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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2007 E-4435/2006

13 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,957 mots·~20 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung V E-4435/2006 kom/mai/frk {T 0/2} Urteil vom 13. November 2007 Mitwirkung: Richter Markus König (Vorsitz),Richter Bendicht Tellenbach, Richter Kurt Gysi Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, (Adresse), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 27. Juli 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat am 7. Dezember 2003 und gelangten am 12. März 2004 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag bei dem Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in F._______ um Asyl nachsuchten. Die Kurzbefragungen fanden dort am 17. März 2004 statt. Am 26. Mai 2004 führte die zuständige Behörde des Kantons G._______ - welchem die Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens zugewiesen worden waren - die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers und am 27. Mai 2004 diejenige der Beschwerdeführerin durch. Der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben aus dem Dorf H._______ stammt und assyrischer Abstammung ist, machte im Wesentlichen geltend, am 4. Februar 1995 hätten er und die Beschwerdeführerin nach Brauch geheiratet. Die Beschwerdeführerin, die in Aserbaidschan geboren worden und halb azerischer Abstammung sei - die Mutter sei armenischer, der Vater azerischer Ethnie verfüge lediglich über eine Geburtsurkunde, man habe ihr nie einen Pass ausgestellt und ihre Heirat sei beim Zivilstandsamt nicht registriert worden. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Abstammung nicht ins Krankenhaus habe gehen können, habe sie die drei Kinder mit Hilfe eines Arztes zu Hause zur Welt gebracht. Der Arzt sei über ihre Herkunft informiert gewesen und habe Schweigegeld von ihnen verlangt. Auch den Kindern seien keine Geburtsbescheinigungen ausgestellt worden. Im Jahr 2002 hätte die älteste Tochter eingeschult werden sollen; die Einschulung sei aber immer wieder verschoben worden. Am Morgen des 3. Dezember 2004 seien der Schulrektor, der Dorfvorsteher und der Arzt in Begleitung von drei Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die ganze Familie auf den Polizeiposten von Artaschat mitgenommen. Während der Einvernahme habe der Beschwerdeführer mit dem Beamten vereinbart, er solle Frau und Kinder freilassen, und habe ihm 8'000 US-Dollar versprochen, welche die Beschwerdeführerin am nächsten Tag auf das Präsidium hätte bringen sollen. Die Beschwerdeführerin und die Kinder seien dann freigelassen und am selben Tag von einem Freund nach I._______ gebracht worden. Weil die Beschwerdeführerin bis zum 5. Dezember 2003 nicht wie vereinbart das Geld gebracht habe, sei der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten massiv geschlagen worden. Am 7. Dezember 2003 sei ihm die Flucht gelungen und er sei von einem Freund ebenfalls nach I._______ gefahren worden. Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Jahr 1988 sei es in Armenien zu ethnischen Konflikten gekommen, wobei bewaffnete Zivilisten sie zu Hause aufgesucht und ihren Vater aufgefordert hätten, das Land zu verlassen, weil er Aserbaidschaner sei. Sie hätten den Vater verprügelt. Als die Mutter und sie zur Hilfe geeilt seien, seien ihre Eltern ermordet und sie selber von den Männern mit einem Messer an der Hand verletzt worden. Daraufhin habe sie bis zu ihrer Heirat als Waisenkind bei ihrer Grossmutter in J._______ gelebt. Ihr Mann habe bei der Heirat vergeblich versucht, sie als Armenierin registrieren zu lassen. Bei der Einschulung der Kinder sei es dann zu Problemen gekommen und die azerische Abstammung der Beschwerdeführerin sei bekannt geworden. Sie seien deshalb vom Schulrektor, vom

3 Dorfvorsteher, vom Arzt und von drei Polizisten zu Hause aufgesucht und auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Weil ihr Mann den Polizisten Geld versprochen habe, seien sie und die Kinder freigelassen worden. Am selben Abend sei sie mit den Kindern mit einem Freund ihres Mannes nach I._______ geflüchtet. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 - eröffnet am 17. Dezember 2004 - trat das BFF wegen Nichtabgabe von Identitätspapieren auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 23. Dezember 2004 Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und das Eintreten auf die Asylgesuche. D. Die ARK hiess die Beschwerde mit Urteil vom 13. Mai 2005 gut, hob die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Dezember 2004 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. E. Mit Verfügung vom 27. Juli 2005 lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2005 wiederum Beschwerde bei der ARK. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Für die Begründung der Beschwerde wird auf die Erwägungen verwiesen. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2005 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. H. In seiner Vernehmlassung vom 9. September 2005 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht. I. Nach Aufforderung durch den Instruktionsrichter reichten die Beschwerdeführer am 5. Juni 2007 einen aktualisierten Arztbericht vom 3. Juni 2007 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32

4 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführer würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Vorbringen seien tatsachenwidrig, wenn sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe eigenen Angaben zufolge fast ihr ganzes Leben in Armenien verbracht und sei dementsprechend registriert gewesen. Gemäss dem armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz sei sie demzufolge armenische Staatsbürgerin. Die geltend gemachte ethnische Abstammung (Mutter Armenierin, Vater Azeri) sei in keiner Weise belegt. Wie oben dargelegt müsste die Beschwerdeführerin im Besitz von Identitätsdokumenten sein, die sie den Asylbehörden indessen nicht vorgelegt habe. Vor diesem Hintergrund gebe es keinen Grund, die geltend gemachte Abstammung zu glauben. Auch die Angaben, wonach es ihnen von den zuständigen armenischen

5 Behörden verweigert worden sei, eine Registrierung der Beschwerdeführerin vorzunehmen und auch ihre Ehe und die Kinder nicht registriert worden seien, seien vor dem Hintergrund der Realität in Armenien als tatsachenwidrig und realitätsfremd zu bezeichnen. Ein solches Vorgehen der Behörden würde nicht den armenischen Bestimmungen und auch nicht den dortigen Gepflogenheiten entsprechen. In der Tat hätten sich die armenischen Behörden in der fraglichen Zeit vielmehr bemüht, in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) die nach Armenien geflüchteten Personen aus Aserbaidschan als armenische Staatsangehörige zu registrieren und ihnen entsprechende Pässe auszustellen. Direkte staatliche Repressionen gegen Personen azerischer Ethnie könnten gemäss den Erkenntnissen des BFM ausgeschlossen werden. Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Abgesehen davon, dass sich die Umstände und Voraussetzungen für die angebliche Inhaftierung des Beschwerdeführers bereits als unglaubhaft erwiesen hätten, sei auch seine Schilderung der Flucht nicht überzeugend ausgefallen. Die Art und Weise des Entkommens sei als erfahrungswidrig zu bezeichnen und könne deshalb nicht geglaubt werden. Somit könne auch der für die angebliche Papierlosigkeit des Beschwerdeführers angegebene Grund - nämlich, dass die Polizei bei der Festnahme seinen Pass beschlagnahmt habe - nicht geglaubt werden. Vorbringen seien dann widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden. Die Beschwerdeführerin habe eine aserbaidschanische Geburtsurkunde als ihr einziges Identitätsdokument bezeichnet. Demzufolge könne davon ausgegangen werden, dass sie über deren Verbleib bestens orientiert sein müsste. Beim Empfangszentrum habe sie gesagt, ihre Geburtsurkunde sei bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits in Armenien, während sie beim Kanton behauptet habe, die Geburtsurkunde sei ihr zusammen mit Fotografien von der Securitas im Empfangszentrum abgenommen worden. 5. In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, der grösste Teil der Erkenntnisse des BFM würde den Informationen der internationalen Menschenrechtsorganisationen widersprechen. Diese würden über Diskriminierungen der ethnischen Minderheitengruppen in Armenien berichten. Die azerische Minderheitengruppe sei Schikanierungen, Unterdrückung und Diskriminierung sowohl durch Zivilisten als auch durch die Behörden ausgesetzt. Besonders schwierig sei es für die gemischt-ethnischen Ehepaare. Die vom BFM in dem angefochtenen Entscheid aufgeführten Unglaubhaftigkeitsmerkmale seien nicht überzeugend. Es werde daran festgehalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund der azerischen Ethnie der Beschwerdeführerin ihre Ehe und die Geburt der Kinder nicht hätten registrieren lassen können, die Kinder nicht hätten zur Schule geschickt werden können und der Beschwerdeführerin kein Pass ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführer würden aufgrund der erlittenen Verfolgungsmassnahmen die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und ihnen sei Asyl zu gewähren. 6. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten in Armenien wegen der

6 aserbaidschanischen Abstammung der Beschwerdeführerin asylrechtlich relevante Nachteile erlitten. 6.1 Im Zusammenhang mit den konkreten Vorbringen der Beschwerdeführer ist vorab auf die allgemeine Situation für Angehörige der azerischen Minderheit in Armenien hinzuweisen: Als Folge des Berg-Karabach Konflikts haben in den Jahren 1988 bis 1992 praktisch alle in Armenien lebenden Azeris das Land verlassen. Es sollen aktuell noch etwa 1'000 Azeris in Armenien leben. Die im Land verbliebenen Azeris sind nicht offiziell als Minderheit registriert, sie verhalten sich sehr ruhig, zurückhaltend und angepasst und versuchen nicht aufzufallen. Offensichtlich auch aus diesem Grund sind kaum Zwischenfälle bekannt geworden. In der Realität ist es aber so, dass trotz formaler Nicht-Diskriminierungspolitik eine faktische Schlechterbehandlung festzustellen ist, von der gemischt-ethnische Paare mit einem azerischen Ehepartner und deren Kinder besonders betroffen sind. Zwar gibt es keine gesetzliche, hingegen aber eine kulturelle, gesellschaftliche Diskriminierung dieser Mischfamilien. Die allgemeine Menschenrechtslage in Armenien ist als unbefriedigend zu bezeichnen, die verfassungsmässig garantierten Grundrechte werden nur ungenügend durchgesetzt und die Sicherheitsorgane schreiten bei Diskriminierungen, Schikanierungen oder Beschimpfungen von Angehörigen der azerischen Minderheit nicht immer ein. Lokale Behörden verweigern oftmals Schutz bei Angehörigen dieser Minderheit, die Opfer von Behelligungen geworden sind; von einer landesweiten Verweigerung der Schutzgewährung ist indessen nicht auszugehen. Die armenischen Behörden sind bestrebt, die unbefriedigende Menschenrechtssituation zu verbessern und haben dies teilweise bereits erreicht (vgl. zum Ganzen etwa unveröffentlichte Urteile der ARK vom 17. Oktober 2006 i.S. N.A., Armenien, E. 3.3, vom 7. März 2006 i.S. A.S. und Familie, Armenien, E. 4.1, vom 14. April 2005 i.S. A.G. und Ehefrau, E. 4.2, und vom 1. Mai 2003 i.S. G.H. und Familie, Armenien, E. 4; RAINER MATTERN, Die Situation ethnisch gemischter Paare in Armenien, Gutachten der SFH-Länderanalyse, Bern 2003; MARTIN STÜBINGER, Reisebericht Armenien, Österreichisches Rotes Kreuz, 2002). 6.2 Das BFM hat relativ ausführlich aufgezeigt, dass die Beschwerdeführer aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse in Armenien keine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten beziehungsweise zu befürchten hätten. Die diesbezüglichen Ausführungen zur Situation der Personen aserbaidschanischer Abstammung in Armenien stimmen mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts indessen im Lichte der Ausführungen unter Erwägung 6.1 nur beschränkt überein. So ist beispielsweise die Bereitschaft der lokalen Behörden, den Angehörigen der azerischen Minderheit Papiere auszustellen, zu relativieren; Diskriminierungen dieser Art sind trotz offizieller Anti-Diskriminierungspolitik zumindest seitens der lokalen Behörden nicht auszuschliessen. Andererseits ist zu erwähnen, dass die armenischen Behörden auf höherer Ebene grundsätzlich darum bemüht sind, die azerische Minderheit zu integrieren. 6.3 Bei einer Durchsicht der Befragungsprotokolle fällt indessen auf, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer teilweise auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ungereimt und widersprüchlich zu Protokoll gegeben wurden. Es kann vorab auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift erscheinen nicht geeignet,

7 diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Im Ergebnis erscheinen die geltend gemachte aserbaidschanische Abstammung der Beschwerdeführerin und die damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Registrierung der Ehe und den Geburten der Kinder, die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses sowie die geltend gemachten Probleme bei der Einschulung der Kinder � auch unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen � durchaus plausibel. Indessen kann nicht geglaubt werden, dass es tatsächlich in dem geltend gemachten Kontext zur erwähnten Inhaftierung, der Bestechung und den Misshandlung des Beschwerdeführers gekommen ist. Diese Ausführungen wirken konstruiert und erscheinen nicht überwiegend wahrscheinlich. Auch die angebliche Flucht aus der Haft muss in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als realitätsfremd bezeichnet werden. 6.4 Aufgrund dieser Ausführungen und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (abund weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG), wobei in dem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.;

8 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind. 8. 8.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47; 1994 Nrn. 18 S. 139 ff., 19 S. 145 ff. und 20 S. 155 ff.). 8.2 Die Vorinstanz qualifiziert den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer als zulässig, zumutbar und möglich. Bezüglich der auf Beschwerdeebene vorgebrachten psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers seit Juli 2004 wurde Folgendes festgehalten: Dieser Umstand sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht worden, obschon der Beschwerdeführer zum Entscheidzeitpunkt bereits ein halbes Jahr in Behandlung gewesen sei. Gemäss den eingereichten Arztberichten leide der Beschwerdeführer an einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom, einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie akuter Suizidalität bei akuter psychosozialer Belastungssituation. Gemäss Arztbericht vom 22. Juli 2004 hätten die psychischen Probleme nach der Einreise in die Schweiz begonnen. Die posttraumatische Belastungsstörung gehe auf ein in Armenien erlittenes Trauma zurück. Das angeblich traumatisierende Ereignis, auf welches das PTBS zurückzuführen sei, könne jedoch - wie aufgezeigt - nicht geglaubt werden. 8.3 Auf Beschwerdeebene wird bezüglich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen festgehalten, der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Einreise in die Schweiz zunehmend verschlechtert, so dass er in der Psychiatrischen Klinik K._______ habe stationiert werden müssen. Aufgrund der schlechten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er in Armenien - wo die Arbeitslosenrate bei 80% liege - einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Weil die Familie in der Heimat auch nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, wäre im Falle einer Rückkehr die wirtschaftliche Existenz der Familie nicht gesichert. Ein Wegweisungsvollzug erweise sich deshalb als unzumutbar. 8.3.1 Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtslage in Armenien verbessert hat, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es für gemischt-ethnische Ehepaare wie die Beschwerdeführer schwierig ist, sich gegen Anfeindungen nationalistischer Armenier wirksam zur Wehr zu setzen, zumal die Hilfeleistungen des Staates nicht immer in der wünschenswerten Art und Weise erfolgen. Die von den

9 Beschwerdeführern erwähnten Benachteiligungen sind zwar von der Intensität her flüchtlingsrechtlich nicht ausschlaggebend, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs indessen dennoch in Betracht zu ziehen. Gemäss vorliegenden Berichten ist nicht auszuschliessen, dass azerischstämmige Personen, die nach mehrjährigem Auslandaufenthalt nach Armenien zurückkehren mit zusätzlichen Problemen konfrontiert werden, da sie aufgrund ihres langen Fernbleibens Misstrauen erregen können (vgl. etwa MARTIN STÜBINGER, a.a.O. S. 7). Auf die Beeinträchtigungen, denen Kinder gemischt-ethnischer Paare in Armenien im Alltagsleben ausgesetzt sein können, wurde bereits oben hingewiesen. 8.3.2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs ist sodann der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Im ärztlichen Bericht vom 3. Juni 2007 wird der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers wie folgt beschrieben: Der Beschwerdeführer sei seit dem 29. Juni 2005 in psychiatrischer Behandlung. Aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustands habe er fast ein Jahr lang (17. August 2005 bis 6. Juni 2006) in der Psychiatrischen Klinik K._______ hospitalisiert werden müssen. Der Beschwerdeführer leide unter innerlicher Unruhe, sei ständig in Gedanken versunken und sei vergesslich. Weil er sehr lärmempfindlich sei, sei er häufig aggressiv gegenüber seinen beiden Töchtern. Auch seine Frau habe er bereits mehrmals geschlagen, weil er sehr leicht reizbar sei. Er fühle sich ständig schlecht und vermeide deshalb jeglichen Kontakt mit anderen Menschen. Auch empfinde er sein Leben als sinnlos. Die Prognose des gegenwärtigen psychopathologischen Zustandsbildes ohne die notwendige und angemessene Behandlung sei schlecht, das heisst, es sei mit einer Chronifizierung der Symptomatik zu rechnen. Hinzu komme ein langfristig schwer einschätzbares Suizidrisiko. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit nicht reisefähig. Im Falle einer drohenden Ausschaffung wäre mit einer massiven psychischen Retraumatisierung begleitet von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie einer akuten Suizidgefahr zu rechnen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass ein eventuell bevorstehender Wegweisungsvollzug bei einer Vielzahl von Asylsuchenden zu Ängsten und einem gewissen psychischen Druck führt. Massgebliches Kriterium bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist das Vorliegen einer konkreten Gesundheitsgefährdung. Es besteht kein Anlass, die Befunde und Feststellungen in den bei den Akten liegenden Arztberichten in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer leidet demnach an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Störung. Zwar ist davon auszugehen, dass die psychische Krankheit des Beschwerdeführers grundsätzlich wohl auch im Heimatland behandelbar wäre. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer dort über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Somit dürfte es für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der allgemein schwierigen Situation gemischt-ethnischer Familien in Armenien äusserst schwierig wenn nicht unmöglich sein, eine Existenzgrundlage zu finden. Eine erzwungene Rückkehr würde die Beschwerdeführer nach dem Gesagten im heutigen Zeitpunkt in eine Situation bringen, die sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 14a Abs. 4 ANAG) aussetzen würde. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Faktoren, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, insgesamt überwie-

10 gen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Armenien erweist sich demnach als unzumutbar. 8.5 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzt oder in schwerwiegender Weise gefährdet hätten (Art. 14 Abs. 6 ANAG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführer abgewiesen und die Wegweisung verfügt hat. Bezüglich dieser Punkte ist die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2005 werden aufgehoben; das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführern praxisgemäss die hälftigen Kosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde als nicht zum Vornherein aussichtslos zu qualifizieren war und nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Besschwerdeführer auszugehen ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten aufzuerlegen. 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), die sich vorliegend aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen. Die infolge des bloss teilweisen Durchdringens zu reduzierende Parteientschädigung ist von Amtes wegen auf Fr. 200.-- (inklusive aller Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Beschwerdeführer den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug beantragt haben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Juli 2005 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - den Migrationsdienst des Kantons L._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand am:

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