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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2012 E-4413/2009

12 juillet 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,843 mots·~14 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. April 2009 / N

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f dé r a l Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4413/2009

Urteil v o m 1 2 . Juli 2012 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien

A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Kosovo / Serbien, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. April 2009 / N (…).

E-4413/2009 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer mit (…) den Heimatstaat am 30. Dezember 2008 und reiste am folgenden Tag in die Schweiz ein. Am 2. März 2009 suchte die Familie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Die Beschwerdeführerin und (…) verliessen den Heimatstaat nach ihren Angaben am 21. Januar 2009; sie reisten am 25. Januar 2009 legal in die Schweiz ein und stellten am 2. März 2009 im EVZ Kreuzlingen ebenfalls Asylgesuche. Anlässlich der Befragung vom 4. März 2009 im EVZ und der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. und 10. März 2009 führten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen aus, sie seien ethnische Serben und würden aus dem Dorf F._______ in der Gemeinde Gnjilane im Osten Kosovos stammen. Sie hätten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, und die Sicherheitslage für die in Gnjilane lebende serbische Bevölkerung sei prekär gewesen. Seit Kriegsende sei es in ihrem Heimatdorf wiederholt zu gewaltsamen Zwischenfällen mit Albanern gekommen; beispielsweise sei der Ort einen Monat nach Kriegsende von Angehörigen der Ushtria Çlirimtare e Kosovës (Befreiungsarmee des Kosovos; UÇK) mit Granaten und Bomben beschossen worden. Die Angehörigen der serbischen Minderheit seien immer wieder Schikanen, Provokationen, Behelligungen und Übergriffen seitens der albanischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen. In den Jahren 2007 und 2008 hätten Kosovo-Albaner versucht, den Traktor der Beschwerdeführenden zu stehlen. Beim Jahreswechsel 2007/2008 sei der ältere Sohn von Kosovoalbanern beschimpft worden und er habe befürchten müssen, entführt oder verprügelt zu werden. Im Sommer 2008 sei den Beschwerdeführenden ein Pflug gestohlen worden. Die schlechte Sicherheitslage und die ständige Unsicherheit hätten sich bei ihnen auch gesundheitlich ausgewirkt. B. Mit Verfügung vom 30. April 2009 – eröffnet am 5. Mai 2009 – stellte das BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinn von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, weshalb die Asylgesuche abzuweisen seien. Das BFM verfügte die Wegwei-

E-4413/2009 sung aus der Schweiz und bezeichnete deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 24. Juni 2009 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Verzicht auf die Wegweisung sowie deren Vollzug. In prozessualer Hinsicht wurde um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Mit der Beschwerde wurden unter anderem Beweismittel im Zusammenhang mit dem krankheitsbedingten Ausfall ihres bisherigen Rechtsvertreters zu den Akten gereicht. D. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2009 (Verfahren E-4092/2009) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutgeheissen und auf die Beschwerde vom 24. Juni 2009 eingetreten. E. In einer Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Juli 2009 wurde unter anderem der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Beschwerde dem BFM zur Stellungnahme bis am 31. Juli 2009 überwiesen. F. Mit Eingabe vom 17. August 2009 gab das BFM seine Vernehmlassung zu den Akten und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels. Die Stellungnahme des BFM wurde den Beschwerdeführenden am 20. August 2009 zur Kenntnis gebracht.

E-4413/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen

E-4413/2009 psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. In der Rechtsmitteleingabe weisen die Beschwerdeführenden inhaltlich insbesondere darauf hin, dass sie im Kosovo zur serbischen Minderheitsbevölkerung gehören (vgl. Beschwerde S. 4). Zur Illustration der Situation dieser Gruppe verweisen sie auf eine Vielzahl von mit der Beschwerde eingereichten Internet-Ausdrucken (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Sie führen zudem anhand einer Schilderung verschiedener konkreter Vorkommnisse aus, weshalb sie nicht weiter im Kosovo leben könnten. Beispielsweise seien sie im Jahr 2000 von Mitgliedern der UÇK auf einer Fahrt zum Arzt angehalten und misshandelt worden. Die darüber informierte United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) habe ihnen nicht helfen können (vgl. Beschwerde S. 12 f.). Anfang September 2007 sei der Beschwerdeführer und am 30. Dezember 2007 dessen Sohn von Albanern behelligt worden. Auch hier habe eine entsprechende Meldung an die Polizei nichts genützt. Im Frühjahr und im Sommer 2008 sei der Beschwerdeführer wegen seines Traktors belästigt worden; ausserdem habe man seinen Pflug gestohlen (vgl. Beschwerde S. 13 f.). Die Lage der serbischen Minderheit und andere ethnischen Minderheiten im Kosovo sei von Diskriminierung, Menschenrechtsverletzungen, dem Fehlen eines hinreichenden Rechtsschutzes und von einer schlechten wirtschaftlichen und sozialen Stellung geprägt (vgl. Beschwerde S. 14 f.). Die im Februar 2008 erlangt Unabhängigkeit des Kosovo habe die Situation verschlimmert (vgl. Beschwerde S. 14 ff.). 5. 5.1 Zuerst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden, die aufgrund der Aktenlage als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten sind, infolge serbischer Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz Nr. 135/04

E-4413/2009 vom 21. Dezember 2004 auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2). 5.2 Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. a.a.O. E. 6.5.1). 6. 6.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz nicht genügen. 6.2 Die problematische Situation der ethnischen Serben im Kosovo ist dem Bundesverwaltungsgericht bekannt; es schliesst allerdings in konstanter Praxis auch bei dieser Bevölkerungsgruppe nicht auf eine so genannte Kollektivverfolgung (in dem Sinn, dass gezielte und intensive Nachteile sich gegen alle oder die Mehrheit des Kollektivs richten, was dazu führt, dass ein Angehöriger der Gruppe bereits allein aufgrund dieser Zugehörigkeit mit erheblicher Wahrscheinlichkeit selbst verfolgt wird und somit objektiv begründete Furcht gegeben ist; vgl. BVGE 2011/16 E. 5). 6.3 Den Nachteilen, die von den Beschwerdeführenden zu Protokoll gegeben worden sind (insbesondere Behelligungen, Beschimpfungen, Bedrohungen und Diebstähle), ist, auch unter dem Blickwinkel eines unerträglichen psychischen Drucks gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG, mangels Intensität die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen. Zwischen der schwierigen Sicherheitslage nach Beendigung des Kosovokriegs und der erst viele Jahre später erfolgten Ausreise besteht zudem offensichtlich weder ein zeitlicher noch ein inhaltlicher Zusammenhang. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist schliesslich auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei den Sicherheitsbehörden des Heimatstaats um Schutz vor Übergriffen zu bemühen. 6.4 Den Akten sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, den Beschwerdeführenden würde in ihrem zweiten Heimatstaat, Serbien, Verfolgung drohen. Dies wird von ihnen auch nicht behauptet. 6.5 Die Vorinstanz hat die Asylgesuche nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde und

E-4413/2009 auf die damit eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.3 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-

E-4413/2009 fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.2 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass vorliegend weder eine Rückkehr nach F._______, Gemeinde Gnjilane, noch ein Ausweichen in den Norden Kosovos zumutbar seien (vgl. BFM-Verfügung S. 5). Indessen bestehe für Serben aus dem Kosovo grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien selber, da die Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe als serbische Staatsbürger gälten. Den Beschwerdeführenden sei die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien auch zuzumuten. Das BFM hielt in seiner Verfügung fest, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Schulbildung, Berufsausbildung, ihrer Arbeitserfahrung sowie ihres Alters über die Voraussetzungen verfügen würden, sich in Serbien eine Zukunft aufzubauen. 9.3 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde vom 24. Juni 2009 unter Verweis auf entsprechende Lageanalysen und Länderberichte sinngemäss geltend, die ökonomische, soziale und kulturelle Situation der Flüchtlinge in Serbien sei prekär. Die fünfköpfige Familie wäre bei einer Ausreise dorthin mangels einer existenzsichernden Perspektive einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. In Serbien könnten insbesondere die ökonomischen und sozialen Bedürfnisse der minderjährigen Kinder nicht gedeckt werden, weil die Familie bei einer Rückkehr mit Sicherheit ein Leben in absoluter Armut fristen müssten. 9.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung der aus Gnjilane (…) stammenden Beschwerdeführenden dorthin nicht zumutbar. Nachstehend wird demnach geprüft, ob für die Beschwerdeführenden eine Zufluchtsmöglichkeit im Norden Kosovos oder in Serbien besteht. 9.4.1. In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzuhalten, dass weder in Serbien noch in der serbischen Enklave im Norden Kosovos eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug generell unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht generell unzumut-

E-4413/2009 bar (vgl. BVGE 2010/41 E 8.3.2). Damit stellt sich die Frage, ob den Beschwerdeführenden die Inanspruchnahme der inner- respektive zweitstaatlichen Aufenthaltsalternativen Nordkosovo oder Serbien auch individuell zuzumuten wäre. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind im konkreten Einzelfall insbesondere Kriterien der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des persönlichen Bezugs zum möglichen Zufluchtsort und soziale Aspekte abzuwägen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/41 E. 8.3.3 ff. insbesondere E. 8.3.3.6). 9.4.2. Vorliegend ist nach Durchsicht der Akten zunächst festzuhalten, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um alleinstehende Erwachsene, sondern um eine Familie mit drei Kindern handelt. Gemäss Akten leben keine Verwandten oder andere Bezugspersonen in Serbien oder im serbischen Nordteil des Kosovos, die bei einer Ansiedelung behilflich sein könnten (hingegen leben mehrere Angehörige – (…) des Beschwerdeführers, (…) der Beschwerdeführerin – seit längerer Zeit in der Schweiz). Die Beschwerdeführenden haben sich gemäss Akten nie im serbischen Nordteil des Kosovos oder in Serbien aufgehalten. 9.4.3. Unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände – auch des Umstands, dass beide Elternteile auf die Erlebnisse im Kosovo mit psychischen Problemen reagiert haben – kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden kaum in der Lage sein dürften, sich im Nordkosovo oder in Serbien wirtschaftlich und sozial zu integrieren und ihre Existenz sicherzustellen. 9.4.4. Unter diesen Umständen erscheint somit ein Vollzug der Wegweisung nach Serbien oder in den Norden des Kosovos vorliegend unzumutbar. Letzteres hatte, wie oben erwähnt, bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt. 9.5 Den Akten sind keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen. 10. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. April 2009 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E-4413/2009 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, soweit diese unterliegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Ihre Beschwerdebegehren haben sich zwar nicht als aussichtslos erwiesen; gemäss Akten ist jedoch nicht von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, nachdem beide Ehegatten – und seit einem Jahr auch der älteste Sohn – in der Schweiz erwerbstätig sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb abzuweisen. 11.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten waren, ist nicht davon auszugehen, dass ihnen verhältnismässig hohe Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4413/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.– zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

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