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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2010 E-4393/2006

21 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,245 mots·~21 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Jan...

Texte intégral

E-4393/2006 Abtei lung V E-4393/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . September 2010 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, B._______, C._______, Kosovo/Serbien, alle vertreten durch Mirjam Zwald, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4393/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine aus Prizren stammende ethnische Albanerin, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihrem erstgeborenen Sohn am 21. November 2004 und gelangte am 24. November 2004 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag für sich und ihren Sohn um Asyl nachsuchte. Am 26. November 2004 wurde sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) D._______ summarisch befragt. Am 18. Januar 2005 wurde sie durch das Bundesamt zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in Prizren geboren und in E._______ aufgewachsen, wo sie studiert und die Ausbildung zur (...) abgeschlossen habe. Sie sei wie ihr Ehemann (E-3755/2006) Mitglied der Kosovarischen Demokratischen Initiative (KDI) gewesen. Die Partei habe zum Ziel gehabt, Serben und Albaner einander näher zu bringen und humanitäre Hilfe zu leisten. Im August 1998 sei sie (...) der Sektion E._______ geworden. Sie habe sich bei ihren öffentlichen Auftritten für ein friedliches Nebeneinander von Serben und Albanern eingesetzt. Nachdem die UCK im Jahre 1999 nach E._______ gekommen sei, sei sie mit ihrem Ehemann vom (...) geflüchtet und im Gebäude der jugoslawischen beziehungsweise serbischen Vertretung von E._______ untergekommen. Ende 2000 hätten sie dieses verlassen müssen. Sie hätten in F._______ bei ihrem Freund G._______ wohnen können. Nachdem die Dorfbevölkerung von diesem Versteck erfahren habe und sie und ihr Ehemann immer wieder bedroht worden seien, sei ihr Ehemann im Dezember 2003 in die Schweiz gereist. Sie sei weiterhin bei G._______ geblieben, sei aber ständig bedroht worden. Deshalb habe sie sich auch zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung ihrer Vorbringen mehrere fremdsprachige Beweismittel (Schreiben der KDI vom (...), zwei Mitteilungen der KDI vom (...) und vom (...), Parteiausweis vom (...), Beschluss der KDI vom (...) und Zeitungsartikel vom (...)) zu den Akten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. E-4393/2006 B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 21. Januar 2005 - eröffnet am 26. Januar 2005 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Dabei hielt es fest, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, sich den möglichen Verfolgungsmassnahmen im Kosovo durch einen Wegzug nach Serbien zu entziehen. Den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Serbien befand die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2005 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen ihres Ehemannes (E-3755/2006) zu vereinigen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Am 23. Februar 2005 wurden zudem zwei Zeitungsausschnitte vom (...) und vom (...) sowie zwei Mitteilungen der KDI vom (...) (verfasst von der Beschwerdeführerin) samt deutscher Übersetzung und drei Internetauszüge von Berichten von Amnesty international betreffend Wahlen im Kosovo eingereicht. D. Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 2. März 2005 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. E-4393/2006 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurden der Rechtsvertreterin die vorinstanzlichen Aktenstücke B1 und B8 in Kopie zugestellt. Auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten. Zudem wurde festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (E-3755/2006) vereinigt werde. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2005 die Abweisung der Beschwerde. F. Am (...) wurde das Kind C._______ geboren. G. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die bei der ARK hängigen Verfahren. H. Mit verfahrensleitender Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zu der seit dem letzten Schriftenwechsel veränderten Sachlage betreffend ihre Staatsangehörigkeit Stellung zu nehmen. I. Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und reichte ein Arztzeugnis von Dr. med. H._______ vom 9. Juni 2010 zu den Akten. J. Am 28. Juni 2010 wurden zwei Schreiben von Freunden vom 11. Juni 2010 (aus Belgrad) und vom 14. Juni 2010 (aus Nis), drei Berichte betreffend Albaner in Belgrad (aus dem Internet) sowie verschiedene Unterlagen betreffend die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (E-3755/2006) in der Schweiz eingereicht. E-4393/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das am (...) geborene Kind C._______ wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen. 1.5 Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2005 wurde festgestellt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (E-3755/2006) vereinigt wird. In der Folge wurden die Beschwerdeverfahren unter separaten Verfahrensnummern weiter geführt, jedoch koordiniert behandelt. Die Beschwerdeführerin wird durch dieselbe Rechtsvertreterin wie ihr Ehemann vertreten. Diese Umstände sprechen nicht gegen den Erlass zweier separater Urteile durch das Bundesverwaltungsgericht, zumal darin die jeweili- E-4393/2006 gen Vorbringen des anderen Ehegatten mitberücksichtigt werden. Indessen wird dies bei der Kostenerhebung zu berücksichtigen sein. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe einzelne Aufenthalte in Serbien erst auf Vorhalt hin zugegeben. Zudem müssten ihre Angaben zu ihren Aufenthalten in Serbien bezweifelt werden, da ihr Ehemann ganz andere und zudem in sich widersprüchliche Angaben gemacht habe. Sie habe offensichtlich versucht, ihre Aufenthalte und die Beziehungen zu Personen in Serbien zu verschleiern. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin über die politischen Verhältnisse bestens informiert und habe dazu sehr differenzierte und ausführliche Auskunft E-4393/2006 gegeben. Aus den von ihr und von ihrem Ehemann abgegebenen Akten und ihren Vorbringen gehe hervor, dass sie sich politisch für die Versöhnung zwischen Albanern und Serben eingesetzt hätten. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei einem Verbleib im Kosovo mit Übergriffen von extremistischen Albanern hätten rechnen müssen. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin jedoch keinen Bescheid über die Verwandten ihres Ehemannes gewusst. Es sei ihr angeblich auch nicht bekannt, ob ihr Schwiegervater, der an (...) von I._______ teilgenommen habe, nach dessen Verschwinden wieder aufgetaucht sei und ob er sich bei jemandem gemeldet habe. Über dessen Verschwinden gebe es in der Presse auch keine Meldungen. Zudem seien die Angaben der Beschwerdeführerin über die angebliche Verfolgung im Kosovo unrealistisch und nicht substanziiert ausgefallen. Im Gegensatz zu ihren Ausführungen über die Tätigkeiten bis im Jahr 2000 habe sie für das Geschehen während ihres Aufenthaltes von 2000 bis 2004 in F._______ nur vage Angaben gemacht. Zudem habe sie zu den Personen - Dorfbewohner - die sie während vier Jahren verfolgt hätten, keine Angaben machen können. Sie habe keinerlei konkrete Erlebnisse aus persönlicher Sicht berichten können, sondern dies lediglich von ihrem Gastgeber erfahren haben. Sie habe auch nicht gewusst, dass ihr Ehemann geltend gemacht habe, dass er im Haus ihres Gastgebers von der albanischen Geheimpolizei gesucht worden sei. Es sei auch nicht glaubhaft, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wären nach der Geburt ihres Sohnes in Nis im Jahre 2001 und nach der Hochzeit in Novi Sad im Jahr 2003 freiwillig an den Ort im Kosovo zurückgekehrt, der ihren Verfolgern bekannt gewesen sei. Dies entspreche nicht dem Verhalten einer an Leib und Leben gefährdeten Person. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend gemacht habe, sie sei im Kosovo wegen ihres Einsatzes für die Verständigung zwischen Albanern und Serben an Leib und Leben gefährdet, führte die Vorinstanz weiter aus, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, sich solchen lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch den Wegzug in einen anderen Teil des Heimatstaates, nach Serbien, zu entziehen. Sie habe sich bei diversen Gelegenheiten nach Serbien begeben, unter anderem weil sie sich bei der Geburt ihres Kindes si cherer gefühlt habe. Somit sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Beschwerdeführerin habe während vier Jahren im Haus von G._______ E-4393/2006 versteckt gelebt. Daher könne sie zu den Ereignissen in dieser Zeit und ihren Verfolgern nur ungenaue Angaben machen. Sie habe keinen Kontakt zu den Dorfbewohnern gehabt und darüber lediglich von G._______ erfahren. Sie und ihre Ehemann hätten die Liegenschaft nur zu speziellen Zwecken verlassen. Die anderen Mitglieder der Partei seien ins Ausland geflüchtet. Die Beschwerdeführerin sei eine revolutionäre Person mit vielen Ideologien, weshalb sie an den Ort ihrer Verfolgung zurückgekehrt sei, um die dort noch lebende Bevölkerung, wenn auch beschränkt, zu unterstützen. G._______'s Haus sei deshalb nicht angegriffen worden, weil dessen Vater (...) sehr bekannt gewesen sei. In den eingereichten Zeitungsartikeln und Mitteilungen aus dem Jahre 1999 wird über Vorfälle im Kosovo berichtet und die europäischen Länder werden zur Unterstützung der Bemühungen der KDI aufgerufen. In der Ausgabe der Zeitung „Kosova Sot“ vom (...) distanziert sich die Familie J._______ vom Vater des Beschwerdeführers – K._______. Im Zeitungsartikel „Mord und Entführung“ vom (...) wird von Übergriffen durch die UCK - Entführung des (...) der KDI, die Tötung eines Mitglieds der lokalen Sicherheitseinheit sowie die Beschädigung des Hauses einer weiteren serbisch loyalen Person - berichtet. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz E-4393/2006 finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch bei der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht massgeblich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 5.3 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass aufgrund der mittels entsprechender Beweismittel glaubhaft gemachten Mitgliedschaft (...) der KDI - ihr Schwiegervater soll zudem als (...) der Serben (...) in I._______ teilgenommen und sich dadurch exponiert haben - die von der Beschwerdeführerin geäusserte Furcht vor Übergriffen oder Drohungen durch albanische Extremisten im Kosovo im Zeitpunkt ihrer Ausreise berechtigt erschienen. Ob dies auch noch im heutigen Zeitpunkt der Fall ist, kann angesichts der hienach gemachten Feststellungen offen gelassen werden. Wie in der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2010 ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin - gestützt auf die Angaben zur Identität (vgl. A1, S. 1) sowie der in ihrer Identitätskarte enthaltenen Herkunft (Prizren) als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu bezeichnen. Ihr Hei- E-4393/2006 matstaat hiess im Zeitpunkt ihrer Ausreise Serbien und Montenegro und war aus diesen zwei Territorien zusammengesetzt, wobei sich Montenegro im Jahre 2006 als unabhängiger, souveräner Staat ab spaltete. Am 17. Februar 2008 löste sich vom verbleibenden Serbien die Republik Kosovo ebenfalls ab und erklärte die staatliche Unabhängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft. Eine Reihe von Staaten - darunter die Schweiz - haben den Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung als souveränen Staat anerkannt. Von diesem Status geht somit auch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 15. April 2010, D-7561/2008). Gemäss dem Gesetz (Nr. 135/04) vom 21. Dezember 2004 besitzt die Beschwerdeführerin auch die serbische Staatsangehörigkeit, da sie auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde. Gemäss Art. 114 Abs. 3 der neuen serbischen Verfassung, welche am 8. November 2006 in Kraft getreten ist, anerkennt Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen des Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige. Die Republik Kosovo, deren Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin ebenfalls besitzt, aberkennt beziehungsweise verweigert Angehörigen anderer Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht. Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Die Beschwerdeführerin kann sich aufgrund ihrer serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen. Zwar schliesst das Bundesverwaltungsgericht Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig aus. Vorliegend bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer albanischen Volkszugehörigkeit in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung droht, zumal sie sich politisch nie gegen Serbien geäussert hat. Zudem ist den in der Stellungnahme vom 16. Juni 2010 geäusserten Befürchtungen, wonach sie aufgrund ihrer Funktion während des Krieges mit Anfeindungen seitens Albanern wie auch Serben rechnen müsse, entgegenzuhalten, dass sie sich als Mitglied der Kosovarischen Demokratischen Initiative (KDI) gerade für die Interessen der Serben eingesetzt hat. Unter diesen Umständen ist die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung von vornherein ausgeschlossen (vgl. E-4393/2006 W. KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, S. 24, Rz. 106 und 107). 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Auch eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. 7.1 Vorab ist auf die bereits hievor gemachten Feststellungen hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführerin - und im Übrigen auch ihre Kinder - sowohl über die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo als auch, infolge ihrer serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien, über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt. Aufgrund der früheren Funktion der Beschwerdeführerin als ehemalige (...) des Gemeindeausschusses der KDI von E._______ können Drohungen und Übergriffe im Kosovo durch albanische Extremisten und damit die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin kann sich jedoch aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit in Serbien niederlassen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung drohe, liegen wie hievor bereits festgestellt (vgl. E. 5.3), nicht vor. Deshalb wird im Folgenden lediglich geprüft, ob dem Wegweisungsvollzug nach Serbien Hindernisse entgegen stehen. E-4393/2006 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 Abs. AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG), wobei in jenem Verfahren sämt liche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung nach Serbien (vgl. Zif. 7.1) - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4 7.4.1 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzustellen, dass in Serbien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. E-4393/2006 7.4.2 Allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach der Rückkehr betroffen sein könnten, stellen grundsätzlich keine die Existenz bedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 S. 149). Indessen ist vorliegend Folgendes zu berücksichtigen: Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung (Gymnasiumabschluss sowie eine Ausbildung als (...); vgl. Akten B1, S. 2). Überdies arbeitete sie als Redakteurin bei einem TV-Sender (vgl. a.a.O., S. 2). Zudem hat sie sich in der Vergangenheit in Serbien aufgehalten und verfügt auch heute noch über gewisse Kontakte zu Personen in Serbien (vgl. Sachverhalt Bst. J). Hingegen hält sie sich seit nahezu sechs Jahren in der Schweiz auf. Daher ist fraglich, ob sie in Serbien auch heute noch auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Aufgrund der Unabhängigkeitserklärung Kosovos und erst recht, nachdem diese vom Internationalen Gerichtshof (IGH) jüngst bestätigt wurde - dürfte die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aufgrund ihrer albanischen Abstammung zudem regelmässig mit ethnisch motivierten Ressentiments der serbischen Bevölkerung konfrontiert sein, zumal dem serbischen Normalbürger nicht bekannt sein kann, dass die Beschwerdeführerin vor über zehn Jahren im Kosovokonflikt - als Mitglied der Kosovarischen Demokratischen Initiative (KDI) - eine pro-serbische Haltung eingenommen hat. Es ist deshalb auch wenig realistisch, dass es namentlich der - ohnehin unter Depressionen leidenden (vgl. Eingabe vom 16. Juni 2010) - Beschwerdeführerin gelingt, als ethnische Albanerin infolge der Einschulung der Kinder soziale Kontakte zu serbischen Familien zu knüpfen. Auch die Kinder dürften es aufgrund ihrer Abstammung schwer haben, Kontakte zu anderen Kindern ihres Alters zu knüpfen und auf recht zu erhalten. Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussichten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, sich in Serbien eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, als sehr gering einzuschätzen. Zwar könnten sie in Serbien mit der finanziellen Unterstützung durch den serbischen Staat rechnen. Es wäre daher durchaus denkbar, dass sie sich in einer Grossstadt einigermassen integrieren könnten, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass sie dort über ein soziales Netz verfügen. Vorliegend ist ein solches Beziehungsnetz jedoch zu verneinen, was umso wahrscheinlicher gilt, als ihre in Belgrad und Nis wohnhaften Freunde mit Schreiben vom 11. Juni 2010 und 14. Juni 2010 die Lage der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bei einer Rückkehr in Serbien als sehr schwierig einschätzen und selber nicht in E-4393/2006 der Lage seien, sie zu unterstützen, da sie mit Problemen seitens Behörden und Nachbarn konfrontiert würden. 7.4.3 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 21. Januar 2005 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzu weisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im Asyl- und Wegweisungspunkt - wären der Beschwerdeführerin die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2)]. Die Beschwerdeführerin ersuchte indessen um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage aktuell bedürftig ist. Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ist daher gutzuheissen und auf die hälftigen Verfahrenskosten zu verzichten. E-4393/2006 9.2 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist die Parteientschädigung bereits im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin (E-3755/2006) berücksichtigt worden. Es ist daher vom BFM keine weitere Entschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) E-4393/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Januar 2005 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Parteientschädigung ist im Verfahren E-3755/2006 berücksichtigt worden. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 16

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