter, Hinrichtung oder Verschwindenlassen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei in der Stellungnahme vom 28. Mai 2014 deutlich dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor einer Rekrutierung oder Generalmobilmachung gehabt habe. Der Rechtsanwalt habe sich auf mehrere vertrauenswürdige Artikel gestützt, welche zeigen würden, dass eine Generalmobilmachung für einen grossen Teil der syrischen Bevölkerung real sei. Die Vorinstanz habe diese Quellen nicht berücksichtigt. Sie wisse jedoch über das genaue Vorgehen der syrischen Behörden nicht Bescheid, und es könnte verheerend sein, nur mit einem dem BFM logisch erscheinenden Handeln des syrischen Regimes zu rechnen. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rekrutierung, einer Verhaftung aufgrund seiner Refraktion und einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien sei daher begründet. Betreffend den in Kopie eingereichten Haftbefehl unterstelle die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in willkürlicher Weise die Fälschung von Beweismitteln. Da er seit Herbst 2012 in der Schweiz lebe, seine Familie in den Nordirak geflüchtet und der Haftbefehl im Mai 2013 erlassen worden sei, sei klar, dass er wegen der eingeschränkten Verbindungen und der schwierigen Informationsbeschaffung aus Syrien erst viel später vom Haftbefehl erfahren habe. Bei einer Rückkehr würde er sofort verhaftet werden. Die Beschwerdeführenden könnten weder von behördlicher noch von privater Seite Schutz erhalten. Die Voraussetzungen einer begründeten Furcht vor einer gezielten asylrelevanten Verfolgung seien erfüllt.

E-4467/2014 Das herrschende Regime gehe mit systematischer Gewalt gegen Oppositionelle vor. Der Beschwerdeführer unterstütze diese nicht nur durch die Teilnahme an Demonstrationen, sondern auch mit seinem Handwerk als Schneider, zudem sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden und er gelte als Refraktär. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. Es sei nicht nachvollziehbar und willkürlich, dass die Vorinstanz die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als nicht relevant betrachte, da sie sich nicht von jenen vieler anderer Kurden aus Syrien unterscheiden würden. Er sei in der Opposition aktiv und habe bereits mehrfach öffentlich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Auf mehreren Internetseiten sei er als aktiver Demonstrationsteilnehmer auf Fotos zu sehen. Sein Facebook-Profil nutze er rege für seine politischen Anliegen und kritisiere dort öffentlich das syrische Regime. Es bestehe somit auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten eine asylrelevante Gefahr für ihn. Die Beschwerdeführenden würden überdies bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund des längeren Auslandaufenthaltes ausführlich befragt; sie wären einem folgenreichen, willkürlichen Verhör ausgeliefert. Die Wahrscheinlichkeit, menschenrechtswidriger Behandlung und asylrelevanter Massnahmen ausgesetzt und aufgrund ihres politischen Profils gezielt verfolgt zu werden, sei in ihrem Fall ausgesprochen hoch. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. 6.1.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in Syrien verfolgt worden, weil er Kleider und Flaggen für Aufständische genäht und an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe. Hinsichtlich der Verfolgung verstrickte er sich jedoch in erhebliche Widersprüche, welche er in der Beschwerde nicht schlüssig aufzulösen vermochte. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person geltend machte, er sei zweimal (beide Male im Jahr 2012) verwarnt worden, indem N. bei seinem Nachbarn H. nach ihm gefragt habe, danach seien die Leute des politischen Sicherheitsdienstes Amen Siasi zu ihm nach Hause gegangen und hätten dort nach ihm gefragt. Er erwähnte nicht, dass er mitgenommen worden wäre oder sich bei den Behörden gemeldet hätte, sondern gab auf ausdrückliche Frage an, sonst keine Probleme mit

E-4467/2014 Armee, Polizei oder Behörden gehabt zu haben (vgl. A11/13 S. 10). Demgegenüber brachte er in der Anhörung vor, er sei seit dem Jahr 2011 immer wieder von den politischen Sicherheitsbehörden mitgenommen worden und habe einmal eine Ohrfeige bekommen (vgl. A29/14 F29), respektive habe er sich bei den Behörden melden müssen (vgl. A29/14 F31, F38). Er sei "meistens" dank H. aus dem Gewahrsam entlassen worden (A29/14 F32), und manchmal eine, manchmal eineinhalb Stunden bei den Behörden gewesen (A29/14 F37). Nach mehrmaligen Rückfragen gab er im Widerspruch zu diesen Aussagen an, insgesamt zweimal bei den Behörden gewesen zu sein (A29/14 F35, F38 f.). Diese mehrfachen Widersprüche lassen sich mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe in der ersten Befragung noch Angst gehabt, schon deshalb nicht erklären, weil er sich auch in der Anhörung in Widersprüche verstrickte, welche verhindern, dass ein kohärentes Bild der angeblichen Verfolgung entstehen könnte. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde sagte er nicht konstant aus, er sei zweimal vorgeladen worden, sondern sprach davon, immer wieder mitgenommen und meistens dank H. entlassen worden zu sein, respektive immer wieder zu den Behörden gegangen zu sein. Auf die konkrete Frage, wie oft er dort gewesen sei, gab er ausserdem zuerst an, er wisse es nicht mehr genau und könne keine Zahl angeben, wogegen er später aussagte, er habe sich zweimal gemeldet. Am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen bestehen daher erhebliche Zweifel. Der Beschwerdeführer erläuterte sodann nicht, wann und wie die Behörden überhaupt von seinen Aktivitäten erfahren hätten, und blieb in seinen Schilderungen auch sonst oberflächlich, ungenau und unpersönlich. Konkrete Eindrücke oder Gefühle, welche auf eine tatsächlich erlebte Situation schliessen lassen würden, fehlen in seinen Aussagen gänzlich. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Besuchen des politischen Sicherheitsdienstes fielen ebenfalls äusserst oberflächlich und stereotyp aus. Auf die mehrmalige Aufforderung, konkret zu schildern, was geschehen sei, als die Behörden bei ihr zu Hause waren, gab sie lediglich an, sie sei nicht alleine zu Hause gewesen und habe nicht mit den Leuten gesprochen. Sie behauptete, belästigt worden zu sein, ohne dies zu konkretisieren, und sagte, sie wisse nicht, woran sie sich am besten erinnern könne (vgl. A30/6 F16 ff.). Ihre unsubstantiierten Angaben vermögen die vorgebrachte Verfolgung des Beschwerdeführers somit ebenfalls nicht glaubhaft erscheinen zu lassen.

E-4467/2014 6.1.2 Der Beschwerdeführer gab an, er habe einen Monat vor seiner Ausreise in G._______ einen Pass erhalten (vgl. A11/13 S. 6), respektive habe sein Bruder die Ausstellung des Passes durch Bezahlung von Bestechungsgeld erwirkt und den Pass dem Beschwerdeführer nach E._______ gebracht (vgl. A29/14 F10 ff). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass seine Schilderungen zum Erhalt des Passes substanzlos und teilweise widersprüchlich ausfielen. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit der Aussage, er habe den Pass in G._______ erhalten, gemeint haben sollte, der Pass sei durch eine ihm unbekannte Person dort beantragt worden, vermögen seine Ausführungen zum Erhalt des Passes nicht zu überzeugen, vermochte er doch weder zur Person, welche sein Bruder kontaktiert habe, noch zur Höhe des angeblich bezahlten Bestechungsgeldes irgendwelche Angaben zu machen (vgl. A29/14 F11 ff.), obwohl er zunächst angegeben hatte, dieser Person gemeinsam mit dem Bruder das Geld übergeben zu haben (vgl. A29/14 F10). Dass sein Bruder nicht zu ihm ins Dorf gefahren sei, weil ihm jemand hätte folgen können, leuchtet nicht ein, zumal sein Bruder auch in E._______ hätte beschattet werden können, was die mutmasslichen Verfolger ebenfalls zum Beschwerdeführer geführt hätte. 6.1.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe Angst gehabt, für den Militärdienst rekrutiert zu werden, nachdem er die syrische Staatsbürgerschaft erhalten hatte. Es sei der Beschluss ergangen, dass Leute unter dreissig Jahren Militärdienst leisten müssten, kurz nach seiner Ausreise sei jedoch eine Amnestie erlassen worden, wonach die eingebürgerten Leute vom Militärdienst befreit seien. Er habe keinen Marschbefehl erhalten und sei nicht ausgehoben worden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2015/3 fest, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten

E-4467/2014 Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Dienstverweigerung oder Desertion werden vom Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. Diesfalls erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (a.a.O. E. 6.7). In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2014 kam der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden aufgrund mehrerer Berichte zur Situation in Syrien zum Schluss, die Fatwa von Grossmufti Ahmad Hassoun sei von der syrischen Bevölkerung richtigerweise als Generalmobilmachung verstanden worden. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rekrutierung sei absolut real und glaubhaft. Entgegen dieser Schlussfolgerung ist festzustellen, dass die Fatwa, in welcher Grossmufti Ahmad Hassoun die Syrer dazu anhielt, sich der Armee anzuschliessen und für das Land zu kämpfen, nicht als Generalmobilmachung durch das syrische Regime bezeichnet werden kann, wenngleich nicht bezweifelt wird, dass die Fatwa für die syrische Bevölkerung von Bedeutung war. Soweit in der Stellungnahme ausgeführt wird, es habe insbesondere in den kurdischen Gebieten eine Militärrekrutierung stattgefunden, welche faktisch einer Generalmobilmachung gleichkomme, wird darauf hingewiesen, dass von einer Generalmobilmachung entsprechend dem impliziten Vorbringen des Beschwerdeführers gesprochen werden müsste, wenn sämtliche Streitkräfte mobilisiert würden und keine Rekrutierung der einzelnen Personen mehr stattfände. Eine Generalmobilmachung fand in Syrien jedoch nicht statt, so dass der Beschwerdeführer nur als zum Militärdienst einberufen gelten könnte, wenn er tatsächlich persönlich rekrutiert worden wäre. Wie nachfolgend dargelegt wird, kann beim Beschwerdeführer sodann nicht berechtigterweise angenommen werden, er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor einer Rekrutierung gehabt. Am 20. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter anderem ein Militärbüchlein im Original einreichen. Er führte nicht aus, was er aus dem Beweismittel ableite, weshalb er das Militärbüchlein nicht bereits im ordentlichen Verfahren einreichte oder wie es ihm nun möglich war, dieses zu beschaffen. Ungeachtet allfälliger Zweifel betreffend der Echtheit des nachgereichten Dokuments stellt das Gericht folgendes fest: Das Militärbüchlein wurde im Januar 2012 ausgestellt. Auf Seite 9 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei in Ausführung der

E-4467/2014 Bestimmungen des Beschlusses 149 des Oberbefehlshabers der Armee und der bewaffneten Streitkräfte vom 24. Dezember 2011 vom obligatorischen Militärdienst und dem Reservedienst dispensiert. Der vorgedruckte Abschnitt für den medizinischen Test wurde nicht ausgefüllt. Gemäss mehreren vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die im Rahmen des präsidialen Dekrets 49 vom 7. April 2011 eingebürgerten Kurden, welche vor 1993 geboren wurden, per Präsidialdekret von der Militärdienstpflicht ausgenommen worden (vgl. Danish Immigration Service / Danish Refugee Council, Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/D2CD3A2F-402C-439C-9CD3- 62EA255ED546/0/SyrienFFMrapport2015.pdf, abgerufen am 2. Dezember 2015; Albarazi Zahra [Tilburg University], The Stateless Syrians, Mai 2013, http://www.refworld.org/docid/52a983124.html, abgerufen am 2. Dezember 2015; The Damascus Bureau, Naturalised Kurds Exempted Military Service, 27. Februar 2012, https://damascusbureau.org/3145, abgerufen am 2. Dezember 2015). Aus dem eingereichten Militärbüchlein ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offenbar in Anwendung dieser Bestimmung vom Militärdienst dispensiert wurde. Vorliegend erübrigen sich daher Erwägungen zur konkreten Umsetzung und Handhabung dieses Präsidialdekrets. Die Aussage des Beschwerdeführers, er sei nicht ausgehoben worden, scheint demzufolge plausibel. Auch die Angabe, er habe vor seiner Ausreise keinen Marschbefehl erhalten, ist aufgrund des vorgelegten Militärbüchleins einleuchtend. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht zum Militärdienst einberufen worden war. Folglich kann er auch nicht als Wehrdienstverweigerer betrachtet worden sein. 6.1.4 Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer sei in Syrien tatsächlich gesucht worden. 6.2 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn nach der Ausreise entstandene äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Die solcherart von Verfolgung bedrohte Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und es ist ihr Asyl zu gewähren. 6.2.1 Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren am 19. Juni 2014 die Kopie eines Haftbefehls vom 24. Mai 2013 ein und

E-4467/2014 machte geltend, der Grund dafür sei, dass er nicht in den Militärdienst eingerückt sei. Es ist unklar und wird nicht ausgeführt, wie und durch wen der Beschwerdeführer vom Haftbefehl erfuhr und wie dieser in seinen Besitz gelangte. Der Hinweis, seine Familie sei in den Nordirak gelflüchtet, bringt diesbezüglich keine Klärung. Da das Beweismittel lediglich in Kopie vorliegt, war eine Echtheitsprüfung zum Vornherein unmöglich. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass dem Dokument ein geringer Beweiswert zukommt. Zudem ist nicht ersichtlich, wie es nach der Ausreise des Beschwerdeführers zur Ausstellung eines Haftbefehls gekommen sei. Jedenfalls wird nicht geltend gemacht, es wäre in der Zwischenzeit ein Marschbefehl oder ein Aufgebot zur Aushebung ergangen und die Befreiung vom Militärdienst sei aufgehoben worden. An der Echtheit des Haftbefehls bestehen daher erhebliche Zweifel. 6.2.2 Es gelingt dem Beschwerdeführer demzufolge nicht, glaubhaft zu machen, dass er im heutigen Zeitpunkt als Dienstverweigerer gelte. Das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen. 6.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wie sie dies geltend machten. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso völlig offen wie der Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführenden. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge seien; diese einschränkende Formulierung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen –

E-4467/2014 ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 und EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem kürzlich ergangenen Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen erwogen, es sei grundsätzlich unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Das Bundesverwaltungsgericht könne vor diesem Hintergrund nicht ausschliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft er-fahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Um-stand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen sammelten, vermöge jedoch nicht die Annahme zu rechtfertigen, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten würden regimekritische Personen im Falle der Rückkehr nach Syrien zwangsläufig in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die

E-4467/2014 theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, der Asylsuchende werde vom syrischen Regime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.1 f., m.w.H.). Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor. Dementsprechend sei anzunehmen, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, welche seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien, sei es zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekriti-

E-4467/2014 schen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfes des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrierten. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert hat und aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. a.a.O., E. 6.3.3 ff., m.w.H.). 6.3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in der Schweiz an vielen Demonstrationen teilgenommen, nutze sein Facebook-Profil sehr aktiv für seine politischen Anliegen und kritisiere dort öffentlich das syrische Regime. Damit habe er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in der Schweiz ist durch eine grössere Anzahl von Fotos, Flugblättern und Internetausdrucken belegt. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht sein Interesse an den Geschehnissen und politischen Entwicklungen in Syrien und sein grundsätzliches Engagement im Rahmen von exilpolitischen Veranstaltungen. Aus den eingereichten Dokumenten ergibt sich jedoch keine exponierte exilpolitische Tätigkeit, welche über die blosse Teilnahme an Kundgebungen und Veranstaltungen hinausgehen würde. Der Beschwerdeführer hat sich nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben und kann anhand der eingereichten Beweismittel nicht namentlich identifiziert werden. Auch die vom Beschwerdeführer auf seinem Facebook-Profil geteilten Inhalte stellen keine sich von der oppositionellen Masse abhebende exilpolitische Aktivität dar. Zudem lautet das Facebook-Profil auf den Namen "H._______", womit seine Identifizierung als A._______ nicht gewiss ist. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden Syrien verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben, führt sodann nach wie vor nicht zur Annahme, sie hätten bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr

E-4467/2014 Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit für den Fall einer Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, sie würden einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen. Da sie jedoch eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit vor dem Verlassen Syriens nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sein dürften, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Es ist wie dargelegt (vgl. E. 6.3.1 vorstehend) davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise den syrischen Behörden als politisch missliebig und in staatsgefährdender Weise aufgefallen sind, was auf die Beschwerdeführenden nicht zutrifft. Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen ist der Antrag um Beizug mehrerer, von demjenigen der Beschwerdeführenden unabhängiger Dossiers abzuweisen. 6.3.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllen. 6.4 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe vorliegen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 An dieser Stelle ist klarzustellen, dass aus den vorangegangenen Erwägungen nicht geschlossen werden kann, die Beschwerdeführenden seien angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist indes nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder

E-4467/2014 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Dass die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu überprüfen ist, wurde bereits erwähnt (vgl. E. 1.3 vorstehend). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 16. September 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-4467/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Sarah Straub

E-4467/2014 — Bundesverwaltungsgericht 21.01.2016 E-4467/2014 — Swissrulings