Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4412/2018
Urteil v o m 2 6 . September 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Hanspeter Kümin, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2018 / N (…).
E-4412/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Kurden, reisten am 28. März 2014 mittels eines erleichterten Einreisevisums für syrische Staatsangehörige in die Schweiz ein. Am 26. Mai 2014 wurden die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Ihr Sohn wurde am (…) geboren. Am 15. August 2016 ersuchten sie in der Schweiz um Asyl. B. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) führte anlässlich der Befragung zur Person vom 23. August 2016 und der Anhörung vom 18. Dezember 2017 im Wesentlichen aus, er stamme aus der der Stadt D._______, Provinz Al-Hasaka. Früher sei er Ajnabi gewesen; nach dem Kriegsausbruch sei er eingebürgert worden. Im Jahr 2000 und später bei den Unruhen ab dem Jahr 2011 habe er an Demonstrationen in D._______ teilgenommen. Am 2. Dezember 2012 sei er auf der Reise zu seinem Cousin nach E._______ an einem Kontrollposten beim Kreisel F._______ in D._______ verhaftet worden, weil seine Identitätskarte zerbrochen gewesen sei. Er sei zwei beziehungsweise drei Monate auf dem Posten der politischen Sicherheitssektion in D._______ inhaftiert gewesen. Die Behörden hätten ihm wegen der zerbrochenen Identitätskarte vorgeworfen, der Opposition anzugehören und an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Sie hätten ihn befragt und gefoltert. Die Identitätskarte sei aber in seiner Hosentasche kaputt gegangen. Gegen Zahlung von Bestechungsgeld habe sein Vater am 5. Februar 2013 seine Freilassung bewirkt. Bei der Entlassung habe ihm ein Beamter gedroht, er könne jederzeit wieder verhaftet werden, wenn er Anderen von der Inhaftierung erzähle. Nach der Entlassung habe er eine neue Identitätskarte erhalten und wieder an Demonstrationen teilgenommen. Er habe Angst vor einer erneuten Verhaftung gehabt. In Syrien sei die Lage schlecht gewesen. Dann habe es die Reisemöglichkeit in die Schweiz gegeben, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Am 19. März 2014 sei er mit seiner Ehefrau, seinen Eltern und drei Geschwistern von D._______ nach Damaskus mit dem Flugzeug beziehungsweise Auto gereist und dann mit dem Auto nach Beirut, Libanon, weitergereist. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) führte anlässlich der Befragung zur Person vom 23. August 2016 und der Anhörung vom 18. Dezember 2017 im Wesentlichen aus, sie sei in der Stadt E._______, Provinz Al-
E-4412/2018 Hasaka, geboren worden. Nach der Geburt sei sie mit ihrer Familie nach Damaskus gezogen, wo sie bis zum 10. Oktober 2011 gelebt habe. Zwischen Mai und August 2011 hätten sie und ihr Bruder in Damaskus an circa sechs Demonstrationen teilgenommen. Am 2. September 2011 hätten die Behörden bei ihrem Vater zu Hause nach ihnen gesucht. Der Vater habe sie am Mittag telefonisch davor gewarnt, nach Hause zurückzukehren. In der Folge sei sie zu einer Bekannten gegangen und habe mit der Arbeit als Sekretärin beziehungsweise Kontrolleurin von Dosenbüchsen in einer Fabrik namens G._______ aufgehört. Ihr Bruder sei am 2. September 2011 zu Hause gewesen und verhaftet worden beziehungsweise er sei bei der Arbeit gewesen und erst später verhaftet worden. Später sei sie in einem Lastwagen versteckt nach D._______ gereist. Am 10. Juli 2012 habe sie ihren Ehemann geheiratet. In D._______ habe sie mit ihrem Ehemann jeweils freitags an Demonstrationen teilgenommen. Ihr Ehemann sei wegen seiner zerbrochenen Identitätskarte verhaftet worden. Nach zwei beziehungsweise drei Monaten habe der Schwiegervater gegen Geldzahlung seine Freilassung erwirkt. Ihr Ehemann habe Spuren von Schlägen am Körper. Das Haus ihrer Eltern sei von einer Rakete getroffen worden. Im Februar 2014 habe sie sich einen syrischen Pass ausstellen lassen. Als die erleichterte Einreise in die Schweiz möglich gewesen sei, hätten sie sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Sie habe Angst vor einer Verhaftung an der Grenze gehabt. Die Beschwerdeführenden reichten ihr Familienbüchlein, ihre syrischen Pässe, die Identitätskarte des Beschwerdeführers, Fotos von Demonstrationen in Syrien, einen Memory-Stick mit einem Youtube-Video, das Soldaten zeige, die Personen mit zerbrochener ID-Karte misshandelten, ein. C. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 (eröffnet am 6. Juli 2018) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und bestätigte die am 26. Mai 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 28. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Asylentscheid der Vorinstanz vom 5. Juli 2018 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu erteilen;
E-4412/2018 eventuell sei hierfür das Asylverfahren zu wiederholen. Ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege und in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Soweit nicht die unentgeltliche Rechtspflege greife, sei eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
E-4412/2018 chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem aktuell sein. Dies bedeutet, dass zwischen der Verfolgungshandlung und der Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. 3.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6, je m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid in Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Demonstrationsteilnahmen hätten nie zu einer Verhaftung geführt. Seit seiner Freilassung aus der Haft, welche wegen seiner zerbrochenen Identitätskarte erfolgte, habe er ein Jahr lang unbehelligt in Syrien gelebt. Nach seinen eigenen Aussagen sei er nach der Freilassung nicht gesucht worden, sondern habe sich lediglich vor einer
E-4412/2018 weiteren Verhaftung gefürchtet. Zudem habe er nach der Freilassung von den syrischen Behörden eine neue Identitätskarte erhalten, welche er persönlich auf dem Amt habe beantragen müssen. Wäre er für die syrischen Behörden von Interesse gewesen, hätte er dann verhaftet werden können. Zudem sei er Anfang 2014 unbehelligt mit dem Flugzeug von D._______ nach Damaskus und anschliessend mit dem Auto in den Libanon gereist. Das Vorbringen an der Anhörung, er sei mittels Bestechung mit einem Bus von D._______ nach Damaskus gefahren, widerspreche seinen Angaben und denen seiner Ehefrau anlässlich der Befragung und sei daher unglaubhaft. Es gebe somit keine Anzeichen für eine künftige asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers. Er habe die syrische Staatsangehörigkeit erhalten, weshalb er aus dem Vorbringen, er sei Ajnabi, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Er habe somit keine asylrelevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 Asyl erlebt und es gebe auch keine Anzeichen für künftige asylrelevante Nachteile. In Bezug auf die Beschwerdeführerin führte die Vorinstanz im Entscheid aus, sie habe widersprüchliche Angaben zu ihrer Arbeit in der Fabrik, zu ihrem Aufenthalt in der Fabrik am 2. September 2011 sowie zum Aufenthaltsort ihres Bruders an jenem Tag gemacht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie bis am Abend in der Fabrik geblieben sei, obwohl sie bereits am Mittag erfahren habe, dass sie von den Behörden gesucht werde. Angesichts der gezielten Fahndung nach ihr wäre zu erwarten gewesen, dass die Behörden an ihrem Arbeitsort aufgetaucht wären. Zudem habe sie legal mit ihren Identitätsdokumenten von D._______ nach Damaskus fliegen und danach in den Libanon ausreisen können. Es sei daher zu bezweifeln, dass das syrische Regime ein Interesse an ihr habe und sie als Oppositionelle gesucht werde. Diese Einschätzung werde durch das Ausstellen eines Reisepasses im Februar 2014 bestätigt. Insgesamt habe sie nicht glaubhaft machen können, sie sei als Demonstrantin identifiziert und zu Hause gesucht worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder anderer Gründe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe oder künftig zu befürchten hätte. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdeführer sei als Ajnabi in Syrien ein Bürger zweiter Klasse gewesen. Sie seien mit dem Bus und nicht mit dem Flugzeug von D._______ nach Damaskus gereist. Die neue Identitätskarte habe er gegen Zahlung von Bestechungsgeld erhalten. Von seiner Entlassung bis zu einer Ausreise habe er sich vor der Polizei versteckt. Er habe wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit als Kurde
E-4412/2018 sowie seiner politischen Anschauung als Demonstrant und Oppositioneller der anhaltenden Verfolgung durch den syrischen Staat unterlegen und unterliege dieser auch heute noch. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei nach einer Demonstrationsteilnahme von den syrischen Behörden gesucht worden. Die Vorinstanz legte ausführlich dar, aufgrund der zahlreichen Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin habe sie die behördliche Suche nach ihr nicht glaubhaft darlegen können. In der Beschwerdeschrift wurde hierzu nichts mehr vorgebracht, weshalb auf die zutreffende Feststellung der Vorinstanz verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer wurde wegen seiner zerbrochenen Identitätskarte am 2. Dezember 2012 für drei Monate inhaftiert. Seit seiner Entlassung am 5. Februar 2013 bis zur Ausreise am 19. März 2014 geschah über ein Jahr lang nichts mehr. Die Angabe in der Beschwerdeschrift, er habe sich im Jahr vor der Ausreise vor den Behörden versteckt, steht diametral im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen. So sagte er, nach der Haftentlassung hätten die Behörden nicht nach ihm gesucht und er habe weiterhin an Demonstrationen teilgenommen (A6/13 Ziff. 7.02, A15/16 F78). Dass sich der Beschwerdeführer versteckt haben soll, ist demnach nicht glaubhaft. Es fehlt somit am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen der Haft und der Ausreise, zumal er auch angab, er habe sich zur Ausreise entschlossen, als er von der Möglichkeit der erleichterten Einreise in die Schweiz erfahren habe. Die Beschwerdeführenden haben demnach in Syrien keine asylrelevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt. 5.2 5.2.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Haft und Demonstrationsteilnahmen in Syrien Anlass zur Befürchtung hat, einer künftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. 5.2.2 Der Beschwerdeführer gab an, seine Demonstrationsteilnahmen hätten nie zu einer Verhaftung geführt. Die dreimonatige Haft erfolgte wegen seiner zerbrochenen Identitätskarte. Bei der Haftentlassung wurden ihm zwar Nachteile angedroht, sollte er über die Inhaftierung sprechen, er wurde aber nach eigenen Angaben in dem darauffolgenden Jahr bis zu seiner Ausreise von den syrischen Behörden weder gesucht, noch kontaktiert. Wie bereits festgestellt, ist das Vorbringen, er habe sich in diesem Jahr versteckt, als unglaubhaft einzustufen. Nach seiner Freilassung liess
E-4412/2018 sich der Beschwerdeführer eine neue Identitätskarte ausstellen. Der Einwand, er habe die Identitätskarte nur gegen Zahlung von Bestechungsgeld erhalten, vermag nicht zu überzeugen. Hätten die syrischen Behörden damals ein ernsthaftes Interesse an ihm gehabt, ist nicht nachvollziehbar, dass sie ihm trotzdem – auch gegen Bestechung – eine Identitätskarte ausgestellt haben. Die Beschwerdeführenden gaben an der Befragung übereinstimmend an, sie seien bei ihrer Ausreise mit dem Flugzeug von D._______ nach Damaskus geflogen. Die spätere Aussage des Beschwerdeführers, er habe diesen Weg mit einem Bus zurückgelegt, erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie unbehelligt mit den eigenen Identitätspapieren von D._______ nach Damaskus fliegen und danach mit einem Auto in den Libanon ausreisen konnte, zeigt auch, dass er von den syrische Behörden nicht gesucht wurde. Eine blosse, nicht weiter begründete Furcht vor einer künftigen Verhaftung reicht nicht als Asylgrund. Es ist demnach nicht anzunehmen, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung droht. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 5.3 Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sie würden als Kurden vom syrische Regime verfolgt werden, ist auf die hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Es ist zwar richtig, dass syrische Kurden vor dem Bürgerkrieg jahrelang in ihren Rechten beschnitten wurden, jedoch wird nicht von einer drohenden Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung ausgegangen (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde und es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E-4412/2018 6.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 26. Mai 2014 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Der amtliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 770.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist Rechtsanwalt lic. iur. Hanspeter Kümin als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-4412/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 770.– entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner