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Bundesverwaltungsgericht 05.07.2007 E-4448/2007

5 juillet 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,148 mots·~11 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 21. Juni 2007 in Sachen Asyl und Weg...

Texte intégral

Abtei lung V E-4448/2007 {T 0/2} Urteil vom 5. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Weber, Richter Dubey, Richterin Kojic Gerichtsschreiberin Jorns Morgenegg X._______ geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 21. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein ethnischer (...) aus A._______, B._______, Nigeria am 29. Juni 2000 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, welches er hauptsächlich damit begründete, von der "Mboni-Gruppierung" beziehungsweise der "Ogboni-Sekte" bedroht worden zu sein, da er sich aus religiösen Überlegungen nach dem Tod seines Vaters geweigert habe, dessen Position in dieser Sekte zu übernehmen, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2001 zufolge nicht glaubhafter Aussagen das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2000 ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Februar 2001 durch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 5. März 2004 im Wesentlichen mit der Begründung, die Ausführungen des Beschwerdeführers, nach dem Tod seines Vaters von der Ogboni-Sekte behelligt worden zu sein, seien insgesamt als nicht glaubhaft zu bezeichnen, abwies, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2007 erneut ein Asylgesuch stellte und dabei anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 4. Juni 2007 und der am 19. Juni 2007 durchgeführten Direktanhörung durch das BFM im Wesentlichen geltend machte, nach Ablehnung seines ersten Asylgesuches in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein, dass er sich nach seiner Rückkehr bei einem Freund in A._______ versteckt habe und ihn dort die gleichen Personen der "Mboni-Gesellschaft", durch die er bereits zuvor verfolgt worden sei, Mitte April 2007 aufgesucht und dabei seinen Freund C._______ mit einer Machete geschlagen hätten, dass er sich unter einem Tisch habe verstecken können und dann zu einem Freund von C._______ , der ebenfalls in A._______ wohnhaft sei, geflohen sei, wobei ihm dort eine weisse Person mit einem blutigen Messer erschienen sei und er daraufhin das Bewusstsein verloren habe, dass er schliesslich am 13. Mai 2007 von Lagos aus auf dem Seeweg nach Mailand und anschliessend mit dem Bus sowie mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorinstanzlichen Befragungen zudem angab, unter Atembeschwerden und Nasenbluten zu leiden sowie vorbrachte, Probleme mit dem Kopf und dem Herz zu haben, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2007 - am selben Tag eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf dieses zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Ereignisse, welche

3 der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens vom 5. März 2004 geltend mache, seien als nicht glaubhaft zu bezeichnen, da sie an dieselben Vorbringen, die bereits im ersten Asylverfahren sowohl durch das BFM als auch durch die ARK als nicht glaubhaft erachtet worden seien, anknüpften, dass der Beschwerdeführer zudem Fragen zu dem von ihm dargelegten Vorfall vom April 2007 widersprüchlich beantwortet habe, dass darüber hinaus davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht mehr nach Nigeria zurückgekehrt, da er widersprüchliche Angaben zum Ausreisedatum aus der Schweiz respektive zum Einreisedatum in Nigeria sowie zu den benutzten Transportmitteln auf der Reise von Italien in die Schweiz gemacht habe, er entgegen seinen Behauptungen unmöglich von Nigeria mit dem Schiff nach Mailand gereist sein könne und nicht nachvollziehbar erscheine, dass er innerhalb von lediglich zwei Tagen ein Laissez-Passer für seine Reise von Nigeria in die Schweiz erhalten habe, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, möglich und zumutbar sei, zumal gemäss Abklärungen des BFM der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben unter keinen gesundheitlichen Problemen leide, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss um Gewährung von Asyl und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ersuchte sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht rügte, die Beschwerdefrist von fünf Tagen sei zu kurz bemessen, um wirksam unter Beizug eines Anwalts Beschwerde führen zu können, dass er in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen argumentierte, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei er in sein Heimatland Nigeria, einen Staat, in dem man nicht sicher sei und Korruption herrsche, zurückgekehrt und sei dort durch den "Ogboni-Kult", dem unter anderem auch Polizisten angehören würden, bedroht worden, dass seine widersprüchlichen Angaben auf seine psychischen Beschwerden zurückzuführen seien und er ausserdem unter Nierenproblemen leide, dass für den weiteren Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173. 32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

4 dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung respektive Änderung hat und daher zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.Vm. Art. 52 VwVG) - mit nachfolgender Einschränkung einzutreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz bei Nichteintretensentscheiden darauf beschränkt ist, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass daher Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, weshalb auf den sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei Asyl zu gewähren respektive es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, nicht einzutreten ist, dass hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzuges dem Bundesverwaltungsgericht jedoch volle Kognition zukommt, da diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind, dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens - die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass dem Beschwerdeführer durch die kurze Beschwerdefrist kein Rechtsnachteil erwachsen ist, zumal er diese offensichtlich einhalten konnte (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 25), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen hat oder während eines hängigen Asylverfahrens in den Heimatstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3., 2000 Nr. 14), dass der Beschwerdeführer, wie bereits vorstehend erwähnt, ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,

5 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegte, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers, nach Ablehnung seiner Beschwerde durch die ARK nach Nigeria zurückgekehrt und dort aus denselben Gründen wie zuvor erneut von den selben Personen der "Mboni-Sekte" verfolgt worden zu sein, als offenkundig nicht glaubhaft zu erachten sind, dass - zur Vermeidung von Wiederholungen - vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aus denselben Gründen durch dieselben Personen der "Mboni-Sekte" bei seiner Rückkehr nach Nigeria - wie vor seiner ersten Ausreise in die Schweiz - behelligt worden, bereits dadurch die Grundlage entzogen wird, dass diese Fluchtgründe im Rahmen des ersten Asylverfahrens sowohl durch das BFM als auch durch die ARK auf Beschwerdeebene - und damit rechtskräftig - als nicht glaubhaft erachtet worden sind, dass die Argumente in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz zu widerlegen, da sie sich einerseits in blossen Wiederholungen des bereits dargelegten Sachverhaltes sowie in allgemein gehaltenen Ausführungen zur Lage in Nigeria erschöpfen, dass andererseits die vom Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene explizit angeführten psychischen Probleme nicht geeignet sind, die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften, dass diese psychischen Probleme zudem - so wie auch die vom Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene erwähnten Nierenprobleme - im Gesamtkontext als lediglich vorgeschoben erscheinen, zumal diese weder näher erörtert noch belegt werden und der Beschwerdeführer bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens Angaben zu gesundheitlichen Problemen (in Form von Herz-, Kopf-, Atembeschwerden und Nasenbluten) machte, derentwegen er beim Arzt gewesen sein und Medikamente erhalten haben soll, sich indessen nach Abklärungen der Vorinstanz herausstellte, dass er lediglich wegen Grippesymptomen in ärztlicher Behandlung gewesen sei und kein Medikament erhalten habe, dass sich somit auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe keine Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ergeben, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu

6 regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 14a Abs. 3 ANAG als zulässig zu erachten ist, da aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, dem Beschwerdeführer drohe in Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung, dass - in Übereinstimmung mit der Beurteilung des BFM - sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ergeben, zumal aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der junge und früher als (...) tätige Beschwerdeführer leide an gravierenden gesundheitlichen Beschwerden, dass zudem weder rechtliche noch technische Gründe erkennbar wären, die auf unabsehbare Zeit den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als unmöglich erscheinen liessen, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass demnach der angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, (...); Beilagen: Verfügung des BFM vom 21. Juni 2007 im Original, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, (...) (vorab per Telefax), mit den Akten (...) und der Bitte, dem Beschwerdeführer das Urteil gegen Unterzeichnung der Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zu Handen der Akten zuzustellen. - (...) (per Telefax) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg Versand am:

8 EMPFANGSBESTÄTIGUNG E-4448/2007 (...) X._______ , geboren (...), Nigeria Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2007 Ort: ............................................. Datum: ............................................ Unterschrift: ………………………………. Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen.

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