Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4442/2010
Urteil v o m 1 8 . Dezember 2012 Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien
A._______, geboren (…), und ihre Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Eritrea, E._______, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2010 / N (…).
E-4442/2010 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Eritrea im Jahr 1981, hielt sich bis zum 15. März 2008 im Sudan auf und gelangte anschliessend mit den Kindern über Libyen nach Italien. Am 5. Mai 2008 reisten sie gemeinsam in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 23. Mai 2008 wurde die Beschwerdeführerin im Transitzentrum Altstätten zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Gründen ihrer Ausreise summarisch befragt (Protokoll: A1). Am 30. Mai 2008 teilte das BFM sie dem Kanton (…) als Aufenthaltskanton zu und hörte sie am 21. Juli 2009 zu den Asylgründen an (Protokoll: A9). A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei seit 1974/75 Mitglied der Tegadilo Harinet Eritra (Eritrean Liberation Front, ELF) gewesen. Sie habe geheime Botengänge für diese Organisation durchgeführt und vor den Gefechten Sauerteigfladen für die Kämpfer der ELF gebacken. Sie sei gegen die eritreische Regierung eingestellt. Sie könne über Aufbau und Struktur der ELF nicht viel berichten. 1981 sei sie in den Sudan geflüchtet und habe während 27 Jahren, nämlich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2008, in F._______ (ein Ort in Sudan) gelebt, wo sie als (…) gearbeitet habe. 1991 habe sie in F._______ (ein Ort in Sudan) ihren Mann (er stamme ebenfalls aus Eritrea) und Kämpfer für die Unabhängigkeit Eritreas – damals Mitglied der ELF und später der Eritrean People‘s Liberation Front-Democratic Party (EPLF-DP) – kennengelernt und bald geheiratet. Die drei Kinder seien aus dieser Verbindung hervorgegangen. Ihr Mann sei eines Nachts im Februar 2008 von tigrinisch sprechenden Unbekannten entführt worden. Sie habe sich vor dem selben Schicksal gefürchtet. A.c Die Beschwerdeführerin reichte eine eritreische ldentitätskarte (ausgestellt am (…) 1993 in F._______ (ein Ort in Sudan) und eine Legitimationskarte der EPLF-DP (vom […] 2003, gültig bis […] 2004), beide auf ihren Namen lautend und mit ihrer Fotografie versehen, sowie die drei sudanischen Geburtsscheine ihrer Kinder je im Original ein. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2010 – eröffnet am 22. Mai 2010 – lehnte das BFM die Asylgesuche vom 5. Mai 2008 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz. Anstelle des Wegweisungsvollzugs ordnete es wegen Unzumutbarkeit ihre vorläufigen Aufnahmen an.
E-4442/2010 C. Mit Beschwerde vom 8. Juni 2010 beantragten die Beschwerdeführenden, sie seien in Aufhebung der beiden ersten Punkte des Dispositivs der angefochtenen Verfügung als Flüchtlinge zu anerkennen und es sei ihnen Asyl zu erteilen; ferner seien ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Der Instruktionsrichter bestätigte mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 den Eingang der Beschwerde und wies mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2010 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Er forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.– auf. Dieser wurde am 16. Juli 2010 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-4442/2010 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Als Flüchtlinge gelten auch Personen, die nach ihrer Ausreise aufgrund von Tatsachen, die nicht von ihnen zu verantworten sind, Verfolgung befürchten müssen (sog. objektive Nachfluchtgründe), oder die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären (sog. subjektive Nachfluchtgründe). 2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
E-4442/2010 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die Anforderungen an den Nachweis beziehungsweise die Glaubhaftmachung einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG sind auch massgebend bei der Ermittlung von Nachfluchtgründen, wobei bei solchen der Nachweis in der Regel möglich ist. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Datums des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE 2008/4 E. 5.4, m.w.H.). 2.3 2.3.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb die Asylrelevanz der Asylangaben nicht geprüft werden müsse. So widerspreche sich die Beschwerdeführerin bei der Schilderung der Entführung ihres Ehemannes im Februar 2008 in Sudan. Einmal gebe sie an, fünf Unbekannte hätten ihr Haus überfallen und den Ehemann entführt, wobei die Täter mit ihnen gesprochen hätten. Ein anderes Mal behaupte sie jedoch, die zehn Entführer hätten kein Wort mit ihnen gesprochen. Die Angaben über die Entführungsmodalitäten, Art und Dynamik der Verfolgung sowie die Wahrnehmungen in jener Nacht seien vage, unsubstanziiert und wiesen keine Realitätskennzeichen auf. Sie erwecke damit den Eindruck, das Geschilderte nicht erlebt zu haben. Weiter hielt die Vorinstanz fest, Mitglieder und Sympathisanten der ELF liefen gegenwärtig nicht in Gefahr, von Seiten des Staates (gemeint ist offenbar der Heimatsstaat) ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu sein, wenn sie keinen politischen Tätigkeiten nachgingen oder frühere eingestellt hätten. Dies treffe ebenfalls zu, wenn sie nicht aktiv an hauptsächlich vom Sudan aus geführten militärischen Operationen der ELF-RC, dem militärischen Flügel der ELF, gegen die Landesregierung teilgenommen hätten. Im Übrigen seien zahlreiche ehemalige Mitglieder der ELF zur von ihr gegründeten Nachfolgepartei People's Liberation Front for
E-4442/2010 Democracy and Justice (PFDJ) übergetreten. Die Beschwerdeführerin sei lediglich Sympathisantin oder einfaches Mitglied der ELF gewesen und habe sich im Sudan weder politisch noch militärisch engagiert. Aufgrund der Aktenlage bestehe insgesamt kein Grund zur Annahme, dass sie in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung ausgesetzt sein würde. 2.3.2 Die Beschwerdeführenden hielten den Erwägungen der Vorinstanz lediglich entgegen, bei einer Rückkehr nach Eritrea befänden sie sich in grosser Gefahr, weil die Beschwerdeführerin Mitglied der ELF sei, nach wie vor ein oppositionelles Profil aufweise, im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe und nun als Landesverräterin gelte. Zudem würden die Kinder in den Militärdienst eingezogen. 2.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Umstände, die zur Ausreise aus Eritrea geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind, und die Beschwerdeführerin (mit ihren Kindern) wegen Verfolgung im Heimatland die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der angebliche Einsatz zu Gunsten der Kampftruppen der ELF vor über dreissig Jahren und die politischen Tätigkeiten deuten nicht auf eine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Heimatland hin. Die behaupteten militärischen und politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Eritrea liegen in zeitlicher Hinsicht zu weit zurück, und die damals (…)-jährige Beschwerdeführerin hatte offensichtlich in keinem dieser Bereiche ein Profil, das flüchtlingsrechtlich relevant sein könnte. So geht aus ihren Aussagen hervor, dass sie im Alter zwischen (…) und (…) Jahren an Versammlungen Essen, Zigaretten und Unterlagen gebracht habe und zirka fünf bis sechs Jahre vor dem Jahr 1980, also als (…)- oder (…)-jähriges Mädchen, Mitglied bei der ELF geworden sei (A9 S. 7). Sie erklärte zudem, 1981 in den Sudan geflüchtet zu sein, weil es die anderen auch getan hätten. Während ihres Aufenthaltes im Sudan hat sie sich den eigenen Aussagen zufolge nicht mehr politisch betätigt (A9 S. 9); in der Beschwerde behauptet sie diesbezüglich lediglich, sie sei noch immer Mitglied der ELF, und leitete daraus ein oppositionelles Profil ab (Beschwerde S. 2). Immerhin hat sie einen im Jahr 2003 ausgestellten und am (…) 2004 abgelaufenen Mitgliederausweis der EPLF-DP eingereicht. Irgendwelche politische Substanz vermochte sie während der Anhörungen oder in der Beschwerde allerdings nicht zu liefern, weshalb ihr politisches Engagement wenig überzeugt. Dass sie bei den eritreischen Behörden als politische Aktivistin bekannt geworden wä-
E-4442/2010 re oder von diesen als eine ernst zu nehmende Regimegegnerin wahrgenommen oder registriert worden wäre, kann praktisch ausgeschlossen werden. Darauf deutet auch ihre Reaktion auf die Wiederholung einer Frage zur Ausreise aus Eritrea hin, wo sie bemerkt hat: "Lasst das alles sein … Mein Mann war Mitglied der ELF. Ich bin aus dem Sudan geflüchtet, weil sie meinen Mann entführt haben und er verschollen war" (A9 S. 9 F98). Damit ist auch eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund des eigenen Verhaltens im Fall einer Rückkehr nach Eritrea zu verneinen. 2.5 Eine asylsuchende Person ist jedoch auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen: Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; eine solchermassen verfolgte Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und es ist ihr Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Verfolgung zu befürchten hat. 2.5.1 Vorab gilt indessen festzustellen, dass das BFM in seiner Verfügung zu Recht die Beschreibung der angeblichen Entführung ihres Ehemannes im Februar 2008 im Sudan als widersprüchlich, unstimmig und unpräzis bezeichnet. Allerdings hat es dabei die offenbar schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin (vgl. A9 S. 1, 5, 10 und 11: ständiges Weinen; S. 13: Bemerkungen der Hilfswerkvertretung) und ihre eingeschränkten kognitiven und mentalen Fähigkeiten (Analphabetin ohne jegliche Schulbildung, der oftmals einfachste Fragen unverständlich bleiben) nur geringfügig berücksichtigt. Auch trifft es nicht zu, dass ihren Aussagen zur Entführung und zur Trauerfeier jegliche Realkennzeichen fehlen (beispielsweise: tygrinisch sprechende Personen, manche waren normal gekleidet, manche trugen den Jelebiah [das traditionelle Gewand]; Telefonanruf aus dem Sudan an Eritreer in der Schweiz mit der Mitteilung des Todes ihres Mannes, Trauerfeier im Asylheim und die damit für sie verbundenen Kosten). Mithin wären die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin trotz der bestehenden Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht ohne weiteres als unglaubhaft einzustufen.
E-4442/2010 In prozessrechtlicher Hinsicht ist allerdings festzustellen, dass in der Beschwerde nicht vorgebracht worden ist, die Beschwerdeführerin habe nicht alles sagen können oder sie sei in ihrer Aussagefähigkeit beeinträchtigt gewesen. Aus den unten angeführten Gründen kann indessen auf eine genauere Evaluation des Wahrheitsgehaltes der Vorbringen verzichtet werden, weil für den Ausgang dieses Verfahrens andere Umstände und Erkenntnisse ausschlaggebend sind. 2.5.2 In Eritrea kommt es nach wie vor zu staatlichen Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten, die flüchtlingsrechtlich erheblich sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Verfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit einer gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Verfolgung bedroht sein, die sich offen für politisch aktive Verwandte eingesetzt haben. Ist die begründete Furcht vor Reflexverfolgung erst während des Auslandaufenthaltes – wie vorliegend sinngemäss von der Beschwerdeführerin unter anderem geltend gemacht – entstanden, läge ein objektiver Nachfluchtgrund vor. In Frage steht, ob die Beschwerdeführerin objektiv nachvollziehbare begründete Furcht hat, in Eritrea wegen allfälliger exilpolitischer Tätigkeiten ihres Ehemannes belangt zu werden. So vermochte sie weder anlässlich der Anhörungen, noch mit ihren Beweismitteln, noch mit auf Beschwerdeebene eingereichten Indizien darlegen, dass und weshalb die eritreischen Behörden gegen sie und ihre Kinder vorgehen sollten. Namentlich geht aus keiner ihrer Aussagen hervor, dass eritreische staatliche Akteure hinter der Entführung und Tötung ihres Mannes gestanden haben könnten. Selbst wenn ihr Mann tatsächlich verschollen oder tot sein soll, würde dies nichts daran ändern, dass nicht einsichtig ist, weshalb ihr von Seiten des eritreischen Staates Verfolgung drohen solle. Eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung wegen der Tätigkeiten des Ehepartners ist damit auszuschliessen. Es besteht damit kein objektiver Nachfluchtgrund. 2.5.3 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihre Ausreise aus dem Heimatstaat oder ihr Verhalten seit 1981 bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen subjektiver Nachfluchtgründe befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E-4442/2010 2.5.3.1 Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere das illegale Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht), die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland und die politische Betätigung im Exil darstellen, sofern sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen, die wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes gelten, erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufgenommen, da der Vollzug der Wegweisung in den verfolgenden Heimatstaat unzulässig ist (Art. 5 und Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung, wonach die subjektiven Nachfluchtgründe einen Asylausschlussgrund darstellen, verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise oder mit objektiven Nachfluchtgründen, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8). 2.5.3.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur spärliche zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Immerhin ist bekannt, dass die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente gemäss Art. 29 der "Proclamation No. 24/1992" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse sanktioniert wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.2). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt nur dann vor, wenn konkreter Anlass zur begründeten Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit grosser Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Verfolgung als wahrscheinlich und demnach die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Die auf Beschwerdestufe sinngemäss geltend gemachte, drohende unverhältnismässige Bestrafung wegen Landesverrats (Ausreise aus dem Heimatstaat und Stellens eines Asylgesuches im Ausland) ist in Anbe-
E-4442/2010 tracht der Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunftsregion bereits im Jahr 1981 verlassen hat (als Eritrea noch gar kein unabhängiger Staat war), seit 1981 durch (exil-)politische Aktivitäten nicht aufgefallen ist, die Kinder lange nach (…) geboren wurden und ihre authentische eritreische Identitätskarte aus dem Jahr 1993 datiert, unwahrscheinlich; es ist nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden bei einer Rückkehr ein Verfolgungsinteresse an ihr oder ihren Kinder haben. 2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sie müssten auch nicht wegen objektiver (Reflexverfolgung wegen Ehemann) oder subjektiver Nachfluchtgründe (Republikflucht, Asylgesuchstellung) negative Folgen befürchten. 2.7 Demzufolge hat das BFM das Asylgesuch zu Recht im Flüchtlingsund Asylpunkt abgewiesen. 3. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20). 4.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM mit der angefochtenen Verfügung vorläufig aufgenommen, welche Anordnung allerdings zufolge der Anfechtung der Wegweisung formell noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Ihre Aufnahmen erfolgten wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur – ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar – nicht zu prüfen. Der sinnge-
E-4442/2010 mässe Antrag, den Wegweisungsvollzug auch als unzulässig zu erklären, ist damit gegenstandslos geworden. Erst im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wären die anderen Kriterien gegebenenfalls einer Prüfung zu unterziehen, weshalb sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angefochtenen Dispositivpunkte 1 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Abweisung des Asyls) und 3 (Anordnung der Wegweisung) Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Sie ist zu bestätigen und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2010 abgewiesen wurde, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und mit dem am 16. Juli 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4442/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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