Abtei lung V E-4415/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . September 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, B._______, Pakistan, beide vertreten durch C._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. September 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4415/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte erstmals am 14. Dezember 1998 zusammen mit ihrer Mutter und ihren [...] Geschwistern auf der schweizerischen Botschaft in Pakistan um Asyl. Die Beschwerdeführerin gab damals in Islamabad zu Protokoll, die Familie habe Schwierigkeiten wegen ihres Vaters [...]. Dieser sei in die Schweiz geflohen und habe dort um Asyl ersucht. (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: das Asylgesuch des Vaters datiert vom 22. Mai 1996). Ihr Vater habe als [..] gearbeitet. [Asylvorbringen des Vaters]. Nach dem eigenen Ausreisegrund gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei seit etwa drei Monaten in zunehmendem Masse wegen ihres Vaters bedroht worden. Sie nehme an, es handle sich um Leute aus derselben „gang“ [...]. Ihr sei am Telefon gesagt worden, der Vater könne sich ja möglicherweise verstecken, sie werde man jedoch nicht in Ruhe lassen. Sie erhalte fast täglich solche Anrufe. Auch werde immer wieder an der Türe geläutet. B. Mit zwei getrennten Fax-Schreiben des Vaters und der Mutter der Beschwerdeführerin vom 23. bzw. 27. Januar 1999 teilten diese der Schweizerischen Botschaft bzw. dem BFF mit, die Beschwerdeführerin sei von einem gewissen D._______ zu Hause beinahe vergewaltigt worden. Die Tochter habe gemäss der Mutter den Angreifer, welcher in Aussicht gestellt habe, er werde den Vater bis ans Lebensende ins Gefängnis bringen, mit einem Messer in die Flucht schlagen können. Gemäss den Schilderungen des Vaters habe die Tochter zurückgeschlagen und Nachbarn hätten verhindert, dass er sie entführt habe. D._______ habe gedroht, die Tochter umzubringen, wenn sie ihren Vater über den Vorfall informiere. Der Vater der Beschwerdeführerin ersuchte darum, der Familie Schutz zu gewähren. C. Mit Verfügung vom 14. April 1999 wies das BFF das Asylgesuch der in Pakistan zurückgebliebenen Familienangehörigen ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die Vorbringen seien teils nicht glaubhaft und teils nicht asylrelevant. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. E-4415/2006 D. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Islamabad zusammen mit ihrem damals bald [...]jährigen Sohn am 31. Januar 2004 auf dem Luftweg in Richtung Italien, von wo aus sie am 1. Februar 2004 in die Schweiz gelangten. Am 2. Februar 2004 ersuchte sie in der Empfangsstelle Kreuzlingen um Asyl. Im Rahmen der Empfangsstellenbefragung gab sie an, dass sie seit dem 4. Juli 1999 mit E._______ religiös verheiratet sei. Durch ihren Vater [... Asylvorbringen des Vaters ...] sei die Schwiegerfamilie nun in schlechten Ruf gekommen. Sie habe sehr strenge Schwiegereltern, welche vor Ehrenmord nicht zurückschrecken würden. Sie hätten ihr gesagt, sie sei eine Gefahr für die Familie. Sie seien nun ebenfalls hinter ihr her. Auch ihr Ehemann habe sie nun “wie weggeworfen“. Ihr Mann habe sie in die Schweiz geschickt, um sie loszuwerden. Wegen ihres Vaters habe sie immer wieder Probleme gehabt. Die Familie sei, möglicherweise von Agenturen ("agencies") oder von Polizisten in zivil, belästigt worden. Leute seien gekommen und hätten an die Türe geklopft. Sie hätten auch Probleme gehabt, weil sie seit letztem Jahr aus dem Haus [...] hätten ausziehen müssen. Auch ihr Ehemann sei immer wieder belästigt und nach dem Schwiegervater gefragt worden. Er habe genug gehabt von dieser Situation. Schliesslich sei sie noch von einer weiteren Seite her bedroht worden: Ein früherer Freund ihres Vaters namens D._______ lasse sie nicht in Ruhe. Dieser habe sie im Jahr 1999 geschlagen beziehungsweise vergewaltigt. Sie sei deshalb schnell verheiratet worden. D._______ habe sich wegen ihrer Heirat durch den Schmutz gezogen gefühlt und habe daraufhin mit der Entführung der Schwester gedroht. Er habe zudem seine Männer geschickt, um sie zu belästigen. E. Am 13. Februar 2004 wurde die Beschwerdeführerin vom BFF direkt angehört. Dabei gab sie an, die ganze Familie habe Probleme wegen ihres Vaters [...]. Ihre Geschwister und die Mutter müssten sich verstecken. Ihre Schwiegereltern und der Schwager wollten sie nun umbringen, weil sie Schande über die Familie gebracht habe. Der Schwiegervater und der Schwager hätten ihr mehrmals mit dem Tode gedroht, dies letztmals Mitte Januar 2004. Sie hätten auch ihren Mann im Büro angerufen und diesem gesagt, dass sie die Beschwerdeführerin umzubringen beabsichtigten. Ihr Mann habe E-4415/2006 versucht, sie zu verteidigen. Er habe seiner Familie/Verwandschaft erklärt, dass sie unschuldig sei. Weil er befürchtet habe, dass sie tatsächlich umgebracht werde, habe er sie schliesslich in die Schweiz geschickt. Als weiteren Ausreisegrund nannte die Beschwerdeführerin die Probleme, die sie mit D._______ gehabt habe. Dieser habe im Jahre 1999 versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe deswegen viermal die Schweizer Botschaft aufgesucht; man habe sie aber nicht ernst genommen. Vor einem Jahr, Anfang Mai 2003, hätten dieser Mann und seine Leute versucht, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn zu entführen. Dabei sei sie zusammengeschlagen worden. Nachbarn seien ihr jedoch zu Hilfe gekommen. Zwischen dem 10. und dem 15. Januar 2004 habe man erneut versucht, sie und ihr Kind zu entführen. Als ihre Schwiegereltern davon erfahren hätten, hätten sie sie auch umbringen wollen. Ihr Mann habe dann entschieden, dass sie in die Schweiz kommen solle und sie habe dies akzeptiert. [...]. Im Verlaufe der weiteren Anhörung, welche wegen eines Computerproblems am 17. Februar 2004 fortgesetzt wurde, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei auch durch ihren Mann in Gefahr. Dieser wolle sie und ihr Kind ebenfalls umbringen. Sie habe ihn um ihr Leben angefleht. Er habe ihr dann gesagt, dass er des Kindes wegen auf eine Tötung verzichte. Er wolle sie aber nicht mehr sehen. Auch ihr Schwiegervater habe im Übrigen versucht, sie zu erschiessen. Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2004 eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde ihres Sohnes sowie zwei Familienscheine (einen eigenen sowie denjenigen ihres Vaters) zu den Akten. F. Mit schriftlicher Erklärung vom 2. November 2004 zog die Beschwerdeführerin das Asylgesuch mit der Begründung zurück, dass sie so schnell wie möglich nach Pakistan zurückkehren wolle. Am 14. November 2004 reisten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn kontrolliert via Doha nach Islamabad zurück. G. Am 4. November 2004 schrieb das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes als gegenstandslos geworden ab. E-4415/2006 H. Am 8. August 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Sohnes in der Empfangsstelle Kreuzlingen ein weiteres Mal um Asyl. Am 12. August 2005 wurde sie dazu vor Ort summarisch befragt. Dabei gab sie zu Protokoll, sie sei nach der Rückkehr nach Islamabad im November 2005 zu ihrer Mutter zurückgekehrt. Sie mache heute die selben Asylgründe wie bisher sowie neue, nämlich zwei Vergewaltigungen, geltend. Sie sei zusammen mit ihrem Sohn vom Markt weg entführt und vom 17. März 2005 bis zum 5. April 2005 festgehalten worden. Die Leute hätten sie zehn bis fünfzehn Tage später vor der Adresse ihrer Mutter abgesetzt. Die Mutter habe sie dann ins Spital gebracht. Während der Entführung sei sie mit Alkohol gefügig gemacht worden. Zuvor sei sie mittels Briefen, die von verschiedenen Leuten an der Türe abgegeben worden seien, bedroht worden. Die Polizei sei ins Spital gekommen und habe einen Rapport erstellt. Danach sei sie wegen der Sache viermal auf dem Posten gewesen. Sie werde dazu innert Monatsfrist sowohl den Arzt- als auch den Polizeibericht einreichen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, sofort all diese Dokumente mitzunehmen. Dass sie nach dem letzten Vorfall nicht umgehend ausgereist sei, sei damit zu erklären, dass noch eine Anzeige hängig gewesen sei. I. Am 25. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM einlässlich angehört. Als Grund für ihre Rückreise gab sie an, sie habe sich in der Schweiz unglücklich gefühlt; sie habe nicht wie gewünscht mit ihrem Vater im Kanton [...] zusammenleben können, habe nicht genügend Sozialhilfe erhalten und es sei ihr gesundheitlich schlecht gegangen; als hauptsächlichen Rückreisegrund gab sie im Verlaufe des Gespräches an, sie sei im Kanton [...] von zwei "Chefs" sexuell belästigt worden. Nach dem Verhältnis zu ihrem Ehemann gefragt, führte sie aus, dieses sei kein gutes. Sie habe letztmals in der letzten Juniwoche 2005 mit ihm auf dem Polizeiposten gesprochen. Er habe ihr gesagt, sie solle ihn in Ruhe lassen, er wolle nichts mehr von ihr wissen. Gegenüber der Polizei habe er gesagt, dass sie geschieden seien beziehungsweise, dass er sie nicht kennen würde. Viermal habe die Polizei ihn auf den Posten bestellt und jedes Mal habe er bestritten, sie zu kennen. Es sei ihr nicht gelungen, eine Anzeige gegen die Vergewaltiger zu erstatten, denn der eine Polizeiposten habe sich als unzuständig erklärt und auf dem anderen Posten habe man ihr gesagt, die Anzeige werde nur angenommen, wenn sie von E-4415/2006 ihrem Mann darin unterstützt werde. Sie habe in der Folge weiterhin vergebens versucht, Anzeige zu erstatten, so letztmals in der letzten Juniwoche 2005. Bei der zweiten Vergewaltigung habe man ihr gedroht, sie mit Säure zu übergiessen, sollte sie nochmals zur Polizei gehen. Weiter erwähnte sie, sie habe an der Empfangsstelle wegen der Anwesenheit eines Mannes zu ihren Vergewaltigungen nicht alles sagen können. Sie sei am 17. März 2005 und am 1. Juli 2005 jeweils von fünf Männern vergewaltigt worden. Von der zweiten Vergewaltigung sei sie schwanger geworden. Sie vermute, dass der Geheimdienst hinter diesen Machenschaften stecke. Dieser habe die Familie schon vorher fertig gemacht - wegen ihres Vaters. Es könne aber auch sein, dass die Nachbarn oder die Schwiegereltern dahinter stecken würden. J. Mit Verfügung vom 19. September 2005 (Eröffnung gleichentags) wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vom 8. August 2005 ab und ordnete deren Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Bereits die Ursache der geltend gemachten Nachteile, mithin der Verfolgung des Vaters seitens der pakistanischen Behörden, könne nicht geglaubt werden, habe das BFM doch bereits in verschiedenen Verfügungen (zu finden im Dossier N._______) festgehalten, dass dieser keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Die Vorbringen hinsichtlich Verfolgung durch den Geheimdienst ihres Vaters wegen seien daher nicht glaubhaft. Weiter erwog die Vorinstanz, die gesamten Schilderungen der Beschwerdeführerin wirkten vage und konstruiert und entsprächen nicht denjenigen einer Frau, welche jahrelang unter schweren Repressalien zu leiden gehabt habe. Weder die Angaben zu den Drohbriefen noch diejenigen zur stetig wechselnden Urheberschaft der geltend gemachten Übergriffe vermöchten zu überzeugen. Als weitere Unglaubhaftigkeitselemente erwähnte die Vorinstanz sodann diverse widersprüchliche Protokollstellen. K. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 19. September 2005. Dieser beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und E-4415/2006 es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei vollständige Akteneinsicht sowie Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Die Sache sei zur Ergänzung des Sachverhalts und der Beweisabnahme sowie zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Jedenfalls sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lag das Urteil der ARK vom 18. Mai 2001 den Vater betreffend (Gutheissung eines Revisionsgesuches gegen ein negatives Urteil der ARK vom 8. November 1999 und Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens) sowie ein Internetauszug vom 19. Oktober 2005 über ein Erdbeben im Raume Islamabad bei. L. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 25. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn mitgeteilt, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten könnten. Gestützt auf Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde für das Beschwerdeverfahren ein Kostenvorschuss erhoben. Die weiteren Anträge wurden auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. M. Am 4. November 2005 wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einbezahlt. N. Mit schriftlicher Erklärung vom 28. März 2006 legte der damalige Rechtsvertreter sein Mandat nieder. O. Einer Notiz des Amtes für soziale Sicherheit vom 26. Januar 2007 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung zum Wechsel in eine andere Unterkunft nicht nachgekommen sei. Die Wohnung habe folglich durch einen Gemeindearbeiter geräumt werden müssen. Dabei sei etliches pornografisches Material zum Vorschein gekommen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe sich in der Folge telefonisch bis nach Mitternacht bei der Betreuerin über die Wohnungsräumung beschwert. Er habe in Aussicht gestellt, eine E-4415/2006 Schadenersatzforderung von 1 Million Franken zu erheben. Die Beschwerdeführerin selbst habe sich auch bei der Opferhilfe in [...] beschwert und angegeben, die neue Wohnung sei unbewohnbar. Den Wohnungsschlüssel habe sie zurückgegeben. Aufgrund der zweimaligen polizeilichen Anzeigen gegen die Betreuerin durch die Beschwerdeführerin habe erstere die weitere Betreuung der Beschwerdeführerin verweigert. P. Am 6. Februar 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie einer von der Beschwerdeführerin erstatteten Strafanzeige wegen Drohung, ausgehend von der Asylbetreuerin der Beschwerdeführerin, ein. Aus der Anzeige geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits diverse Anzeigen gegenüber verschiedenen Personen erstattet habe, so wegen einfacher Körperverletzung, Vergewaltigung, Drohung und Hausfriedensbruch. Q. Mit undatiertem Schreiben der Beschwerdeführerin und ihres Vaters (Eingang am 13. Februar 2007), informierten diese darüber, dass die Beschwerdeführerin durch einen Landsmann namens D_______ verschiedentlich bedroht und vergewaltigt worden sei. Sie hätten bereits mehrere Anzeigen erstattet. Am 22. November 2006 sei die Beschwerdeführerin von besagter Person mit einem Messer verletzt worden. Weder habe die Polizei davon Fotos gemacht, noch habe das Spital ein Arztzeugnis ausgestellt. Die Spuren seien zudem durch die Wohnungsräumung der Asylbetreuerin beseitigt worden. Weiter informierten die beiden darüber, dass der Sohn der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2007 entführt worden sei. Laut Beschwerdeführerin seien D._______ und die Asylbetreuerin für die Entführung verantwortlich. Die Entführung hätten sie zur Anzeige gebracht. Bislang sei jedoch unzureichend ermittelt worden. Abschliessend wurde darum ersucht, dass der Beschwerdeführerin der Wohnsitzwechsel nach [...] aufgrund dieser Vorfälle gestattet werde. Am 22. Februar 2007 wies das BFF das Gesuch um Kantonswechsel ab. R. Am 1. März 2007 gingen beim Bundesverwaltungsgericht diverse Akten der [...]polizei [...] vom 24. Januar 2007 ein, welche im Zusammenhang mit der Anzeige der Beschwerdeführerin wegen Nicht- E-4415/2006 Zurückbringens des gemeinsamen Kindes am 19. Januar 2007 erstellt worden waren. S. Mit Eingabe vom 5. April 2007 ans BFM ersuchte ein neuer Rechtsvertreter unter Beilage einer Vollmachterklärung um Einsichtnahme in die Akten der Beschwerdeführerin. Diesem Ersuchen gab das BFM mit Zwischenverfügung vom 20. April 2007 statt. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte mit Instruktionsverfügung vom 1. Mai 2007 Einsicht in die Beschwerdeakten. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 teilte der neue Rechtsvertreter mit, es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass er die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu vertreten beabsichtige und die eingereichte Vollmacht vom 5. April 2007 somit erloschen sei. Gleichzeitig beantragte er aber, der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft [...] ein amtlicher Vertreter beizuordnen. Auf dieses Begehren trat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2007 mangels Zuständigkeit nicht ein. T. Mit an verschiedene Behörden gerichtetem Schreiben vom 4. Juni 2007 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 3. August 2007) nahm D._______ unaufgefordert unter anderem zu den gegen ihn seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfen Stellung. U. Am 18. September 2007 wandte sich der Vater der Beschwerdeführerin telefonisch an das Bundesverwaltungsgericht und beklagte sich darüber, dass den 22 Anzeigen, die seine Tochter bei der Polizei deponiert habe, nur unzureichend nachgegangen werde. Gleichzeitig informierte er darüber, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig bei ihm in [...] wohnhaft sei. Zudem ersuchte er um Auskunft, wie er seine Tochter im Kanton [...], wo sie eigentlich zugeteilt sei, wieder anmelden könne. V. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. März 2008 hiess dieses die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin [...] gut. Zur Begründung führte es im Ergebnis aus, eine Gefährdung seiner Person sei [...] nicht auszuschliessen, weshalb objektive E-4415/2006 Nachfluchtgründe zu bejahen seien, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sei (vgl. E_______). W. Am 31. März und 1. April 2008 wandte sich die Beschwerdeführerin ebenfalls telefonisch an das Bundesverwaltungsgericht. Sie teilte mit, sie habe derzeit weder eine Wohnung noch erhalte sie medizinische Hilfe. Sie lebe gegenwärtig bei einer pakistanischen Familie. Die Beschwerdeführerin wurde darauf verwiesen, dass sie sich diesbezüglich an den Zuweisungskanton wenden müsse, sei dieser doch zuständig für ihre finanzielle Unterstützung. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, allfällige, für das Asylverfahren relevante Vorfälle dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitzuteilen. X. Mit Telefon vom 16. Juni 2008 teilte C._______ mit, dass sich die Beschwerderführerin in der Obhut [...] befinde. C._______ ersuchte um Auskunft, wann mit welchen Schritten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu rechnen sei. Ihm wurde mitgeteilt, dass für Auskünfte vorab eine Vollmacht einzureichen sei. Ungeachtet dessen könne aber über den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses nichts Verbindliches gesagt werden. C._______ stellte in Aussicht, er werde Unterlagen über die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit der zuständigen Sozialarbeiterin des Kantons [...] einreichen. Am 16. Juni 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht ein, in welcher sie C._______ ermächtigt, mit dem Bundesverwaltungsgericht zu verhandeln und ihre Akten einzusehen. Y. Mit Fax-Eingabe vom 28. Juli 2008 reichte der Rechtsvertreter ein undatiertes ärztliches Zeugnis von Dr. med. G._______, FMH allgemeine Medizin, zu den Akten. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Verstimmung infolge ausserordentlicher Belastungssituation und Eisenmangel leide. Seit der Entführung des Sohnes, welcher gegenwärtig beim Vater in Pakistan lebe, leide die Beschwerdeführerin unter schweren Angstzuständen, Schlaflosigkeit, Schreckhaftigkeit und Unruhe. Seit dieser Zeit sei auch die Menstruation ausgeblieben, was als Reaktion auf die E-4415/2006 Belastungssituation anzusehen sei. Narben am Hals rechts und an der Brust links zeugten von Gewalteinwirkungen. Z. Am 18. August 2008 erschien die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Vater unangemeldet beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beklagte sich darüber, dass ein erneutes Kantonswechselgesuch vom BFM abgewiesen worden sei, und reichte folgende Unterlagen nach: neun Dokumente der Staatsanwaltschaft [...] ihre Anzeigen beinhaltend, ein auf Holländisch übersetztes Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin an ein Polizeibüro in Islamabad (betreffend Schwierigkeiten mit D._______ anlässlich eines Besuches in Pakistan), ein Kantonswechselgesuch vom 16. Juli 2008, die Abweisung dieses Gesuches durchs BFM vom 22. Juli 2008 sowie das unter Bst. Y erwähnte Arztzeugnis. AA. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2008, dem Rechtsvertreter zugestellt am 26. August 2008, schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Unter Verweis auf die Akten führte es aus, die Beschwerdeführerin lege nicht ein Verhalten an den Tag, das von einer tatsächlich an Leib und Leben bedrohten Person, welche auf den Schutz des Aufnahmestaates angewiesen sei, erwartet werden könne. AB. Am 26. August 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines Schreibens des Vaters der Beschwerdeführerin vom 21. August 2008 an [...] ein; es wird darin namentlich angesichts des schlechten Gesundheitszustandes des Vaters der Beschwerdeführerin und seiner heutigen Ehefrau erneut um einen Wechsel der Beschwerdeführerin in den Kanton [...] ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende E-4415/2006 Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder E-4415/2006 massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat (unter anderem) in sämtlichen bisherigen Verfahren geltend gemacht, wegen ihres Vaters seit dessen Flucht in die Schweiz im Jahre 1996 Nachteilen unterschiedlichster Art ausgesetzt gewesen zu sein. Die Vorinstanz hat im vorliegend interessierenden Entscheid vom 19. September 2005 die Nachteile, welche zur letzten Asylgesuchstellung im August 2005 geführt haben, als nicht glaubhaft bezeichnet. Einleitend führte sie in der angefochtenen Verfügung aus, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz schwerer Repressalien ihr Asylgesuch im November 2004 zurückgezogen habe und freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sei, führe zu erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Weiter erwog die Vorinstanz, die Verfolgungsvorbringen des Vaters seien vom BFF als unglaubhaft qualifiziert worden, weshalb logischerweise auch an der Reflexverfolgung der Tochter Zweifel anzubringen seien. Hinzu komme, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin allgemein vage und konstruiert wirkten. Weder die Schilderungen bezüglich der erhaltenen Drohbriefe noch die Aussagen bezüglich der angeblichen Urheber der geltend gemachten Übergriffe vermöchten zu überzeugen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin enthielten überdies zahlreiche, teilweise stossende Ungereimtheiten beziehungsweise Widersprüche. Der Beschwerdeführerin sei es insgesamt nicht gelungen, die Vorbringen glaubhaft zu machen. Die Schilderung, von stadtbekannten Kriminellen behelligt worden zu sein, bezeichnete die Vorinstanz überdies als nicht asylrelevant. Straftaten der geschilderten Art würden in Pakistan strafrechtlich verfolgt. Bei etwaiger Untätigkeit einzelner Beamter stehe der gesamte Rechtsweg offen. Eine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Schutzverweigerung seitens des pakistanischen Staates sei auszuschliessen. 4.2 Diesen Erwägungen wird auf Beschwerdeebene Folgendes entgegengehalten: Die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei weder stichhaltig noch schlüssig. Die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Pakistan spreche eher für als gegen deren Glaubwürdigkeit. Den Gründen für die Rückkehr sei nicht genügend Rechnung getragen worden. Materielle Gründe für die Asylgesuchstellung seien angesichts der Rückkehr von Vornherein E-4415/2006 auszuschliessen, ansonsten die Beschwerdeführerin hier einen Entscheid abgewartet hätte. Die Akten der früheren Verfahren dürften ohne vorgängige Gewährung der Akteneinsicht zudem nicht verwendet werden. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die ARK das Revisionsgesuch des Vaters gutgeheissen habe. Sodann wird auf Beschwerdeebene gerügt, die Vorinstanz habe keinen einzigen Hinweis angeführt, weshalb die Schilderungen angeblich vage und konstruiert wirkten. Die Argumentation des BFM sei ihrerseits vage und diffus, so dass eine konkrete Stellungnahme nicht möglich sei. Eine nähere Betrachtung der Sachdarstellung zeige überdies ein in wesentlichen Punkten einheitliches Aussageverhalten der Beschwerdeführerin. Die vom BFM angeführten Widersprüche seien nicht gravierend. Zudem sei bekannt, dass Vergewaltigungsopfer dazu neigten, ihre Erlebnisse zu verdrängen, womit Divergenzen erklärt werden könnten. Jedenfalls reichten die im Entscheid angeführten Abweichungen nicht aus, um die Sachdarstellung als unglaubwürdig zu werten. Massgebend sei, dass die Angaben in den wesentlichen Punkten (Verfolgung der Beschwerdeführerin, Beschreibung des ihr zugestossenen Leides) übereinstimmten. Die Angaben der Beschwerdeführerin zeigten, dass das Vorgehen gegen sie einen politischen Hintergrund habe. Offensichtlich sei sie als Zielscheibe benutzt worden, um ihren Vater unter Druck zu setzen. Die Beschwerdeführerin habe überdies dargetan, dass ihr die staatlichen Behörden keinen Schutz gewährten und die Täter nicht verfolgt würden. Als von ihrem Ehemann verstossene, vergewaltigte Frau sei sie ohnehin praktisch rechtlos. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Gegenüberstellung und Auswertung der beiden Protokolle vom 12. August 2005 (Empfangsstellenprotokoll; B1/10) und 25. August 2005 (BFM- Protokoll; B10/16) zum Ergebnis, dass die Darstellung der Vorfälle des Jahres 2005, welche die Beschwerdeführerin zur erneuten Ausreise veranlasst haben sollen, als unglaubhaft zu werten sind. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid bereits einige Unzulänglichkeiten angeführt, welche den Sachverhalt als zweifelhaft erscheinen lassen. Sie hat die Aussagen zur Urheberschaft der Drohbriefe und Vergewaltigungen als vage und konstruiert bezeichnet, weil die Beschwerdeführerin ausweichend geantwortet und immer neue potentielle Verfolger ins Feld geführt habe. E-4415/2006 In der Tat lässt sich den Protokollen keine kohärente und schlüssige Darstellung der Vorfälle entnehmen. Gemäss BFM-Protokoll gab die Beschwerdeführerin erst an, hinter der Vergewaltigung stünden teils stadtbekannte Kriminelle, die durch die Agentur angeheuert worden seien. Auf Nachfrage hin konkretisierte sie, mit Agentur meine sie den Geheimdienst (B10/16, S. 7). Auf weitere Nachfrage hin gab sie an, die Kriminellen hätten eventuell im Auftrag der Schwiegereltern gehandelt, welche schon drei Mädchen hätten töten lassen. Schliesslich nahm sie diese Version wieder zurück und führte die Nachbarn als mögliche Auftraggeber ins Feld (B10/16, S. 8 u. 9). Nicht nachvollziehbar bleiben die Aussagen der Beschwerdeführerin sodann auch bei der Frage, wieso sie beim Übergriff seitens der fünf Kriminellen auf einen Auftraggeber schliesse. Die Antwort, sie habe zuvor Drohbriefe erhalten und man habe ihr eine Verätzung mit Säure angedroht, vermag den Verdacht betreffend allfällige Auftraggeber nicht zu erklären (B10/16, S. 10). Sodann vermochte die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Nachfrage die Absicht hinter diesen angeblichen Drohbriefen nicht zu erklären (B10/16, S. 10) und den Erhalt der Briefe nicht übereinstimmend zu schildern. So gab sie an der Empfangsstelle nämlich an, zirka einen Monat nach ihrer Rückkehr hätten verschiedene Leute Umschläge mit Drohungen abgegeben (B1/10, S. 5), während sie bei der BFM-Anhörung angab, sie hätten die Drohbriefe an der Türe hängend vorgefunden (B10/16, S. 7). Zu bestätigen sind weiter die Erwägungen der Vorinstanz, wonach sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des letzten Postenaufenthaltes bei der Polizei innerhalb der selben Anhörung in zeitlicher Hinsicht widersprochen habe (B10/16, S. 6 u. 10; angefochtene Verfügung Seite 4). Weitere Zweifel erweckt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an der Empfangsstelle zwar einleitend angab, es habe zwei Vergewaltigungen gegeben, in der Folge jedoch nur die eine schilderte und danach angab, keine weiteren Gründe zu haben (B1/10, S. 6). Bezeichnenderweise reichte sie keines der angekündigten Beweismittel (Spital- und Polizeibericht) nach und lieferte auch keinen Grund für diese Säumnis. Während aus ihren Aussagen an der Empfangsstelle hervorgeht, dass (mindestens) ein Arzt- als auch ein E-4415/2006 Polizeibericht im Heimatland zurückgelassen wurden (die Beschwerdeführerin offerierte nämlich diese beiden Beweise und bat um einen Monat Frist zum Einreichen [B1/10, S. 5], zudem erwähnte sie das Bestehen einer Anzeige), führte sie bei der BFM-Anhörung an, es sei ihr nicht möglich, einen Polizeibericht einzureichen, da man ihr damals auf dem Posten gesagt hätte, der betreffende Zettel sei zerrissen worden (B10/16, S. 9). An anderer Stelle gab sie erneut abweichend an, der Polizeiposten habe die Herausgabe einer Kopie verweigert (B10/16, S. 5). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung weder Identitätsdokumente noch Beweismittel mit sich führte, ist weiter auch ihre Aussage, sie habe damals nicht sofort alle Dokumente mitbringen können, als unbehelflicher Einwand zu qualifizieren (B1/10, S. 5). Zu bestätigen gilt es sodann auch die vorinstanzlichen Erwägungen die früheren Ausreisegründe betreffend. Die Beschwerdeführerin hat bereits anlässlich ihrer ersten beiden Asylgesuche geltend gemacht, von verschiedener, unter anderem staatlicher Seite an Leib und Leben bedroht gewesen zu sein. Trotz dieser angeblichen Bedrohung ist sie noch im gleichen Jahr ihrer Ankunft in der Schweiz (2004) nach Pakistan in die mütterliche Wohnung zurückgekehrt. Zuvor ist sie zwecks Ausstellung von Reisepapieren mit den heimatlichen Behörden in Verbindung getreten (B10/16, S. 8). Aus diesem Verhalten darf geschlossen werden, dass die früher geltend gemachte Bedrohungslage, auf welche sie sich - nebst neuen Ausreisegründen auch nach der Rückkehr in die Schweiz wieder bezog, nicht den Tatsachen entspricht. Der Vorinstanz ist somit auch darin zuzustimmen, dass diese Umstände geeignet sind, die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen. Zu erwähnen ist weiter, dass auch die Beweggründe für die Rückkehr nach Pakistan undurchsichtig geblieben sind. Gemäss BFM-Protokoll hat sie die Schweiz insbesondere wegen sexueller Belästigung durch Angestellte („Chefs“) der ihr zugewiesenen Unterkunft verlassen. Sie vermochte aber weder die Namen dieser Leute noch die Stelle, bei welcher sie sich dagegen beschwert habe, anzugeben (B10/16, S. 11 u. 13). Auch blieb sie den seitens des BFM einverlangten Beschwerdebrief in dieser Sache schuldig. An oben stehenden Erwägungen vermag auch nicht zu ändern, dass E-4415/2006 das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 6. März 2008 das Bestehen von objektiven Nachfluchtgründen anerkannt und diesem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Das Bundesverwaltungsgericht vermochte in diesem Verfahren nicht mit der nötigen Sicherheit auszuschliessen, dass [...] den Vater [...] in Gefahr gebracht haben. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber dem Vater entbindet die Beschwerdeführerin jedoch nicht davon, ihre Anschlussverfolgung glaubhaft zu machen. Dies ist ihr mit ihrer Rückkehr während hängigem Verfahren und den Schilderungen anlässlich der beiden letzten Anhörungen nicht gelungen. Auch ihre Erklärung, dass nur sie von der Familie von Reflexverfolgung bedroht war, weil sie die älteste und schönste Tochter sei (B10/16, S. 8), vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. Den Einwänden auf Beschwerdeebene, wonach die Schilderungen in wesentlichen Belangen übereinstimmend ausgefallen seien und der Vorhalt der vagen Sachverhaltsdarstellung ungerechtfertigt sei, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. 4.4 Eine andere Betrachtungsweise vermochte die Beschwerdeführerin auch mit ihrer spontanen persönlichen Vorsprache vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18. August 2008 nicht herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin hat dabei mehrheitlich aktenkundige Dokumente zu den Akten gereicht und nochmals auf die erlittenen Gewalteinwirkungen hingewiesen. Das Bundeverwaltungsgericht konnte sich dabei zwar vom Vorhandensein einer Narbe am Hals überzeugen. Selbst wenn diese Verletzung wie behauptet (vgl. oben, Bst. Q) von [...] D._______ herrühren sollte, kann daraus keine akute Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland abgeleitet werden. 4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und E-4415/2006 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin und ihr sich angeblich gegenwärtig beim Vater in Pakistan aufhaltender Sohn verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-4415/2006 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Sohn im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Eine derartige konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin ist den Akten nicht entnehmbar. Die Beschwerdeführerin ist im Jahre E-4415/2006 2004 trotz hängigem Asylverfahren nach Islamabad in die mütterliche Wohnung zurückgekehrt und hat sich eigenen Angaben zufolge dort während zirka acht Monaten aufgehalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass sie bei der erneuten Rückkehr und Integration ein weiteres Mal auf die Hilfe ihrer Familie zählen darf. Auch aus dem am 28. Juli 2008 eingereichten, undatierten Bericht eines Allgemeinmediziners ihren gegenwärtigen Gesundheitszustand betreffend (vgl. oben, Bst. Y) vermag die Beschwerdeführerin keine Notwendigkeit eines weiteren Verbleibes in der Schweiz abzuleiten. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit der Trennung von ihrem Sohn an einer schweren reaktiven depressiven Verstimmung sowie Eisenmangel leidet. Diese Erkrankungen sind in Islamabad behandelbar und stellen keine medizinische Notlage im oben erwähnten Sinne dar. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem E-4415/2006 am 4. November 2005 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-4415/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem am 4. November 2005 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N._______ (per Kurier; in Kopie) - [Kanton] Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 22