Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4422/2015
Urteil v o m 1 7 . August 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 / N (…).
E-4422/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnort in Manbij – verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Ende 2014 und gelangte über die Türkei nach Griechenland. Von dort reiste er auf dem Flugweg nach einem Zwischenhalt in Rom am 10. Februar 2015 in die Schweiz ein, wo er am 11. Februar 2015 um Asyl nachsuchte. Am 19. Februar 2015 befragte ihn die Vorinstanz summarisch zu seinen Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]). Am 24. März 2015 erfolgte eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen (Bundesanhörung), an welcher er aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit durch eine Vertrauensperson begleitet wurde. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen geltend, er befürchte die Einziehung in den syrischen Militärdienst beziehungsweise eine Rekrutierung durch den Islamischen Staat (IS). B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 – eröffnet am 19. Juni 2015 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob sie den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. C. Mit Eingabe vom 18. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde beigelegt waren Kopien eines angeblichen Mitteilungsprotokolls des syrischen Innengeheimdienstes vom 22. Juli 2014 sowie eines angeblichen Vorladungsschreibens eines Gerichts des IS vom 1. Juli 2015 (umgerechnet aus islamischer Zeitrechnung), wobei für beide Dokumente eine Übersetzung ins Deutsche mitgereicht wurde.
E-4422/2015 D. Mit Eingabe vom 6. August 2015 reichte der Beschwerdeführer das angebliche Original des Mitteilungsprotokolls des syrischen Innengeheimdienstes vom 22. Juli 2014 zu den Akten. E. Aufgrund des Ausbleibens der in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten behördlichen Unterstützungsbestätigung forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016 auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zunächst damit, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der
E-4422/2015 Asylgründe verletzt. Tatsächlich wird der Vorinstanz damit wohl eine unvollständige beziehungsweise fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). 3.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt hätte. Sie hat die Vorbringen des Beschwerdeführers während der BzP und der Bundesanhörung in der angefochtenen Verfügung zutreffend zusammengefasst und den so ermittelten massgeblichen Sachverhalt der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zugrunde gelegt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4422/2015 4.3 Das SEM begründet seine Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz habe sich mit der geltend gemachten Möglichkeit einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime zu Unrecht nicht befasst, und darüber hinaus ausser Acht gelassen, dass die Verweigerung des Militärdienstes mit unverhältnismässigen Sanktionen bestraft werde. Zudem sei der Beschwerdeführer in Syrien zur Haft ausgeschrieben, weil ihm die Teilnahme an Protesten in Aleppo und Sabotage vorgeworfen werde. Ausserdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch von der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) eine Verfolgung drohe, weil sich der Beschwerdeführer geweigert habe, deren Verteidigungsdienst zu unterstützen. Schliesslich sei auch eine Gefährdung durch den IS dokumentiert.
4.4 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht; die Flüchtlingseigenschaft ist jedoch dann anzuerkennen, wenn die Wehrdienstverweigerung oder Desertion zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er solche zu befürchten hätte, zumal er bei seiner Ausreise im Jahr 2014 erst 16 Jahre alt war. Es ist mithin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber bereits eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalten hätte oder eine solche erhalten würde, könnte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer D- 5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer noch nicht einmal gemustert. 4.5 Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, wegen regimekritischen Aktivitäten zur Haft ausgeschrieben worden zu sein. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der BzP und der Bundesanhörung http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/3
E-4422/2015 eine solche Bedrohung nicht einmal ansatzweise angedeutet hat, lässt an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zweifeln. Sowohl die BzP als auch die Bundesanhörung haben nämlich zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als der Beschwerdeführer laut dem auf Beschwerdeebene eingereichten Mitteilungsprotokoll des syrischen Innengeheimdienstes bereits von einem Staatssicherheitsgericht zur Verhaftung ausgeschrieben war. Es wäre deshalb davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer die drohende Verhaftung im Rahmen der Befragungen erwähnt hätte. Darüber hinaus stehen die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers in offensichtlichem Widerspruch zur Aussage in der BzP, er sei politisch nie aktiv gewesen und habe auch nie vor Gericht erscheinen müssen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, F 7.02). Vor diesem Hintergrund ist dem auf Beschwerdeebene eingereichten angeblichen Mitteilungsprotokoll des syrischen Innengeheimdienstes vom 22. Juli 2014 jeder Beweiswert abzusprechen. Das Dokument ist darüber hinaus als Fälschung zu qualifizieren und als solche gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 4.6 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine asylrelevante Verfolgung durch den IS glaubhaft zu machen. Die in den Anhörungen geschilderten Anwerbungsversuche für den bewaffneten Kampf erreichen die Schwelle asylrelevanter Nachteile offensichtlich nicht, zumal der Beschwerdeführer ausgeführt hat, der IS habe keinen Zwang ausgeübt, sondern ihn lediglich mit finanziellen Anreizen zu motivieren versucht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/10, F 29). Die auf Beschwerdeebene eingereichte Vorladung eines Gerichts des IS hat keinen Beweiswert, zumal der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hat, gegen Vorschriften des IS verstossen zu haben. Ausserdem erklärt der Beschwerdeführer nicht, wie er in den Besitz des Dokuments gekommen sein will. Angesichts des Umstands, dass sich zum angeblichen Ausstellungszeitpunkt des Dokuments am 1. Juli 2015 mit einer Ausnahme alle Familienmitglieder des Beschwerdeführers im Ausland befunden haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/10, F 12-18, über den Verbleib der ältesten Schwester hatte der Beschwerdeführer keine Kenntnis), mithin keine Möglichkeit besteht, dass eine echte Vorladung in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt wäre, drängt sich der Schluss auf, dass es sich auch bei diesem Dokument um eine Fälschung handelt. Die Vorladung ist deshalb gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG ebenfalls einzuziehen. 4.7 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
E-4422/2015 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]).
E-4422/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel werden eingezogen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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