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Bundesverwaltungsgericht 15.07.2009 E-4394/2009

15 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,115 mots·~11 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung V E-4394/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juli 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4394/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am (...) verliess und am (...) in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 10. Juni 2008 und der direkten Anhörung durch das BFM zu seinen Asylgründen vom 13. Mai 2009 in (...) zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer (...) (...) Glaubens mit letztem Wohnsitz in C._______ ([...] State), dass seine Schwiegermutter seine beiden Schwestern verhext habe, damit diese schwanger geworden seien und aus seinem Heimatdorf hätten vertrieben werden können, was dann auch geschehen sei, dass Frauen schlecht seien, weshalb er sich im Jahr (...) entschlossen habe, einem Geheimbund homosexueller Männer beizutreten, dass er und die anderen (...) Mitglieder des Geheimbundes auf Männerjagd gegangen seien, um Sex mit ihnen zu haben, dass sie eines Tages einen Knaben aufgespürt hätten, dem er die Aktivitäten des Geheimbundes verraten habe, und er von diesem Jungen dazu ermuntert worden sei, aus dem Geheimbund auszutreten, dass ihn die anderen Mitglieder des Geheimbundes des Verrats bezichtigt hätten und es zum Streit gekommen sei, dass sie wegen ihren Aktivitäten von der Polizei gesucht worden seien und er sich aufgrund dieser Ereignisse zur Ausreise entschlossen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juni 2009 – eröffnet am 12. Juni 2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 1. Juni 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-4394/2009 dass das BFM zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, nicht substanziiert und realitätsfremd, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten und ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung behauptet habe, er habe, um dem Geheimbund beitreten zu können, eine Vereinbarung unterschrieben, und im Unterschied dazu bei der Anhörung geltend gemacht habe, er habe den Mitgliedern des Geheimbundes Getränke spendiert, sonst habe er nichts machen müssen, dass er bei der Kurzbefragung erklärt habe, er habe eine Auseinandersetzung mit den anderen Mitgliedern gehabt, doch die Polizei habe nicht eingegriffen, er werde gesucht, weil er sexuellen Verkehr mit anderen Männern gehabt habe, dass er im Widerspruch dazu anlässlich der Anhörung angeführt habe, bei der Auseinandersetzung sei die Polizei gekommen, er habe aber flüchten können und werde seither gesucht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Aktivitäten des Geheimbundes wenig konkret und nicht detailliert seien, zumal er diesbezüglich bei der Kurzbefragung lediglich erklärt habe, sie hätten sich jeweils getroffen, um andere Männer für den sexuellen Verkehr zu suchen, dass auch seine Antwort auf die Frage bei der Anhörung, ob er Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe, um zu vermeiden, dass er im Dorf als Homosexueller erkannt werde, er habe keine Vorkehrungen getroffen, im Dorf gehe jeder seinen Weg, nicht konkret ausgefallen sei, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Reise, er habe dafür nichts bezahlen müssen, die Kirche habe alles bezahlt, er sei mit dem Schiff in Europa angekommen und nach der Ankunft ohne kontrolliert zu werden mit dem Zug nach Vallorbe gefahren, realitätsfremd seien und die Unglaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Vorbringen bestätigen würden, dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, E-4394/2009 dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juli 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass er zur Stützung seiner Vorbringen Internet-Ausdrucke des World Report 2009 von Human Rights Watch zu Nigeria, des Vorstosses einer Fraktion (im deutschen Bundestag) zum Schutze von Homosexuellen in Nigeria, eines TAZ-Artikels vom 24. Januar 2007 zur Situation von Homosexuellen in Nigeria sowie eine Fürsorgebestätigung der Stadt Bülach vom 6. Juli 2009 einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-4394/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Einreichens von Identitäts- oder Reisepapieren bis heute nicht feststeht, womit auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als völlig haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe unter Verweis auf die gleichzeitig eingereichten Internet-Ausdrucke in einer Erörterung der Situation E-4394/2009 von Homosexuellen in Nigeria erschöpfen, ohne auch nur ansatzweise zu den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass deshalb mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es sich angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und mangels Bezugs zu seiner Person erübrigt, auf die Internet-Ausdrucke einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden E-4394/2009 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung S. 2 f.), weshalb der Wegweisungsvollzug in genereller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, dass die Behörden grundsätzlich von Amtes wegen verpflichtet sind, den Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse abzuklären, dass solche Abklärungen im vorliegenden Fall indessen nicht möglich sind, da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und seine Vorbringen im Asylpunkt unglaubhaft sind (vgl. die vorstehenden Erwägungen), dass es bei dieser Sachlage nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, zumal die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet E-4394/2009 (vgl. Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken, dass er angesichts dieser Sachlage die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, er habe bei einer Rückkehr nach Nigeria keine individuell begründete, konkrete Gefährdung zu gewärtigen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass zudem mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass er über Beziehungen und ausreichende finanzielle Mittel verfügte, um in die Schweiz zu gelangen, weshalb davon auszugehen ist, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland nicht auf sich allein gestellt sein wird und auf Ressourcen zurückgreifen kann, dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-4394/2009 dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb unbesehen der belegten Fürsorgeabhängigkeit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4394/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 10

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