ourm Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4466/2019
Urteil v o m 2 3 . Juni 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 23. August 2019.
E-4466/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er brachte vor, er stamme aus B._______ und sei während der sechsten Klasse aus der Schule geworfen worden, weshalb er angefangen habe zu arbeiten. Nach einer gewissen Zeit habe er diese Arbeit nicht mehr machen dürfen, da diese den bewaffneten Männern vorbehalten gewesen sei. Daher und weil er nicht in den Militärdienst habe eingezogen werden wollen, habe er Eritrea verlassen. Er habe nie ein militärisches Aufgebot erhalten und sei nicht persönlich verfolgt worden. A.b Mit Verfügung vom 9. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht, und wies sein Asylgesuch ab. Aufgrund der Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage erachtete sie den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers für nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 teilte SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea werde beabsichtigt, die für ihn angeordnete vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. C. Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 5. Juni 2019 Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, beim Schreiben der Vorinstanz handle es sich um einen Standardbrief, der nicht auf den vorliegenden Einzelfall zugeschnitten sei. Es gehe daraus weder hervor und werde folglich auch nicht berücksichtigt, ob er derzeit Integrationsmassnahmen geniesse noch ob er straffällig geworden sei. Er ersuche daher um genaue Angabe, welche Informationen das SEM benötige. Er habe einen Deutschkurs besucht, absolviere ein Arbeitsprogramm und sei nie straffällig geworden. Die Vorinstanz berufe sich auf die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017. Diesem Urteil liege jedoch ein anderer Sachverhalt zugrunde als bei seinem Fall. Während das SEM bei jenem Verfahren immer schon der Ansicht gewesen sei, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, habe man diesen für ihn selbst mindestens bis zum Schreiben vom 16. Mai 2019 als unzumutbar erachtet. Auch heute müsse das
E-4466/2019 SEM noch diese Ansicht vertreten, da es noch nicht alle Umstände kenne und habe berücksichtigen können. Alles andere wäre spekulativ und käme einer unfairen Vorbeurteilung gleich. Die Vorinstanz hätte vor dem Entzug der vorläufigen Aufnahme erklären müssen, weshalb der Wegweisungsvollzug im Zeitpunkt vom 9. März 2017 als unzumutbar erachtet worden sei und was sich heute grundlegend geändert habe. Der konkrete Beweggrund für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gehe aus den Akten nicht hervor. Das SEM müsse diese Umstände offenlegen, um Stellung zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nehmen zu können. D. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 führte das SEM aus, dass nach aktueller Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehr nach Eritrea zumutbar sei, wenn keine Umstände vorlägen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung der betroffenen Person im Falle ihrer Rückkehr ausgegangen werden müsse. Das Vorliegen von begünstigenden individuellen Faktoren werde nicht mehr vorausgesetzt. Das rechtliche Gehör diene dazu darzulegen, weshalb die betroffene Person im Falle einer Rückkehr nach Eritrea allenfalls in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, sowie Gründe einzubringen, welche gegen die Verhältnismässigkeit und damit gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sprechen würden. Das SEM legte dem Schreiben einen Strafregisterauszug bei und räumte dem Beschwerdeführer erneut Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme ein. E. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 bezog der Beschwerdeführer erneut Stellung. Er führte aus, das SEM stelle sich auf den Standpunkt, dass auch bei Vorliegen ungünstiger individueller Faktoren der Wegweisungsvollzug nach Eritrea zumutbar sei, wenn dadurch die Person nicht in eine existenzbedrohende Situation gerate. Das SEM habe ihm immer noch nicht dargelegt, weshalb er damals vorläufig aufgenommen worden sei. Er fordere die Vorinstanz daher erneut auf, ihn darüber aufzuklären und ihm erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren. Ausserdem sei ihm Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren. Sicher sei, dass das SEM damals davon ausgegangen sei, dass er bei einem Wegweisungsvollzug nach Eritrea in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Ihm sei es aber nur möglich, zur drohenden Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung zu nehmen, wenn ihm mitgeteilt werde, weshalb ihm der subsidiäre Schutz ursprünglich gewährt worden sei. Seine strafrechtliche Verurteilung wegen
E-4466/2019 (…) dürfe bei der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme keine Rolle spielen, da das Urteil bereits vor dem ursprünglichen Asylentscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Die vorläufige Aufnahme sei daher in Kenntnis der Straftat gewährt worden. Zu seiner Integration in der Schweiz sei festzuhalten, dass er sich die ersten zwanzig Monate nicht habe integrieren dürfen, da er auf den Asylentscheid habe warten müssen. Er befinde sich in einem Arbeitsprogramm und sei derzeit vollzeitig beschäftigt und habe in der Vergangenheit Sprachkurse besucht. Sollte das SEM dennoch zum Schluss gelangen, er sei zu wenig integriert, sei dies insbesondere der durch das SEM verursachten langen Verfahrensdauer zuzusprechen. F. Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Dokumente nach, welche seinen Integrationsprozess belegen sollen. G. Am 3. Juli 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer teilweise Einsicht in die Asylakten und räumte ihm erneut eine Frist zur Stellungnahme ein. H. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Er bemängelte, dass das SEM sich immer noch beharrlich weigere, die Gründe, welche zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme geführt haben, darzulegen. Er mutmasse daher, dass das SEM bei der Erteilung der vorläufigen Aufnahme vom Vorhandensein eines sozialen Beziehungsnetzes in Eritrea und genügender Arbeitserfahrung ausgegangenen sei. Bei dieser Annahme hätten begünstigende Umstände vorgelegen, weshalb sich das SEM heute nicht auf den Standpunkt stellen könne, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sei erfolgt, da damals keine begünstigenden Umstände vorgelegen hätten, dieses Element aber heute aufgrund der Praxisänderung nicht mehr relevant sei. Denkbar sei auch, dass sich das SEM – in der Hoffnung, ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts werde die Sache bald regulieren – bei der Gewährung der vorläufigen Aufnahme gar nichts überlegt habe. Letztlich sei es jedoch nicht seine Aufgabe, darüber zu spekulieren, weshalb ihm damals der subsidiäre Schutz gewährt worden sei und inwiefern sich allenfalls die Sachlage unter Berücksichtigung der neuen Grundsatzurteile geändert habe. Er habe aufgezeigt, dass er sich sehr bemühe, sich hier in der Schweiz zu integrieren. Das SEM sei
E-4466/2019 an den Untersuchungsgrundsatz gebunden und damit verpflichtet, von sich aus individuelle Abklärungen zu machen, Einzelfallprüfungen vorzunehmen sowie seine Überlegungen und Folgerungen nachvollziehbar aufzuzeigen. I. Mit Verfügung vom 23. August 2019 – eröffnet am 26. August 2019 – hob die Vorinstanz die mit Verfügung vom 9. März 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, forderte den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 18. Oktober 2019 zu verlassen und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Mit Eingabe vom 4. September 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zwecks nachvollziehbarer Begründung für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihm aufgrund der andauernden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu belassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. K. Mit Schreiben vom 6. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Mit Beschwerdeergänzung vom 13. November 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, der Entscheid betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme seiner Schwester in der Schweiz sei durch das SEM wiedererwägungsweise aufgehoben worden, da sie sich in der Schweiz gut integriert habe. Die Integration eines Menschen hänge von vielen Faktoren ab, weshalb eine Praxis, welche gut integrierte Personen bei der Erteilung des vorläufigen Bleiberechts bevorzuge, unfair sei. Zudem würde Personen, denen die Integration leichter falle, auch die Reintegration und somit der Aufbau einer Existenzgrundlage leichter fallen. Wiederum bemängelt er die
E-4466/2019 Nichtoffenlegung des Grundes der damaligen vorläufigen Aufnahme, weshalb er davon ausgehe, dass die Integration ein zentrales Merkmal für die Vorinstanz darstelle. M. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Zudem lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde und deren Ergänzung vernehmen zu lassen. N. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2019 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihrem Entscheid fest, worauf dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gewährt wurde. Diese nahm er mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 wahr. O. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten. P. Auf die Einzelheiten im angefochtenen Entscheid und in den weiteren Eingaben wird – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4, Art. 84 Abs. 1 und 2, Art. 96 und Art. 112) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
E-4466/2019 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AIG). 3.2 Das SEM überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar ist, sich in ihren Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2–4 AIG). 3.3 Bei der Beurteilung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
E-4466/2019 sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 3.4 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 4. 4.1 Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid dar, dass die vorläufige Aufnahme ursprünglich gewährt worden sei, weil eine Rückkehr nach Eritrea in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum damaligen Zeitpunkt als nicht zumutbar eingeschätzt worden sei. Dabei habe das SEM berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen im Asylverfahren nicht auf ein wirtschaftlich tragfähiges, soziales oder familiäres Beziehungsnetz im Heimatland hätte zurückgreifen können und damals auch nicht in der Lage gewesen wäre, sich eine eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Im Gegensatz zur damaligen Einschätzung des SEM gehe der Rechtsvertreter in seiner ergänzenden Stellungnahme davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Aufnahme über ein soziales Beziehungsnetz im Heimatland sowie über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt habe, womit er im Heimatland hätte wirtschaftlich integriert werden können. Zwar habe das SEM in seiner Verfügung vom 9. März 2017 seine konkreten Überlegungen, welche zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt hätten, nicht näher ausgeführt, dieses Vorgehen sei aber nicht zu beanstanden, da das SEM seine Würdigung des Sachverhalts bei begünstigenden Verfügungen nicht offenlegen müsse. Dem Beschwerdeführer dürfte aber klar gewesen sein, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Lichte der damaligen Lageeinschätzung in Eritrea sowie unter Berücksichtigung seines eigenen Sachvortrags im Rahmen des Asylverfahrens erfolgt sei. Es habe bei Gewährung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich auf die neue Lageeinschätzung hingewiesen. Zudem sollte es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich sein, allfällige individuelle, in seiner Person liegende Gründe zu nennen, die gegebenenfalls gegen eine Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt sprechen könnten. In Abkehr von der früheren Praxis würden für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea keine begünstigenden individuellen Umstände mehr vorausgesetzt. Es müsse lediglich
E-4466/2019 ausgeschlossen werden können, dass die ausländische Person durch die Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gerate. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, alleinstehenden und arbeitsfähigen Mann, der in der Lage sein sollte, sich eine eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage im Heimatland aufzubauen. Des Weiteren verfüge er mit seiner Mutter über eine familiäre Bezugsperson im Heimatland. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich – neben der festgestellten Zulässigkeit – somit als zumutbar. Ausserdem könne nicht auf eine besonders gute und fortgeschrittene Integration geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer bisher noch nie erwerbstätig gewesen sei. Zudem sei er wegen (…) zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden. Es würden keine Anhaltspunkte auf eine besonders enge Beziehung zur Schweiz vorliegen. Daran vermöge auch der Umstand, dass seine Schwester in der Schweiz wohnhaft sei, nichts zu ändern, zumal keine Hinweise auf ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis bekannt seien. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung würden sich damit auch als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AIG erweisen. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe weist der Beschwerdeführer neben der Unverhältnismässigkeit der abrupten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme darauf hin, dass der Entzug des damals angeordneten Schutzes und somit der Entzug seiner gesamten Lebensgrundlage in der Schweiz gut und nachvollziehbar hätte begründet werden müssen. Das SEM habe erst in der angefochtenen Verfügung offengelegt, weshalb man damals die vorläufige Aufnahme angeordnet habe und weshalb man sie heute wieder entziehen wolle. Die Würdigung des Sachverhalts im Asylverfahren sei weder im ursprünglichen Asylentscheid noch nach diversen entsprechenden Ersuchen offengelegt worden. Abgesehen davon, dass das SEM das rechtliche Gehör in mehrfacher und krasser Art und Weise verletzt habe, sei die Argumentation alles andere als überzeugend. Er gehe davon aus, dass das SEM im Zusammenhang mit dem Vorliegen von begünstigenden individuellen Umständen bis heute keinerlei Abklärungen getätigt habe. Dass das SEM nun versuche, den Argumentationsversuch seines Rechtsvertreters zu seinen Ungunsten zu verwenden, sei nicht überzeugend. Er sei als (…)-jähriger vor knapp vier Jahren in die Schweiz gekommen. Dass er – wie viele Schweizer in seinem Alter – noch nicht erwerbstätig sei, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Ausserdem sei seine Integration durch das SEM verzögert worden. Das bereits zum Zeitpunkt des ursprünglichen Asylentscheids vorliegende Strafurteil dürfe nicht gegen ihn verwendet werden.
E-4466/2019 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die strafrechtliche Verurteilung sei nicht der Aufhebungsgrund, sondern lediglich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt worden. Integrationsbemühungen würden einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht entgegenstehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe das SEM eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe jedoch trotz mehrmaliger Gewährung des rechtlichen Gehörs bis heute keine aktuellen Umstände angeführt, die gegen eine Rückkehr nach Eritrea sprechen würden. Das erhebliche öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiege die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. 4.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es existiere kein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung seien das fehlende Rückübernahmeabkommen, die Straffälligkeit und die Integration in die Waagschale zu legen.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Pflicht des SEM zur sorgfältigen und ernsthaften Prüfung seiner Vorbringen und zur diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Verfügung. 5.2 Diese beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Verwaltungsbehörde einerseits die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers nicht nur entgegenzunehmen, sondern auch wirklich zu hören, sie sorgfältig zu prüfen und sie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; andererseits hat sie dem Gesuchsteller in ihrer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird (vgl. hierzu und zum Folgenden das Grundsatzurteil BVGE 2008/47 E. 3.1 f. mit Hinweisen auf die Lehre und die Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts). Die Begründung soll die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten; dies ist nur möglich, wenn sich sowohl er als auch die Beschwerdeinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen
E-4466/2019 eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf, hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. 5.3 Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht mitgeteilt, aus welchen konkreten Gründen das SEM im Jahr 2017 von der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen war. Dass die (insoweit begünstigende) ursprüngliche Verfügung in diesem Punkt nicht begründet wurde, entspricht konstanter Praxis und ist nicht grundsätzlich zu beanstanden. Bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme muss der Beschwerdeführer die Veränderung der Verhältnisse hingegen nachvollziehen können. Dafür muss von der Vorinstanz dargelegt werden, von welchem Sachverhalt sie damals ausging und was sich seither verändert hat. Dass sich der Rechtsvertreter wegen des Wissensmangels zu Spekulationen genötigt sah, die auch zu falschen Annahmen führten (vgl. Eingaben vom 5. und 25. Juni sowie vom 9. Juli 2019), darf unter diesen Umständen nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewertet werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). 5.4 5.4.1 Andererseits hat die Vorinstanz – entgegen der gegenteiligen Mutmassung des Rechtsvertreters – die Gründe, die zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme seines Mandaten führten, durchaus (intern) aktenkundig gemacht. Dem Formular "interner Antrag" vom 7. März 2017 ist zu entnehmen, dass das SEM den Beschwerdeführer als Angehöriger zweier "vulnerable group[s]" qualifizierte: Auf dem Dokument sind die beiden Rubriken "fehlendes soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat" und "mangelnde existenzsichernde Lebensgrundlage (Ausbildung, Berufserfahrung)" angekreuzt. Unter "Bemerkungen" war ergänzt worden, der Beschwerdeführer habe unter schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, der Vater des (damals […]-jährigen) Beschwerdeführers sei im Krieg gefallen und die Mutter sei alleinstehend; zudem befinde sich die Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz und sei vom SEM im (…) rechtskräftig vorläufig aufgenommen worden (vgl. Aktenstück A22 S.1).
E-4466/2019 5.4.2 In der angefochtenen Verfügung war zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hingegen ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter über eine familiäre Bezugsperson im Heimatland verfüge; der Umstand, dass er die Schule vorzeitig abgebrochen habe und über keine spezifische Berufsausbildung verfüge, lasse nicht darauf schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könne. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, alleinstehenden und arbeitsfähigen Mann, welcher an keinen relevanten aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden leide und somit in der Lage sein sollte, sich eine eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage im Heimatland aufzubauen 5.4.3 Diese Argumentation ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es geht nicht an, dass exakt diejenigen Sachverhaltselemente, die im Jahr 2017 argumentativ zur (internen) Begründung einer spezifischen Verletzlichkeit des Beschwerdeführers verwendet worden waren, zwei Jahre später ins Feld geführt werden, um das Gegenteil zu begründen. 5.5 Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht erweist sich damit als begründet. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung vom 23. August 2019 war dem Beschwerdeführer bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation nicht möglich. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt worden ist. Die Akten sind dem SEM zur Prüfung des weiteren Vorgehens zu überweisen. 7. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist auf die übrigen Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die in
E-4466/2019 der Kostennote des Rechtsbeistands aufgelisteten Kosten für den Vertretungsaufwand im erstinstanzlichen Verfahren sind nicht entschädigungsfähig. Der für das Beschwerdeverfahren ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von 15 Stunden erscheint den konkreten Umständen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht vollumfänglich angemessen und ist auf 11 Stunden zu kürzen. Der Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Dem Beschwerdeführer ist demnach zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’225.‒ (inkl. Auslagen [im Rahmen des Beschwerdeverfahrens]) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4466/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Vorinstanzlichen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Verfügung des SEM vom 23. August wird aufgehoben. Die Akten werden dem SEM zur Prüfung des weiteren Vorgehens überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'225.‒ auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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