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Bundesverwaltungsgericht 11.10.2016 E-4429/2016

11 octobre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,134 mots·~21 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4429/2016

Urteil v o m 11 . Oktober 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch (…), Solidaritätsnetz Bern, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016 / N (…).

E-4429/2016 Sachverhalt: A. Die ukrainische Beschwerdeführerin – mit letztem Wohnort in Kiew – sei am Dienstag, den 26. August 2014 mit einem Bus aus ihrem Heimatland ausgereist. Am 28. August 2014 sei sie in der Schweiz angekommen und suchte hier gleichentags um Asyl nach. Das SEM führte am 12. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel eine summarische Befragung durch; am 25. September 2014 fand eine eingehende Anhörung statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe seit 2011 für das Blatt „B._______“ als (…) beziehungsweise für (…) gearbeitet (A3 S. 7; A5 F. 33 ff.). Ende 2013 hätten die Euromaidan-Proteste begonnen und die ausländischen Korrespondenten hätten den Unabhängigkeitsplatz (Majdan Nesaleschnosti) gemieden; nur die ukrainischen Journalisten – so auch die Beschwerdeführerin – seien eingesetzt worden und hätten ihr Material über den Aufstand jeweils der Redaktion abgegeben (A3 S. 7; A5 F. 37 ff. und 74). Die Beschwerdeführerin habe auf dem Majdan auch in (…) geholfen und (…) (A5 F. 38). In dieser Zeit habe sie eng mit einem Journalisten und Fotografen namens C._______ (A5 F. 50) zusammengearbeitet (A3 S. 7; A5 F. 111 f.). Nachdem die Proteste zu Ende gewesen seien, habe sie – als sie für eine Kommission gearbeitet habe – Berichte der Präsidentenwahl für ihren Zeitungs-Chef verfasst (A3 S. 7; A5 F. 40 ff.). Dann seien sie und verschiedene Journalisten bedroht worden; aufgrund dessen habe sie ab Juni 2014 eine neue Stelle in einem (…) als Sachbearbeiterin begonnen (A3 S. 4 und 7 f.; A5 F. 43 ff. und 137 ff.). Kurz vor ihrer Ausreise aus der Ukraine habe C._______ sie kontaktiert und ihr erzählt, er habe bestimmtes Material, welches er während der Euromaidan-Proteste erhalten habe und welches für die (…) Regierung beziehungsweise Presse äusserst interessant sei (A3 S. 7; A5 F. 48). Dann habe er dieses Material in der Wohnung der Beschwerdeführerin gegen ihren Willen in ihrer Küche versteckt und sie aufgefordert, darauf aufzupassen (A3 S. 7; A5 F. 48 und 142). Sie wisse jedoch nicht, um was es sich dabei gehandelt habe (A5 F. 48 und 114). Am nächsten Tag habe sie von D._______ – der Lebenspartnerin von C._______ – erfahren, dass dieser verschwunden sei: Man habe sein Auto mit einer geöffneten Tür am Waldrand aufgefunden (A3 S. 7; A5 F. 48). Am gleichen Abend seien mutmasslich Sicherheitsbeamte (SBU, Sluschba bespeky Ukrajiny) zur Beschwerdeführerin gekommen und hätten sie befragt (A3 S. 7; A5 F. 48 und 119 ff.).

E-4429/2016 Später sei ihre Schwester auf dem Weg zur Beschwerdeführerin überfallen worden (A3 S. 7; A5 F. 48). Als die Beschwerdeführerin ihre Schwester habe besuchen wollen, sei auch sie im Flur ihres Wohnhauses angegriffen worden; man habe ihr einen schweren Gegenstand auf den Kopf geschlagen und sie sei ohnmächtig geworden (A3 S. 7; A5 F. 48 und 115 ff.). Nachdem sie erwacht sei, sei sie von vielen Unbekannten umringt gewesen, welche ihr eine Frist von zehn Tagen gegeben hätten, um das besagte Material zu beschaffen (A3 S. 7; A5 F. 48). Daraufhin – es sei ein Sonntag gewesen (A5 F. 13) – sei im Spital eine Gehirnerschütterung diagnostiziert worden (A3 S. 7; A5 F. 48). Sie denke nicht, dass dieser Überfall der Polizei gemeldet worden sei (A5 F. 64 ff.). Einen Tag später sei sie mit Hilfe von Freunden aus der Ukraine ausgereist (A5 F. 4 ff., 48 und 83 ff.). Nach ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass das Haus ihrer Eltern durchsucht worden sei (A5 F. 48). B. Am 24. Mai 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin zu den Abklärungen seinerseits über den Journalisten C._______ das rechtliche Gehör. Darauf erwiderte sie am 1. Juni 2016, dieser habe ihr Leben zur Hölle gemacht, indem er bei ihr (…)material versteckt habe, weswegen sie schliesslich – und auch ihre Familie – verfolgt worden sei. C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 – eröffnet am 17. Juni 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Ihr Vorbringen – sie sei in der Ukraine von Unbekannten verfolgt worden, welche bei ihr brisante Informationen vermutet hätten – würde diverse Ungereimtheiten enthalten (Art. 7 AsylG). Die Schilderungen zu den Ereignissen nach dem Überfall seien nicht nachvollziehbar ausgefallen: So seien sechs oder sieben Journalisten – wovon sie nur drei gekannt habe – ans Krankenbett gekommen und hätten die Beschwerdeführerin mit einer Kamera aufgenommen. Zwischenzeitlich sei die Lebenspartnerin von C._______ in die Wohnung der Beschwerdeführerin gefahren, um Pass und Geld zu holen, da alle befunden hätten, die Beschwerdeführerin müsse aufgrund ihrer Gefährdung ausreisen. Auch die Schilderungen betreffend die Polizei würden nicht überzeugen. Vorinstanzliche Abklärungen hätten keinerlei Informationen über das Verschwinden von C._______ oder der Beschwerdeführerin ergeben; da die Ukraine unter besonderer Beobachtung stehe, wäre ein derartiger Zwischenfall eines professionellen Journalisten dokumentiert

E-4429/2016 worden. Aus anderen Ergebnissen zu C._______ seien keine für oder gegen die Beschwerdeführerin sprechende Informationen abzuleiten. Des Weiteren würden auch zeitliche Unstimmigkeiten – die Ereignisse rund um C._______ betreffend – auf eine konstruierte Asylbegründung hinweisen. Hinsichtlich des Überfalls auf die Schwester (wie auch auf die Eltern) der Beschwerdeführerin gebe es insbesondere keinen Beleg dafür, dass diese Vorfälle im Zusammenhang mit den Asylvorbringen stehen würden. Generell hinterlasse die Beschwerdeführerin den Eindruck, dass sie sich unwissender darstelle, als sie tatsächlich sei. Die eingereichten Beweismittel würden maximal belegen, dass die Beschwerdeführerin bei besagter Zeitung und (…) gearbeitet habe. In Anbetracht der vielen Journalisten, die sie kenne, erstaune es sehr, dass sie bis anhin keine Unterlagen zu den geltend gemachten Vorbringen eingereicht habe. Zusammenfassend sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin irgendeinmal einen solchen Überfall erlebt habe; jedoch sei ein solcher nicht im von ihr geschilderten Kontext passiert (Art. 7 AsylG). D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, dass die Verfügung aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren beziehungsweise (subeventualiter) die vorläufige Aufnahme zu erteilen sei. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Asylgesuch erneut zu überprüfen und einen neuen sachgerechten Entscheid zu fällen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die mandatierte Rechtsvertretung als amtlichen Beistand zu bestellen. Der Antrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde sinngemäss damit gerechtfertigt, dass die Verfügung mangelhaft begründet sei, weshalb die Beschwerdeführerin dazu nicht Stellung nehmen könne. Hinsichtlich der Asylbegründung hielt die Beschwerdeführerin fest, dass keine Widersprüche bezüglich den Ereignissen nach dem Überfall vorhanden seien. So habe sie klar festgehalten, dass das ärztliche Personal des Spitals verschiedene Kollegen aus dem Journalistenumfeld und nicht ihre Mutter, die an einer Herzkrankheit leide, über das Geschehene zu informieren habe. An verschiedene Details – wie die Benachrichtigung der Polizei – könne sie sich nicht mehr genau erinnern; doch es sei klar, dass man

E-4429/2016 der ukrainischen Polizei nicht vertrauen könne, zumal davon auszugehen sei, dass die SBU in die Sache involviert sei. Es sei bekannt, dass ukrainische Sicherheitskräfte gute Beziehungen zu Kreisen der Mafia hätten. Da es sich bei dem brisanten Material mutmasslich um Aufnahmen eines (…) „Killers“ handle, deren Veröffentlichung ein grosser Skandal provozieren würde, sei davon auszugehen, dass auch Agenten Russlands darin verwickelt seien. Die rasche zeitliche Abfolge, welche die Vorinstanz kritisiert habe, ergebe sich daraus, dass C._______ seine Entführer über den Verbleib des brisanten Materials wohl informiert habe. Weshalb diese Entführung keine hohen Wellen geworfen habe, könne sie nicht erklären. Indes gehe sie davon aus, dass man dessen Persönlichkeitsrechte mit der Nichtveröffentlichung des Vorfalls habe wahren wollen. Sie vermute zudem, dass C._______ seit dem Machtwechsel in der Ukraine die Seiten gewechselt habe, das heisst vordergründig von seinem prorussischen Verhalten abgekommen sei und nicht mehr oft in der Öffentlichkeit auftauche. Auch sei der Angriff auf ihre Schwester, beziehungsweise dass diese die Beschwerdeführerin erst einen Tag später darüber informiert habe, dahingehend zu erklären, dass die Schwester gewarnt worden sei, niemanden darüber zu orientieren. Ferner sei klar, dass dieser Überfall im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin stehe, da dieser unweit der Wohnung der Beschwerdeführerin stattgefunden habe und die Schwester nach dem brisanten Material gefragt worden sei. Dass sich der Anschlag auf ihre Eltern nicht beweisen lasse, könne ferner nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden, zumal der ukrainischen Polizei – wie schon erwähnt worden sei – nicht vertraut werden könne. Die Beschwerdeführerin habe sich bemüht, weiteres Beweismaterial zu besorgen (vgl. Beilagen), doch sei dies ein schwieriges Unterfangen, da die Kollegen, welche das Land noch nicht verlassen hätten, nichts mit der Angelegenheit zu tun haben wollten. In der Beilage befinden sich u.a. verschiedene Fotos der Beschwerdeführerin auf dem Majdan (teilweise mit bekannten Persönlichkeiten) und anlässlich einer Preisverleihung. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes – die Beschwerdeführerin sei mit einer Gehirnerschütterung in die Schweiz eingereist – sei auf das anlässlich ihrer Einreise erstellte Foto hinzuweisen, auf welchem ihre Verletzungen des erlebten Überfalls klar zu sehen seien. Dass sie nicht sofort einen Arzt aufgesucht habe, liege an Verständigungsschwierigkeiten und dem hiesigen nicht einfachen Zugang zur medizinischen Versorgung.

E-4429/2016 E. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 wurden die prozessrechtlichen Anträge auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. F. Am 14. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht der E._______ vom 31. August 2016, welcher eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei negativem Asylentscheid sowie eine posttraumatische Belastungsstörung festhielt, sowie Internetauszüge in kyrillischer Schrift ein. In dieser Eingabe wurde festgehalten, dass C._______ lange Zeit eine zentrale Funktion im Dienste der Russischen Föderation in der Ukraine wahrgenommen habe. Das Ziel dieser Sache sei anscheinend die Vereinheitlichung der Ukraine unter russischen Vorzeichen gewesen. Anders als andere prorussische Journalisten oder Politiker sei er indes nach dem Machtwechsel in der Ukraine – wenn auch weniger skandalträchtig – mutmasslich als russischer Spion in diesem Land verblieben. Anders als die Vorinstanz in ihrer Verfügung festgehalten habe, sei die Verbindung zu C._______ dementsprechend nicht als harmlos zu bezeichnen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsbezüglichgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1

E-4429/2016 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift wurde sinngemäss eine mangelhafte Begründung der Verfügung vom 16. Juni 2016 gerügt. Es sei nicht feststellbar, weshalb die „restlichen Aspekte“ des Spitalaufenthalts konstruiert seien. Folglich habe die Beschwerdeführerin darauf keine Stellung nehmen können. Diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist – obschon nur eventualiter vorgetragen – vorab zu prüfen, da eine allfällige Verletzung zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids führen kann. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) garantierte und in Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hat die Behörde die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). 3.2 Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.; BGE 136 I 229 E. 5.2). Es trifft zwar zu, dass die Begründung des SEM – „auch die restlichen Abläufe im Spital wirken aufgrund des zeitlichen Aspekts als konstruiert“ – nicht detailliert erläutert wurde. Indessen ist daraus keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätte, den Entscheid sachgerecht anzufechten, ist dieser

E-4429/2016 Satz doch nicht Hauptbestandteil der Begründung des SEM. Zudem kann den Protokollaussagen der Beschwerdeführerin leicht entnommen werden, welche „zeitlichen Aspekte“ der „restlichen Abläufe im Spital“ gemeint sein könnten. Es ergibt sich aus den anderen vom SEM angeführten Gründen mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz die Asylbegründung als unglaubhaft erachtet. Die Beschwerdeführerin vermochte den Entscheid denn auch durchaus sachgerecht anzufechten. Dementsprechend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen und einem sachgerechten Entscheid zuzuführen, ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch aus Gründen der Unglaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) abgelehnt. Dem ist unter Verweis auf die Begründung der Verfügung vom 16. Juni 2016 des SEM zuzustimmen. Es mag zwar sein, dass die Beschwerdeführerin Kontakte zu ukrainischen Journalisten hatte und auch in gewisser Weise an den Euromaidan-Protesten teilnahm. Auch trifft es zu, dass es während den Protesten auf dem Majdan zu zahlreichen Übergriffen auf Journalisten kam. Indes ist vorliegend kein Zusammenhang zwischen diesen Tatsachen und den Vorbringen der Beschwerdeführerin

E-4429/2016 erkennbar. Zunächst erscheint nur schon das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Journalisten und Fotografen C._______ widersprüchlich. Zum einen scheint sie ihn nicht sehr gut gekannt zu haben (vgl. auch S. 4 der Eingabe vom 14. September 2016), konnte sie sich doch erst nach längerer Überlegung an seinen Nachnamen erinnern (A5 F. 49 f.) und sprach sie von „diesem C._______“ (A5 F. 70). Zum anderen erstaunt, dass sie dennoch davon ausgeht, sie habe sein Vertrauen genossen (A5 F. 71), weshalb dieser das brisante Material, mit welchem er sehr reich habe werden wollen (A5 F. 48), bei ihr versteckt habe. Zweifelhaft erscheint ferner, dass die mutmasslich professionellen Unbekannten das doch eher leicht aufspürbaren Versteck (in der Ventilation in der Küche, A5 F. 48) des brisanten Materials weder nach dem angeblichen Übergriff auf die Beschwerdeführerin (A5 F. 57) noch bis im Mai 2016 gefunden haben, ansonsten die Verfolger kaum Interesse daran gehabt hätten, die Schwester der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt (nochmals) zu überfallen. Darüber hinaus ist es zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin kurz vor ihrer Einreise in die Schweiz aufgrund eines Überfalls oder eines Unfalles verletzt wurde und im Spital lag. Doch besteht kein Grund anzunehmen, dass dieser Vorfall in einem Zusammenhang mit einer angeblichen Verfolgung wegen versteckter Dokumente steht, zumal sie selber angab, dass solche in der Ukraine zum Alltag gehören würden (A5 F. 54). Auch ist schwer vorstellbar, dass während des relativ kurzen, zwei- bis dreistündigen Spitalaufenthalts (A5 F. 10 f.) sowohl eine Magnetresonanztomographe (MRI) und Röntgenbilder gemacht werden konnten (A5 F 48 und 71), verschiedene Journalisten zu Besuch gekommen sind und Aufnahmen von der Beschwerdeführerin gemacht haben (A5 F. 11 und 48) als auch D._______ – die Lebenspartnerin von C._______ – sich den Schlüssel der Beschwerdeführerin beschaffen, in deren Wohnung gelangen und deren Reisepass sowie US$ 5‘000.- holen konnte (A5 F. 48 und 86 ff.). Die Journalisten, welche zu ihr ins Spital gekommen seien, hätten ihre Unterstützung zeigen wollen. Dies sei normal, wenn „so was passiert, helfen die Menschen einander“ (A5 F. 63); dennoch sei es nicht möglich gewesen, was erstaunt, hierzu Beweismaterial abzugeben, obwohl diese Kollegen die Beschwerdeführerin im Spital gefilmt hätten (A5 F. 54) und sicher auch nach ihrem Spitalaufenthalt bereit gewesen wären, ihr behilflich zu sein.. In diesem Sinne sind die angeblichen Überfälle auf die Schwester, welche im (…) 2016 – rund (…) Jahre später – nochmals Opfer eines Übergriffs geworden sei, und auf die Eltern der Beschwerdeführerin ebenfalls als unglaubhaft zu werten.

E-4429/2016 Schliesslich gilt darauf hinzuweisen, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung für sich genommen kein Beweis für eine behauptete Misshandlung abgibt (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). 5.2 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Das SEM hat dementsprechend das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

E-4429/2016 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-4429/2016 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg oder einer Situation allgemeiner Gefahr gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. 7.3.2 Auch sind keine individuellen Gründe erkennbar, welche gegen einen Vollzug einer Wegweisung in die Ukraine sprechen. Die Beschwerdeführerin ist eine junge Frau, welche bis vor ihrer Ausreise aus der Ukraine berufstätig und unabhängig war. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin in der Ukraine – insbesondere an ihrem Wohnort Kiew – behandelbar sind. Der Beschwerdeführerin kann nötigenfalls auf Gesuch hin medizinische oder anderweitige Rückkehrhilfe gewährt werden. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Wie sich aus der Urteilsbegründung ergibt, erscheinen die gestellten Beschwerdebegehren als aussichtslos. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist folglich abzuweisen.

E-4429/2016 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

E-4429/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgelehnt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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