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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2016 E-4436/2014

31 mars 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,232 mots·~21 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4436/2014

Urteil v o m 3 1 . März 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch Anna Al Khoory, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 / N (…).

E-4436/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Aleppo – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. Juni 2013 und reiste über die Türkei am 3. Juli 2013 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am 4. Juli 2013 am Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte. Am 6. Juli 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) zu seiner Person (BzP) und – nach bewilligter Einreise in die Schweiz und Zuweisung an den Kanton D._______ für die Dauer des Verfahrens – am 16. Oktober 2013 vertieft zu seinen Asylgründen befragt. A.b Die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Aleppo – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2013 und reisten in die Türkei. Von dort aus seien sie mit einem Visum für die Schweiz am 7. Oktober 2013 gemeinsam mit ihren Schwiegereltern beziehungsweise Grosseltern (E-7499/2014) und Schwägerin beziehungsweise Tante (E-7502/2014) auf dem Luftweg in die Schweiz gereist, wo sie am 28. Oktober 2013 um Asyl nachsuchten. Am 14. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ E._______ vom BFM summarisch und am 8. April 2014 vertieft zu ihren Asylgründen befragt. A.c Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche im Wesentlichen damit, sie seien aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation und der damit einhergehenden Unsicherheit aus Syrien geflohen. Sie hätten ihre Erkrankung (Hepatitis B) in Syrien nicht behandeln lassen können, da die Spitäler in Aleppo zerstört worden seien. Sie führten zudem aus, Kurden in der Region um Aleppo seien allgemein Gefahren ausgesetzt, da sie sowohl von den syrischen Behörden als auch von Seiten der Freien Syrischen Armee verfolgt worden seien. Der Vater des Beschwerdeführers habe vor seiner Rente bis ins Jahre 2002 oder 2003 beim Staatsangehörigkeits- und Einwanderungsamt gearbeitet. Im Februar 2013 habe dieser einer Person, um möglichst rasch einen Pass zu erhalten, helfen wollen. Einige Tage später, zirka am 3. Februar 2013, seien Angestellte des Geheimdienstes bei den Beschwerdeführenden zu Hause vorbeigekommen und hätten den Beschwerdeführer und seinen Vater auf den Polizeiposten mitgenommen. Sie seien geschlagen und nach einer Familie F._______, die sie aber nicht gekannt hätten, befragt worden. Nach zwei Tagen seien

E-4436/2014 sie, nachdem sie ein Dokument hätten unterschreiben müssen, wonach sie mit den Behörden zusammen arbeiten würden, nach Hause zurückgekehrt. Am 13. Februar 2013 seien die Beschwerdeführenden zusammen mit weiteren Familienangehörigen in die Türkei gereist, wo sie bei der Schweizer Vertretung in Istanbul ein Visum hätten beantragen wollen. Jedoch hätten sie die dafür notwendigen Papiere nicht gehabt. Deshalb seien die Beschwerdeführenden mit ihrem Kind nach einem Monat nach Syrien zurückgekehrt. In Syrien seien sie zuerst zu den Eltern der Beschwerdeführerin gefahren und anschliessend nach Aleppo zurückgekehrt, um die noch vorhandenen Waren aus dem Geschäft des Beschwerdeführers zu verkaufen. In Aleppo hätten sie bei einer Tante des Beschwerdeführers gewohnt, die ihnen mitgeteilt habe, dass das Geschäft des Beschwerdeführers zerstört worden sei. Ferner habe ihnen ein Freund erzählt, dass der Beschwerdeführer von der Freien Syrischen Armee gesucht werde. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die noch vorhandenen Waren aus dem Lager verkaufen können. Am 20. Juni 2013 sei der Beschwerdeführer legal aus Syrien ausgereist, während die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind vorerst bis zu ihrer eigenen Ausreise im September 2014 in Aleppo geblieben seien. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel Identitätsausweise und verschiedene Unterlagen betreffend ihren Gesundheitszustand zu den Akten. B. Das BFM stellt mit Verfügung vom 11. Juli 2014 – eröffnet am 14. Juli 2014 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. C. Mit Eingabe vom 8. August 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.

E-4436/2014 Eventualiter sei die Sache zur genaueren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin, sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden zur Untermauerung der Anliegen der Beschwerdeführenden ein Haftbefehl des Syrischen Sicherheitsdienstes vom (…) März 2013 und ein Haftbefehl der Generaldirektion der Dipomatischen Kontakte, West Kurdistan, Provinz Efrin, vom (…) Mai 2013 – beides in Kopie und samt beglaubigter deutscher Übersetzung – als Beweismittel eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 wurden die Gesuche der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – , um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und die bisherige Rechtsvertreterin, Anna Al Khoory, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2014 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde den Beschwerdeführenden am 19. August 2014 zur Kenntnis gebracht. F. Am 8. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden einen Mobilmachungsbefehl der Syrischen Arabischen Republik, Abteilung Mobilisierungsdirektion Aleppo vom (…) Juni 2013 – in Kopie samt beglaubigter deutscher Übersetzung – zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-4436/2014 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete

E-4436/2014 Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, das Verhalten der Beschwerdeführenden, die aufgrund der Krankheit der Mutter der Beschwerdeführerin und für den Verkauf von Waren im Mai 2013 von der Türkei nach Syrien zurückgekehrt seien, entspreche nicht dem von

E-4436/2014 tatsächlich gefährdeten Personen, insbesondere dass sie nach Aleppo zurückgekehrt seien, wo zuvor im Februar 2013 der Beschwerdeführer und sein Vater verhaftet und festgenommen worden seien. So hätten sie u.a. geltend gemacht, aus Angst vor den Behörden und der erzwungenen Zusammenarbeit mit denselben ausgereist zu sein. Im Weiteren hätten sie anlässlich der summarischen Befragung als Grund für ihre Ausreise die allgemeine Bürgerkriegslage in Syrien angegeben, im Rahmen der Anhörung hingegen ausgesagt, dass der Beschwerdeführer und sein Vater vom syrischen Sicherheitsdienst von zu Hause mitgenommen und zwei Tage lang inhaftiert worden seien. Der Einwand, wonach sie sich bei der BzP hätten kurz fassen müssen, überzeuge nicht und erkläre nicht, weshalb die später geltend gemachte Fluchtgeschichte mit keinem Wort erwähnt worden sei. Weiter sei in der syrischen Diaspora wohl bekannt, das gerade politische Verfolgungsmotive bei den schweizerischen Asylbehörden geltend gemacht werden müssten, um einen positiven Asylentscheid zu erhalten. Aufgrund der Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers bereits seit über zehn Jahren n der Schweiz lebe und hier selbst ein Asylverfahren durchlaufen habe, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden gut über das Prozedere informiert gewesen seien. Aufgrund dieses offensichtlichen Nachschiebens sei die Geschichte rund um die Verhaftung als nachgeschobenes Sachverhaltskonstrukt und damit als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Vorbringen zur allgemeinen Lage in Syrien seien nicht asylrelevant. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch und unvollständig dargestellt. Die Beschwerdeführenden seien bei der Einreichung ihrer Asylgesuche im EVZ darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der BzP um eine summarische Anhörung handle und eine vertiefte Befragung später folge. Sie hätten vorerst auf die dramatische aktuelle Situation in Syrien hingewiesen, welche aber nicht der ausschlaggebende Ausreisegrund gewesen sei. Weiter mag es zutreffen, dass die ganze Bevölkerung in Syrien von den Kriegswirren betroffen sei. Jedoch dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass Minderheiten wie die christliche oder auch die kurdische Bevölkerung durch den Bürgerkrieg in erhöhter Weise betroffen seien. Dies treffe auf die Beschwerdeführenden zu, wobei auch dies nicht das ausschlaggebende Fluchtmotiv sei. Sie seien von der Türkei nach Syrien zurückgekehrt, im Wissen darum, dass dies für den Beschwerdeführer sehr gefährlich sei und weil die Beschwerdeführerin wegen ihrer kranken Mutter darauf gedrängt und der Beschwerdeführer zur Finanzierung ihrer Reise nach Westeuropa dringend Geld benötigt habe. Dazu habe letzterer seine Waren verkaufen

E-4436/2014 wollen. Er habe auch gewusst, dass er nur kurze Zeit in Syrien verbleiben würde. Während der zwei bis drei Wochen habe er sich auch versteckt. Aleppo sei schliesslich die zweitgrösste Stadt mit zirka 2,5 Millionen Einwohnern. Im Übrigen seien sie über die nicht vom Militär, sondern von Kurden kontrollierte Grenze über Afrin ausgereist. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit über Bekannte, die Kontakte zu Beamten in der Archivierungsabteilung des syrischen Sicherheitsdienstes pflegen würden, die Kopie eines gegen ihn angeordneten Haftbefehls des syrischen Sicherheitsdienstes vom (…) März 2013 ("Wegen Vorbereitung und Teilnahme an Demonstrationen und Anstiftung der Bevölkerung gegen das Regime und politische Aktivitäten") erhältlich machen können. Zudem habe er erfahren, dass er auch von Seiten der Generaldirektion der Diplomatischen Dienste, West Kurdistan, Provinz Efrin, welche zur Zeit den Norden Syriens beherrsche, mittels eines (in Kopie eingereichten) Haftbefehls vom (…) Mai 2013 (wegen "Verweigerung des Befehls, Waffen zu tragen") gesucht werde. Diese habe vernommen, dass er kurdischer Ethnie sei und mit der Gegenseite – dem syrischen Sicherheitsdienst – kooperiere und sich damit nicht dem Schutz der Kurden in Syrien widme und sich weigere, diese zu unterstützen. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens wurde im Weiteren ein Mobilmachungsbefehl vom (…) Juni 2013 eingereicht, gemäss dem der Beschwerdeführer mit der Mobilmachungsdirektion Aleppo hätte Kontakt aufnehmen müssen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Sie hat den Sachverhalt entgegen der pauschalen Rüge richtig und vollständig abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz sowie fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden schliessen lassen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorweg festzustellen, dass die Beschwerdeführenden den Umstand, wonach der Beschwerdeführer und sein Vater vom syrischen Sicherheitsdienst von zu Hause mitgenommen und zwei Tage lang inhaftiert und dabei misshandelt worden seien, anlässlich den Erstbefragungen vom 6. Juli 2013 (Ehemann) respektive

E-4436/2014 vom 14. November 2013 mit keinem Wort erwähnten. Ihre Erklärungen dafür, sie seien bei der BzP zur Kürze angehalten worden, vermag angesichts der zentralen Bedeutung des behaupteten Verfolgungsvorbringens nicht zu überzeugen. Zwar ist festzustellen, dass den Aussagen im EVZ zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit aber dann herangezogen werden, wenn Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral voneinander abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt worden sind. Den Befragungsprotokollen des EVZ kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden die Ereignisse rund um die Festnahme und die Inhaftierung des Beschwerdeführers und seines Vaters im Februar 2013 durch die syrischen Sicherheitskräfte mit keinem Wort erwähnt haben, obwohl ihnen Gelegenheit gegeben worden war, ihre Gesuchsgründe in freier Erzählweise darzulegen und diese zu ergänzen respektive weitere Gründe darzutun (vgl. Akten A8 S. 8f. und A30 S. 9f.). Beide erwähnten indessen lediglich die im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen bestehenden Probleme und die Schwierigkeiten der Kurden in Syrien sowie ihre gesundheitlichen Probleme (Hepatitis), welche sie nicht mehr hätten behandeln lassen können. Die in ihrer Beschwerdeschrift geäusserte Auffassung, wonach sie in erster Linie die dramatische Lage in Syrien hätten aufzeigen wollen, unter welcher die gesamte syrische Bevölkerung zu leiden habe, vermag das Nachschieben der zentralen Punkte ihrer Gesuchsbegründung nicht zu erklären. Vielmehr wäre von ihnen zu erwarten gewesen, dass sie alle wesentlichen Punkte und zumindest ansatzweise von den Vorfällen im Februar 2013 bereits im EVZ berichten würden. Diesen Ansatz vermochte der Beschwerdeführer entgegen seiner Meinung auch mit dem allgemeinen Hinweis, wonach er sich vor der Ungerechtigkeit habe retten wollen und die Zusammenarbeit mit den Kriegsparteien erwartet worden sei, nicht zu liefern. Im Weiteren ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach das Verhalten der Beschwerdeführenden, im Mai 2013 wiederum nach Syrien gereist zu sein, nicht dem Verhalten einer tatsächlich gefährdeten Person entspricht. So sollen nämlich die im Februar 2013 erfolgte Inhaftierung – in deren Folge es dem Beschwerdeführer physisch und psychisch schlecht gegangen sei (vgl. Akte A40 S. 4 und 9) – und die erzwungene Zusammenarbeit mit denselben der Grund für ihre Ausreise in die Türkei

E-4436/2014 gewesen sein. Zwar soll ihre Rückkehr vorerst dem Besuch der kranken Mutter der Beschwerdeführerin im Dorf G._______, welches sich 60 km von Aleppo befindet, gegolten haben. Indessen kehrten die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge wenige Tage später nach Aleppo zurück, wo der Beschwerdeführer seine Waren habe verkaufen wollen, um mit dem Erlös die Weiterreise aus der Türkei zu finanzieren (vgl. a.a.O., S. 10). Seither hätten sie sich bei einer Tante in Aleppo aufgehalten, wobei der Beschwerdeführer am 20. Juni 2013 nach Afrin gefahren und die Beschwerdeführerin mit dem Kind noch bei der Tante resp. in Aleppo geblieben sei (vgl. Akten A24 S. 5f. und A40 S. 10 ff.). Entgegen des auf Beschwerdeebene geäusserten Einwandes gaben die Beschwerdeführenden nie zu Protokoll, dass sich der Beschwerdeführer während des letzten Aufenthaltes in Aleppo versteckt habe. Vielmehr soll er mehrmals, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin täglich, zu seinem Warenlager zurückgekehrt sein (vgl. Akte A40, S. 11), um seine Ware zu verkaufen, womit er sich dem erhöhten Risiko ausgesetzt hätte, dabei entdeckt zu werden. Daran ändert auch die Grösse der Stadt Aleppo nichts, zumal sie sich in dieser Zeit im gleichen Quartier aufgehalten haben, wo sie bereits früher gewohnt hätten. Im Weiteren muss der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, wonach sie anlässlich ihrer Befragung im EVZ nur auf ihre persönlichen Probleme angesprochen worden sei und deshalb von den Schwierigkeiten ihres Ehemannes nichts erzählt und diese erst bei der Anhörung erwähnt habe, als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden, zumal auch der Beschwerdeführer diese ihn angeblich sehr belastenden Vorfälle im EVZ mit keinem Wort erwähnt hat. 5.3 Schliesslich wurden mit der Rechtsmitteleingabe vom 8. August 2014 Kopien von zwei gegen den Beschwerdeführer ausgestellten Haftbefehlen und mit Eingabe vom 8. Mai 2015 die Kopie eines Marschbefehls als Beweismittel eingereicht. 5.3.1 Gemäss dem Haftbefehl vom (…) März 2013 sollte der Beschwerdeführer von den syrischen Sicherheitsbehörden wegen Vorbereitens einer Demonstration und Teilnahme an derselben von der Syrischen Arabischen Republik, Abteilung politische Sicherheit, verhaftet werden. Dazu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren keine solche Suche erwähnt haben. Die Beschwerdeführerin verneinte anlässlich ihrer Anhörung die Frage, ob sie (die Beschwerdeführenden) nach ihrer Rückkehr nach Syrien von den Behörden gesucht worden seien. Der Beschwerdeführer hielt sich bis am 20. Juni 2013, die Beschwerdeführerin und das Kind bis September 2013 bei der Tante in Aleppo auf (vgl. Akte

E-4436/2014 A40 S. 12). Zudem begründete der Beschwerdeführer seine alleinige Ausreise – ohne seine Ehefrau und das Kind – damit, die Reise nach Afrin sei zu dieser Zeit unsicher gewesen. Abgesehen davon, dass auch unklar ist, wie und weshalb die Beschwerdeführenden offenbar erst Monate nach ihrer Ausreise und der Ausstellung desselben vom Bestehen eines derartigen Haftbefehls erfahren haben und wie sie in dessen Besitz gelangt sind, kommt diesem, da bloss als Kopie eingereicht, aufgrund seiner Beschaffenheit und der Fälschungsanfälligkeit ohnehin nur ein beschränkter Beweiswert zu. 5.3.2 Bei der eingereichten Kopie eines Haftbefehls vom (…) Mai 2013 der "Generaldirektion der Diplomatischen Kontakte West Kurdistan Provinz Efrin wegen Weigerns einer Waffe" handelt es sich ebenso um einen Umstand, den die Beschwerdeführenden bisher nicht erwähnt haben. Der Beschwerdeführer gab zwar anlässlich seiner Anhörung vom 16. Oktober 2013 an, sein Kollege habe ihm nach seiner Rückkehr nach Syrien davon abgeraten, zu seinem Laden zu gehen, da er gesucht würde, indessen von einer Gruppe der Freien Armee (vgl. Akte A24 S. 6), bei der es sich indessen um keine Organisation handelt, die der im Haftbefehl erwähnten Behörde zuzuordnen ist. Im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob die kurdischen Wehrkräfte den Beschwerdeführer aufgrund seines Alters überhaupt hätten einziehen wollen. Ferner kann den Akten nicht entnommen werden, wie die Beschwerdeführenden in dessen Besitz gelangt sind. Schliesslich ist an dieser Stelle ebenfalls festzustellen, dass aufgrund der Beschaffenheit und Fälschungsanfälligkeit der eingereichten Kopie nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. 5.3.3 Im Weiteren ist unklar und wird nicht ausgeführt, wie und von wem die Beschwerdeführenden vom Mobilmachungsbefehl vom (…) Juni 2013 erfahren haben und wie dieser in ihren Besitz gelangt ist. Grundsätzlich ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Armee einen Marschbefehl erhalten haben könnte. Dass er erst am 8. Mai 2015 und damit nahezu zwei Jahre später davon berichtet und einen solchen einreicht, ist indessen nicht nachvollziehbar. Das späte, d.h. nicht bereits mit der Rechtsmitteleingabe zusammen erfolgte Beibringen dieses Beweismittels vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Da das Beweismittel zudem lediglich in Kopie vorliegt, ist auch eine Echtheitsprüfung zum Vornherein unmöglich. Deshalb kommt dem Dokument ein geringer Beweiswert zu. Aufgrund des Gesagten bestehen an der Echtheit des Haftbefehls daher erhebliche Zweifel.

E-4436/2014 Da die Beschwerdeführenden wie oben ausgeführt auch kein politisches oder gar regimekritisches Engagement in der Zeit vor ihrer Flucht aus Syrien glaubhaft machen konnten, geht das Gericht nicht davon aus, es drohe dem Beschwerdeführer in der Heimat aufgrund der Ausreise und einer möglichen Desertion Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. BVGE 2015/3, E. 6 – 7). 5.4 Soweit in der Rechtsmitteleingabe schliesslich auf die schwierige Situation der Kurden in Syrien hingewiesen wird, ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht bisher keine Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien festgestellt hat und auch heute von keiner solchen ausgeht, zumal die Kurden in Syrien in der aktuellen Bürgerkriegssituation in der Regel nicht oder nicht alleine aus ethnischen Gründen verfolgt werden. Abgesehen davon haben die Beschwerdeführenden selber vorgebracht, dass dies nicht der eigentliche Fluchtgrund gewesen sei. In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machten konnten. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und weitere Abklärungen erübrigen sich. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 11. Juli 2014 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-4436/2014 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Verfügung vom 13. August 2014 indessen die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Frau Anna Al Khoory, Rechtsanwältin, als amtliche Vertreterin eingesetzt worden ist (Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist ihr durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu entrichten. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4436/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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