Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4401/2026
Urteil v o m 7 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Michel Brülhart, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2026 / N (…).
E-4401/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Januar 20(…). Am 14. März 2026 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 24. März 2026 wurde mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Kraft bis 11. Juni 2026) durchgeführt. B.b Mit Schreiben vom 27. April 2026 lehnten die italienischen Behörden die Übernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dieser sei bei ihnen als Minderjähriger registriert, womit sie nicht zuständig seien. B.c Am 30. April 2026 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und leitete das nationale Asylverfahren ein. C. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Juni 2026 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei erkrankt und er habe ihn im Spital in B._______, der Heimatstadt seiner Mutter, besuchen wollen. Er sei zu diesem Zeitpunkt noch Schüler gewesen und habe sich am (…) Oktober 20(…) von seinem Wohnort in C._______ auf den Weg zu seinem Vater ins Spital gemacht. Dabei sei er in eine Personenkontrolle geraten. Die Soldaten hätten ihm trotz seiner Erklärungsversuche nicht geglaubt, dass er seinen Vater besuchen wolle, sondern sie hätten ihm vorgeworfen, Eritrea illegal verlassen zu wollen. Er sei von den Soldaten geschlagen, mitgenommen und inhaftiert worden. Am (…) Dezember 20(…) habe man ihn aus der Haft an einen anderen Ort verbringen wollen, wo er mit seiner Militärausbildung hätte beginnen sollen. Während des Transports sei es in B._______ zu einer Pause gekommen, bei welcher sich der für ihn zuständige Wächter in ein Kaffeehaus begeben habe. Er habe diese Gelegenheit genutzt, sei vom Transporter gesprungen und davongerannt. Hinter sich habe er zwar eine Schiesserei gehört, es sei aber lediglich in die Luft geschossen worden. Er sei umgehend zu seinem in B._______ ansässigen Onkel gelaufen und habe sich dort bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Sein Onkel habe anschliessend seine Ausreise mit einem
E-4401/2026 Schlepper in den D._______ organisiert. Im D._______ habe er sich dann dazu entschlossen, weiter nach Europa zu reisen. D. Am 10. Juni 2026 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom 9. Juni 2026. E. Mit Verfügung vom 12. Juni 2026 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. F. Ebenfalls am 12. Juni 2026 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. G. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 23. Juni 2026 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM vom 12. Juni 2026 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Des Weiteren beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzten. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Juni 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
E-4401/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Die Anträge sind mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils sodann gegenstandslos geworden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-4401/2026 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Vorwurf der illegalen Ausreise anlässlich einer Personenkontrolle, die darauf folgende Mitnahme und Inhaftierung, die spätere Flucht während des Transports zur militärischen Ausbildung sowie seine Ausreise deswegen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 5.2 Trotz mehrmaliger Nachfrage war der Beschwerdeführer nicht im Stande, seine Festnahme sowie seine Zeit im Gefängnis ausführlich zu schildern. Seine diesbezüglichen Ausführungen fielen oberflächlich, unsubstanziiert und ohne persönlichen Bezug aus (vgl. SEM-Akte […]-27/16 F73 - F77, F84 f., F91 - F99). Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer ausführte, die Vorkommnisse in Eritrea seien für ihn sehr prägend und kräfteraubend gewesen, müsste er jedoch in der Lage sein, differenzierter von den Erlebnissen an sich und seinen persönlichen Eindrücken respektive Empfindungen im Besonderen berichten zu können. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse können in dieser Form von jedermann auch ohne Erlebnisbezug geschildert werden. Hierfür spricht auch, dass er auf Beschwerdeebene eine selbst verfasste, schriftliche Erklärung zu den
E-4401/2026 Geschehnissen nachliefert, welche zwar ausführlicher ist als seine Angaben im vorinstanzlichen Verfahren, aber immer noch nicht den Detailierungsgrad aufweist, welcher von einer Person zu erwarten wäre, die die Vorkommnisse selbst erlebt hat (vgl. Beschwerdebeilage 3). Im Übrigen müssen diese Ausführungen ohnehin als nachgeschoben betrachtet werden, insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer dies bereits anlässlich der Anhörung oder in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf hätte vorbringen können (vgl. bspw. SEM-Akte […]-27/16 F74 f., F94 f. und […]-30/2). 5.3 Seine Schilderungen zu seiner Flucht aus dem Transporter wirken zum einen lebensfremd und zum anderen fallen sie äusserst vage und knapp aus, obwohl auch die Flucht seinen Angaben zufolge eine Ausnahmesituation für ihn gewesen sei (vgl. SEM-Akte […]-27/16 F104 f.). Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb ein Transport von mehreren Gefangenen in einem offenen Fahrzeug und ohne jegliche Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit stattfinden sollte (vgl. SEM-Akte […]- 27/16 F106). Ebenfalls nicht plausibel ist, dass sich während einer Pause – welche im Heimatort der Mutter des Beschwerdeführers stattfand, sodass dieser den Ort daher bestens kannte – ein Wächter einfach so entfernt, ohne dass ein anderer Wächter seinen Posten übernimmt und der Beschwerdeführer problemlos davonrennen kann, ohne dass ihn einer der übrigen Wächter verfolgt (vgl. SEM-Akte […]-27/16 F104). Hinzu kommt, dass davon auszugehen ist, dass die eritreischen Behörden nach einer solchen Flucht umgehend die Fahndung nach ihm eingeleitet hätten und sicherlich bei seinem Onkel, welcher in derselben Stadt wohnt, in der der Beschwerdeführer geflohen sein will, vorbeigekommen wären. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er bei seinem Onkel aber keinerlei Probleme gehabt und sei dort auch nie von den Behörden gesucht worden (vgl. SEM-Akte […]-27/16 F114 - F118). Auch hier gilt: Hätten sich die Ereignisse so zugetragen und wären diese so prägend gewesen wie behauptet, dann müsste der Beschwerdeführer im Stande sein, über dieses Kerngeschehen stringent zu berichten. Dies ist dem Beschwerdeführer aber auch auf Nachfrage hin nicht gelungen. Die beschwerdeweisen Ausführungen vermögen daran zum einen nichts zu ändern und sind zum anderen als nachgeschoben zu qualifizieren (vgl. Beschwerdebeilage 3). 5.4 Zur angeblichen Streichung aus der Einwohnerkarte seiner Familie sowie der angeblichen Suche bei ihm zu Hause ist festzuhalten, dass die Einwohnerkarte lediglich in Kopie vorliegt und solchen Dokumenten aus Eritrea ohnehin nur geringer Beweiswert zukommt, da diese leicht käuflich
E-4401/2026 erwerb- und fälschbar sind (vgl. Urteil des BVGer E-4519/2021 vom 10. September 2024 E. 6.2). Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um die Einwohnerkarte respektive die Familienkarte seiner Mutter handelt. Auf der Familienkarte sind jeweils lediglich die minderjährigen Familienmitglieder aufgeführt. Insofern hat es seine Richtigkeit, wenn der Beschwerdeführer auf dieser Karte nicht mehr erscheint, da er volljährig ist und Anspruch auf eine eigene Karte hat (vgl. Aussenministerium der Niederlande, Algemeen Amtsbericht Eritrea, 21. Juni 2018, < https://open.overheid.nl/documenten/ronl-2f81ae6d-fada-450b-a586-e23a07706fd4/pdf >, abgerufen am 06.07.2026). Bei der geltend gemachten Suche nach ihm handelt es sich sodann um unbelegte Parteibehauptungen. Der Beschwerdeführer vermag aus diesen Vorbringen somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 6. 6.1 Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in seinem Heimatstaat Eritrea glaubhaft darzulegen. Die von ihm behauptete illegale Ausreise aus Eritrea genügt für sich alleine nicht, um von intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 sowie statt vieler: Urteile des BVGer E-206/2026 vom 2. Februar 2026 E. 6.6 und E-8332/2025 vom 20. November 2025 E. 6.1). Weitere Faktoren, welche im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise inskünftig eine asylrechtlich relevante Verfolgung auslösen könnten, sind nicht ersichtlich. Er verfügt über kein politisches Profil. 6.2 Die Möglichkeit einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea (welcher sowohl einen zivilen als auch einen militärischen Bereich umfasst) ist asylrechtlich nicht von Relevanz. Praxisgemäss handelt es sich dabei nicht um eine Massnahme, die aus Motiven im Sinne des Asylgesetzes erfolgt (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.1 sowie statt vieler: Urteile des BVGer D-2066/2026 vom 14. April 2026 E. 7.5; E-206/2026 E. 6.2 und E-8332/2025 E. 6.2). 7. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen
E-4401/2026 Asylgesuch abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung – auf welche hier vorab vollumfänglich verwiesen werden kann – zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig und zumutbar ist (vgl. Verfügung des SEM vom 12. Juni 2026 Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diesbezüglich eine andere Einschätzung rechtfertigen könnte. 8.3.1 Gemäss Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Eritrea dort aufgrund seines Alters womöglich in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) und zumutbar (vgl. a.a.O. E. 6.2). Es besteht auch unter Berücksichtigung neuerer Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung aktuell kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-2066/2026 E. 9.3.2 und E-206/2026 E. 8.3.1, je m.w.H.).
E-4401/2026 8.3.2 Obwohl angesichts der schwierigen allgemeinen Lage in Eritrea in Einzelfällen nach wie vor eine Existenzbedrohung gegeben sein kann, sind begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr (wie gemäss der früheren Praxis) zwingende Voraussetzung für die Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.; vgl. statt vieler: Urteil E-8332/2025 E.8.3.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, hat zehn Jahre lang eine Schulbildung erhalten, der Mittelschicht angehört und verfügt in seiner Heimat mit seinen Eltern, Geschwistern sowie weiteren Verwandten über ein soziales Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte […]-27/16 F12, F15 - F21, F25 f., F33 f.). Es ist davon auszugehen, dass dieses Netz ihn bei seiner Rückkehr unterstützen wird, wie es bereits vor seiner Ausreise der Fall war (vgl. SEM-Akte […]-27/16 F51, F112). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es dem Beschwerdeführer sodann bereits einmal eigenständig gelungen ist, sich seinen Lebensunterhalt während zweier Jahre in E._______, einem ihm fremden Land, selbstständig zu erwirtschaften (vgl. SEM-Akte […]-27/16 F50). Dies ist ihm daher auch in seiner Heimat zuzumuten, wo er – wie bereits festgestellt – darüber hinaus familiäre Unterstützung zur Verfügung hat. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Der Wegweisungsvollzug ist demnach als zumutbar zu erachten. 8.4 Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen (BVGE 2018 VI/4 E. 6.3). Daher obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Es besteht nach dem Gesagten somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbegehrens, zumal sich die Vorinstanz im
E-4401/2026 angefochtenen Entscheid auch mit der individuellen Situation sowie den Angaben und Aussagen des Beschwerdeführers hinreichend und umfassend auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG) fehlt. Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4401/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Mathias Lanz Nina Ermanni
Versand: