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Bundesverwaltungsgericht 18.01.2010 E-4405/2006

18 janvier 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,381 mots·~12 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung V E-4405/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Januar 2010 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, Türkei, vertreten durch Dieter R. Marty, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4405/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 7. Januar 2004 und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo er am 8. Januar 2004 an der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 13. Januar 2004 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugeteilt. Die Befragung durch die zuständige kantonale Behörde fand am 28. Januar 2004 statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei türkischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz Tekirdag. Er sei Sympathisant der Partei TKP/ML (Türkiye Komünist Partisi/ Marksist-Leninist) beziehungsweise der Bewegung TIKKO (Türkiye Isci Köylu Kurtulus Ordusu - Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee der Türkei) und habe für diese seit Januar 2003 die Parteizeitschrift namens „Isci Köylü Dergisi“ verkauft und Plakate geklebt. Wegen dieser Aktivitäten sei er insgesamt fünf Mal – im Mai/ Juni 2003 (A1, S. 6) respektive im April 2003 (A5, S. 11), am 30. April 2003, am 17. Dezember 2003 und am 3. Januar 2004 in B._______ und am 3. oder 5. September 2003 in C._______ – von den Sicherheitskräften festgenommen, jeweils einige Stunden oder Tage festgehalten, verhört und geschlagen worden. Zudem sei er zur Kollaboration mit den Behörden aufgefordert worden. Es sei jedoch nie Anklage gegen ihn erhoben worden. Zudem habe er anonyme Telefonanrufe erhalten, in denen er aufgefordert worden sei, seine Aktivitäten einzustellen. Bereits im Oktober 2003 habe er mithilfe eines Schleppers ausreisen wollen, jedoch habe sich die Ausreise verzögert. Nach der Freilassung aus der letzten Inhaftierung sei er am 6. Januar 2004 nach Istanbul gereist und am nächsten Tag mit einem auf eine falsche Identität lautenden Reisepass per Flugzeug in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie des verwendeten, gefälschten Reisepasses sowie seine Identitätskarte (Nüfus) und seinen echten Reisepass ein. C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 - eröffnet am 3. August 2005 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die E-4405/2006 Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 26. August 2005 erhob der damalige Rchtsvertreter unter Beilage einer Vollmacht des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls respektive der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung einer Frist für die Einreichung einer ausführlichen Beschwerde ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2005 forderte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit fristgerechter Eingabe vom 5. September 2009 reichte der heutige Rechtsvertreter unter Hinweis auf die beiliegende Vollmacht eine rechtsgenügliche Beschwerdeeingabe sowie eine Mittellosigkeitsbestätigung des Durchgangszentrums (...) vom 8. August 2005 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2005 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer derzeit durch mehrere Bevollmächtigte vertreten sei, welche über keine gemeinsame Zustelladresse verfügen würden, weshalb Mitteilungen weiterhin der zuerst bevollmächtigten Person zugestellt würden. Ferner wurde festgestellt, dass auf die Beschwerde eingetreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. H. In ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2005 hielt die Vorinstanz E-4405/2006 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Sendung vom 22. September 2005 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. I. Mit Schreiben vom 4. November 2005 teilte der vormalige Rechtsvertreter mit, dass er das Mandat zur Vertretung des Beschwerdeführers niedergelegt habe. J. Der Beschwerdeführer heiratete am (...) 2006 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. In der Folge wurde ihm (...) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2006 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde soweit die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs betreffend gegenstandslos geworden sei und fragte den Beschwerdeführer an, ob er unter diesen Umständen an seiner Beschwerde im Asylpunkt festhalten oder diese zurückziehen wolle. L. Mit Schreiben vom 7. September 2006 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert erstreckter Frist mit, dass er trotz mehrmaligen Schreiben keine Antwort seines Mandanten erhalten habe und ersuchte um eine weitere Erstreckung der Frist. M. Das Gesuch um eine weitere Fristerstreckung wurde mit Zwischenverfügung vom 11. September 2006 abgewiesen. E-4405/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte E-4405/2006 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu seinen angeblichen oppositionellen Aktivitäten gemacht. So habe er bei der Empfangsstelle ausgesagt, er sei für die TIKKO aktiv gewesen, indessen anlässlich der kantonalen Befragung ausgeführt, sich für die TKP/ML engagiert zu haben. Diese Organisationen seien jedoch nicht identisch. Zudem habe er divergierende Angaben zum Zeitpunkt und der Dauer der dritten Festnahme sowie zum Vorgehen der Polizei bei diesem Vorfall gemacht. Seine Aussage bei der ersten Befragung, die dritte, dreitägige Festnahme sei die längste gewesen, sei nicht zu vereinbaren mit den Angaben bei der kantonalen Befragung, auch die zweite und vierte Festnahme hätten drei Tage gedauert. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Angaben zur TIKKO und TKP/ML und deren Verhältnis zueinander gemacht. Unrichtig sei auch seine Angabe, die TKP/ML sei eine legale Partei. Zudem habe er bloss vage Angaben zum Ziel dieser Organisationen zu machen vermocht. Schliesslich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, falls er wegen Tätigkeiten für die genannten Organisationen festgenommen worden wäre, nicht ohne Weiteres wieder freigelassen worden wäre, sondern vielmehr ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre, zumal er nach seinen Schilderungen mehrmals in flagranti erwischt worden sei. Zudem hätte er sich im Falle derartiger Aktivitäten nicht im Oktober 2003 legal einen Pass ausstellen lassen können. 4.2 4.2.1 Nach Prüfung der Aktenlage und der Vorbringen des Beschwerdeführers gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzung E-4405/2006 der Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen ist. Zwar ist den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er über gewisse Grundkenntnisse des Aufbaus und der Organisation der TKP/ML und ihrer Unterorganisationen und Abspaltungen verfügt. Indessen vermochte er nur äusserst vage Angaben zur Ideologie und den Zielen dieser Partei zu machen. Ebenso konnte er nicht nachvollziehbar erklären, aus welchem Grund er sich entschloss, für diese aktiv zu werden. Auch unter Berücksichtigung seiner Darstellung, dass er kein Mitglied, sondern nur Sympathisant der TKP/ML gewesen sei und sich erst seit verhältnismässig kurzer Zeit für diese engagiert habe, wäre zu erwarten, dass er über fundiertere Kenntnisse über diese Partei verfügt, zumal seine angeblichen Tätigkeiten für diese ein erhebliches Risiko für ihn bedeutet hätten. Zu Recht hat das BFM festgestellt, dass es sich bei der TKP/ML entgegen der Aussage des Beschwerdeführers um eine in der Türkei verbotene Partei handelt. Dass dies dem Beschwerdeführer trotz seines angeblichen Engagements für diese Partei nicht bekannt ist, ist nicht nachvollziehbar. Eine Festnahme im Besitze von Plakaten beziehungsweise Zeitschriften der TKP/ML, welche ohne Weiteres den Vorwurf der Aktivitäten für eine illegale Partei zu belegen vermocht hätten, hätte nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Einleitung eines Gerichtsverfahrens gegen den Beschwerdeführer zur Folge gehabt. Dessen Darstellung, er sei jeweils nach einigen Tagen oder Stunden ohne weitere Auflagen freigelassen worden, obwohl er einmal dem Staatsanwalt vorgeführt worden sei, muss demnach als unglaubhaft bezeichnet werden. Schliesslich ist der Vorhalt in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe erheblich divergierende Angaben gemacht zur Dauer der dritten Inhaftierung sowie zu dem, was ihm während dieser Haftzeit geschehen sei, zu bestätigen. Nach dem Gesagten sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit erheblichen Ungereimtheiten behaftet, und es ist ihnen daher die Glaubhaftigkeit abzusprechen. 4.2.2 Die Einwände des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente auszuräumen und zu einer anderen Einschätzung zu führen. Der Beschwerdeführer hat bei beiden Befragungen klare Angaben zu den Umständen der vorgebrachten dritten Inhaftierung gemacht, wel- E-4405/2006 che jedoch offenkundige Widersprüche enthalten. Da diesbezüglich keine Unklarheiten ersichtlich sind, welche einer vertiefteren Abklärung bedürften, ist der Antrag auf eine weitere Befragung zu diesem Punkt abzulehnen. Die Feststellungen der Vorinstanz zur TKP/ML beziehungsweise der TIKKO einerseits und zum zu erwartenden Vorgehen der türkischen Behörden andererseits beruhen auf dem Wissen der Asylbehörden zur generellen Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers. Dieses Amtswissen, dessen Quellen verschiedener Art sein können wie beispielsweise Dienstreisen, Fachliteratur, Dokumentationen und Medienberichte, unterliegt als solches nicht den Bestimmungen über die Akteneinsicht und das rechtliche Gehör. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG; SR 142.20]). Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, über welche er nach wie vor verfügt. Die Anordnungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der Verfügung vom 29. Juli 2005) sind als dahingefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem nachträglich erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Be- E-4405/2006 schwerde ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit im Eventualantrag die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren obsiegt hätte, soweit die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug beantragt wird, nachdem angesichts der obenstehenden Ausführungen nicht davon auszugehen ist, dass ihm eine völkerrechtswidrige Bestrafung oder Behandlung droht, er im Heimatstaat über ein tragfähiges Familiennetz verfügt und keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind. Demzufolge wären dem Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen. Da indessen mit Zwischenverfügung der ARK vom 16. September 2005 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hätte, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) E-4405/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Nicholas Swain Versand: Seite 10

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