Abtei lung V E-4394/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 . April 2009 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch lic. iur. Muriel Trummer, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. August 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4394/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im September 2003 und gelangte am 25. Dezember 2003 in die Schweiz, wo er am 25. Dezember 2003 um Asyl nachsuchte. Am 6. Januar 2004 fand in Kreuzlingen die Empfangsstellenbefragung statt, und am 11. Februar 2004 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Der Beschwerdeführer wurde zudem am 8. März 2005 vom BFM ergänzend angehört. Der Beschwerdeführer, der Ethnie der Dioula angehörend, machte im Wesentlichen geltend, er sei in B._______, C._______, geboren und aufgewachsen. Seit mehreren Jahren habe er jedoch zusammen mit Eltern und Geschwistern in D._______ gelebt, wo er zuletzt als E._______ tätig gewesen sei. Seit 1999 sei er einfaches Mitglied der Oppositionspartei "Rassemblement des Républicains" (RDR), weshalb er in seinem Heimatland gesucht werde. Die Leute der Regierung hätten zuhause mehrmals nach ihm gefragt. Beim letzten Mal hätten sie seinen Vater getötet. Im September (...) sei er per Schiff nach F._______ gereist, wo er zwei Wochen inhaftiert gewesen sei. Anschliessend habe er sich bei Kirchenleuten aufgehalten, mit deren Hilfe er ein (...) Ersatzreisedokument und ein Flugticket nach Rom erhalten habe. Via Italien sei er in der Folge illegal in die Schweiz eingereist. Anlässlich der kantonalen Anhörung reichte der Beschwerdeführer mit diversen schriftlichen Eingaben verschiedene Beweismittel zu den Akten. Mit Schreiben vom 5. April 2005 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Abidjan um Abklärung verschiedener Fragen. Zur Antwort vom 6. Juni 2005 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2005 das rechtliche Gehör. Eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 27. Juli 2005. B. Mit Verfügung vom 19. August 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Schliesslich verfügte es die E-4394/2006 Einziehung der als Beweismittel eingereichten und als gefälscht qualifizierten Suchmeldung ("AVIS DE RECHERCHE INDIVIDU"). C. Mit Beschwerde vom 23. September 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, und es sei ihm in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei, und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Am 26. September 2005 wurde eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung nachgereicht. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2005 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt. E. Am 30. November 2005 beantragte das BFM in seiner Vernehmlassung, welche dem Beschwerdeführer in der Folge ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht wurde, die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 5. Januar 2006 liess der Beschwerdeführer Zeitungsberichte aus "Le Patriote" vom 26. Juli 2005, aus "Fraternité Matin" vom selben Tag und aus "Sorinfa" vom 26. Oktober 2005 nachreichen. G. Am 12. Juli 2006 wurde eine weitere Eingabe nachgereicht. Mit Eingabe vom 19. Juli 2006 wurde unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 12. Juli 2006 mitgeteilt, dass am 15. Juli 2006 für den G._______ des Beschwerdeführers auf der schweizerischen Vertretung in Abidjan ein E-4394/2006 Asylgesuch mit dem Antrag auf Erteilung der Einreisebewilligung eingereicht worden sei. Die Kopie des Asylgesuchs wurde beigelegt. H. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 wurde Stellung genommen zu einer sich in den Akten befindenden Ungereimtheit. I. Am 13. Februar 2007 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2007 dem G._______ des Beschwerdeführers die Einreise nicht bewilligt und die Durchführung eines Asylverfahrens verweigert habe. J. Mit Strafbefehl vom (...) verurteilte das H._______ den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 250.--. Dazu nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 19. April 2007 Stellung. Mit Strafverfügung vom (...) wurde der Beschwerdeführer zudem wegen Fahrens in einem Zug der SBB ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von Fr. 50.-- verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-4394/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. E-4394/2006 4.1.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden von den Angaben zur Person bis hin zu den asylrelevanten Tatsachenschilderungen zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche aufweisen. So habe er in der Empfangsstelle angegeben, seit etwa fünf Jahren in D._______ zu leben, während er beim Kanton ausgeführt habe, seit 1992 in D._______ gewesen zu sein. Sodann habe er einmal erklärt, Pass und Identitätskarte seien 2002 in D._______ von der Polizei beschlagnahmt worden, um ein anderes Mal zu erklären, die Polizei habe diese Dokumente konfisziert, als er sich angeschickt habe, das Land zu verlassen, wobei er sich nicht an das Datum habe erinnern können, respektive sie seien anfangs 2002 von den ivorischen Zollbeamten an der Grenze zu I._______ beschlagnahmt worden. Des Weiteren habe er sich auch in Bezug auf seine Familie widersprochen, indem er einerseits zu Protokoll gegeben habe, seine Eltern seien verstorben, seine (...) Brüder und (...) Schwestern unbekannten Aufenthalts. Später habe er diesbezüglich angegeben, er habe seine Brüder an der Adresse, an der er gewohnt habe, zurückgelassen, seine Mutter lebe am gleichen Ort. Wieder später habe er für sich eine andere Adresse als diejenige seiner Mutter angegeben. Sodann habe er in der Empfangsstelle geltend gemacht, sein Vater sei vom Militär getötet worden, welches viermal zu ihnen nach Hause gekommen sei, um ihn zu suchen. Bei der kantonalen Anhörung habe er zunächst erklärt, er sei ohne Nachricht über seine Eltern, um in der Folge zu behaupten, er habe diese im August 2003, (...), letztmals gesehen. Gemäss der in der Botschaftsanwort vom 6. Juni 2005 integrierten Stellungnahme des "Mouvement Ivorien des Droit Humains" (MIDH) sei der Vater des Beschwerdeführers jedoch im (...) mitgenommen worden und gelte seitdem als verschwunden. Weiter habe der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle geltend gemacht, seit 2001 vom Militär gesucht worden zu sein. Viermal sei nach ihm gesucht worden, wobei er jeweils nicht zu Hause gewesen sei, sondern sich in J._______ versteckt habe. Bei der kantonalen Anhörung habe er jedoch angegeben, er habe seit 1995 bis zu seiner Ausreise in J._______ bei seinem Onkel gelebt und dort als E._______ gearbeitet. Die Ordnungskräfte seien mehr als viermal zu ihm nach Hause gekommen, erstmals im Februar 2003. Einmal hätten sie ihn dort angetroffen und ihm gedroht. Er habe dort zusammen mit seiner Frau und dem Kind gewohnt, seine Brüder hätten an den gleichen Innenhof angrenzend, aber nicht im selben Haus gewohnt. Einen Onkel habe der Beschwerdeführer nicht erwähnt. Seit Februar 2003 habe er seine Zeit in (...) und in seinem Haus verbracht. Seit dem Tag der Tötung seines Vaters habe er nicht E-4394/2006 mehr in (...) gearbeitet und sei nicht mehr zuhause gewesen. Bei der direkten Anhörung habe er demgegenüber gesagt, seit dem Jahr 2000 sei er versteckt gewesen und habe erst nach seiner Ankunft in der Schweiz wieder Kontakt mit seiner Familie gehabt. 4.1.3 Bei dem mit "AVIS DE RECHERCHE INDIVIDU" betitelten und in Kopie eingereichten Dokument vom 25. März 2003 handle es sich sodann um eine Fälschung, welche eingezogen werde. Es widerspreche nämlich jeglicher Erfahrung, dass eine solche Suchmeldung den Angehörigen der gesuchten Personen ausgehändigt werde. Nicht nachvollziehbar sei zudem, weshalb der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Erhalts des Dokuments Ende August 2004 durch seine Mutter nichts von dessen Existenz gewusst habe. Das MIDH habe zudem Zweifel an der Authentizität des Dokuments geäussert. Weiter seien verschiedene andere Fälschungsmerkmale zu nennen, so die fehlende Übereinstimmung des Briefkopfs mit den üblichen Telegramm- oder Fernschreibeformularen oder mit den üblichen Briefköpfen mit Wappen auf anderen amtlichen Dokumenten der ivorischen Behörden. Die im Stempel bezeichnete Behördenstelle stimme überdies nicht mit der Funktion des angeblichen Unterzeichners überein. Auch inhaltlich (Formulierung von Titel und Text) weiche das Dokument erheblich von üblichen Ausschreibungstexten ab. Auch die weiteren Beweismittel seien nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. So bezögen sich gewisse Beweismittel auf den Reiseweg und die Berufsausbildung, wiesen mithin keinen Bezug zu den eigentlichen Asylvorbringen auf. Der Mitgliederausweis zum RDR stamme aus dem Jahre 2000. Nachdem seit 2002 und erneut für 2004/2005 neue Mitgliederausweise in Zirkulation seien, gehe aus der Stellungnahme des MIDH nicht hervor, ob der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise überhaupt noch Mitglied des RDR gewesen sei und ob er diesfalls einen neueren Ausweis hätte vorweisen müssen. Diese Frage könne jedoch offen bleiben, zumal der Beschwerdeführer selbst erklärt habe, nur einfaches Mitglied des RDR gewesen zu sein und seit 2001 keine Flugblätter mehr verteilt zu haben, eine generelle Gefährdung einfacher RDR-Mitglieder aber praxisgemäss ausgeschlossen werden könne. Was die mit Eingabe vom 9. Februar 2005 eingereichte Fotografie sowie das Schreiben seines G._______ (K._______) anbelange, so stelle der G._______ in seinem Schreiben keinen Zusammenhang her zwischen seiner Festnahme und dem auf der Fotografie erkennbaren (...) einerseits sowie den E-4394/2006 Fluchtgründen des Beschwerdeführers andererseits. Das MIDH habe ebenfalls keinen Zusammenhang erwähnt und diesbezüglich festgehalten, dass die Polizeihaft und die dabei erlittene Verletzung von K._______ nicht im September 2003, sondern im März 2004 geschehen sei. Darüber hinaus habe es betont, dass K._______ im Quartier bekannt sei für seinen Aktivismus im Schosse des (...) und dessen Verhaftung und Misshandlung im Zusammehang mit einer Teilnahme an einem Marsch des (...) erfolgt sei. Die Kopie einer Bestätigung des Präsidenten der L._______ vom 12. Juli 2004, worin im Widerspruch zu den Vorbringen des Beschwerdeführers unter anderem erklärt werde, dass dessen ganze Familie seit 1995 immer wieder von den Behörden behelligt und der Beschwerdeführer im Jahre 1999 einmal festgenommen worden sei, sei ebenso wenig entscheidrelevant, zumal ein zeitlicher und sachlicher Zusammehang mit den konkreten asylrelevanten Vorbringen zu verneinen sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer selber mehr oder weniger klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dieser Bestätigung um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Das MIDH habe denn auch lediglich die Authentizität der Herkunft dieser Bescheinigung bestätigt. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft erachtet und damit Bundesrecht verletzt. In der Tat habe die Vorinstanz zwar viele Widersprüche aufgelistet, welche die Unglaubhaftigkeit der Angaben als erstellt erscheinen liessen. Viele dieser Widersprüche könnten jedoch erklärt und aufgelöst werden, einige würden bestehen bleiben. Trotzdem ergebe sich ein Gesamtbild, welches für die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Sachverhaltes spreche. Im Einzelnen wird dazu ausgeführt, beim Widerspruch in Bezug auf die Aufenthaltsdauer in D._______ handle es sich um ein Missverständnis. Die Angabe in der Empfangsstelle, wonach der Beschwerdeführer die letzten etwa fünf Jahre vor seiner Ausreise in D._______ gelebt habe, sei nicht richtig. Hingegen würden die Angaben in der kantonalen Anhörung stimmen, wonach er seit 1992 in D._______ gelebt habe, von 1992 bis 1995 in M._______ und seitdem in J._______. Davon, dass er seit 1995 bei seinem Onkel gelebt habe, sei nie die Rede gewesen. Was sodann die Ungereimtheit bezüglich die Identitätsdokumente anbelange, sei richtig, dass der Beschwerdeführer anfangs 2002 versucht habe, das Land zu verlassen, wobei seine Dokumente an der Grenze zu I._______ konfisziert worden seien. Unerklärlich sei, weshalb in der Empfangsstelle protokolliert worden sei, diese seien in D._______ E-4394/2006 beschlagnahmt worden. Was die Unklarheit in Bezug auf die Geschwister und die Mutter des Beschwerdeführers anbelange, sei zu bemerken, dass er in der Empfangsstelle nie gesagt habe, seine Mutter sei gestorben, sondern, er wisse nicht, wo sie sich befinde. Trotz unterschriftlicher Bestätigung der Protokolls könnten sich bekanntermassen Unstimmigkeiten in den Protokollen ergeben, welche von den Unterzeichneten nicht bemerkt würden. Dass die Mutter noch am Leben sei, werde durch das nachgereichte Couvert mit dem Absender der Mutter sowie durch deren Begleitbrief vom 13. September 2005 gezeigt. Der Beschwerdeführer habe keinen Nutzen daraus, diesbezüglich die Unwahrheit zu sagen. Die nunmehr eingereichte Todesbescheinigung des Vaters zeige des Weiteren, dass dieser am (...) eines gewaltsamen Todes gestorben sei. Der Beschwerdeführer habe zwar gesagt, es habe sich um den (...) gehandelt, aber auch immer wieder betont, sich Daten nicht merken zu können (A11 S. 10) und ausserdem verfüge er nicht über Schulbildung. Den diesbezüglichen Ausführungen des MIDH könne daher nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe sich seit der Suche nach ihm nicht mehr regelmässig zu Hause aufgehalten, sondern oftmals auswärts geschlafen. Daher sei er auch nicht im Bilde darüber gewesen, was mit seinen Brüdern geschehen sei und wo sie sich gerade aufgehalten hätten. Am Tag, als der Vater getötet worden sei, sei er untergetaucht und habe sich an verschiedenen Orten versteckt. Seitdem habe er die Familienangehörigen nicht mehr gesehen und keinen Kontakt mehr mit ihnen gehabt. Die unterschiedlichen Angaben zum Aufenthaltsort der Familienangehörigen seien darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer an den jeweiligen Anhörungen über einen anderen Wissensstand verfügt habe. Erst nach der kantonalen Anhörung seien sie wieder in Kontakt getreten und er habe erfahren, dass Mutter und Brüder nach dem Tode des Vaters an eine neue Adresse gezogen seien. Dies habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegeben, wobei es dort aber zu Missverständnissen gekommen sei, welche aber erklärbar seien. Es sei sodann zwar eine Unstimmigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt des Beginns der Suche nach dem Beschwerdeführer festzustellen, indem er einerseits gesagt habe, seit 2000/2001 vom Militär gesucht worden zu sein und daher seit diesem Zeitpunkt versteckt gelebt zu haben, andererseits erklärt habe, erst im Februar 2003 bei sich zu Hause gesucht worden zu sein. Das BFM habe es jedoch unterlassen, hierzu vertieftere Abklärungen vorzunehmen, was dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden könne. Es sei tatsächlich so, dass seit E-4394/2006 Februar 2003 zu Hause nach ihm gesucht worden sei. Bereits vorher habe er sich jedoch in einer akuten Bedrohungssituation befunden, weshalb er schon vorher versteckt gelebt habe, nachdem die Ereignisse Ende 2000, anfangs 2001 in D._______ eskaliert hätten und Verhaftungen und Massaker an Anhängern des RDR durch die Sicherheitskräfte verübt worden seien. Er habe sich schon damals mehrheitlich an anderen Orten aufgehalten. Der Standort der (...) sei den Leuten im Wohnquartier nicht bekannt gewesen, weshalb er oft dort und manchmal bei Bekannten übernachtet habe . Er sei mehrmals von Sicherheitsleuten, die zu dieser Zeit die Quartiere nach RDR- Anhängern durchkämmt hätten, kontrolliert, jedoch nicht mitgenommen worden. Da die Gefahr immer grösser geworden sei, habe er anfangs 2002 versucht, nach I._______ zu fliehen, sei jedoch dort von den Grenzbehörden angehalten worden, wobei Identitätskarte und Pass beschlagnahmt worden seien. Was die eingereichte Suchmeldung anbelange, wisse der Beschwerdeführer nicht, wie seine Mutter in deren Besitz gelangt sei. Ob es sich beim eingereichten Dokument um eine Fälschung handle, erscheine aufgrund der Ausführungen des BFM nicht als erstellt. Dass der G._______ des Beschwerdeführers verhaftet und schwer gefoltert worden sei, ergäben das Schreiben und die Fotografie des G._______. Bis zur Ausreise sei der Beschwerdeführer der einzige für das RDR aktiv Tätige gewesen, obwohl alle Familienmitglieder den Parteiausweis des RDR besessen hätten (A11 S. 13). Dass das MIDH festgehalten habe, der G._______ sei im Quartier für (...) bekannt, spreche dafür, dass dieser seit der Ausreise des Beschwerdeführers aktiv geworden sei. Ein Widerspruch zur Aussage anlässlich der kantonalen Anhörung sei somit nicht vorhanden. Obwohl der G._______ nicht ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen seiner Inhaftierung und der Suche des Beschwerdeführers hergestellt habe, sei ein solcher naheliegend. Schliesslich könne der Einschätzung des BFM auch nicht gefolgt werden, dass kein Zusammenhang zwischen der Inhaftierung im Jahre 1999 und der aktuell geltend gemachten Verfolgung bestehe. 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü- E-4394/2006 ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 4.3.1 Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, ergeben sich aus dem Vergleich der einzelnen Anhörungsprotokolle auf den ersten Blick zahlreiche Unstimmigkeiten. Indessen können bei genauerer Betrachtung und unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe verschiedene Widersprüche aufgelöst und Missverständnisse festgestellt werden. Hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Verfolgungssituation brachte der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung vor, er werde seit 2001 vom Militär gesucht (A1 S. 6), während er anlässlich der kantonalen Anhörung angab, im Februar 2003 seien die Ordnungskräfte erstmals zu ihm nach Hause gekommen (A11 S. 10). Die – ohne vorgängige Aufforderung zur Sachverhaltspräzisierung getroffene – Feststellung des BFM, wonach die vorgenannten Aussagen miteinander unvereinbar seien, greift eindeutig zu kurz, wie in der Rechtsmitteleingabe überzeugend ausgeführt wird. Gemäss der dortigen Darstellung habe sich der Beschwerdeführer als Anhänger des RDR ab Ende 2000 / Anfang 2001 in einer akuten Bedrohungssituation befunden. Dies E-4394/2006 erscheint angesichts der damaligen Gegebenheiten in D._______ nachvollziehbar, führte doch der Wahlsieg von Laurent Gbagbo, dem Kandidaten der "Front Populaire Ivorien" (FPI), im Oktober 2000 zu einer allgemeinen Protestwelle mit erheblichen Zusammenstössen zwischen Anhängern der FPI und des RDR, deren Kandidat Alassane Ouattara bereits vor den Wahlen ausgeschossen worden war. In dieser Zeit hätten (...) Regierungsspitzel dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sie würden die Regierung über seine RDR-Aktivitäten in Kenntnis setzen, worauf er sein Haus in der Folge gemieden und sich mehrheitlich an anderen Orten aufgehalten habe. Fortan hätten die Sicherheitskräfte damit begonnen, die Quartiere nach RDR-Leuten zu durchkämmen und so auch den Beschwerdeführer ausgefragt und bedroht. Infolge der ansteigenden Gefahr, anlässlich einer Polizeikontrolle mitgenommen oder von den "Escadrons de la mort" zu Hause aufgesucht zu werden, habe er Anfang 2002 versucht, nach I._______ zu fliehen. Diese Darstellung der Entwicklung der Gefährdungslage erscheint durchaus schlüssig und vermag den vom BFM festgestellten Widerspruch zu entkräften. Was den Verbleib der Familienangehörigen des Beschwerdeführers anbelangt, brachte der Beschwerdeführer bei der Empfangsstellenbefragung vor, seine Eltern seien verstorben, seine (...) Geschwister unbekannten Aufenthalts (A1 S. 4), wohingegen er im Laufe der ergänzenden Bundesanhörung ausführte, er habe an der Adresse, an der er gewohnt habe, seine Brüder und seine Mutter zurückgelassen (A20 S. 2). Allein aufgrund der Tatsache, dass den Protokollen unterschiedliche Darstellungen zu entnehmen sind, hat das BFM an dieser Stelle zwar zu Recht das Bestehen von erheblichen Unklarheiten festgestellt. Indessen vermag die überzeugende Argumentation in der Rechtsmitteleingabe dieselben zugunsten des Beschwerdeführers aufzulösen: Es wird vorgebracht, die unterschiedlichen Angaben zum Aufenthaltsort der Familienangehörigen seien darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer an den jeweiligen Anhörungen über einen anderen Wissensstand verfügt habe. Die Erklärung, wonach es ihm erst nach den ersten beiden Befragungen gelungen sei, den Kontakt zu seinen Angehörigen herzustellen, weshalb er erst anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung Auskunft über deren Verbleib habe geben können (A20 S. 2 ff.), während er zuvor angegeben habe, ihr Aufenthaltsort sei ihm unbekannt (A1 S. 4; A11 S. 15), erscheint durchaus plausibel. Sodann verkennt die Vorinstanz nach zutreffender Auffassung des Beschwerdeführers, dass in der Angabe, an welcher Adresse er seine E-4394/2006 Angehörigen zurückgelassen habe (A20 S. 2), mitnichten die Behauptung mitenthalten ist, dieselben würden noch immer dort leben. Das den Verbleib der Mutter betreffende Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der ergänzenden Bundesanhörung erklärt habe, er habe nie von deren Tod gesprochen (ebenda) und überdies durch Beweismittel erstellt sei, dass sie noch am Leben sei, vermag hingegen nicht restlos zu überzeugen. Vielmehr ist festzuhalten, dass die entsprechende Erklärung erst auf Vorhalt seiner unzweideutigen, anderslautenden und unterschriftlich bestätigten Aussage an der Empfangsstelle Kreuzlingen erfolgte. Sodann vermag die Beweisführung über ein Sachverhaltselement vorgängige, in sich widersprüchliche Vorbringen nicht in Einklang zu bringen. Andererseits ist – wie auf Beschwerdeebene zu Recht vorgebracht – nicht ersichtlich, welchen Nutzen sich der Beschwerdeführer aus einer bewusst wahrheitswidrigen Aussage über den Verbleib seiner Mutter versprechen sollte. Wenngleich der pauschalen Erklärung, wonach bei der Empfangsstelle ein Missverständnis protokolliert worden sei, nicht gefolgt werden kann, so ist doch festzustellen, dass im Rahmen der Asylvorbringen von Anfang an unerheblich war, ob die Mutter am Leben ist. Insgesamt sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift geeignet, einige der im angefochtenen Entscheid aufgeführten Unstimmigkeiten aufzulösen. Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Einwand der Vorinstanz niemals behauptet hat, seit 1995 bei seinem Onkel gelebt zu haben. Vielmehr hat er unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass der Aufenthalt beim Onkel in M._______ von 1992 bis 1995 angedauert habe und er hiernach nach J._______, an die Adresse der "maison familiale" gezogen sei (A11 S. 6). 4.3.2 Andererseits konnten verschiedene vom BFM festgestellte Widersprüche auch durch die Rechtsmitteleingabe nicht entkräftet werden. So ist etwa mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Empfangsstelle angegeben hat, er lebe seit ungefähr fünf Jahren, mithin seit 1999, in D._______ (A1 S. 1), wohingegen er bei der direkten Anhörung ausführte, dort bereits seit 1992 gewesen zu sein (A11 S. 6). Auch sind seine Ausführungen über die Konfiszierung seiner Identitätsdokumente miteinander nicht vereinbar, soll diese E-4394/2006 doch gemäss Aussage bei der Erstbefragung im Jahr 2002 durch die Polizei in D._______, gemäss Darstellung im Rahmen der direkten Anhörung zu einem unbekannten Zeitpunkt an der Grenze durch die Polizei (A11 S. 3 f.) respektive Anfang 2002 durch Zollbeamte (A11 S. 16) erfolgt sein. Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer sich auch nicht erklären könne, wie es zu diesen Missverständnissen gekommen sei, erscheint reichlich spärlich und vermag die erheblichen Unstimmigkeiten in keiner Weise auszuräumen. Betreffend die angeblichen Hausbesuche durch das Militär gab der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle an, insgesamt sei viermal nach ihm gesucht worden, wobei er jeweils nicht zu Hause gewesen sei, sondern sich in J._______ versteckt habe (A1 S. 6). Demgegenüber führte er bei der kantonalen Anhörung aus, die Ordnungskräfte seien mehr als viermal zu ihm nach Hause gekommen, wobei sie ihn einmal dort angetroffen und ihm gedroht hätten (A11 S. 10). Allein die unpräzise Bezeichnung der Anzahl an Hausbesuchen könnte dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, zumal er von diesen jeweils nur gehört haben will. Hingegen kann weitestgehend ausgeschlossen werden, dass er ein selbsterlebtes und derart einschneidendes einmaliges Erlebnis wie die angeführte persönliche Bedrohung durch Todesschwadronen an der eigenen Wohnadresse, welches mithin als eines der Kernvorbringen seines Asylnachsuchens bezeichnet werden muss, nicht bereits bei der Empfangsstelle erwähnt hätte. Bezeichnenderweise wird in der Rechtsmitteleingabe auf diese Unstimmigkeit nicht näher eingegangen, sondern schlicht die Darstellung bei der kantonalen Anhörung wiederholt. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er von den ivorischen Sicherheitskräften auch an seiner Wohnadresse gesucht worden sei. Betreffend den Todestag des Vaters gab der Beschwerdeführer an, die Ermordung habe im (...) stattgefunden (A11 S. 5), wohingegen in der eingereichten Todesbescheinigung vom 19. Juli 2003 der (...) als Datum des gewaltsamen Todes aufgeführt wird. Der Botschaftserklärung vom 6. Juni 2005 ist schliesslich zu entnehmen, dass verschiedene Familienmitglieder auf Anfrage angegeben hätten, der Vater des Beschwerdeführers sei im (...) mitgenommen worden und seit da verschwunden. Die gegenüber der Todesbescheinigung um wenige Wochen abweichende zeitliche Einordnung der Tötung in den E-4394/2006 Ausführungen des Beschwerdeführers kann diesem nicht angelastet werden, zumal er selbst betont hat, dass er über keinerlei Schulbildung verfüge und sich Daten nicht merken könne (A11 S. 6 und 10). Unaufgelöst bleibt hingegen die Diskrepanz betreffend die Hintergründe der Tötung des Vaters. Der Umstand, dass dieser gemäss den Aussagen mehrerer Angehöriger bereits im (...) verschwunden ist, lässt sich mit der Behauptung, sein Tod stünde im Zusammenhang mit der Suche nach dem Beschwerdeführer durch staatliche Behörden, nicht vereinbaren. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer erstmals im Februar 2003 persönlich behelligt worden sein will. Auch ergibt sich aus der Todesbescheinigung kein Hinweis auf die genaue Todesursache und einen allfälligen Zusammenhang mit der Suche nach dem Beschwerdeführer, zumal hierin lediglich attestiert wird, der Vater sei gewaltsam zu Tode gekommen. Wie die Tötung des Vaters ist auch die Inhaftierung und Folterung des G._______ des Beschwerdeführers unbestritten. Der Nachweis dieses Ereignisses ist jedoch nicht geeignet, eine eigene Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Zunächst deckt sich die Angabe des Beschwerdeführers, wonach sein G._______ im (...) respektive (...) 2003 verhaftet und gefoltert worden sei, zeitlich nicht mit dem Abklärungsergebnis des MIDH, welches das Ereignis auf (...) 2004 datiert. Auch erwähnte das MIDH mit keinem Wort, die Verstümmelung des G._______ basiere auf der Suche nach dem Beschwerdeführer, sondern erklärte ausdrücklich, dass die Verhaftung des Ersteren mit der nachfolgenden Misshandlung am (...) 2004 infolge der Teilnahme an einem Marsch des RDR erfolgt sei. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach eine Reflexverfolgung des G._______ naheliegend und bezüglich des Datums diesem und dem Beschwerdeführer Glauben zu schenken sei, erscheint vor diesem Hintergrund als konstruierter Versuch, das unbestrittenermassen tragische Schicksal des G._______ zeitlich und sachlich in die Nähe der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu rücken. Zusammenfassend wurden sowohl die Tötung des Vaters als auch die Verhaftung und Verstümmelung des G._______ glaubhaft dargetan, hingegen bestehen keine Hinweise für deren Zusammenhang mit der RDR-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers. Damit sind beide Vorfälle nicht geeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen oder auch nur glaubhaft zu machen. E-4394/2006 4.3.3 Wie vorstehend (Ziff. 4.3) ausgeführt, ist bei der Prüfung der Glaubhaftmachung entscheidend, ob im Sinne einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Abwägung der gesamten Aspekte den nachstehendem Sachverhalt als erstellt: Im Zusammenhang mit einem Marsch mit dem RDR wurde der Beschwerdeführer 1999 für ungefähr (...) inhaftiert, wie das Ergebnis der Botschaftsabklärung vom 6. Juni 2005 (A26 S. 2) zweifelsfrei dokumentiert. Seit spätestens dem Jahr 2000 gehört er gemäss dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Mitgliederausweis dem RDR an. Sodann wurde auf Beschwerdeebene ein Mitgliederausweis des RDR aus dem Jahr 2004/2005 nachgereicht. Aus den Akten ist kein über die blosse Mitgliedschaft hinausgehendes Engagement ersichtlich, hat er doch selber angegeben, nach der vermehrten Verfolgung von RDR-Mitgliedern in den Jahren 2000/2001 seine politischen Aktivitäten eingestellt zu haben (vgl. Beschwerde S. 12). Vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage an der Côte d'Ivoire im Nachgang des Wahlsiegs der FPI erscheint indessen glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von Zufallskontrollen über allfällige RDR-Aktivitäten befragt worden ist und er sich ab diesem Zeitpunkt teilweise versteckt hielt. Dass er von den Sicherheitskräften gezielt an seinem Wohnort aufgesucht worden wäre, kann ihm demgegenüber nicht geglaubt werden (vgl. Ziff. 4.3.2). Gemäss Todesbescheinigung vom (...) ist der Vater des Beschwerdeführers am (...) eines gewaltsamen Todes verstorben. Dies allerdings, nachdem er bereits im (...) von der gemeinsamen Wohnadresse mitgenommen worden war. Im (...) 2004 wurde der G._______ des Beschwerdeführers inhaftiert und gefoltert, wobei er (...). 5. Hinsichtlich der im (...) 1999 erfolgten Inhaftierung wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, dieses Ereignis bilde das erste Glied einer Kette von – durch die RDR-Mitgliedschaft verursachten – Verfolgungshandlungen, weshalb es nicht isoliert betrachtet werden dürfe. Dieser Einschätzung ist schon deshalb nicht zu folgen, da die geltend gemachten, zeitlich nach der Verhaftung erfolgten Polizeikontrollen rein zufälliger Natur waren und gerade nicht als weitere Glieder einer gezielten Handlungskette gedeutet werden können. Hätten die Todesschwadronen ein Interesse an der Ergreifung des Be- E-4394/2006 schwerdeführers gehabt, hätten sie hierzu gerade bei einer dieser Polizeikontrollen hinreichend Gelegenheit gehabt. Nach zutreffender Auffassung des BFM lässt sich demgemäss kein sachlicher Zusammenhang mit den nachfolgenden Verfolgungshandlungen herleiten. In zeitlicher Hinsicht ist zudem festzustellen, dass die Verhaftung zum Zeitpunkt der Ausreise im September 2003 bereits rund vier Jahre zurücklag. Praxisgemäss wird eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise verlangt. Diese wird als gegeben erachtet, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist, wobei der zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum – mehr als sechs bis zwölf Monate – liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete Ausreise vorliegen (vgl. ALBERTO ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/ Stuttgart 1991, S. 107). Da solche plausiblen Gründe vorliegend nicht ersichtlich sind, ist auch der geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen abgeschlossener Behelligung und Ausreise nicht gegeben, womit die Asylrelevanz des nämlichen Vorfalls zu verneinen ist. 5.1 Die fluchtbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es im Nachgang der Wahlen von Oktober 2000 zur Verfolgung von RDR-Mitgliedern gekommen sei, decken sich mit den Realitäten vor Ort im fraglichen Zeitraum. Indessen kann im Lichte der vorstehenden Ausführungen kein Zusammenhang zwischen seiner Parteizugehörigkeit und dem gewaltsamen Tod des Vaters hergestellt werden. Die Behelligungen des Beschwerdeführers selbst erscheinen für sich betrachtet nicht intensiv genug, um unter den Begriff des ernsthaften Nachteils im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG subsumiert werden zu können. Für die Begründetheit eines Asylgesuchs besteht das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung, wohingegen es nicht ausreicht, auf die allgemeine schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung von Personen einer bestimmten politischen Gesinnung hinzuweisen. Da die geschilderten Polizeikontrollen auf der Strasse eine Schikane darstellen, welcher ein Grossteil der ivorischen Bevölkerung zu jener Zeit täglich ausgesetzt war, ist die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität klarerweise nicht erreicht. 5.2 Infolge fehlender Vorverfolgung bleibt somit die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht begründete Furcht geltend macht, bei einer Rückkehr an die Côte d'Ivoire staatliche Verfolgungsmassnah- E-4394/2006 men im Sinne von Art. 3 AsylG gewärtigen zu müssen. Die Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ob in casu eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Somit sind vorliegendenfalls die obgenannten Behelligungen des Beschwerdeführers von Bedeutung, da sie als objektive Elemente eine Grundlage für die erhöhten subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers bilden. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die vormalige Inhaftierung des Beschwerdeführers auch in objektiver Hinsicht ein gewisses Risikoelement darstellt. Angesichts der Tatsache, dass er wegen RDR- Aktivitäten bereits inhaftiert gewesen ist, kann ein – zumindest zum Ausreisezeitpunkt bestehendes – gesteigertes Interesse der ivorischen Behörden an seiner Person nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die blosse Möglichkeit, dass er deshalb künftig staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, genügt hingegen nicht. Vielmehr müssen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung als realistisch erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 143 ff.) respektive für den „vernünftigen Dritten“ nachvollziehbar erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Vorliegend sind keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer in den vier Jahren seit seiner Haftentlassung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich eine überschaubare Anzahl von zumeist zufälligen Behelligungen erlebt hat, womit sich seine Situation kaum von der damaligen Situation eines beliebigen unbescholtenen Landsmanns unterscheidet. In der Rechtsmitteleingabe wird zudem ausdrücklich dargelegt, der Beschwerdeführer sei zwischen 2001 und 2003, mithin nach seiner Haftentlassung, mehrere Male in eine Polizeikontrolle geraten, wo er nach RDR-Tätigkeiten befragt worden sei, offenbar ohne dass seine Identifizierung jemals zu einer erneuten Festnahme geführt hätte. E-4394/2006 Auch in der Festnahme und Verstümmelung seines G._______ ist – infolge fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs (vgl. Ziff. 4.3.2) – kein hinreichender Anhaltspunkt für die Gefahr künftiger Verfolgung des Beschwerdeführers zu erblicken. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerdeschrift, wonach die gesamte Familie des Beschwerdeführers Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei, hat das BFM zu Recht erkannt, dass es sich bei der entsprechenden Bestätigung des Präsidenten des RJR um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, da insbesondere die dortige Darstellung, wonach die gesamte Familie des Beschwerdeführers seit 1995 immer wieder behördlich behelligt worden sei, im diametralen Widerspruch zu den einhelligen Vorbringen des Beschwerdeführers steht. In Bezug auf den zur Untermauerung der geltend gemachten "aktuellen" Gefährdung eingereichten "AVIS DE RECHERCHE INDIVI- DU" hat das BFM zu Recht festgestellt, dass es jeglichen Erfahrungen zuwiderläuft, dass derartige Suchmeldungen den Angehörigen der gesuchten Person ausgehändigt würden. Infolge der – im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigenden – Fälschungsmerkmale und der im Rahmen der Botschaftsantwort vom 6. Juni 2005 dargelegten Zweifel des MIDH an der Authentizität des Dokuments, ist dieses nicht geeignet, ein aktuelles (respektive 2005 bestehendes) Verfolgungsinteresse der Behörden zu belegen. Hieran vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach angesichts der vagen Ausführungen des BFM nicht zweifelsfrei erstellt sei, dass es sich beim Suchbefehl um eine Fälschung handle, nichts zu ändern, zumal es der asylsuchenden Person obliegt, ihre Verfolgungsgründe glaubhaft darzutun. Insgesamt ist vielmehr festzustellen, dass das Dokument hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor künftiger Verfolgung keinen Beweiswert entfaltet. Das BFM hat das genannte Dokument nach dem Gesagten zu Recht als Fälschung eingezogen. 5.3 Insgesamt ist festzustellen dass bereits zum Ausreisezeitpunkt kein begründeter Anlass zur Annahme bestand, der Beschwerdeführer werde infolge seiner einfachen RDR-Mitgliedschaft – welche nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz praxisgemäss für sich alleine nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung führt – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt. Aus heutiger Sicht ist zudem festzustellen, dass sich die politische Situation zwischenzeitlich erheblich entspannt hat. Nachdem Präsident Laurent Gbagbo im April E-4394/2006 2007 ein Amnestiegesetz unterzeichnet hatte, kehrten mehrere Oppositionelle, darunter vormals gefährdete Mitglieder des RDR, aus dem Exil zurück. Am 1. Februar 2008 wurde in Abidjan eine Parteiversammlung des RDR abgehalten, ohne dass es dabei zu Zwischenfällen kam. Gegenwärtig können politische Parteien weitgehend unbehelligt aktiv sein (UN Security Council, Nineteenth progress report of the Secretary-General on the United Nations Operation in Côte d'Ivoire, 08.01.2009). Anders als in den vergangenen Jahren gibt es derzeit auch keine Hinweise auf Übergriffe auf Personen aufgrund ihrer ethnisch-religiösen Identität, auch nicht gegen Muslime oder gegen Anhänger der Oppositionspartei RDR (US State Department, Côte d'Ivoire. Country Reports on Human Rights Practices 2008). 5.4 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde oder zusätzliche Beweismittel einzugehen, da diese vom BFM zu Recht als zum Beleg einer Verfolgungsfurcht ungeeignet bezeichnet wurden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auch, die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). E-4394/2006 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung E-4394/2006 drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 wurde – gestützt auf zahlreiche Quellen – eine ausführliche Analyse der politischen Lage an der Côte d'Ivoire vorgenommen. Darin führt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis aus, dass in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, in dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire auszugehen wäre. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, generell als zumutbar. Hingegen ist für Asylsuchende, welche aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen und ohne Verbindung zu Abidjan stehen, eine detailliertere Analyse der allgemeinen Situation in ihrer Heimatregion und ihrer persönlichen Situation vorzunehmen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mit (...) Jahren noch jungen, gemäss Aktenlage gesunden Mann, der die letzten Jahre seines Heimataufenthalts in D._______ gelebt hat und dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. E-4394/2006 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung der ARK vom 10. Oktober 2005 gutgeheissen wurde und noch immer von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-4394/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Mitgliederausweis RDR 2004/ 2005 inkl. Zustellcouvert, Certificat de décès ou de mortalité, Extrait du registre des actes de l'état civil inkl. Begleitbrief und Zustellcouverts) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 24